UV.2007.00344
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. Dezember 2001 teilzeitlich im Umfang von 60 % als Hauswartin beim A.___, H.___, und war in dieser Eigenschaft bei der „Zürich” Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/Z1). Am 28. August 2006 wurde die Versicherte Opfer eines versuchten Raubüberfalls und zog sich ein Schleudertrauma sowie Mehrfachverletzungen an der Wirbelsäule und am Rücken zu, als sie vom Täter gepackt und zu Boden geworfen wurde (Urk. 7/Z1). Die Zürich erbrachte für die Folgen des versuchten Raubüberfalls bis am 31. Dezember 2006 die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/Z15).
1.2 Mit Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 7/Z25) stellte die Zürich die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 1. Januar 2007 ein. Am 7. März 2007 erhob die Progrès Versicherungen AG vorsorglich Einsprache, die sie am 4. April 2007 wieder zurückzog (Urk. 7/Z27, Urk. 7/Z34). Die von der Versicherten am 31. März 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/Z29) wies die Zürich am 14. Juni 2007 ab (Urk. 7/Z41 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. August 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 31. Dezember 2006 die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2007 (Urk. 6) schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 18. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss ebenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 28. August 2006 geklagten Beschwerden bis am 31. Dezember 2006 Leistungen erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 28. August 2006 zurückzuführen sind und demzufolge ab 1. Januar 2007 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die weitere Erbringung der gesetzlichen und vertraglichen Leistungen besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Bericht von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, sei nicht geeignet, den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, zu entkräften und vermöge für sich selbst keine natürliche Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zu begründen (Urk. 2 S. 5 f.). Zusätzlich sei auch die Adäquanz zu verneinen, da das Unfallereignis in die Kategorie der leichten Unfälle einzuordnen sei (Urk. 2 S. 6 f.). Die Einstellung der Leistungen per 1. Januar 2007 sei deshalb zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 7).
2.3 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, Dr. C.___ beantworte die entscheidende Frage nach der Ursache der Beschwerden nicht. Vielmehr lasse er sowohl die Frage nach der natürlichen Kausalität der Beschwerden wie auch jene der Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit unbeantwortet. Ausserdem seien die Untersuchungen sowie der Bericht, der erhebliche Tatsachen ausser Acht lasse, oberflächlich (Urk. 1 S. 7). Zudem sei die Beschwerdeführerin anlässlich des Raubüberfalls an der Halswirbelsäule verletzt worden, weshalb die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach vier Monaten und während laufender Heilbehandlungen verfrüht vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Die Erstbehandlung der am 28. August 2006 verunfallten Beschwerdeführerin erfolgte am 29. August 2006 durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der in seinem Bericht vom 22. September 2006 (Urk. 7/ZM1) eine Halswirbelsäulendistorsion diagnostizierte (Urk. 7/ZM1 Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin habe über bis in die Schultern ausstrahlende Nackenschmerzen, Kopfweh, Konzentrationsstörungen, Tinnitus und Drehschwindel geklagt. Die Moral sei jedoch gut (Urk. 7/ZM1 Ziff. 3). Leichte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab 25. September 2006 im Umfang von 50 % zuzumuten (Urk. 7/ZM1 Ziff. 8).
3.2 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. November 2006 (Urk. 7/ZM4) fest, die Beschwerdeführerin leide unter Übelkeit, Tinnitus, Drehschwindel, Ameisenlaufen in beiden Händen, Kopfschmerzen und leichten Nackenschmerzen (Urk. 7/ZM4 S. 1).
Im Rahmen seiner Beurteilung diagnostizierte er ein geringfügiges Schädelhirntrauma im Rahmen eines Überfalls und führte aus, eine leichte traumatische Hirnschädigung stehe nicht zur Diskussion, allenfalls eine kurzdauernde Commotio cerebri (Urk. 7/ZM4 S. 2).
Ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule aufgrund des Unfallmechanismus liege nicht vor. Zum Ausschluss unfallbedingter Abnormitäten empfehle er eine weitere Abklärung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) des Gehirns (Urk. 7/ZM4 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde PD Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, zur Kernspintomographie des Gehirns und der Halswirbelsäule zugewiesen, die am 1. Dezember 2006 durchgeführt wurde. PD Dr. F.___ berichtete, cerebral habe sich ein normaler Befund ohne Nachweis einer traumatischen Läsion ergeben. Als Zufallsbefund sei eine kleine typische temporale Arachnoidalzyste links ohne Raumforderung feststellbar.
Zervikal zeige sich ein altersentsprechender unauffälliger Befund an der Halswirbelsäule. Als Ausdruck der beginnenden Bandscheibendegeneration sei eine sehr geringe Protrusion im Niveau C6/7 feststellbar. Im Halsmark finde man auf der Höhe C5 eine 8 mm lange und zirka 3 mm grosse zystische Läsion zentral, welche scharf begrenzt sei und kein Enhancement zeige. Ansonsten seien keine degenerativen Veränderungen und keine traumatische Läsion vorhanden (Urk. 7/ZM6).
3.4 Dr. C.___ führte in seiner Konsiliarbeurteilung vom 1. Dezember 2006 (Urk. 7/ZM8) aus, es sei beim Überfall zu einem geringfügigen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule gekommen. Die eingehende neurologische Untersuchung habe keine Abnormitäten ergeben. Die dem MRI zu entnehmende Bandscheibendegeneration sei unfallfremd und vorbestehend. Denn es sei nicht möglich, dass derartige Veränderungen innerhalb so kurzer Zeit seit dem Unfallereignis aufträten (Urk. 7/ZM8 S. 2).
Die sich im Halsmark zeigende zystische Läsion verursache keine neurologischen Symptome und sei sehr wahrscheinlich unfallfremd und ebenfalls vorbestehend (Urk. 7/ZM8 S. 2). In Anbetracht der kleinen temporalen Arachnoidalzyste links sei anzunehmen, dass die zystische Läsion im Halsmark ebenfalls anlagebedingt sei. Für eine traumatische Genese sei das Unfallereignis eindeutig zu gering (Urk. 7/ZM8 S. 3).
Wesentlich sei ausserdem eine erhebliche Angstsymptomatik wegen der Zyste, da der Ehemann an den Folgen eines Tumors gestorben sei (Urk. 7/ZM8 S. 1, S. 3).
Zur allfälligen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit nahm Dr. C.___ keine Stellung.
Die bisherige Therapie sei richtig, weshalb die Physiotherapie und Osteopathie weiterzuführen seien. Zudem sei eine progrediente Aktivität sinnvoll (Urk. 7/ZM8 S. 3).
3.5 Dr. med. B.___, Neurologie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 6. März 2007 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/Z29 S. 7):
- Status nach Überfall mit HWS-Beschleunigungstrauma und Commotio cerebri am 28. August 2006, residual
- Zervikozephales Schmerzsyndrom und zervikospondylogenes Syn- drom
- Spannungstyp-Kopfschmerzen mit Übergängen in eine Migräne
- Neuropsychologische Defizite
- Neurovegetative Dysfunktion
- Syrinx auf Höhe C5 und Arachnoidalzyste links temporal ohne klinisches Korrelat
- Residuales lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links nach konservativer Behandlung einer lumbalen Diskushernie
Dr. B.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, es hätten sich klinisch, elektrophysiologisch und im MRI keine Hinweise auf eine traumatische zervikoradikuläre Läsion oder Myelopathie ergeben. Daneben sei es posttraumatisch zu einem Symptomenkomplex gekommen, welcher auf eine begleitende neurovegetative Dysfunktion mit verminderter Belastbarkeit, Trümmel und Tinnitus hinweise. Erschwerend kämen neuropsychologische Defizite mit einer Funktionsstörung rechts frontaler Hirnareale und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit hinzu, welche posttraumatischer Genese sein könnten und mit einer verminderten kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin einhergingen. Unter Belastungssituationen könnten diese Defizite zu einer raschen Überforderung mit erhöhter Fehleranfälligkeit führen (Urk. 7/Z29 S. 8).
Aufgrund der neuropsychologischen Beurteilung sei mit einer raschen Überforderung und einer erhöhten Fehleranfälligkeit unter übermässigen Stress- und Belastungssituationen zu rechnen. Daher sollte das Arbeitspensum nur schrittweise an das ursprüngliche Arbeitspensum angeglichen werden (Urk. 7/Z29 S. 8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der mittels Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom 1. März 2007 (Urk. 7/Z25) ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für den Vorfall vom 28. August 2006 nach vorerst bejahter Unfallkausalität des Beschwerdebilds per 31. Dezember 2006 eingestellt. Aufgrund der bis Ende Dezember 2006 anerkannten Leistungspflicht trifft sie demnach grundsätzlich die Beweislast für das (spätestens) auf den Einstellungszeitpunkt hin erfolgte Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des vorhandenen Gesundheitsschadens (vgl. vorstehend Erw. 1.1 Absatz 3).
4.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. August 2006 zu Protokoll, sie habe den Unbekannten, als er nach draussen habe gehen wollen, von hinten festgehalten, worauf er sich abgedreht und sie mit voller Wucht gegen eine im Boden eingelassene brusthohe Gartenlampe gestossen habe. Durch die Wucht des Stosses habe es die Gartenlampe aus der Verankerung gerissen, und sie sei zusammen mit der Lampe zu Boden gefallen. Dabei sei die Verglasung der Lampe zerborsten und habe ihr in die Hand geschnitten. Der Unbekannte sei halb auf ihr gelegen, da auch er mitgerissen worden sei (Urk. 7/Za3 S. 2).
Angesichts dessen, dass auch laut Bericht der G.___ vom 18. Mai 2007 (Urk. 7/Z40) die Gartenlampe aus dem einbetonierten Bodensockel gerissen wurde, ist davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Kraft auf diese Lampe eingewirkt hat, als der unbekannte Täter die Beschwerdeführerin dagegen gestossen hat. Dies bestätigte die G.___ insofern, als entweder ein starker Schlag oder eine Person, die auf die Lampe katapultiert werde, erforderlich sei, um eine solche Lampe aus der Verankerung zu reissen (Urk. 7/Z40 S. 1).
Dass sich die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen hat, kann deshalb allein aufgrund des Unfallmechanismus nicht ausgeschlossen werden.
4.3 In den im Anschluss an den Unfall erstellten medizinischen Aufzeichnungen - insbesondere im Bericht von Dr. E.___ vom 22. September 2006 (Urk. 7/ZM1), wo die Beschwerdeführerin sich am Tag nach dem Ereignis, mithin am 29. August 2006, behandeln liess - sind Klagen über eine bereits binnen der von der Rechtsprechung anerkannten Latenzzeit von höchstens 72 Stunden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 2006 in Sachen S., U 393/05, Erw. 4.1.1) aufgetretene, für ein HWS-Schleudertrauma beziehungsweise eine diesem äquivalente Verletzung charakteristische Häufung vielfältiger Beschwerden erwähnt (sog. buntes Beschwerdebild; vgl. dazu vorstehend Erw. 1.2).
So ist am 29. August 2006 laut Dr. E.___ nebst Nackenschmerzen, die bis in die Schulter ausstrahlten, auch von Kopfweh, Konzentrationsstörung, Tinnitus und einem Drehschwindel die Rede gewesen. Auch anlässlich des neurologischen Konsiliums vom 20. November 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin, nach wie vor unter leichten Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus sowie einem Drehschwindel und zusätzlich unter Übelkeit und Ameisenlaufen in beiden Händen zu leiden. Überdies erhob Dr. C.___ den Befund eines nach links pathologischen Nystagmus im vestibulo-okulären Reflex (Urk. 7/ZM4 S. 1). Wie die Beschwerdeführerin während den Untersuchungen durch Dr. B.___ weiter bestätigt hat, soll sie am 28. August 2006 kurz bewusstlos gewesen sein; zudem hat sie die Nacken- und Kopfschmerzen, den Schwindel sowie den Tinnitus erneut bejaht (Urk. 7/Z29 S. 9), was mit der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 6. März 2007 (Urk. 7/Z29 S. 8) übereinstimmt, wonach als Folge des Unfalls ein zervikozephales Schmerzsyndrom, wahrscheinlich mit Übergängen in eine posttraumatische Migräne sowie ein zervikospondylogenes Syndrom persistiere. Zudem sei es posttraumatisch zu einem Symptomenkomplex gekommen, welcher auf eine begleitende neurovegetative Dysfunktion mit verminderter Belastbarkeit, Trümmel und Tinnitus hinweise, wobei erschwerend neuropsychologische Defizite mit einer Funktionsstörung rechts frontaler Hirnareale und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit hinzukämen.
Die erhobenen Befunde, insbesondere die in den 72 Stunden nach dem Unfall aufgetretenen Nackenschmerzen, das Kopfweh, die Konzentrationsstörung, der Tinnitus sowie der Drehschwindel, lassen auf ein breitgefächertes Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung schliessen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Erleiden einer HWS-Distorsion spricht. Daraus folgt, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 28. August 2006 - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4-6, Urk. 6 S. 3-4) - ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dass die Beschwerdeführerin das typische Beschwerdebild nicht bereits anlässlich der polizeilichen Befragung, sondern erst am Folgetag bei Dr. E.___ beklagte, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang.
Daran vermögen die Berichte von Dr. C.___ vom 20. November 2006 (Urk. 7/ZM4) und 1. Dezember 2006 (Urk. 7/ZM8) nichts zu ändern. Vielmehr ist ihnen der erforderliche Beweiswert abzusprechen. Insbesondere fehlt eine Anamnese, und der von Dr. C.___ beschriebene, von den polizeilichen Akten abweichende Unfallhergang lässt zudem den Schluss zu, dass er seine Berichte ohne Kenntnis der Vorakten verfasst hat. Überdies leuchten die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein, nannte Dr. C.___ doch sich widersprechende Diagnosen, indem er am 20. November 2006 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule aufgrund des Unfallmechanismus ausdrücklich als nicht vorliegend beurteilte und am 1. Dezember 2006 ein geringfügiges Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostizierte. Schliesslich beantwortete er weder die Frage der natürlichen Unfallkausalität noch äusserte er sich zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.4 Die erstmals im Bericht von PD Dr. F.___ vom 1. Dezember 2006 (Urk. 7/ZM6) aktenkundig gewordene temporale Arachnoidalzyste links, die zystische Läsion im Halsmark sowie die beginnende Bandscheibendegeneration im Niveau C6/7 stehen offenkundig in keinem relevanten Zusammenhang zum Vorfall vom 28. August 2006; solches wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Namentlich gemäss Einschätzung von PD Dr. F.___ handelt es sich hierbei um degenerative Erscheinungen.
4.5 Nachdem gestützt auf den Bericht von PD Dr. F.___ über das am 1. Dezember 2006 durchgeführte MRI des Gehirns und der Halswirbelsäule (Urk. 7/ZM6) feststeht, dass keine traumatischen Läsionen nachweisbar sind, die anhaltende Schmerzproblematik nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist und die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion erlitten hat, stellt sich die Frage, ob dieses Schmerzgeschehen die anspruchsbegründenden Adäquanzkriterien erfüllt.
Die Beschwerdeführerin erlitt am 28. August 2006 eine Halswirbelsäulendistorsion mit den entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nur vier Monate später erfolgte verfrüht, zumal Dr. C.___ die Weiterführung der Physiotherapie und Osteopathie am 1. Dezember 2006 ausdrücklich empfahl. Von einer abgeschlossenen Heilbehandlung kann somit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Dezember 2006 nicht die Rede sein.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei dieser Aktenlage lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 28. August 2006 und den nach wie vor geltend gemachten Beschwerden nicht zuverlässig beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich ein versicherungsexternes Gutachten einhole und hernach über ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. August 2006 entscheide.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über de Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die „Zürich” Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).