UV.2007.00345
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, war als B.___ bei den C.___ tätig und als solche bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 26. April 2001 erlitt sie bei einen Autoselbstunfall in D.___ ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 11/III/1). Ab dem 19. April 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). Ein weiterer Unfall ereignete sich am 8. November 2004, A.___ kollidierte als B.___ mit einem Personenwagen (Urk. 11/II/1). Diagnostiziert wurde ein indirektes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, während die Arbeit ab 1. September 2005 wieder zu 100 % aufgenommen werden konnte (Urk. 2). Nach einem E.___auffahrunfall am 25. September 2006 wurde A.___ wegen zunehmender Schmerzen an der Halswirbelsäule von ihrem Hausarzt ab dem 4. November 2006 wiederum arbeitsunfähig gemeldet. Nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung am 8. März 2007 und vollständiger Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2. April 2007 eine Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden, wegen fehlender Kausalität zwischen den Beschwerden und den Ereignissen vom 8. November 2004 und vom 25. September 2006 (Urk. 11/I/19.1). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 9. August 2007 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallereignisse vom 25. September 2006 und vom 8. November 2004 weiter zu erbringen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen, damit ein interdisziplinäres, unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten eingeholt werde (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 9). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, 19). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Unfall vom 25. September 2006 habe sie zuhause Nacken- und Kopfschmerzen verspürt, unter Einnahme von Schmerzmitteln sei sie jedoch wieder arbeiten gegangen. Ab 4. November 2006 habe sie schliesslich ihren Hausarzt wegen der persistierenden Beschwerden aufsuchen müssen und sei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Ab 1. März bis 7. Mai 2007 habe sie zu 50 % und ab 8. Mai 2007 wieder zu 100 % gearbeitet. Bereits am 24. April 2001 bei einem Selbstunfall und am 8. November 2004 bei einer Kollision mit dem E.___ und einem Personenwagen, habe sie jeweils ein HWS-Distorsionstrauma erlitten. Gestützt auf die medizinische Unterlagen sei der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen oder es seien zu weiteren Abklärungen ein biomechanisches und ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Sodann beruhe die Leistungseinstellung auf einer verfrühten Prüfung der adäquaten Kausalität.
2.2 Die Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, weder die natürliche noch die adäquate Kausalität sei gegeben und weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist unbestritten, dass das Unfallereignis vom 26. April 2001 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (Urk. 1, 9), hingegen sind sich die Parteien uneinig, ob der Einspracheentscheid den formellen Ansprüchen bezüglich Stimmigkeit entspricht. Da in materieller Hinsicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin umstritten ist und dabei die Kausalität durch das Gericht zu prüfen ist, wobei davon auszugehen ist, dass es sich dabei um das wesentliche Anliegen der rechtskundigen Parteien handelt, kann die Frage, ob der Einspracheentscheid unklar oder an inneren Widersprüchen leidet, offen gelassen werden, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort klärende Ausführungen machte.
3.2 Beim Unfall vom 8. November 2004 erlitt die Beschwerdeführerin gemäss den Erkenntnissen anlässlich des Arztbesuches vom 10. November 2004 eine Distorsion der HWS (Urk. 11/II/2.1). Mit Zwischenbericht vom 18. April 2005 attestierte der Hausarzt Dr. med. F.___ eine deutliche Verbesserung der Beschwerden und praktisch vollständige Beweglichkeit der HWS, weshalb er ihr ab 18. April 2005 nur noch eine 50%ige Arbeitunfähigkeit attestierte (Urk. 11/II/9). Nach den physiotherapeutischen Behandlungen und der Feststellung, die Beschwerden hätten weiter nachgelassen und die Beweglichkeit der HWS sei nicht mehr eingeschränkt, ging der Hausarzt ab 1. September 2005 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/II/17).
Am 10. November 2006 beschrieb der Hausarzt in der Schadenmeldung UVG eine Verletzung des Halses aufgrund eines Unfallereignisses vom 25. September 2006 und attestierte der Beschwerdeführerin ab 4. November 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/I/1).
Der SUVA Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 8. März 2007 aus, Röntgenbilder aus dem Jahr 1990 würden einen Abriss der Spitze des Dornfortsatzes von C7 zeigen, wobei keine anderweitigen traumatischen oder degenerativen Veränderungen vorlägen. Im November 2006 seien weitere Aufnahmen der HWS durch den Hausarzt erfolgt, welcher keine Befunde festgestellt habe. Eine Verletzung bei den Unfällen der HWS schloss der Kreisarzt aus und diagnostizierte nuchale Verspannungen (Urk. 11/I/12.1). Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift nahm die Versicherte am 8. Mai 2007 - am gleichen Tag der kreisärztlichen Untersuchung - ihre Arbeit wieder zu 100 % auf. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 erläuterte der Hausarzt die Situation der Versicherten. Wie der Kreisarzt ging auch er von Verspannungen aus, vertrat jedoch die Ansicht, dass die Beschwerden in diesem Ausmass wegen des Unfalls aus dem Jahr 2001 bestünden (Urk. 11/I/21.2). Dem Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse vom 27. März 2007 ist die Diagnose eines chronischen myofascialen Schmerzsyndroms cervikal zu entnehmen, subjektiv würden schmerzhafte Verspannungen geklagt, wobei objektiv keine erheblichen Befunde gegeben seien. Die gegenwärtige Behandlung würde sich auf Physiotherapie und die Einnahme von Schmerzmitteln beschränken, wobei zusätzliche medizinische Abklärungen nicht notwendig seien (Urk. 11/I/21.15).
In somatischer Hinsicht ergaben sodann weder die klinischen noch die bildgebenden Untersuchungen Auffälligkeiten. Weitere Untersuchungen, wie beantragt, vermöchten hieran in Anbetracht fehlender abklärungsbedürftiger somatischer Befunde - abgesehen von den geklagten Verspannungen - nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) darauf zu verzichten ist.
3.3 Bei einem Schleudertrauma der HWS kann die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass Nacken- und Kopfbeschwerden innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftraten (Urk. 11/I/5.3, 11/II/7.3). Entsprechend einem allgemein anerkannten medizinischen Erfahrungsgrundsatz könnten sie dem Unfall zugerechnet werden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer müssen jedoch die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Ob die geklagten Beschwerden auch nur im Sinne einer Teilkausalität auf die Unfallereignisse vom 8. November 2004 und vom 25. September 2006 zurückzuführen sind, erscheint fraglich, zumal die Beschwerdeführerin jeweils zuwartete, bis sie ihren Hausarzt aufsuchte. Weitere Abklärungen erübrigen sich indessen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach BGE 117 V 359 zu erfolgen. Vorweg ist jedoch die Frage zu prüfen, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer einen Fall abschliessen darf. Gemäss Gesetz entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann. Mit der Begrifflichkeit „namhaft“ soll die Besserung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit geprüft werden (BGE 134 V 109 Erw. 4). Vorliegend kann demnach die ärztliche Behandlung als abgeschlossen gelten, da die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist, zumal das Kriterium der Dauer durch die neue Rechtsprechung an Bedeutung verloren hat (BGE 134 V 109 Erw. 5).
4.2 Unbestrittenermassen werden einfache Verkehrsunfälle (vgl. Erw. 3.1) im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigen Kriterien gegeben wären.
4.3 Die Unfallereignisse sind weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen noch waren sie von einer besonderen Eindrücklichkeit. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben (Urk. 14/23.3). Ebenfalls klar zu verneinen sind das Kriterium einer die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten ärztlichen Fehlbehandlung, wie auch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Angesichts der ausschliesslich physiotherapeutischen Behandlungen ist auch das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. Sodann sind weder eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit noch erhebliche Dauerbeschwerden aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte wieder voll arbeitet, ausgewiesen. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist.
5. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. April 2007 mit welchem die Versicherungsleistungen per 30. April 2007 (gemäss Urk. 9) eingestellt wurden, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).