Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Kink
CHKP Conrad Höchli Klinik & Pilgrim
Sonnengut 4, 5620 Bremgarten AG
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete bei der Y.___ AG in Z.___ als Chauffeur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. Februar 2003 beim Ausladen auf dem Eis ausrutschte und Prellungen am rechten Fuss sowie an der rechten Schulter erlitt (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, bezeichnete den Röntgenbefund vom 7. März 2003 als unauffällig, stellte aber aufgrund des Schulter-Ultraschalls vom 28. April 2003 eine in Vernarbung begriffene Partialruptur an der Unterseite der anterolateralen Supraspinatussehne rechts und eine Begleitbursitis subakrominalis rechts fest und diagnostizierte ein posttraumatisches Impingement-Syndrom. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Bericht vom 23. Juli 2003, Urk. 7/3). Aufgrund persistierender Beschwerden erfolgte am 12. September 2003 eine operative Sanierung der rechten Schulter mittels Schultergelenksarthroskopie und Débridement des Supraspinatussehnen-Ansatzes (Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 12. September 2003, Urk. 7/6). Nach einem anfänglich guten Verlauf erwiesen sich im Oktober 2003 sowohl die Nachtruhe des Beschwerdeführers als auch das Arbeiten im Bereich der Horizontalen als immer noch gestört (Urk. 7/7), so dass er auch im Dezember 2003 bloss zu 25 % arbeitstätig war (Urk. 7/9). Kreisarzt Dr. med. C.___ erhob am 16. Februar 2004 reizlose Verhältnisse im Bereich der rechten Schulter und erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Mitfahrer als zumutbar (Bericht vom 20. Februar 2004, Urk. 7/15). Aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers (Urk. 7/21), welche ergab, dass der Versicherte im gleichen Umfang wie vor dem Unfallereignis tätig war, stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen mit dem Hinweis, dass er - was die Unfallfolgen anbelange - ab 1. Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig sei, per 31. Mai 2004 ein (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Gesuch des Beschwerdeführer um Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 7/31) ab. Am 20. August 2004 (Urk. 7/34) erhob Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine schwere Partialruptur mit teilweiser Totalruptur der Supraspinatussehne und hielt dafür, dass ohne Rekonstruktion der Rotatorenmanschette X.___ bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig bleiben werde. Mit Schreiben vom 26. November 2004 (Urk. 7/43/2) kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten per 31. Januar 2005 die Arbeitsstelle, wobei die Kündigung erst per 28. Februar 2005 ihre Wirkung entfaltete (vgl. Urk. 7/43/1). Am 1. Februar 2005 erfolgte in der E.___ Klinik die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Urk. 7/47), wobei sich der postoperative Verlauf problemlos gestaltete und der Versicherte am 4. Februar 2005 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 7/45). Gleichwohl zeigte sich der weitere Heilungsverlauf protrahiert und war die Beweglichkeit der rechten Schulter noch stark eingeschränkt (Urk. 7/62), so dass SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ als nötig erachtete (Urk. 7/65). Die stationäre Rehabilitationsmassnahme vom 30. August bis zum 11. Oktober 2005 in der Rehaklink F.___ brachte indes weder eine Verbesserung der Trophik noch der Aktivität und blieb damit ohne Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Austrittsbericht vom 14. Oktober 2005, Urk. 7/73). Ein neues Arthro-MRI ergab eine gerissene Sehne (Urk. 7/71), und im psychosomatischen Konsilium vom 3. Oktober 2005 wurden die Diagnosen einer leichten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie einer längeren depressiven Reaktion genannt (Urk. 7/72). Nach erneuter Vorstellung am 19. Dezember 2005 in der E.___ Klinik äusserten die Ärzte aufgrund der vom Versicherten geklagten Beschwerden in der linken Gesichtshälfte den Verdacht einer Trigeminusneuralgie links (Urk. 7/79), deren Ursache jedoch auch nach einer MR-Untersuchung des Schädels unklar blieb (Urk. 7/81). Mit Schreiben vom 18. April 2006 (Urk. 7/87) lehnte die SUVA die Übernahme von Kosten mit Bezug auf die Beschwerden im Wangen- und Kieferbereich ab (Urk. 7/87). Nachdem die Rechtsvertreterin von X.___ am 25. April 2006 der SUVA mitgeteilt hatte, dieser sei damit einverstanden, dass die G.___ die Stellenvermittlung wieder aufnehme (Urk. 7/90), sowie nach durchgeführter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rehaklinik F.___ (Bericht vom 15. Dezember 2006, Urk. 7/97) hielt die SUVA mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 (Urk. 7/94) fest, dem Versicherten sei eine mindestens leichte Arbeit ganztags möglich, wobei länger dauernde Arbeiten über Brusthöhe sowie solche mit wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes nicht möglich seien. Zur Erleichterung der Wiedereingliederung sei die SUVA bereit, noch bis zum 31. Januar 2007 Taggelder auszurichten, danach würden die Leistungen eingestellt. Da auch keine Therapie mehr durchgeführt werde, sei der Fall abzuschliessen. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/106) erachtete Dr. med. H.___, FMH für Chirurgie, den Endzustand als erreicht. Überkopfarbeiten sowie Belastungen des Armes mit mehr als 10 bis 15 kg bei gleichzeitiger Elevation seien nicht mehr möglich, häufige Umwendbewegungen, Rotationsbewegungen sowie Arbeiten mit vibrierenden oder vibrationserzeugenden Maschinen seien zu vermeiden. Heben und Stossen sei nur kurzfristig möglich. Günstig seien demgegenüber Arbeiten, welche auf Brust- und Bauchhöhe durchgeführt werden könnten, wobei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei. Den Integritätsschaden bezifferte der Kreisarzt mit insgesamt 20 % (Urk. 7/107).
1.2 Mit Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 7/115) sprach die SUVA dem Versicherten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 zu. Ferner gewährte sie ihm zufolge einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.--. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. April 2007 (Urk. 7/120) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 16. August 2007 durch Rechtsanwältin Gabi Kink Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 14. März 2007 sowie der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007 seien aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Ergebnis des Beweisverfahrens sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2007 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mindestens jedoch eine solche von 64 %, zuzusprechen. Ebenso sei nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, welche zusätzlich zur verfügten Entschädigung für die somatischen Beschwerden von 20 % eine Entschädigung für die psychischen Beschwerden umfasse (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. September 2007 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-124) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 (Urk. 8) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Februar 2003 und einer allfälligen psychischen Problematik verneint, weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Integritätsentschädigung einzig die Funktionseinschränkung der rechten Schulter zu berücksichtigen sei. Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. H.___ seien dem Beschwerdeführer Überkopfarbeiten, die Belastung des rechten Armes mit mehr als 10 bis 15 kg bei gleichzeitiger Elevation und häufige Umwend- und Rotationsbewegungen sowie das Arbeiten mit vibrierenden oder vibrationserzeugenden Maschinen nicht mehr zumutbar, unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen jedoch ein ganztätiger Einsatz möglich (Urk. 2 S. 1-2). Damit sei der Beschwerdeführer im Stande, ein Invalideneinkommen von Fr. 54'268.-- jährlich zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 74'442.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 20'174.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führe (Urk. 2 S. 8). Nachdem der Beschwerdeführer die Integritätsentschädigung akzeptiert habe und die psychischen Beschwerden unberücksichtigt zu bleiben hätten, bestehe kein Anspruch auf eine den Wert von 20 % übersteigende Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 9).
1.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, die nach dem Unfallereignis diagnostizierte leichte Anpassungsstörung sei nunmehr als posttraumatische Belastungsstörung zu qualifizieren, welche höchstwahrscheinlich einen Einfluss auf die nicht erklärbare starke Schmerzempfindlichkeit im Bereich der Unfallverletzung habe (Urk. 1 S. 7). Der Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, belege, dass offensichtlich ein natürlicher Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis bestehe. Sollte die Beschwerdegegnerin nicht alleine auf diesen Bericht, welcher auch für leichte Tätigkeiten ohne Beanspruchung des rechten Armes vorerst nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe, abstellen, so sei zwingend ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen, seien doch zwischen den psychischen und physischen Gesundheitsstörungen zweifellos Wechselwirkungen vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer daran interessiert, seine Beschwerden - wie von Dr. I.___ vorgeschlagen - therapeutisch anzugehen (Urk. 1 S. 7-8). Im Weiteren seien sechs der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt und der adäquate Kausalzusammenhang damit zu bejahen (Urk. 1 S. 8-12).
Überdies sei es unzulässig, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig auf eine rein medizinisch-theoretische Schätzung statt auf die Ergebnisse der EFL abgestützt habe. Es stehe zwischenzeitlich fest, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche Auswirkungen auf sein Schmerzempfinden habe. Es gehe deshalb nicht an, ihm fehlenden Willen oder ungenügende Mitwirkung zu unterstellen (Urk. 1 S. 13). Schliesslich seien die Ursachen der Schulterschmerzen bis heute nicht abgeklärt, welche Auffassung der neue Hausarzt, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, teile. An einer spezialärztlichen respektive interdisziplinären Begutachtung werde daher ausdrücklich festgehalten. Erst eine solche erlaube letztlich das Festlegen der noch zumutbaren Verweisungstätigkeit. Vorsorglich sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Arbeitsplatzdokumentationen (DAP) Nr. 5390, 6800 und 8321 den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht würden, da eine beidhändige Tätigkeit verlangt werde. Selbst bei Zugrundelegen des von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommens von Fr. 54'268.-- ergäbe dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente von mindestens 64 %. Endlich sei zu prüfen, ob die psychischen Beschwerden eine Erhöhung der Integritätsentschädigung rechtfertigten (Urk. 1 S. 14-15).
1.3 Die Beschwerdegegnerin merkte in der Beschwerdeantwort unter anderem ergänzend an, aufgrund der Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der EFL nur teilweise verwertbar und damit eine medizinisch-theroretische Einschätzung der Leistungsfähigkeit unumgänglich gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen durchaus fähig, seinen rechten Arm einzusetzen, sofern die von Dr. H.___ genannten Einschränkungen beachtet würden (Urk. 6 S. 6). Schliesslich sei ein polydisziplinäres Gutachten nicht angezeigt, sei von Seiten der Schulter doch der Endzustand erreicht und seien die psychischen Beschwerden, die Missempfindungen in der linken Gesichtshälfte sowie der Verdacht auf ein Karpaltunnelreizsyndrom als unfallfremd zu betrachten und daher nicht weiter abzuklären (Urk. 6 S. 7).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2003 beim Ausrutschen auf dem Eis (Arztschein von Dr. A.___ vom 21. Juli 2003, Urk. 7/1) am rechten Fuss und der rechten Schulter Prellungen erlitten hatte, diagnostizierte Dr. A.___ am 23. Juli 2003 (Urk. 7/3) nach einer Ultraschalluntersuchung der Schulter ein posttraumatisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne und überwies den Beschwerdeführer an den Orthopäden Dr. B.___.
3.2 Am 12. September 2003 (Operationsbericht, Urk. 7/6) nahm Dr. B.___ eine diagnostische Schultergelenksarthroskopie rechts, ein Débridement des Supraspinatussehnen-Ansatzes, eine Bursoskopie, vordere Defilee-Erweiterung mit Resektion des Lig. coracoacrominale sowie ein Ausdünnen der Acromionunterfläche vor und hielt nach einem vorerst guten Verlauf (Urk. 7/7) am 4. Dezember 2003 (Urk. 7/9) fest, die Therapie habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen bei Elevationsbelastung sowie horizontaler Adduktion sowie an stichartigen Schmerzen bis in die Hand und zum Teil in den Hals ausstrahlend. Demzufolge sei nur eine Arbeitsfähigkeit von 25 % zumutbar.
3.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Februar 2004 (Bericht vom 20. Februar 2004, Urk. 7/15) stellte Dr. C.___ reizlose Verhältnisse im Bereich der rechten Schulter fest und hielt dafür, dass eine Verdeutlichungstendenz bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge spontan über eine grössere Schulterbeweglichkeit, als er bei der normalen Untersuchung angebe. Weil er halbtags als Mitfahrer arbeite, sei die Arbeitsfähigkeit ab dem 17. Februar 2005 auf 50 % zu erhöhen (Urk. 7/15 S. 2).
3.4 Mit Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 7/34) diagnostizierte Dr. D.___ eine Verletzung der Rotatorenmanschette und erachtete den Beschwerdeführer bis zu deren Rekonstruktion als 100 % arbeitsunfähig.
3.5 Die Dres. med. K.___, Assistenzarzt Orthopädie, und L.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, beide E.___ Klinik, berichteten am 4. Februar 2005 (Urk. 7/45) nach der am 1. Februar 2005 erfolgten offenen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Operationsbericht vom 2. Februar 2005, Urk. 7/47) von einem regelrecht problemlosen Verlauf und einer guten Erholung des Beschwerdeführers, weshalb dieser in gutem Allgemeinzustand am 4. Februar 2005 nach Hause entlassen worden sei. Postoperativ bestehe voraussichtlich für die nächsten sechs Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Mit Bericht vom 26. April 2005 (Urk. 7/53) bestätigte Dr. med. M.___, Assistenzärztin Orthopädie, einen soweit problemlosen Verlauf, machte aber nach wie vor vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen aktenkundig. Sie empfahl, die Physiotherapie zweimal wöchentlich weiter zu führen und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen.
3.6 Im Gespräch mit SUVA-Mitarbeiter N.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/54) drückte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit über den Heilungsverlauf aus. Er gab an, den linken (richtig wohl: rechten) Arm immer noch nicht über die Horizontale heben zu können und fast keine Kraft im Arm zu verspüren. Zudem würden regelmässig die linken (richtig wohl: rechten) Finger einschlafen. Zur Zeit erachte er sich nicht als arbeitsfähig.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärten die Ärzte der E.___ Klinik am 3. Juni 2005, dass ab Mitte/Ende Juni 2005 mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei (Urk. 7/56 S. 2).
3.7 Im Arztbericht vom 20. Juni 2005 an die E.___ Klinik (Urk. 7/58) wies Dr. A.___ darauf hin, dass sich aufgrund des stark protrahierten Verlaufes - in Bezug auf die Schmerzen sei zwar eine relativ deutliche Regredienz zu verzeichnen, in Bezug auf die Beweglichkeit der Schulter habe der Beschwerdeführer jedoch weder subjektiv noch objektiv Fortschritte erzielt - der Verdacht auf eine PHS partim ancylosans ergebe. Die Entscheidung, ob eine Steroidinfiltration durchzuführen und eine neurologische Untersuchung bezüglich eines Karpaltunnelsyndroms oder Thoracic-outlet-Syndroms (TOS) zu veranlassen seien, überlasse er den Ärzten der E.___ Klinik. Vorläufig bleibe der Beschwerdeführer jedoch vollständig arbeitsunfähig.
3.8 Am 11. Juli 2005 (Urk. 7/62) stellten die Dres. M.___ und L.___ fest, dass bei der rechten Schulter zwar noch eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit bestehe, die Rotatorenmanschette indes soweit intakt und beübbar sei. Zur Klärung der Parästhesien im rechten Arm überwiesen sie den Beschwerdeführer an den (internen) Neurologen und bestätigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. med. O.___, Assistenzarzt Neurologie, und Dr. med. P.___, Leitender Arzt Neurologie, E.___ Klinik, notierten nach der gleichentags erfolgten Untersuchung am 3. August 2005 (Urk. 7/63), dass sich keine Hinweise für eine relevante Schädigung des Nervus medianus respektive eines Thoracic outlet-Syndroms gezeigt hätten. Die Medianus-Neurographie sei beidseits normal. Da am ehesten von einer Reizsymptomatik des Nervus medianus auszugehen sei, hätten sie eine Handgelenksschiene für die Nacht verordnet und würden bei Persistieren der Parästhesien eine Re-Evaluation empfehlen.
3.9 Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/73), in welcher sich der Beschwerdeführer vom 30. August bis zum 11. Oktober 2005 zwecks Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und Verminderung der Schmerzintensität aufgehalten hatte, zeigten sich eine Atrophie des Musculus supraspinatus rechts, eine allseits verminderte Kraftprüfung sowie die Unmöglichkeit, den rechten Arm über die Horizontale hinaus zu heben. In der MR-Arthrographie des rechten Schultergelenkes vom 22. September 2005 hätten sich eine im ventralen Teil ausgedünnte Sehne des Musculus supraspinatus sowie eine diskrete Menge Kontrastmittel finden lassen, weshalb auf eine transmurale Ruptur zu schliessen sei. Die Dres. med. Q.___, Assistenzarzt, und R.___, Facharzt Chirurgie FMH, erhoben in der Anamnese belastungsverstärkte Schmerzen der rechten Schulter mit stechendem Charakter und eine eingeschränkte Beweglichkeit über der Horizontalen. Die Schmerzintensität betrage in Ruhe VAS 2 (Urk. 7/73 S. 5). Der allgemein-internistische Status habe sich als unauffällig erwiesen, neurologisch hätten keine senso-motorischen Ausfälle festgestellt werden können (Urk. 7/73 S. 6). Die Ärzte führten im Weiteren aus, dass - obwohl sich der Beschwerdeführer motiviert gezeigt habe - die Rehabilitationsziele nicht erreicht worden seien. Weder die Trophik noch die Aktivität hätten verbessert werden können (Urk. 7/73 S. 2). Bis zur (erneuten) Beurteilung durch die E.___ Klinik sei der Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/73 S. 1).
Das psychosomatische Konsilium vom 3. Oktober 2005 ergab eine leichte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie eine längere depressive Reaktion (Urk. 7/72 S. 1). Gegenüber den Experten klagte der Beschwerdeführer über andauernde Schmerzen in der rechten Schulter, welche sich auch als einschiessende Schmerzen vor allem in Daumen, Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand äusserten. Er sorge sich um seine und der Familie Zukunft. S.___, lic. phil., und Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhoben psychisch intakte Grundfunktionen und beschrieben den Beschwerdeführer als wach, klar sowie allseits orientiert. Das Denken sei geordnet, inhaltlich aber um die Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen kreisend. Der Antrieb sei leicht vermindert, die Stimmung etwas herabgesetzt. Beim Erwähnen der langen Krankheitsdauer habe der Beschwerdeführer deutlich mit den Tränen kämpfen müssen und angegeben, nicht gerne über seine Probleme zu sprechen (Urk. 7/72 S. 2). Die Sachverständigen erklärten, es zeige sich eine Tendenz zu depressiver Verarbeitung der für den Beschwerdeführer subjektiv unkontrollierbaren Schmerzsituation mit herabgesetzter Stimmung, Aktivitätsverlust, Verunsicherung, Schlafschwierigkeiten und Zukunftsängsten im Rahmen einer leichten Anpassungsstörung. Eine medikamentöse Therapie der Beschwerden scheitere an der Ablehnung des Beschwerdeführers Psychopharmaka gegenüber (Urk. 7/72 S. 3).
3.10 Mit Bericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/79) erklärten die Dres. M.___ und L.___, dass die in der letzten Sprechstunde (7. November 2005, vgl. Urk. 7/76) durchgeführte Infiltration mit Triamcort und Carbostesin nur wenig Besserung gezeigt habe. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer nun Beschwerden im Bereiche der linken Gesichtshälfte an, welche erstmals in F.___ nach einer Infiltration aufgetreten seien. Die Ärzte hielten dafür, dass eine erneute Schulterarthroskopie und Débridement wenig erfolgsversprechend seien, weshalb weiterhin konservativ zu therapieren sei. Der Verdacht auf eine Trigeminusneuralgie werde abgeklärt. Für eine körperliche Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. med. U.___, Assistenzarzt Neurologie, und Dr. P.___, Neurologie, E.___ Klinik, vermuteten eine Trigeminusneuralgie proximal des Ganglion gasseri bzw. faszikulär im Pons-Bereich (Bericht vom 19. Januar 2006, Urk. 7/80). Sie berichteten, das am 23. Januar 2006 erstellte MR des Schädels habe keine strukturellen Auffälligkeiten ergeben und eine normale Darstellung der intrakraniellen Gefässe geliefert (Bericht vom 1. Februar 2006, Urk. 7/81), weshalb die Aethiologie der Schmerzen im dorsalen Wangenbereich links unklar blieben. Eine sichere neurologische Ausfallssymptomatik habe nicht mehr objektiviert werden können. Die Ärzte führten aus, dass angesichts der insgesamt leicht regredienten Symptomatik auf eine weitere Diagnostik verzichtet und ein Behandlungsversuch mit einem Trizyklikum gemacht werde.
Am 2. März 2006 (Urk. 7/85) erklärten die Neurologen, dass auch die medikamentöse Behandlung mit Saroten keinen Erfolg gezeigt habe, weshalb ein Wechsel auf Anafranil vereinbart worden sei und eine kieferchirurgische Abklärung veranlasst werde.
3.11 Kreisarzt Dr. med. V.___ erachtete es am 2. März 2006 (Urk. 7/84) als unwahrscheinlich, dass die Trigeminusneuralgie durch eine Infiltrationsbehandlung ausgelöst worden sei. Ferner hielt er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dafür, dass von weiteren intensiven Therapien keine nennenswerte Verbesserung mehr zu erwarten sei, weshalb eine Eingliederung ins Berufsleben anzustreben sei. Es scheine vertretbar, den Beschwerdeführer für Arbeiten ohne kraftfordernde körperentfernte Aktivitäten des rechten Armes einzusetzen.
Eine Nachfrage in der Rehaklinik F.___ am 18. April 2006 ergab, dass nie eine Infiltrationsbehandlung stattgefunden hatte (Urk. 7/86).
3.12 Mit Bericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/93) empfahlen die Neurologen U.___ und P.___ bei konstantem Beschwerdeverlauf und fehlenden sicheren Hinweisen auf eine neurogene Aethiologie der Beschwerden sowie nach Diagnose einer Kiefergelenksdiskopathie die von der Kiefer- und Gesichtschirurgie vorgeschlagene zahnärztliche Behandlung mit physiotherapeutischem Training zur Entspannung der Kaumuskulatur und zur Entlastung des Kiefergelenkes. Ergänzend werde der Hausarzt ersucht, eine Hörprüfung zu veranlassen. Neurologische Verlaufsprüfungen seien nicht geplant.
3.13 Dr. med. W.___, Assistenzärztin Orthopädie, E.___ Klinik, berichtete am 17. Mai 2006 (Urk. 7/96), dass am 6. April 2006 die Diagnose einer Kiefergelenksdiskopathie links bei gestörter Okklusion gestellt worden sei. Im Weiteren hielt sie fest, die Restschmerzsymptomatik in der rechten Schulter sei ab Horizontalebene in Flexion und Abduktion auch nach Infiltration unverändert und der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten bei ausgestrecktem Arm und vor allem bei kraftaufwändigen Tätigkeiten oberhalb der Horizontalen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.14 Am 22. und 23. November 2006 fand in der Rehaklinik F.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Bericht vom 15. Dezember 2006, Urk. 7/97). AB.___, Therapeutin Ergonomie, Dr. med. AC.___, Oberarzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. AD.___, Leitender Arzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellten belastungs- und bewegungsabhängig verstärkte Schulterschmerzen - mit einer gewissen Schmerzverdeutlichung und einem Schonverhalten -, ein Kältegefühl und intermittierende, umschriebene Schmerzen in der linken Schläfengegend (nicht unfallbedingt) sowie eine ausgeprägte allgemeine Dekonditionierung fest und gelangten unter anderem zum Schluss, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als fraglich zu beurteilen. Bei denjenigen Tests, welche keinen direkten Einsatz der rechten Extremität erfordert hätten, sei er bereit gewesen, an seine funktionelle Limite zu gehen. Problembezogen habe er aber mehrere Tests unter der Angabe von Beschwerden vorzeitig abgebrochen, bevor eine Limite festzustellen gewesen sei. Auch ausserhalb der Tests habe er den Eindruck erweckt, dass er die rechte Extremität spontan kaum einsetze. Die Konsistenz sei als mässig zu beurteilen (Urk. 7/97 S. 3).
Die Experten führten im Weiteren aus, infolge Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbringen können. Das von ihm demonstrierte Ausmass an physischer Einschränkung lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären (Urk. 7/97 S. 4). So habe sich beispielsweise die demonstrierte massive Bewegungsverminderung in der weiteren Beobachtung als deutlich variabel und in diesem Ausmass klinisch als nicht plausibel erwiesen (z.B. Widerspruch zwischen der Schonhaltung des rechten Armes einerseits und dem zügigen Ankleiden mit Hilfe des rechten Armes andererseits). Überdies habe der Beschwerdeführer ein demonstratives Schmerzverhalten gezeigt (funktionell nicht plausible ausgeprägte Ausweichreaktionen, häufiges Reiben und Halten des Schmerzbereiches, häufige Schmerzmimik, starre/abnorme Haltung; vgl. Urk. 7/97 S. 8). Aus diesem Grunde stütze sich die Beurteilung der Zumutbarkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, welche durch die Beobachtungen während der Leistungstests ergänzt würden. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ganztags zumutbar, sofern diese Tätigkeit keine länger dauernden, über Brusthöhe oder mit wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes zu verrichtenden Arbeiten voraussetze. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit sei medizinisch-theoretisch nicht begründbar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich durch ein mehrwöchiges stationäres Ergonomietrainingsprogramm bei guter Motivation und Leistungsbereitschaft die Belastbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in arbeitsrelevanter Weise noch verbessern lasse. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, an einem solchen Programm interessiert zu sein (Urk. 7/97 S. 4).
3.15 Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/103) nannte Dr. A.___ neben den bekannten Diagnosen ein dysfunktionales Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden und berichtete, die Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 100 % auf den 1. Januar 2007 vorgesehen. Dabei sei die Arbeitsfähigkeit auf körperlich leichte Arbeiten ohne Tätigkeiten, welche länger dauernd über Brusthöhe oder mit wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes zu erfolgen hätten, beschränkt.
3.16 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/106) beklagte sich der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen von Dr. med. H.___, FMH für Chirurgie, nach wie vor über vermehrte Schmerzen in der rechten Schulter bei Belastung. In Ruhe gehe es einigermassen, die Schmerzen würden aber bei Rotationsbewegungen und beim Heben des Armes verstärkt. Die Kraft sei deutlich reduziert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. In seinen täglichen Verrichtungen sei er eingeschränkt und beim Liegen auf der rechten Seite gestört. Zudem würden häufig die Finger I bis III der rechten Hand einschlafen (Urk. 7/106 S. 2). Dr. H.___ hielt fest, die Handinnenflächenbeschwielungen seien seitengleich, Sensibilität und Durchblutung intakt. Ebenso bestünden seitengleiche Funktionen in den Hand- und Ellbogengelenken. Der Arzt erhob eine Druckdolenz am Ansatzbereich der Supraspinatussehne und diffuse Schmerzangaben bei den Funktionsprüfungen. Bei der Berührung der Haut habe der Beschwerdeführer eine Abwehrhaltung eingenommen, gleichwohl aber den rechten Arm beim Entkleiden miteingesetzt (Urk. 7/106 S. 3). Dr. H.___ führte aus, am rechten Arm seien deutliche Schonungszeichen vorhanden, er könne sich aber des Eindrucks einer Überbewertung der Symptome nicht ganz entziehen, trete doch in vermeintlich unbeobachteten Zustand eine deutlich bessere Funktion der Schulter zu Tage. Auch sei immer wieder eine Selbstlimitierung aufgefallen. Dr. H.___ erachtete einen weiteren Eingriff an der Schulter nicht mehr als indiziert, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde. Überkopfarbeiten, Belastungen des Armes mit mehr als 10 bis 15 kg bei gleichzeitiger Elevation seien nicht mehr möglich. Häufige Umwend- und Rotationsbewegungen sowie das Arbeiten mit vibrierenden oder vibrationserzeugenden Maschinen seien zu vermeiden. Heben und Stossen seien nur kurzfristig möglich. Günstig seien demgegenüber Arbeiten, die auf Brust- und Bauchhöhe durchgeführt würden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 7/106 S. 4).
Betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 7/107) hielt Dr. H.___ fest, dass gemäss Tabelle 1.2 UVG eine Schulter, welche nur bis zur Horizontalen beweglich sei, mit 15 %, und eine mässige Form der Periarthritis humero-scapularis mit 10 % bemessen werde. Im vorliegenden Falle seien 15 % angemessen. Hinzu komme ein Status nach AC-Gelenksresektion gemäss Tabelle 5.2 mit 5 %, was einen geschätzten Integritätsschaden von gesamthaft 20 % ergebe.
4.
4.1 Aus den ärztlichen Berichten erhellt und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Beeinträchtigung seiner rechten Schulter seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr ausüben kann. Strittig bleibt indes, wie weit dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leidensbedingte Beschäftigung zumutbar ist, und ob eine solche zusätzlich durch (unfallbedingte) psychische Beschwerden eingeschränkt wird.
4.2 Da weder der stationäre Rehabilitationsaufenthalt (Erw. 3.9) noch eine Infiltration (Erw. 3.10) zu einer erheblichen Verbesserung der Beschwerden geführt hatten, die Ärzte M.___ und L.___ eine erneute Schulterarthroskopie und Débridement als nicht erfolgsversprechend bezeichneten und zur Fortführung der konservativen Therapie rieten (Erw. 3.9), sich Kreisarzt Dr. V.___ von weiteren intensiven Therapien keine nennenswerte Verbesserung mehr versprach (Erw. 3.11) und selbst der damalige Hausarzt Dr. A.___ von einer geplanten Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % auf Januar 2007 berichtete (Erw. 3.15), ist der Fallabschluss per 31. Januar 2007 nicht zu beanstanden. Dass anlässlich der EFL die Experten dafürhielten, die Belastbarkeit würde sich bei guter Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers durch ein stationäres Ergonomieprogramm in arbeitsrelevanter Weise verbessern lassen (Erw. 3.14), spricht nicht gegen den Fallabschluss, war vorliegend doch von einer solchen Therapie keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschritt gibt Anspruch auf deren Durchführung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 20. Mai 2005, U 244/04, E.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht auch kein Anspruch auf eine psychotraumatologische Behandlung seiner psychischen Leiden, sind diese doch - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
4.3 Das psychosomatische Konsilium der Rehaklink F.___ ergab einen leicht verminderten Antrieb und eine etwas herabgesetzte Stimmung. Relevante, pathologische Befunde wurden von den Experten nicht erhoben. Im Gegenteil stellten S.___ und Dr. T.___ psychisch intakte Grundfunktionen fest (Erw. 3.9). Dazu, dass weder Verunsicherung, Schlafschwierigkeiten noch Zukunftsängste eine sozialversicherungsrechtlich zu beachtende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht des Psychiaters Dr. I.___ vom 11. August 2007 (Urk. 3/2). Wenn dieser notierte, die damalige Beschreibung des Beschwerdeführers decke sich mit den heutigen Beobachtungen, so ist sein Schluss, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen setzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-Code ein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses voraus (vgl. Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 5. Aufl., Bern 2005, S. 169; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4). Ein solches Ereignis ergibt sich nicht aus den Akten und ist jedenfalls nicht im Unfallereignis vom 5. Februar 2003 zu erblicken.
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, weshalb sich Ausführungen zur Unfallkausalität diesbezüglich sowie weitere Abklärungen oder Gutachten erübrigen. Ebenso entfallen Ansprüche auf weitere Behandlungen zu Lasten der Unfallversicherung sowie auf Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung.
4.4 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist daher einzig auf die somatischen Unfallfolgen abzustellen.
Mittels ärztlicher Berichte ist belegt, begründet und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Dafür aber, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt - nicht auf die EFL abgestützt werden könnte, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Obgleich die Experten der Rehaklinik F.___ angaben, sich für die Beurteilung primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen gestützt und die Beobachtungen während der EFL bloss ergänzend berücksichtigt zu haben, steht ihre Beurteilung nicht in Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Bereits im März 2006 hatte es Kreisarzt Dr. V.___ als für den Beschwerdeführer zumutbar erachtet, leichte Arbeiten im Vollzeitpensum auszuüben, sofern Tätigkeiten, welche kraftfordernde körperentfernte Aktivitäten des rechten Armes nötig machten, vermieden würden (Erw. 3.11). Der Beschwerdeführer war in der Folge im April 2006 nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin denn auch mit einem Wiedereinstieg ins Berufsleben einverstanden (vgl. Urk. 7/90). Im Januar 2007 berichtete der damalige Hausarzt, Dr. A.___, es sei die vollständige Arbeitsaufnahme geplant, wobei sich die Arbeitsfähigkeit nur auf leichte Arbeiten ohne Tätigkeiten, welche länger dauernd über Brusthöhe oder mit wiederholtem Krafteinsatz des rechten Armes zu erfolgen hätten, beschränke (Erw. 3.15). Schliesslich hielt auch Kreisarzt Dr. H.___ einen ganztägigen Arbeitseinsatz als zumutbar, sofern keine Überkopfarbeiten, Belastungen des Armes mit mehr als 10 bis 15 kg bei gleichzeitiger Elevation zu erfolgen hätten und häufige Umwend-, Rotationsbewegungen sowie das Arbeiten mit vibrierenden oder vibrationserzeugenden Maschinen vermieden würden (Erw. 3.16). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Schlussfolgerungen aus der EFL als unbegründet. Dies umso mehr, als nicht nur die Experten der Rehaklinik F.___ von Schmerzverdeutlichung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz der Resultate (Erw. 3.14), sondern auch Kreisarzt Dr. H.___ von einer Selbstlimitierung und deutlich besseren Funktion der Schulter in vermeintlich unbeobachteten Zustand berichtete und auf eine seitengleiche Handinnenflächenbeschwielung hinwies (Erw. 3.16).
Zusammenfassend ist demnach darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Beschäftigung unter Berücksichtigung obgenannter Einschränkungen zumutbar ist. Daran vermag auch die Einschätzung des neuen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. J.___, vom 16. Juli 2007 (Urk. 3/3) nichts zu ändern, stellte er doch im Wesentlichen bloss (erneut) fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seines bisherigen Berufes nicht mehr möglich sei, und wies ferner darauf hin, dass neben der Schulterproblematik die Belastungsschmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes entscheidend seien. Letztere sind indes wie auch die neuerdings erwähnten Diskushernien nicht auf das Sturzereignisses vom Februar 2003 zurückzuführen, weshalb sie vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Andauern der geklagten Parästhesien in den Fingern keine Neubeurteilung verlangt, wurde diesen Beschwerden einerseits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen und treten die Parästhesien andererseits gemäss Angaben des Beschwerdeführers insbesondere nachts auf. Damit wären von einer erneuten Abklärung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Eine spezialärztliche somatische Begutachtung erübrigt sich daher auch aus diesem Grund.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wies sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1).
5.3 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erfüllen die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten DAP-Profile (Nr. 4459, 8321, 6800, 9980 und 5390, Urk. 7/111) die genannten Anforderungen an eine für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit (Erw. 4.4). Mit Ausnahme von DAP 4459 sind nur sehr leichte Gewichte bis Lendenhöhe zu heben. Bei dem in DAP 4459 erwähnten Arbeitsplatz ist das Heben von Gewichten bis zu 5 kg über die Brusthöhe genannt. Da solches aber nur manchmal und nicht beidhändig zu erfolgen hat, steht dieser Arbeitsplatz den genannten Zumutbarkeitserfordernissen nicht entgegen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die in DAP 5390, 6800 und 8321 genannten Tätigkeiten, welche beidhändig auszuführen sind, durchaus den genannten Anforderungen entsprechen, sind dem Beschwerdeführer doch nur Belastungen des Armes mit mehr als 10 bis 15 kg unter gleichzeitiger Elevation nicht mehr möglich, worunter das Heben leichter Gewichte bis Lendenhöhe nicht zu qualifizieren ist. Schliesslich steht auch das Eingeben von Daten - was im Übrigen auch mit der linken Hand erfolgen kann - nicht in Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Beschäftigungen. Nicht mehr möglich sind ihm Überkopfarbeiten und länger dauernde Tätigkeiten über Brusthöhe. DAP 8321 lässt sich entnehmen, dass das Arbeiten wahlweise stehend oder sitzend möglich ist. Schon alleine aus diesem Grund ist der beschriebene Arbeitsplatz mit Eingeben auf Kopfhöhe nicht unzumutbar, liegt es doch im Belieben des Beschwerdeführers sich dazu zu erheben, womit das Eingeben der Daten unterhalb der Kopfhöhe erfolgen kann.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'668.-- für das Jahr 2007 (vgl. Urk. 7/112 S. 2). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472, E. 4.2.2), erfüllt. Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Y.___ AG mit Fr. 74442.-- für das Jahr 2007 (Fr. 5320.-- x 13 zuzüglich Pauschale von Fr. 386.-- x 12, vgl. Urk. 7/110 und Urk. 7/112 S. 2). Da die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile, die - wie dargelegt - den spezifischen unfallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen, und nicht auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgte, bleibt kein Raum für einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von 27 % (vgl. Urk. 7/112 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Integritätsschadens auf den Bericht des Kreisarztes Dr. H.___, welcher diesen auf 20 % bezifferte (Erw. 3.16). Die Einschätzungen des Kreisarztes stimmen mit den SUVA-Tabellen 1.2 bzw. 5.2 überein. Angesichts der medizinischen Aktenlage ist dies nicht zu beanstanden und wurde - was die Einbusse in somatischer Hinsicht betrifft - beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt. Dass aus psychischer Sicht keine Integritätsentschädigung geschuldet ist, wurde bereits oben festgestellt (Erw. 4.3).
7. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2007 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabi Kink
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).