Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1960 geborene A.___ war seit Januar 1997 als Chauffeur/Hilfsarbeiter für die Firma B.___ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. April 1999 wurde der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers auf das Heck des vom Versicherten gelenkten, hinter einer stehenden Kolonne zum Stillstand gebrachten Fahrzeuges prallte (Urk. 6/7 f.). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, in dessen Behandlung sich der Versicherte am 14. April 1999 begab, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie ein lumbovertebrales Syndrom und bescheinigte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/3). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Am 17. Mai 1999 nahm der Versicherte seine Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich auf (Urk. 6/5, 6/8 Rückseite).
1.2 Am 15. Oktober 1999 liess der Versicherte einen ersten Rückfall zum Unfallereignis vom 8. April 1999 melden (Urk. 6/10). Dr. C.___ berichtete über Nackenverspannungen und Kribbelparästhesien an beiden Händen, attestierte jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und schloss die Behandlung am 8. November 1999 ab (Urk. 6/10A). Am 4. Mai 2001 wurde ein zweiter Rückfall zum Unfall vom 8. April 1999 gemeldet (Urk. 6/15). Dr. C.___ hielt fest, dass der Versicherte unter sehr starken hartnäckigen Schmerzen gelitten habe, bevor sich diese Ende Juni 2001 deutlich gebessert hätten. Der Versicherte sei jedoch nie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/18). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, bestätigte am 17. August 2001 die volle Arbeitsfähigkeit und veranlasste eine fachneurologische Abklärung der Kopfschmerzen (Urk. 6/21) bei Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 6/23).
1.3 Nach der Meldung eines dritten Rückfalls zum Unfallereignis vom 8. April 1999 bescheinigte Dr. C.___ dem Versicherten, der stark unter (Kopf-)Schmerzen und Verspannungen leide, ab 29. Januar 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/27 f.). Die SUVA anerkannte - wie schon für die ersten beiden Rückfälle - auch für den dritten Rückfall ihre Leistungspflicht. Am 28. Oktober 2002 löste die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Dezember 2002 auf (Urk. 6/131). Es folgten eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 6/52), sowie eine psychiatrische Abklärung an der psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ (Urk. 6/68). Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Lebensqualität wurde der Versicherte vom 1. September 2003 bis 29. Januar 2004 ambulant in der Klinik H.___ betreut, wobei er vom 5. bis 29. Januar in der berufsorientierten Ergotherapie gefördert wurde (Urk. 6/112, 6/117).
1.4 Gestützt auf ein von ihr bei Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/188) stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 (Urk. 6/189) per 1. Januar 2006 ein. Auf diesen Entscheid kam sie nach Einsprache des Versicherten am 30. März 2006 zurück (Urk. 6/200) und erbrachte rückwirkend ab 1. Januar 2006 weiterhin Taggelder (seit 1. Februar 2004 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % [Urk. 6/162]). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 6. Dezember 2006 (Urk. 6/217), stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 6/223.1) per 20. Februar 2007 ein. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 9. März 2007 (Urk. 6/228) wies die SUVA mit Entscheid vom 19. Juni 2007 (Urk. 2) ab, während die Krankenkasse des Versicherten, die Provita Gesundheitsversicherung AG, ihre Einsprache vom 19. Februar 2007 (Urk. 6/226) bereits am 14. März 2007 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 6/227.1).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Juni 2007 liess A.___ am 17. August 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 19.06.2007 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 05.02.2007 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren.
2. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen über den 20.02.2007 hinaus zu gewähren.
3. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die finanziellen Ansprüche des Versicherten per 21.02.2008 zu verzinsen.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer das Gesuch stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Martin Hablützel ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2007 (Urk. 5) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei unter Bestätigung des Einspracheentscheides abzuweisen. Mit Replik vom 11. April 2008 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen festhalten. Am 25. April 2008 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren unter Hinweis darauf, dass sich eine Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erübrige, da das Verfahren von Gesetzes wegen kostenlos sei (Urk. 16). Die SUVA verzichtete auf eine einlässliche Duplik und erneuerte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.3 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.5 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.4.6 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4.7 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.4.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.9 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4.10 Mit Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (Erw. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (Erw. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (Erw. 10). Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (Erw. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (Erw. 10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (Erw. 10.2.7 S. 129).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob über den 20. Februar 2007 hinaus ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 8. April 1999 zurückzuführen ist.
2.2 Die SUVA hat die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 8. April 1999 verneint (Urk. 2 S. 7 Erw. 4c und d). Im Übrigen vertrat sie die Ansicht, dass selbst unter Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359) kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben wäre (Urk. 5 S. 6 Erw. 8.2).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von ihm geklagten Beschwerden in direktem und adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. April 1999 stehen (Urk. 1 S. 11 Erw. 14).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ am 17. August 2001, im Rahmen derer der Beschwerdeführer vor allem Kopfschmerzen, Schlafstörungen und nächtliches Ohrrauschen beklagte, ergab klinisch weder eine Einschränkung der Beweglichkeit noch eine nennenswerte Verspannung der Nacken-Schulter-Muskulatur. Die Angaben des Beschwerdeführers wirkten gemäss Dr. D.___ eigenartig unbestimmt und diffus (Urk. 6/21 S. 2).
3.2 Dr. F.___ erhob in seinem neurologischen Gutachten vom 1. November 2002 (Urk. 6/52) die Diagnose eines chronifizierten Beschwerdebildes mit dominierenden Spannungskopfschmerzen nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma, Schweregrad I-II (Kopfschmerzen und Nackenbeschwerden bei minimalen musculoskeletalen Befunden [Urk. 6/52 S. 4]). Die Fragen der SUVA beantwortete Dr. F.___ dahingehend, dass typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma vorlägen, wobei die mit einer gewissen Verspätung aufgetretene Nackensteifigkeit und die mehrheitlich myofascialen Schmerzen mindestens zum Teil als organisch betrachtet werden könnten (Urk. 6/52 S. 4). Es sei anzunehmen, dass angesichts der früheren Beschwerdefreiheit der grösste Teil der aktuellen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 8. April 1999 zurückzuführen sei, für die Chronifizierung der Beschwerden aber wahrscheinlich andere Ursachen, zum Teil die psychologische oder auch psychosoziale Hintergrundproblematik verantwortlich seien. Obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich depressiv verstimmt sei und eine sicherlich gestörte Wahrnehmung der Schmerzempfindung habe, stünden diese - an und für sich unfallbedingten - psychischen Überlagerungen nicht im Vordergrund (Urk. 6/52 S. 5). Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden organischer Genese attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer für körperlich weniger belastende Tätigkeiten (zum Beispiel im Büro oder als Magaziner) eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes wäre der Beschwerdeführer in einer leichteren Tätigkeit und in einem günstigen Arbeitsklima im Zeitpunkt der Begutachtung 70 % arbeitsfähig gewesen, wobei die Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Therapie bis auf 100 % hätte gesteigert werden können (Urk. 6/52 S. 7).
3.3 Dr. med. K.___, Oberarzt an der psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___, kam in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 (Urk. 6/68) zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht am ehesten eine gemischte Angststörung mit Panikstörung (ICD-10: F41.0) und Verkehrsphobie (ICD-10: F41.8) vorliege. Da sich die Panikattacke hauptsächlich durch Schwindel äussere, passe das Bild auch zur Diagnose phobischer Schwankschwindel (die allerdings keine ICD-10-Diagnose darstelle). Weiter bestehe beim Beschwerdeführer eine deutlich zwanghafte Symptomatik, ohne dass jedoch die Kriterien für eine Zwangsstörung voll erfüllt wären. Ausser Schlafstörungen, die der Beschwerdeführer aber auf seine Schmerzen zurückführe, bestünden zur Zeit keine depressiven Symptome, wie im Gutachten von Dr. F.___ beschrieben. Auch fänden sich keine Hinweise für posttraumatische Wesensänderungen. Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung seien klar nicht vorhanden. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 fehlten ursächliche emotionale Konflikte und/oder psychosoziale Belastungen (Urk. 6/68 S. 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Beschwerdeführer wäre für intellektuell einfache Arbeiten mittelfristig durchaus voll arbeitsfähig. Aufgrund des langen Arbeitsunterbruches sollte der Wiedereinstieg aber gestaffelt erfolgen, wobei die generelle Dekonditionierung und die Angststörung, insbesondere das Vermeidungsverhalten, anfänglich noch zu einer Einschränkung führen könnten (Urk. 6/68 S. 7).
3.4 Gemäss Verlaufsbericht der Klinik H.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/117) standen anstrengungsabhängige, im Tagesverlauf allmählich kumulierende Kopfschmerzen im Vordergrund der angegebenen Beschwerden. Die Leistungsbereitschaft im Coping-Programm wurde als fraglich beurteilt. Der Beschwerdeführer sei dem Programm wiederholt unentschuldigt ferngeblieben und sei deutlich auf seine Beschwerden fixiert gewesen. Er habe kaum Eigeninitiative gezeigt und es habe wiederholter, teilweise zeitaufwendiger Instruktionsarbeit bedurft, bis der Beschwerdeführer die Übungen an den Trainingsgeräten einigermassen selbständig auszuführen vermochte. Im Coping-Programm seien sodann folgende Inkonsistenzen beobachtet worden:
- Die Angabe von sehr starken Schmerzen (visuelle Analogskala [VAS] 10), habe nicht dem nicht ausgesprochen leidenden Eindruck entsprochen, den der Beschwerdeführer vermittelt habe.
- Es habe eine deutliche Diskrepanz bezüglich der im Training beobachteten kognitiven Defizite und der doch guten kognitiven Leistung während der zahlreichen Diskussionen bestanden.
- Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt beteuert habe, seit dem Einsatz des Medikamentes Tramal keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben, sei insbesondere im Rahmen der berufsorientierten Ergotherapie wie auch beim Abschlussgespräch ein foetor aethylicus festgestellt worden (Urk. 6/117 S. 2).
3.5
3.5.1 Anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ (Gutachten vom 6. Dezember 2006 [Urk. 6/217]) klagte der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, Schmerzen an Genick und Rücken sowie teilweise Schwindelbeschwerden (Urk. 6/217/14). Dr. J.___ erhob folgende Diagnosen (Urk. 6/217/16):
- Anamnestisch rezidivierende Spannungskopfschmerzen/Migräne-Attacken
- Chronisches zervikozephales, vertebrales Schmerzsyndrom
- Intermittierende Körpersymptome mit Schwindel und Sensationen am Genick im Rahmen einer Angststörung (ICD-10: F41.0/F41.8)
- Alkoholüberkonsum
- Adipositas (BMI 33,9)
- Arterielle Hypertonie
3.5.2 Des Weiteren führte Dr. J.___ aus, beim Beschwerdeführer finde man im Wesentlichen einen normalen neurologischen Befund. Das abgeleitete Elektroenzephalogramm (EEG) sei normal. Man finde keine verminderte Schlaflatenz oder eine Veränderung der Grundaktivität als Hinweis auf eine medikamentöse Nebenwirkung. Hinweise für eine aktive Epileptogenese fehlten. Ansonsten zeige sich eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule und ein diskreter arterieller Hypertonus. Die Laboruntersuchungen belegten eine Erhöhung der Leberenzyme. Man finde ferner eine makrozytäre Anämie - Befunde, die mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholkonsum durchaus vereinbar seien. Posttraumatische Veränderungen seien im Schädel CT vom 15. Februar 2002 nicht sichtbar. Traumatische Veränderungen an der Wirbelsäule seien in den Akten nicht beschrieben worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien somit funktioneller Natur (Urk. 6/217/16).
3.5.3 Zusammenfassend hielt Dr. J.___ fest, dass der Beschwerdeführer möglicherweise zur Zeit an episodischen Spannungskopfschmerzen mit möglichen Attacken einfacher Migräne leide, die mit Schwindelbeschwerden einhergehen könnten und seit einigen Jahren eine deutliche Besserung auch ohne Pharmaka oder andere Behandlungen zeigten. Als Provokationsfaktor dieser funktionellen Kopfschmerzen finde man eine arterielle Hypertonie, ferner einen übermässigen Alkoholkonsum. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall aus dem Jahr 1999 sei unwahrscheinlich, zumal laut Aktenlage aus dem Verlauf keine relevanten Hinweise für posttraumatische Kopfschmerzen vorlägen. Ein zervikales Schmerzsyndrom könne zu einer Verstärkung, allenfalls zu einer Chronifizierung von latent vorbestehenden funktionellen Spannungskopfschmerzen beziehungsweise Migräne-Attacken führen. Laut Aktenlage sei auch eine zervikale Verspannung beziehungsweise eine Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bis Dezember 1999 belegt. Bereits beim zweiten Rückfall fehlten sichere Angaben über eine Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit. Dr. med. L.___ habe eine sehr schmerzhafte Rotation kombiniert mit Reklination nach beiden Seiten ohne Blockierung mit leichter Einschränkung nach links erwähnt, die Dr. F.___ einige Monate später nicht mehr habe nachweisen können (Urk. 6/217/19).
3.5.4 Weiter wies Dr. J.___ darauf hin, dass eine deutliche Aggravation der Beschwerden wahrscheinlich sei, die zunächst nach einem Bagatellunfall aufgetreten seien und nach einer siebzehnmonatigen Beschwerdefreiheit bereits anlässlich der ersten fachärztlichen Untersuchung durch Prof. E.___ nur in einem fraglichen Zusammenhang mit dem Unfall gestanden hätten. Die Fremdbeobachtungen 2004 und die gesichtete Videoaufnahme zeigten eine Situation auf, die mit den Angaben der Beschwerden und Behinderungen durch den Beschwerdeführer nicht zu erklären sei und auch einen erheblichen Zweifel an den bereits in den vergangenen Jahren gemachten Angaben über Ausmass und Dauer der funktionellen Beschwerden aufkommen liessen. Diese Ansicht werde auch von den behandelnden Hausärzten vertreten. Für (richtig wohl: Gegen) ein relevantes Trauma der Halswirbelsäule spreche vor allem der Verlauf (keine relevante Traumatisierung, kein Schädeltrauma, keine Bewusstlosigkeit, Arztbesuch und Arbeitsunfähigkeit sechs Tage nach dem Unfall, volle Arbeitsfähigkeit seit dem 17. Mai 1999). Auch bei den übrigen in den Gutachten von Dr. F.___ und Dr. K.___ beschriebenen, während des Aufenthaltes in "___" und aktuell nicht geklagten Beschwerden handle es sich um funktionelle Beschwerden, die in einem psychiatrischen Gutachten zunächst als Angstsymptomatik diskutiert worden seien. Diesbezüglich sei eine idiopathische Komponente und eine iatrogene Teilursache (Beschwerdeführer wurde zu lange krank geschrieben) diskutiert worden, die wahrscheinlich auf die Aggravation der Beschwerden und der daraus hervorgegangenen medizinischen Massnahmen zurückzuführen sei. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei somit unwahrscheinlich (Urk. 6/217/19 f.).
3.5.5 Dr. J.___ erachtete den Beschwerdeführer in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und Hilfsarbeiter sowohl unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden organischer Genese als auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes als vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/217/23).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Lage der medizinischen Akten kein relevantes unfallbedingtes organisches Substrat gefunden werden konnte, welches die weiterhin geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte (vgl. Urk. 6/217/20 Ziff. 1.2, Urk. 6/217/21 f. Ziff. 3.2). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 20. Februar 2007 weiterhin geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden und dem Unfall vom 8. April 1999 braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn wie im vorliegenden Fall - wie im Folgenden darzulegen ist - die Adäquanz zu verneinen ist. Denn diesfalls kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden, woran sich mit BGE 134 V 109 nichts geändert hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 14. April 2008, 8C_42/2007, Erw. 2 mit Hinweisen).
4.2 Ob der adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 oder nach jener von BGE 117 V 359 zu erfolgen hat (vgl. Erw. 1.4.9 hiervor), kann ebenfalls offen bleiben, da auch bei einer Prüfung nach der Praxis zu den Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne nachweisbare organische Ausfälle der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Anzumerken bleibt, dass rechtsprechungsgemäss eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar ist, sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Praxis bereits hängig waren (BGE 120 V 128 E. 3a 131 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall konnte jedoch darauf verzichtet werden, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zur Präzisierung der Rechtsprechung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 [vgl. Erw. 1.4.10 hiervor]) und allfälligen Auswirkungen derselben auf die in ihren Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern, da sie zu keinem anderen Resultat führt als die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung.
4.3 Für die Einteilung des Unfalles in leicht, mittelschwer und schwer ist nicht die Erlebnisschwere, mit anderen Worten das subjektive Empfinden massgebend; vielmehr findet die Zuordnung gestützt auf objektive Umstände (augenfälliger Geschehensablauf) statt (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 mit Verweis auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 139, wonach nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis massgebend ist). Der Unfall vom 8. April 1999 (Heckauffahrkollision vor einer stehenden Fahrzeugkolonne) ist unter Berücksichtigung der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.2) als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Fällen einzuordnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Erw. 11) gibt es keinen Grund zur Annahme eines mittelschweren Unfallereignisses im Grenzbereich zu den schweren Fällen, zumal gestützt auf die vorhandenen Fotos (vgl. Beilage 2 zu Urk. 6/228) auch die Beschädigungen des vom Beschwerdeführer gefahrenen Wagens nicht etwa als stark sondern vielmehr als eher geringfügig zu bezeichnen sind. Gegen erhebliche Krafteinwirkungen beim Unfall spricht sodann, dass die Polizei von den Beteiligten nicht an den Unfallort gerufen wurde, dass der Beschwerdeführer - soweit aufgrund der Akten ersichtlich - nach der Kollision selber mit dem Auto nach Hause fahren konnte (Urk. 6/7 und 8) und dass er erst sechs Tage nach dem Unfall ärztliche Behandlung beanspruchen musste (Urk. 6/3). Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als wichtigste Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sei (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
4.4 Es ist unbestritten, dass sich der Unfall vom 8. April 1999 nicht unter besonders dramatischen Umständen ereignet hat und er - objektiv betrachtet - auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit war. Ebenfalls nicht streitig ist, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Diese beiden im Rahmen der Präzisierung der Rechtsprechung nicht geänderten Kriterien sind demnach nicht erfüllt.
4.5 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 5.3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 6. März 2007, U 339/06, Erw. 5.3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten HWS-Verletzung oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2 S. 127 mit Hinweisen). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb das geänderte Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht erfüllt ist.
4.6 Der Beschwerdeführer suchte erst sechs Tage nach dem Unfall vom 8. April 1999 seinen Hausarzt Dr. C.___ auf (Urk. 6/3). Dieser veranlasste die Durchführung von Physiotherapie und schloss die Behandlung ab, nachdem der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit am 16. Mai 1999 in vollem Umfang wieder aufgenommen hatte (Urk. 6/9). Nach Meldung eines Rückfalles ordnete Dr. C.___ erneut Physiotherapie an und schloss die Behandlung am 8. November 1999 ab (Urk. 6/10A). Nach dem erneuten Rückfall im Mai 2001 (Urk. 6/15) verschrieb Dr. C.___ Medikamente, veranlasste das Tragen eines Halskragens und ordnete Physiotherapie an (Urk. 6/16). In der Folge begab sich der Beschwerdeführer auch in chiropraktische Behandlung (Urk. 6/18). Vom 1. September 2003 bis am 29. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer ambulant in der Klinik H.___ betreut, wo unter anderem eine berufsorientierte Ergotherapie durchgeführt wurde (Urk. 6/111). Nach dem Gesagten beschränkte sich die nach dem Unfall erfolgte Behandlung im Wesentlichen auf - in unregelmässigen Abständen stattfindende - Hausarztkonsultationen, die Durchführung spezialärztlicher Abklärungen, Physiotherapie und chiropraktische Behandlung sowie die Einnahme von Schmerzmedikamenten, wobei der Beschwerdeführer über längere Zeiträume hinweg überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung stand (Urk. 6/10A-16, 6/147, 6/148, 6/159.1). Somit handelte es sich insgesamt nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04, und in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02) beziehungsweise um eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung.
4.7 Ob das Kriterium der Dauerbeschwerden beziehungsweise der erheblichen Beschwerden erfüllt ist, erscheint als fraglich. Zum einen konnten die zahlreichen, subjektiv geklagten Befindlichkeitsstörungen trotz umfangreicher spezialmedizinischer Abklärungen nicht oder höchstens zu einem kleinen Teil objektiviert werden. Zum Anderen stellten mehrere Ärzte eine deutliche Diskrepanz zwischen den Schmerzangaben des Beschwerdeführers und seinem - keinen besonders leidenden Eindruck vermittelnden - Verhalten (Urk. 6/23 S. 2, 6/111 S. 2, 6/117 S. 2) sowie aggravatorische Tendenzen fest (Urk. 6/52 S. 3 ad 1.1, 6/217/17 ff., 6/217/21 unten). Somit liegt das Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vor.
4.8 Unverändert beibehalten wurde das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.6 S. 129). Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 Erw. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile des Bundesgerichtes in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.6, und in Sachen S. vom 16. Mai 2008, 8C_57/2008, Erw. 9.6.1, je mit Hinweisen). Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten Verletzungen kann vorliegend bis zum Fallabschluss per 20. Februar 2007 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - nicht von erheblichen Komplikationen und einem schwierigen Heilungsverlauf ausgegangen werden.
4.9 Bezüglich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits rund einen Monat nach dem Unfall die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufnehmen konnte (Urk. 6/8, 6/9). Der erste Rückfall im Oktober 1999 führte zu keiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/10A). Auch der zweite Rückfall im Mai 2001 (Urk. 6/15) hatte keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge (Urk. 6/18). Auch nach dem dritten Rückfall im Januar 2002 (Urk. 6/25) erlangte der Beschwerdeführer nach Einschätzung von Dr. F.___ spätestens im November 2002 in seiner bisherigen Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die mit entsprechender Therapie auf 100 % hätte gesteigert werden können (Urk. 6/52 S. 6 f.). Auch aus psychiatrischer Sicht wurde keine (wesentliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 6/68 S. 7). Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin konnte im August 2004 keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit finden (Urk. 6/148). Schliesslich kam auch Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur/Hilfsarbeiter voll arbeitsfähig sei (Urk. 6/217/23). Unter diesen Umständen kann das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen höchstens knapp - jedenfalls aber nicht in ausgeprägter Weise - als erfüllt beurteilt werden.
4.10 Zusammenfassend sind höchstens zwei der sieben Kriterien erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise (Erw. 1.4.8 hiervor). Dies reicht zur Bejahung der Adäquanz praxisgemäss nicht aus. Daran vermögen auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Damit schuldet die SUVA dem Beschwerdeführer über den 20. Februar 2007 hinaus keine weiteren Leistungen.
5. Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Martin Hablützel trotz telefonischer Aufforderung vom 24. April 2009 (vgl. Urk. 20) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung vom urteilenden Gericht festzusetzen. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen sowie bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 4'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 4'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).