Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00353
UV.2007.00353

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 10. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach,


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren am 1. Mai 1965, arbeitete seit 14. Juli 1999 bei der W.___ GmbH, "___", als Chauffeur, und war damit bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [nachfolgend: Allianz]) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (Urk. 8/1). Am 27. April 2000 wurde der Versicherte Opfer eines tätlichen Angriffs, wobei er von zwei Personen überfallen und mit einer Eisenstange zu Boden geschlagen wurde (Urk. 8/1). Der Versicherte begab sich gleichentags ins Spital V.___. Die Ärzte des Departements für Unfallchirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierte beim Versicherten eine Acromion-Fraktur rechts mit Fraktur des oberen Glenoids und des Coracoids sowie eine Rissquetschwunde (RQW) occipital und nahmen am 2. Mai 2000 eine Rekonstruktion der Fossa glenoidalis und eine Plattenosteosynthese vor (Bericht vom 9. Mai 2000 [Urk. 8/4]). Die Berner Versicherungs-Gesellschaft entrichtete dem Versicherten für die Zeit vom 30. April 2000 bis 12. Dezember 2000 Taggelder für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und hernach bis zum 14. Januar 2001 noch solche auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23).
         Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde am 23. Dezember 2000 von Seiten der Arbeitgeberin per 31. Januar 2001 aufgelöst (Urk. 8/44).
         Die Behandlung der Unfallfolgen konnte am 5. März 2001 abgeschlossen werden (Urk. 2).
1.2     Am 1. Juni 2002 begann der Versicherte erneut für die W.___ GmbH als Chauffeur zu arbeiten (Urk. 8/44).
         Auf Überweisung von Prof. Dr. med. Y.___, Spital V.___, wurde der Versicherte wegen Schulterschmerzen rechts und einer seit zwei Monaten bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 26. März 2003 bei PD Dr. med. Z.___ und Dr. A.___, Klinik U.___, "___", vorstellig. Am 15. August 2003 kam es an der Uniklinik U.___ zur Entfernung des Osteosynthese-Materials am vorderen Glenoidrand rechts (Urk. 8/31). Zehn Wochen nach der Metallentfernung klagte der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik U.___ nach wie vor über dieselben Schmerzen, weshalb Letztere weitere Abklärungen anordneten (Urk. 8/39). Anlässlich der Konsultation vom 17. November 2003 erstellten PD Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Schulter-/Ellbogensprechstunde, Klinik U.___, die Diagnose einer unklaren subacromialen Schmerzsymptomatik bei einem Status nach Osteosynthese-Materialentfernung am vorderen Glenoidrand rechts vom 15. August 2003 bei einem Status nach einer Rekonstruktion der Fossa glenoidalis mit Stabilisierung des vorderen Glenoidrandes mittels Drittelohrplatte bei Fraktur des oberen Glenoids und des Coracoids am 2. Mai 2000 (Urk. 8/42). Als Nebendiagnosen nannten diese Ärzte chronische Lumbalgien. Die Ärzte der Klinik U.___ beurteilten den Verlauf im Rahmen der Konsultation vom 5. Januar 2004 als unzufriedenstellend, vermochten aber aufgrund des Arthro-MRIs keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Im Weiteren hielten sie eine Umschulung durch die Invalidenversicherung auf eine leichte, den rechten Arm nicht belastende Tätigkeit für angebracht und erachteten den Versicherten für eine solche Tätigkeit zu 25 % arbeitsfähig (Bericht über die Konsultation vom 5. Januar 2004 [Urk. 8/43] = Schreiben von Dres. Z.___ und N.___, Klinik U.___, an Dr. med. P.___ vom 21. Januar 2004 [Urk. 8/47]).
         Am 7. Januar 2004 meldete sich der Versicherte alsdann bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 4/44).
         Die Ärzte der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Klinik U.___ hielten anlässlich der Konsultation vom 16. Februar 2004 weitere therapeutische Optionen bei persistierenden Beschwerden für ausgeschlossen. Für Tätigkeiten über Kopf und Arbeiten auf Schulterhöhe hielten sie den Versicherten für nicht mehr arbeitsfähig. Für optimal erachteten sie Arbeiten auf Bauchhöhe (Büroarbeiten, administrative Tätigkeiten und Überwachungstätigkeiten). Das Tragen von körpernahen Lasten von bis zu fünf Kilogramm beschrieben sie als zumutbar, während körperferne Lasten nur maximal Armgewicht betragen sollten. Anlässlich dieser Konsultation schrieben die Ärzte der Klinik U.___ den Versicherten aber weiterhin bis zum 31. März 2004 für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/50 und Urk. 8/51). Dr. C.___, Vertrauensarzt der Allianz, beurteilte die Schulterbeschwerden am 4. März 2004 (Urk. 8/52) für unfallkausal, nicht jedoch die Rückenbeschwerden. Am 23. März 2004 wurde Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, vom Versicherten hinsichtlich der Leistungen betreffend den Unfall vom 27. April 2000 mandatiert (Urk. 8/54). In der Folge stellte die Allianz dem Versicherten mit Schreiben vom 20. April 2004 die Verneinung des Anspruchs auf Taggeldleistungen sowie die Einstellung der Heilbehandlungskosten per 15. August 2003 in Aussicht (Urk. 8/58). Dazu liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/63) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 8/64) gewährte die Allianz dem Versicherten Taggelder bis zum 29. Februar 2004 und stellte die Leistungen für Heilbehandlung per 16. Februar 2004 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 (Urk. 8/68) stellte die Allianz dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 12,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'350.-- in Aussicht. Am 23. August 2004 liess der Versicherte Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 17. Juni 2004 erheben (Urk. 8/76). Mit Schreiben vom 8. September 2004 (Urk. 8/79) setzte die Allianz der Rechtsvertreterin des Versicherten Frist an, um sich zum Umstand zu äussern, dass die Frist zur Einspracheeinreichung um einen Tag verpasst worden war. Nachdem diese am 20. September 2004 dazu Stellung genommen und um das wiedererwägungsweise Eintreten auf die Einsprache ersucht hatte (Urk. 8/80), trat die Allianz mit Entscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/82) zufolge verspäteter Erhebung der Einsprache auf diese nicht ein. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Nachdem sich der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, mit Schreiben vom 3. Februar 2003 mit der errechneten Integritätsentschädigung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 8/88), sprach ihm die Allianz mit Verfügung vom 7. Februar 2005 (Urk. 8/89) die in Aussicht gestellte Integritätsentschädigung zu.
1.3     Am 9. Februar 2005 wurde der Versicherte wegen Schulterschmerzen rechts erneut bei PD Dr. Z.___ vorstellig (Urk. 9/90). Dieser diagnostizierte eine leichte Omarthrose bei einem Status nach einer Glenoidfraktur. Zur Prüfung der Frage nach einer Kompression des Nervus suprascapularis schlug PD Dr. Z.___ eine computertomographische (CT) Untersuchung der rechten Schulter vor. Den Versicherten hielt er bis auf Weiteres für vollständig arbeitsunfähig. Auf dem am 4. März 2005 durchgeführten CT der rechten Schulter war keine neurogene Läsion des Nervus suprascapularis ersichtlich, jedoch zeigten sich geringgradige Veränderungen im Bereich des Muskulus serratus anterior bei geringgradiger scapula alata (Urk. 8/92 und Urk. 8/95). PD Dr. Z.___ bezeichnete die Situation als komplex mit einerseits glenohumeral leichter bis mässiger Arthrose und teilweisem Ansprechen auf die Infiltration sowie andererseits Anzeichen eines subakromialen Impingements sowei unklaren dorsalen Schulterschmerzen. Zur Behandlung des subakromialen Impingements schlug er eine Schulterarthroskopie vor (Urk. 8/96), welche dieser am 14. April 2005 mit glenohumeralem Débridement und Synovektomie, Bizepstenotomie, subakromialer Bursektomie mit Akromioplastik und AC-Gelenkresektion durchführte (Urk. 8/99 und Urk. 8/100). Der postoperative Verlauf verlief regelrecht. Der orthopädische Chirurge verordnete Physiotherapie und schrieb den Versicherten bis zur nächsten Kontrolle in sechs Wochen für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/100). Am 18. April 2005 informierte PD Dr. Z.___ den Versicherten im Rahmen einer vorzeitigen Verlaufskontrolle über den Nachweis eines low-grade Infekts mit dem Propionibakterium acnes, welchen er als Ursache für die chronischen Beschwerden erachtete (Urk. 8/104). PD Dr. Z.___ verschrieb Antibiotika und schrieb den Versicherten für die nächsten vier Wochen weiterhin für vollständig arbeitsunfähig. Zur Klärung der Frage nach der Kausalität dieses Infekts mit dem Unfall vom 27. April 2000 holte die Allianz in der Folge das Gutachten von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", ein (Expertise vom 28. Juni 2005 [Urk. 8/114]). Während Dr. D.___ die Unfallkausalität bejahte, konnte er sich zur Arbeitsfähigkeit mangels vollständiger Akten nicht äussern. In der Folge übernahm die Allianz im Sinne eines Rückfalles erneut die Heilbehandlungskosten.
         Am 17. August 2005 klagte der Versicherte gegenüber PD Dr. Z.___ über das erneute Auftreten von starken Schulterbeschwerden bei Belastung und mittelstarken Schmerzen in Ruhe, bestehend seit zwei Wochen nach Absetzen der Antibiotikatherapie. Der Arzt äusserte daher einen Verdacht auf einen persistierenden low-grade Infekt (Urk. 8/118). Am 8. September 2005 erstattete Dr. D.___ seine Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 8/121), wobei er von einem zumutbaren Pensum von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging beziehungsweise ihn als Privatchauffeur mindestens zu 50 % für arbeitsfähig hielt. Auf entsprechende Anfrage durch die Allianz vom 7. September 2005 (Urk. 8/120) beurteilte Dr. D.___ die Vornahme einer weiteren Schulterarthroskopie zur Infektdiagnostik als sinnvoll (Schreiben vom 12. September 2005 [Urk. 8/122]). Am 30. September 2005 nahm PD Dr. Z.___ erneut eine Arthroskopie vor, womit die Persistenz des low-grade Infekts mit Proprionibacterium acnes an der rechten Schulter bestätigt wurde (Urk. 8/129). Am 3. November 2005 erstatte Dr. D.___ einen Nachtrag zu seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 beziehungsweise zu demjenigen vom 8. September 2005 (Urk. 8/130).
1.4     Gestützt darauf informierte die Allianz den Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2005 (Urk. 8/134) über die voraussichtliche Einstellung der Taggelder per 1. Januar 2006. Gleichzeitig hielt sie darin fest, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb nach wie vor ein Heilbehandlungsanspruch bestehe. Dazu liess der Versicherte, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/136) Stellung nehmen und am 1. Februar 2006 auch den Bericht von PD Dr. Z.___ an den Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, "___", vom 24. Januar 2006 einreichen (Urk. 8/141 und Urk. 8/143). Wegen der infektbedingten persistierenden Schulterbeschwerden, der zunehmend geklagten Nackenbeschwerden und Gefühlsstörungen am Daumen rechts hielt ihn PD Dr. Z.___ darin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Ferner nahm PD Dr. Z.___ zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ Stellung und empfahl die Überweisung an je einen Spezialisten zur Abklärung der Nackenbeschwerden sowie zur Klärung der Frage nach der Lokalisation und Ursache der Gefühlsstörung im Daumen. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Neurologie, "___" untersuchte den Versicherten auf Zuweisung von PD Dr. Z.___ am 7. Februar 2006 elektrodiagnostisch und am 10. Februar 2006 klinisch (Berichte vom 10. Februar 2006 [Urk. 8/146 und Urk. 8/147]). Nach einer am 13. Februar 2006 von Dr. F.___ veranlassten MR-Untersuchung der HWS durch Dr. med. G.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut T.___, "___", (Urk. 8/148) überwies PD Dr. Z.___ den Versicherten am 6. März 2006 zur Beurteilung und Übernahme der Therapie des C6-Wurzelreizsyndroms rechts an Dr. H.___, FMH Für Orthopädische Chirurgie, "___" (Urk. 8/151).
         Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben an die Allianz vom 13. März 2006 (Urk. 8/153) an seiner Beurteilung vom 3. November 2005, worin er den Versicherten seit 1. Januar 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig hielt, fest. Im Weiteren beurteilte Dr. D.___ die neu beschriebenen neurologischen Störungen als degenerativ bedingt und daher als unfallfremd. Daraufhin teilte die Allianz dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 8/156) die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 mit. Ferner verwies sie ihn hinsichtlich der Kosten für die Abklärungen betreffend der Nackenbeschwerden und der Gefühlsstörungen an die Krankenkasse.
         Dagegen liess die Swica, Gesundheitsorganisation, Zürich, mit Eingabe vom 24. März 2006 (Urk. 8/157) vorsorglich Einsprache erheben, welche sie jedoch mit Schreiben vom 2. Mai 2006 wieder zurückzog (Urk. 8/160).
         Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Einsprache (Urk. 8/161).
         Aufgrund der am 18. Mai 2006 erneut durchgeführten Schulterarthroskopie rechts informierte PD Dr. Z.___ die Allianz am 2. Juni 2006 über die Persistenz des low-grade Infektes und empfahl eine Überweisung an Prof. Dr. I.___, Leitender Arzt an der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, Departement für Innere Medizin, Spital V.___ (Urk. 8/164 und 8/167). Auf entsprechende Anfrage durch die Allianz vom 6. Juli 2006 (Urk. 8/169) beurteilte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 29. August 2006 (Urk. 8/174) die Operation vom 18. Mai 2006 als im Rahmen der Unfallbehandlung notwendig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten verwies er auf seine Einschätzung vom 8. September 2005. Am 25. Oktober 2006 und am 22. November 2006 wurde der Versicherte erneut von PD Dr. Z.___ untersucht. Dieser konnte jeweils keine Besserung der Beschwerden feststellen (Urk. 8/176 und Urk. 8/177). In seinem Bericht an Dr. med. E.___ vom 22. November 2006 (Urk. 8/177) beurteilte er den Versicherten für Tätigkeiten mit Belastung auf dem rechten Arm als nicht mehr arbeitsfähig. Ferner nicht mehr zumutbar hielt er körperferne Tätigkeiten sowie solche auf Brust- oder über Kopfhöhe. Für leidensangepasste Arbeiten ging er jedoch mindestens von einer 50%igen, wenn nicht sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
         Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 (Urk. 8/181) liess der Versicherte das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Versicherten gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2006 einreichen. In sinngemässer Gutheissung der Beschwerde kam das Gericht zum Schluss, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter medizinsicher Abklärung über den Rentenanspruch des Versicherten ab April 2005 neu verfüge.
         Im von der Allianz bei Prof. Dr. I.___ eingeholten Bericht vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/182) hielt dieser den Auslöser der Schulterbeschwerden insbesondere wegen der fehlenden klinischen Besserung trotz antibiotischer Therapie für unklar. Zur Klärung dieser Frage schlug er die Überweisung des Versicherten an einen Rheumatologen vor. Mit Schreiben vom 13. April 2007 informierte PD Dr. Z.___ Dr. E.___ über die momentane Dominanz der Nackenbeschwerden sowie die Parästhesien im Finger (Urk. 8/183). Zur Klärung der Frage nach der Indikation zur Dekompression der Wurzel C6 empfahl er die Einholung einer Zweitmeinung bei PD Dr. J.___.
         Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 (Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache des Versicherten ab, womit sie die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 bestätigte.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Christoph Häberli mit Eingabe vom 17. August 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
              "1. Der angefochtene Entscheid sowie Ziff. 1 der ihm zugrunde                  liegenden Verfügung vom 29. März 2006 seien aufzuheben;
                   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen                   Taggelder weiterhin auszurichten;
                   Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem                 Beschwerdeführer ab dem 1.1.2006 eine Invalidenrente auf der               Basis eines noch zu bestimmenden Invaliditätsgrades                            auszurichten;
                   Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an             die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
                   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;
               2.         Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die                  unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person               des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand                      beizugeben."
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2007 (Urk. 7) beantragte die Allianz die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung. Im Weiteren ersuchte sie um Einräumung einer Gelegenheit, um zum Abklärungsergebnis der Invalidenversicherung allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Eventualiter beantragte sie die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Nach Eingang der Replik vom 5. Oktober 2007, worin der Versicherte an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift grundsätzlich festhielt und um Abweisung des Sistierungsantrages ersuchte (Urk. 11), wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 (Urk. 12) in Bewilligung des Gesuch vom 17. August 2007 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christoph Häberli als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde der Prozess bis zum Vorliegen des Gutachtens der S.___, "___", sistiert. Am 17. Oktober 2007 liess der Versicherte seinen Anstellungsvertrag mit der Schneiderei R.___ vom 10. August 2007 (Urk. 15) ins Recht legen.
         Mit Eingabe vom 12. November 2008 reichte Rechtsanwalt Christoph Häberli das Gutachten der S.___ vom 26. September 2008 sowie den Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. November 2008 (Urk. 18), womit dem Versicherten ab Januar 2003 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde, ein. In der Folge wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 24. November 2008 (Urk. 19) aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingaben vom 11. Februar 2009 (Urk. 22) beziehungsweise 10. März 2009 (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren ursprünglichen Anträgen vollumfänglich fest. Am 13. Mai 2009 erstattete der Versicherte schliesslich die Triplik (Urk. 32), die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 33).
 
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3     Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.6     Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (Stephan Kübler, Erfahrungsbericht aus der Unfallversicherung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006, S. 107 ff., S. 140 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3). Offengelassen hat die Rechtsprechung die auch vorliegend nicht zu prüfende Frage, inwieweit diese Bestimmung gesetzmässig ist (vgl. BGE 126 V 128 E. 3c. S. 128 f.).
1.7     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. betreffend der Anwendbarkeit dieses zweiten Satzes von Art. 6 ATSG auf die Unfallversicherung: Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 152 S. 895 mit Hinweisen, a. M.: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 6 N 9, S. 86 f.). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E. 3a [K 14/99] mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358 [K 42/05]).
1.8     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2006 weiterhin Anspruch auf Taggeldzahlungen durch die Beschwerdegegnerin hat. Diese Frage hängt von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt ab. Praxisgemäss hat sich die richterliche Prüfung auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (19. Juni 2007) entwickelt hat (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen).
         Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Endzustand im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht war, weshalb weiterhin ein Anspruch auf Heilbehandlung bestand (Urk. 8/156 und Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Taggeldleistungen damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2006 voll arbeitsfähig sei. Da der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in der Lage wäre, ein jährliches Einkommen von Fr. 53'830.-- beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 63'222.50 pro Jahr zu erzielen, ergebe sich keine Erwerbseinbusse, weshalb per 1. Januar 2006 auch kein Anspruch auf Taggelder mehr bestehe (Urk. 2 und Urk. 7).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin mangels Beweistauglichkeit nicht auf die Beurteilungen von Dr. D.___ hätte abstellen dürfen (Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 32).

3.
3.1     Die medizinische Situation stellte sich ab dem Zeitpunkt des erneuten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 9. Februar 2005 wie folgt dar:
3.1.1   PD Dr. Z.___ erstellte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/90) die Diagnose einer posttraumatischen leichten Omarthrose sowie unklarer Schulterschmerzen rechts bei einem Status nach einer Akromionfraktur, Coracoidfraktur und Fraktur des vorderen Glenoidrandes Schulter rechts am 27. April 2000 und einem Status nach Osteosynthese Materialentfernung am vorderen Glenoidrand rechts am 15. August 2003. Da die subakromiale Infiltration die Beschwerden nur wenig hätten beeinflussen können, scheine das subakromiale Problem nicht im Vordergrund zu stehen. Entweder sei die Omarthrose für die Beschwerden verantwortlich oder ein anderes Problem. Zur Klärung der Frage nach einer Kompression des Nervus suprascapularis sei eine CT-Untersuchung anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig.
3.1.2   Die am 4. März 2005 durch PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Radiologie, Klinik U.___, angefertigten CTs der rechten Schulter mit 2D- und 3D-Rekonstruktion ergaben eine leichtgradige statische dorsale Subluxation des Humeruskopfes, eine etwas unregelmässige Gelenkfläche am Glenoid, eine nadelartige, sich nach cranial ausdehnende Ossifikation, jedoch ein freier Verlauf des Nervus suprascapularis und eine freie Scapula-notch bei guter Muskeltrophik.
3.1.3   In seinem Bericht an die Allianz vom 24. März 2005 hielt PD Dr. Z.___ - ergänzt mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch an einem subakromialen Impingement leide - an seiner Diagnose gemäss Bericht vom 15. Februar 2005 fest (Urk. 8/95). Im Weiteren führte er aus, dass grundsätzlich eine komplexe Situation vorliege mit einerseits glenohumeraler leicht bis mässiger Arthrose und teilweisem Ansprechen auf Infiltration, andererseits fänden sich Anzeichen eines subakromialen Impingements. Schliesslich seien noch diese ossären Ausziehungen im Schulterbereich, deren Bedeutung nicht ganz klar sei. Der Beschwerdeführer habe keine Ruheschmerzen, könne aber den Arm nicht ganz belasten. Während der Belastung habe er wenig Beschwerden, diese würden erst nachher auftreten. Er könne sein Kind kaum aufheben und sei durch die Beschwerden deutlich behindert. Therapeutisch sei die Situation komplex. Der Leidensdruck sei hoch. Es bestehe die Möglichkeit einer Schulterarthroskopie mit dem Ziel, das subakromiale Impingement zu behandeln.
3.1.4   Laut Bericht von PD Dr. Z.___ an Dr. E.___ vom 28. April 2005 (Urk. 8/104) fanden sich in der anlässlich der Schulterarthroskopie entnommenen Gewebebiopsie ein Low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes, was seiner Ansicht nach die Schmerzhaftigkeit und die chronischen Beschwerden erklärten.
3.1.5   Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 (Urk. 8/114) folgende Diagnosen:
            "-   Posttraumatische Glenohumeral-Arthrose rechts bei/mit St. n. Glenoid-                     und                      -        Akromeonfraktur vom 27.04.00            -                St. n. Rekonstruktion des vorderen Glenoidrandes 02.05.00     -             St. n. Osteosynthesematerial-Entfernung vorderer Glenoidrand rechts am                            15.08.03                -                 St. n. Schulterarthroskopie, glenohumeralem Débridement,                                Synovektomie, Bicepstenotomie, Bursektomie und Akromeonplastik am                            14.05.05                         -                 Filiforme Verkalkung im Supraspinatus rechts          -                 St. n. Low-grade Infekt mit Propionibakterium acnes            -                 Linkskonvexe langbogige Thorakolumbalskoliose (unfallfremd)"
         Unter dem Titel "Arbeitsunfähigkeit" führte der Gutachter aus, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Befunden der Untersuchung einerseits und den erfolgreich absolvierten Arbeitsversuchen andererseits. Jedoch könne er zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend Stellung nehmen, da er Einsicht in die Unterlagen der Q.___ haben müsste. Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer durch die Folgen des Unfalles bleibend eingeschränkt. Als Privatchauffeur, nicht aber als Auftrags-Chauffeur sei er noch einsatzfähig. Falls nur das Lenken des Fahrzeuges und das Öffnen einer Tür erforderlich wären, dürfte dem Beschwerdeführer mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren sein. Die Beeinträchtigungen wirkten sich beim Heben, Bewegen und Bearbeiten von Gegenständen über oder auf Niveau der rechten Schulter aus. Es müsse mit einem jahrelangen Verlauf gerechnet werden. Verlässliche Angaben dazu seien ohne weitere Angaben aber nicht möglich.
3.1.6   In der Ergänzung zum Gutachten vom 28. Juni 2005 hat Dr. D.___ am 8. September 2005 ausgeführt (Urk. 8/121), dass dem Beschwerdeführer Arbeiten als Chauffeur in einem Gewerbebetrieb, bei denen er Lasten ein- und auszuladen habe, nicht mehr zumutbar seien. Jedoch seien ihm Tätigkeiten als Führer eines Privatwagens etwa im Rahmen eines privaten Chauffeurdienstes oder dergleichen durchaus möglich. Dafür sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Tätigkeiten mit einem Armeinsatz auf der rechten Seite über Schulterniveau (90°, parallel zum Boden) oder darüber hinaus seien ihm nicht mehr zumutbar. Ferner könne er keinen Krafteinsatz von erheblichem Ausmass über Schulterhöhe erbringen. Gemäss Schlussbericht der Q.___ vom 1. Februar 2005 bestehe zwischen dem, was dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Beschwerden zuzumuten sei, und dem, was er tatsächlich leiste, eine relevante Differenz. Darüber hinaus gebe es gemäss glaubhaften Eindrücken aus dem Appisberg Hinweise darauf, dass die Leistungsbereitschaft wesentlich von den somatischen Faktoren abhänge. In Anlehnung an den ausführlichen Expertenbericht könne unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Situation und den erhobenen Abklärungsresultaten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Mögliche Arbeiten seien etwa Sortier- und Montagearbeiten. Ferner seien ihm auch feinmanuelle Tätigkeiten wie etwa Gravuren und dergleichen mehr zumutbar. 
3.1.7   Anlässlich der Besprechung der Allianz mit Dr. D.___ am 23. September 2005 (Urk. 8/124) führte Letzterer auf die entsprechende Frage aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Eingriff vom 14. April 2005 medizinisch-theoretisch für circa zwei Monate zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund der bevorstehenden Operation vom 28. September 2005 wurde jedoch von einer Bestimmung der Arbeitsfähigkeit für diese Zeit abgesehen.
3.1.8   Im Nachtrag zum Gutachten vom 28. Juni 2005 und dessen Ergänzung vom 8. September 2005 hat Dr. D.___ am 3. November 2005 (Urk. 8/130) ausgeführt, dass die auf den Fotodokumenten der Schulterarthroskopie vom 30. September 2005 abgebildeten Knorpel nach dem Grading der International Cartilage Repair Society (ICRS-Grading) einen Zustand Normal oder Nearly Normal zeigten. Hinweise für entzündliche Veränderungen oder für Synovitis fehlten. Der Beschwerdeführer sei drei Monate nach der Operation vom 30. September 2005, das heisst ab 1. Januar 2006, in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Nach wie vor sei der medizinische Endzustand nicht erreicht.
3.1.9   Mit Schreiben an Rechtsanwalt Christoph Häberli vom 21. November 2005 (Urk. 8/135) führte PD Dr. Z.___ aus, dass er den Beschwerdeführer für überhaupt nicht arbeitsfähig halte. Belastende Tätigkeiten im Bereich der rechten Schulter seien seiner Meinung nach nicht möglich. Die Infektion sei mit Sicherheit auf den Unfall beziehungsweise die Folgeoperationen zurückzuführen.
3.1.10 In seinem Bericht an Dr. E.___ vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/141) hielt PD Dr. Z.___ fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht besser gehe. Er habe im Vergleich zur der letzten Operation eher mehr Schmerzen. Vor der Operation habe er vor allem Schmerzen im dorsalen Schulterbereich gehabt. Jetzt klage er über Beschwerden dorsal, lateral und auch ventral. Seit einem Monat seien zunehmend auch Nackenbeschwerden rechtsseitig vorhanden und seit einer Woche zunehmend auch eine Hypästhesie und Anästhesie im Dig. I rechts. Grundsätzlich habe er im Schulterbereich in Ruhe leichte und bei Bewegung starke Beschwerden. Nachts habe er Mühe mit Schlafen. Es bestehe Verdacht auf Persistenz des low-grade Infektes. Der Beschwerdeführer habe nun während drei Monaten Dalacin genommen. Es sei daher der weitere Verlauf abzuwarten. Hinsichtlich der Nackenbeschwerden und der Gefühlsstörungen habe er je eine Überweisung an einen Spezialisten in die Wege geleitet. Die Beurteilung durch Dr. D.___ sei nicht verständlich. Da drei von vier Gewebeproben, entnommen anlässlich der letzten Arthroskopie, positiv gewesen seien, bestehe kein Zweifel am Vorhandensein des Infektes. Zudem hätten sich bei der Arthroskopie im Bereich des Humeruskopfes Chondromalazieanteile Grad III und in den übrigen Anteilen solche von Grad II gezeigt. Auch am zentralen Anteil des Glenoids sei eine deutliche Schädigung vorhanden gewesen. Grundsätzlich bestünden relevante Befunde, welche die Beschwerden vollumfänglich erklärten.
3.1.11 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht an PD Dr. Z.___ vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/147) fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss der elektrodiagnostisch erhobenen Befunde Hinweise auf eine akut neurogene Läsion im Musculus biceps und weniger ausgeprägt auch im Musculus brachii radialis vorhanden seien. Bei dieser komplexen Situation müsse eine radikuläre Läsion ausgeschlossen werden. Daher habe er den Beschwerdeführer für ein MRI der HWS angemeldet.
3.1.12 Auf dem MRI der HWS vom 13. Februar 2006 waren gemäss Dr. med. G.___, eine leichte Einengung des Foramens C5/C6 rechts durch unkarthrotische Zacken und eine kleine intraforaminäre Hernie ersichtlich. Dabei handle es sich um die einzige Stelle, bei der eine leichte radikuläre rechtsseitge Kompression möglich sei. Insgesamt sei nur eine relativ leichte zervikale Degeneration, wenig betont bei C5/C6 vorhanden. Anhand der linksseitigen schrägen Schichten sei ein kleiner Defekt (alter Infarkt) cerebellär links möglich (Urk. 8/148).
3.1.13 Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben an PD Dr. Z.___ vom 2. März 2006 (Urk. 8/150) fest, dass beim Beschwerdeführer für die klinisch und elektrodiagnostisch nachgewiesene C6-Läsion rechts eine entsprechende Pathologie im Bereich der HWS gefunden worden sei. Prinzipiell bestehe in dieser Situation eine Operationsindikation. Da im Moment die Kraftverhältnisse im rechten Arm relativ stabil seien, bestehe keine sehr grosse Dringlichkeit bezüglich einer Dekompression.
3.1.14 In Kenntnis dieser Läsion hielt Dr. D.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. März 2006 (Urk. 8/153) an seiner Beurteilung vom 3. November 2005 fest, mithin an der Zumutbarkeit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2006. Dazu führte er aus, dass die Infektion im Rahmen der unfallbedingten Behandlung entstanden sei. Jedoch sei zweifelhaft, ob diese infektiösen Veränderungen den behaupteten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Klar sei die Situation bei den neurologischen Störungen. Das C6-Wurzelreizsyndrom sei degenerativ bedingt und damit unfallfremd. Auch der behandelnde Chirurge, PD Dr. Z.___, habe die Hauptschmerzursache am 6. März 2006 im unfallfremden C6-Wurzelsyndrom rechts erblickt. Folgerichtig habe er den Beschwerdeführer an den Wirbelsäulenchirurgen zur Beurteilung und Therapie verwiesen. Eine Kontrolle sei erst wieder nach Behandlung des Nackens vorgesehen. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass an der Schulter derzeit keine behandlungsbedürftigen, posttraumatischen Befunde mehr beständen.
3.1.15 Dr. H.___ ging in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. März 2006 (Urk. 8/154) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine C6-Radikulopathie rechts vorliege. Zwar spreche die Klinik nicht eindeutig dafür. So seien die Dysästhesien im Daumen rechts die einzige Symptomatik, welche auf die Radikulopathie zurückzuführen sei. Ansonsten stünden die Schulterschmerzen rechts im Vordergrund.
3.1.16 Dr. D.___ erachtete in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. August 2006 (Urk. 6/174) zwischen der Gelenksinfektion und der Unfallbehandlung ein Zusammenhang als sicher. Bei dem hier vorliegenden Bakterium handle es sich um einen Keim mit schwacher Pathogenität. Das heisst, der befallene Patient habe nur selten schwere klinische Manifestationen. Im vorliegenden Fall datierten die letzten verwertbaren klinischen Angaben aus der Untersuchung von PD Dr. Z.___ vom 23. Januar 2006. Dabei sei eine Schulterflexion rechts von aktiv 95°, eine Abduktion von 85°, eine Aussenrotation von 40° und eine Innenrotation bis auf Th12 beschrieben worden. Dies entspreche etwa zur Hälfte einer normalen Beweglichkeit. Eine eher summarische Angabe zum klinischen Verlauf sei letztmals am 2. Juni 2006 gemacht worden. Der Krankengeschichte sei zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Moment wieder schlechter gehe. Er habe Schulterschmerzen und auch Rücken- sowie Nackenbeschwerden. Im Vergleich zur Befunderhebung, welche er anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers gemacht habe, sei festzustellen, dass sich der Bewegungsumfang in diesem Zeitraum eher verbessert habe. Aus diesem Grund halte er auch an seiner ursprünglichen Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest. Beachtenswert sei aber, dass der Beschwerdeführer stets und zunehmend auch über Rücken- und Nackenschmerzen klage. Diese Beschwerden seien jedoch nicht unfallkausal. Der aktuellen medizinischen Literatur sei zu entnehmen, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle von Gelenkskontaminationen mit dem vorliegenden Erreger mittel- bis langfristig gute Resultate erzielt würden. Beim Erreger handle es sich allerdings um einen eher seltenen Keim in der orthopädischen Chirurgie, so dass gegebenenfalls die Beurteilung eines Infektiologen nützlich sein könnte.
3.1.17 In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/182) führte Prof. I.___ unter dem Titel "Diagnose" aus, dass beim Beschwerdeführer wiederholt der Nachweis von Propionibacterium acnes im Schultergelenk rechts mit klinischer Symptomatik, welche mit einer low-grade-Infektion der rechten Schulter vereinbar sei, habe erbracht werden können. Aufgrund dieser Beurteilung sei ab dem 12. Juni 2006 ein erneuter Zyklus einer antibiotischen Therapie durchgeführt worden. Laut Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sei das Medikament konsequent und ohne Lücken eingenommen worden. Trotzdem sei der klinische Verlauf unbefriedigend gewesen. Anlässlich der Konsultation vom 2. Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer von keiner Besserung berichtet. Mangels Besserung trotz antibiotischer Therapie müsse die Diagnose der Infektion angezweifelt werden. Aus diesem Grund habe er PD Dr. Z.___ empfohlen, den Beschwerdeführer einem Rheumatologen vorzustellen. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen. Ob die aktuellen Beschwerden als Unfallfolgen zu qualifizieren seien, könne er im jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Die genaue Ursache der Beschwerden sei unklar. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerden auf den Infekt zurückzuführen seien. Jedoch könnten diese auch durch einen degenerativen Prozess, welcher möglicherweise unfallkausal sei, verursacht werden. Da er den Beschwerdeführer seit Oktober 2006 nicht mehr gesehen habe, könne er zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit nehmen.
3.1.18 Aus dem Gutachten der S.___ zuhanden der IV-Stelle vom 26. September 2008 (Urk. 17) geht die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor:
            "1. Septische und posttraumatische Omarthrose rechts                                -        Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom                                                  02.05.2000, anschliessend multiple Operationen (initial                                              Rekonstruktion, Osteosynthesematerialentfernung, mehrere                                               Schulterarthroskopien mit Débridement, Synovektomie,                                              Bizepstenotomie, Akromioplastik und Spülungen)                              -        glenohumerale Dysfunktion und muskuläre Dysbalance (sekundär) 2.       Chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom              - pseudoradikuläre Begleitsensationen                                                    muskuläre Dysbalance (sekundär bei Diagnose 1)                3.      Chronisches Lumbovertebralsyndrom                               -        Flachrücken und leichte Wirbelsäulenfehlform                                           -        muskuläre Dysbalance                                 -        leichte Spondylarthrose der LWS                            -        pseudoradikuläre Begleitsensationen"
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Auslieferkraft für einen Kleinimbiss- und Bäckereibetrieb könnten sie das effektive Belastungsprofil für die oberen Extremitäten und den Nacken zu wenig beurteilen. Jedoch sei dem Beschwerdeführer in einer geeigneten Verweisungstätigkeit aus rheumatologischer Sicht ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzte sich zum einen aus der Reduktion des zeitlichen Pensums um 20 % und zum anderen aus einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % zusammen. Relevant für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei insbesondere Diagnose 1 und dabei insbesondere die septische Situation. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass zur Sicherstellung des Ausheilens des Infektes bewusste Ruhephasen für die Schulter und die obere Extremität rechts erfolgen sollten. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde mit einem vermehrten Pausenbedarf und auch einer Verlangsamung des Arbeitstempos begründet. Der Pausenbedarf richte sich hier zusätzlich auch auf die Diagnose 2, welche die Möglichkeit von Lockerungs- und Gymnastikübungen erforderlich mache. Aus rheumatologischer Sicht stehe die interdisziplinär geführte Behandlung des chronischen Infekts in der rechten Schulter im Zentrum. Zur Zeit vereitle die septische Situation auch die Behandlung mittels Schulterprothese. Angesichts der sekundären Omarthrose stehe eine solche durchaus zur Diskussion. Denkbar sei auch, dass ein wesentlicher Teil vor allem der belastungsabhängigen Schulterbeschwerden auf die Infektion zurückzuführen sei. Somit seien hier auch Einschränkungen in der Ausschöpfung von konservativen Therapien gegeben. Der Einsatz von nicht-steroidalen Antirheumatika oder auch vorübergehend ergänzt mit Opioid-Spezialitäten sei in der jetzigen Situation gerechtfertigt. Bezüglich der Rückenprobleme wäre die Instruktion in rückenergonomisch richtigem Verhalten sowie der Einsatz von nicht-steroidalen Antirheumatika sinnvoll. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei mit all diesen Massnahmen möglich, jedoch nicht mit Sicherheit zu erwarten. Erläuternd führten sie dazu aus, dass das geklagte Beschwerdebild in der Schulter und in der rechten oberen Extremität aus Sicht der Rheumatologen überwiegend durch die heutige manifeste septische Omarthrose erklärbar sei. Die erfasste glenohumerale Dysfunktion und die muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtel könnten ebenfalls als sekundäre Begleitsymptomatik angesehen werden. Die überdies vorhandene habituell bestehende Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung könne höchstens möglicherweise zum Teil für die Beschwerden im oberen Nacken und Schultergürtel rechtsbetont mittragend sein. Heute könne nun manifest im Sinne der zweiten Diagnose ein entstandenes zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom beschrieben werden. Die lumbalen Rückenbeschwerden seien überwiegend isoliert und nicht mehr hauptsächlich auf das Ereignis vom 2. Mai 2000 zurückzuführen. Hier stehe eine muskuläre Dysbalance bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform im Vordergrund. Zu den klinischen Befunden konklusiv sei in der radiologischen Bildgebung auch eine beginnende Spondylarthrose beschrieben, was zumindest die lumbalen Rückenbeschwerden inklusiv die pseudoradikulären Begleitsensationen zum Teil erklärten.

4.      
4.1
4.1.1   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass sie hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Dezember 2005 an einer posttraumatischen und damit unfallkausalen Glenohumeral-Arthrose rechts mit/bei einem Status nach einer Glenoid- und Akromeonfraktur vom 27. April 2000, einem Status nach einer Rekonstruktion des vorderen Glenoidrandes vom 2. Mai 2000, einem Status nach Osteosynthesematerialentfernung am vorderen Glenoidrand rechts vom 15. August 2003, einem Status nach mehreren Schulterarthroskopien mit glenohumeralem Débridement, Synovektomie, Bicepstenotomie, Bursektomie und Akromeonplastik vom 14. April und 30. September 2005, einer filoformen Verkalkung im Supraspinatus rechts und einem low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes (Urk. 8/114, Urk. 8/183 und Urk. 17).
         Aus den Akten ergibt sich und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass diese Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. April 2000 stehen (Urk. 17 Beilage 2 S. 7 und Urk. 22 S. 4).
         Ferner leidet der Beschwerdeführer an lumbalen und zervikalen Beschwerden (Urk. 8/114, Urk. 8/148, Urk. 8/159, Urk. 17). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gilt dasselbe, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Zwar wurde der Beschwerdeführer am 27. April 2000 mit einer Eisenstange zusammengeschlagen und zog sich dabei eine Schulterfraktur zu. Im Nachgang dazu klagte der Beschwerdeführer aber nicht über Nackenbeschwerden, und es kam erst Anfang des Jahres 2006 zu entsprechenden Untersuchungen (Urk. 8/146-150). Die elektrodiagnostische Befunderhebung vom 7. Februar 2006 ergab Hinweise auf eine akut neurogene Läsion des Musculus biceps und weniger ausgeprägt auch des Musculus brachii radialis (Urk. 8/147). Auf dem MRI der HWS vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/148) waren aber bloss eine leichte Einengung des Foramens C5/6 rechts durch unkarthrotische Zacken und eine kleine intraforaminäre Hernie ersichtlich. Dies sei die einzige Stelle, wo eine leichte radikuläre rechtsseitige Kompression möglich sei. Insgesamt beurteilte Dr. G.___ diese Situation als relativ leichte zervikale Degeneration, wenig betont bei C5/6. Ferner hielt auch Dr. H.___ die Diagnose einer C6-Radikulopathie mangels eindeutiger klinischer Zeichen für nicht gänzlich gesichert (Urk. 8/154). Auch die Gutachter des asim konnten aus den Röntgenbildern der HWS vom 4. April 2008 bloss dorsal beginnende leichte degenerative Veränderungen L4/5 und L5/6 (richtig: C4/5 und C5/6) bei erhaltenen Zwischenwirbelräumen feststellen. Der Dens stehe zentral und zeige sich mit symmetrischer Darstellung der Gelenkfacetten beidseits. Es bestünden keine Hinweise für traumatische oder posttraumatische Läsionen (Urk. 17, Beilage 2 S. 6). Ferner vermochte der rheumatologische Gutachter auch keine direkten oder indirekten Zeichen für radikuläre Reiz- oder Ausfallprobleme festzustellen. Er fand keine Hinweise für eine zervikale Myelopathie (Urk. 17, Beilage 2 S. 7). Angesichts dieser Aktenlage ist zum einen die Diagnose einer C6-Radikulopathie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zum anderen ist nur schon aufgrund der fast sechsjährigen Latenzzeit auszuschliessen, dass die im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen allenfalls vorhandene Stenose C5/6 rechts und die kleine intraforaminäre Hernie mit bloss möglicher radikulärer Reizung (Urk. 8/148) unfallkausal sind. Diese Schlussfolgerung stimmt denn auch mit der Beurteilung der Gutachter des asim überein. So führen diese die Beschwerden im Nacken nebst einer muskulären Dysbalance auf pseudoradikuläre Begleitsensationen zurück (Urk. 17 S.19) und erachten sie bloss die muskuläre Dysbalance als unfallkausal.
         Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Juni 2007 nur geringe degenerative Veränderungen an der HWS aufwies. Abgesehen von der muskulären Dysbalance sind demnach im Bereich des Nackens keine unfallbedingten Beeinträchtigungen vorhanden. Wenn sich nunmehr aus dem Bericht von Dr. H.___ an die Beschwerdegegnerin vom 13. November 2008 (Urk. 28/214) aufgrund des MRIs vom 14. August 2008 im Vergleich zu den Voraufnahmen neu eine parazentrale Diskushernie C6/C7 mit leichtgradiger Kompression des zervikalen Myelons, jedoch keine Myelopathie, zeigt, gilt das Gleiche, ganz abgesehen davon, dass diese neu festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung ohnehin nicht mehr in den vorliegenden Beurteilungszeitraum fällt.
4.1.2   Streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vom 8. September 2005 (Urk. 8/121), bestätigt in den entsprechenden Stellungnahmen vom 3. November 2005 (Urk. 8/130) und vom 13. März 2006 (Urk. 8/153), beweistauglich ist. Zur Begründung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wonach dieser in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein soll, stützte sich Dr. D.___ auf den Schlussbericht der Q.___ vom 1. Februar 2005, worin eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Möglichkeiten und dem tatsächlich Geleisteten beschrieben werde (Urk. 8/121). Darüber hinaus gebe es gemäss glaubhaften Eindrücken aus dem Appisberg Hinweise darauf, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers erheblich von nicht somatischen Faktoren abhange. Im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Q.___ im Februar 2005 war die Diagnose des low-grade Infektes noch nicht gestellt, mithin beruhte die Einschätzung im Schlussbericht der Q.___ und damit auch diejenige von Dr. D.___ auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage, weshalb sie nicht als beweistauglich gelten kann. Seine Einschätzung bestätigte Dr. D.___ nochmals in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 (Urk. 8/130). Zur Begründung führte er diesmal aus, dass die auf dem Fotomaterial des Gelenkbinnenbefundes der Arthroskopie vom 30. September 2005 abgebildeten Knorpel einen Zustand Normal bis Nearly Normal nach ICRS-Grading zeigten. Dieser Beurteilung widersprechen zum einen die Befunde, welche PD Dr. Z.___ anlässlich der von ihm am 18. April 2004, am 30. September 2005 sowie am 21. Mai 2006 durchgeführten Schulterarthroskopien rechts erhoben hat (vgl. die jeweiligen Operationsberichte [Urk. 8/99, Urk. 8/125 und Urk. 8/164]). Zum anderen hat Dr. D.___ selber in seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Glenohumeral-Arthrose diagnostiziert (Urk. 8/114), mithin ging dieser - gleich wie der behandelnde orthopädische Chirurge und die Gutacher des S.___ - von einem Gelenkverschleiss durch Knorpelabrieb in der Schulter aus. Zur Begründung führten die Experten des S.___ aus, dass sowohl der Zustand nach Trauma und entsprechenden chirurgischen Eingriffen sowie das Vorliegen des Infekts in der rechten Schulter die Diagnose einer sekundären Omarthrose rechtfertigen würden. Das geklagte Beschwerdebild in der rechten Schulter und der rechten oberen Extremität sei aus Sicht des Rheumatologen überwiegend durch die septische Omarthrose, welche denn auch hauptsächlich für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verantwortlich sei, erklärbar (Urk. 17 S. 19 und 22).
         Da das Gutachten der S.___ für die erheblichen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben wurde, in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, ist es als beweistauglich zu qualifizieren. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 10. März 2009 (Urk. 27 S. 7 f.) vermögen daran nichts zu ändern.
         So führte sie zum einen an, die Gutachter hätten weder die Stenose C5/C6 noch die parazentrale Diskushernie C6/C7 berücksichtigt, mithin sei es nicht vollständig. Dazu ist festzuhalten, dass die Nackenbeschwerden im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen - wie bereits dargelegt (Erw. 4.2.1) - bloss als nicht unfallkausale pseudoradikuläre Begleiterscheinungen zu qualifizieren waren, weshalb sie bei der Beantwortung der Frage nach der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spielen. Die Gutachter begründeten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend mit der Omarthrose. Demgegenüber fand die unfallkausale muskuläre Dysbalance Eingang in die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, war aber nicht ausschlaggebend. Sie hielten auch hinsichtlich dieser Beschwerden die Durchführung von Lockerungs- und Gymnastikübungen für notwendig, was den erhöhten Pausenbedarf rechtfertige (Urk. 17 S. 22). Im Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der low-grade Infekt keine nennenswerten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe. Dabei stützt sie sich auf Ausführungen von Dr. D.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/153), worin dieser Zweifel geäussert hat, ob die infektiösen Veränderungen den behaupteten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Das Gutachten geht ebenfalls davon aus, dass die septische Situation in erster Linie die Ausschöpfung der konservativen Therapie einschränkt und nur möglicherweise ein Teil vor allem der belastungsbedingten Schulterschmerzen auf die Infektion zurückzuführen ist (Urk. 17 S. 18 und S. 20). Dies erscheint schlüssig. Im Weiteren tut die Beschwerdegegnerin dar, dass sich auch nach Ausheilung des Infektes die Schulterschmerzen nicht gebessert hätten (Urk. 27 S. 7). Diese Behauptung steht im Widerspruch zur medizinischen Aktenlage. Aktenkundig ist, dass sich der low-grade Infekt anhand der im Rahmen der Arthroskopie vom 4. September 2008 entnommenen Gewebeprobe nicht mehr nachweisen liess, so dass seither von dessen Ausheilung ausgegangen werden kann (Urk. 28/207 und Urk. 28/211). Dementsprechend kann dem Bericht von PD Dr. Z.___ an Dr. E.___ vom 17. Juli 2008 (Urk. 28/205) entnommen werden, dass sich die Schulterbeschwerden etwas gebessert hätten. So gab der Beschwerdeführer an, dass er im Schulterbereich zwar noch immer zum Teil starke Schmerzen habe, vor allem nach Belastung. Besser seien die Beschwerden aber in Ruhe. Wenn er den Arm ruhig halte, habe er keine Schmerzen mehr. Auch die ausstrahlenden Schmerzen habe er nicht mehr. Nachts wache er etwa noch zweimal auf. Ferner bringt die Beschwerdegegnerin in der Duplik selber vor, dass mittlerweile die von der Halswirbelsäule ausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung im Vordergrund stehe (Urk. 27 S. 7), wobei sie sich wohl auf den Bericht von Dr. F.___ an PD Dr. Z.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 2/218) gestützt haben muss. Darin hat Ersterer ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer initial die Schulterbeschwerden im Vorder- und die Nackenschmerzen im Hintergrund gestanden seien. Im Verlauf der letzten zwei Jahre hätten nun die Nackenschmerzen linksbetont deutlich zugenommen. Dieser Umstand korreliert denn auch mit den im Nacken offenbar fortschreitenden degenerativen Verhältnissen (Urk. 28/214). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der low-grade Infekt zusammen mit der Omarthrose im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2005 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach hauptsächlich die septische sekundäre Omarthrose für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich ist, wird durch die Einschätzung von Prof. Dr. I.___ nicht widerlegt. So ging auch dieser in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/182) davon aus, dass die Schulterbeschwerden entweder durch die Infektion oder einen degenerativen Prozess, der möglicherweise Folge eines Unfalles sein könnte, verursacht würden, auch wenn er selber die Diagnose der Infektion in Zweifel zog.
         Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen der Omarthrose mit sekundärer glenohumeraler Dysfunktion und muskulärer Dysbalance im Nacken-Schultergürtel in dem hier fraglichen Zeitpunkt - ab 1. Januar 2006 - in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war.
4.2
4.2.1   Angesichts des Zwecks der Taggeldleistungen nach UVG, den unfallbedingten Einkommensverlust zu kompensieren, ist zur Ermittlung einer Arbeitsunfähigkeit nach Verlust der Arbeitsstelle ein Einkommensvergleich durchzuführen.
4.2.2   Laut Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der W.___ GmbH hat der Beschwerdeführer im Jahr 2002 einen Lohn von Fr. 4'400.-- pro Monat verdient (Urk. 8/44). Da kein 13. Monatslohn vereinbart gewesen war, ist für das Jahr 2002 von einem Jahresverdienst von Fr. 52'800.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 81 Punkten (2002: 1933 Punkte; 2006: 2014 Punkte; Die Volkswirtschaft 5-2009 Tab. B10.3 S. 95) resultiert ein Jahreseinkommen 2006 von rund Fr. 55'013.--. Davon ist als Valideneinkommen auszugehen.
4.2.3   Zur Ermittlung des mit der Behinderung im Jahre 2006 erzielbaren Lohnes (hypothetisches Invalideneinkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, welche vor allem dann beizuziehen sind, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Zentralwert für die dem Versicherten offenstehenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.--, was unter einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 Tabelle B9.2 S. 94) ein monatliches Gehalt von Fr. 4'933.11 oder ein jährliches Gehalt von rund Fr. 59'197.-- ergibt. Bei einem Arbeitspensum von 60 % resultiert ein Jahreslohn von Fr. 35'518.--.
4.2.4   Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Der Beschwerdeführer kann keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben und ist auch bei leichten Tätigkeiten nur noch teilzeitlich einsetzbar, weshalb er gegenüber seinen Mitkonkurrenten noch zusätzlich benachteiligt ist. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31'966.--. Bezogen auf ein Valideneinkommen von Fr. 55'013.-- resultiert hieraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'047.-- beziehungsweise 41,89 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer eine Anpassungsfrist von anderthalb Monaten, mithin stellte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2005 (Urk. 8/134) die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 8/156) und Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 (Urk. 2) festhielt. Dies widerspricht der höchstrichterlichen Praxis (Erw. 1.7). Infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz verwerten. Es sind ihm jedoch leidensangepasste Tätigkeiten mit einem Pensum bzw. Leistungsfähigkeit von 60 % zumutbar. Erfahrungsgemäss sollte sich der Beschwerdeführer innerhalb von einer Zeitspanne von höchstens fünf Monaten in eine dem Gesundheitszustand angepasste, körperlich leichte Tätigkeit einfügen können.
         Vor diesem Hintergrund ist die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2005 zu Unrecht erfolgt und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2006. Ab 1. April 2006 rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Taggeldanspruches auf die Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2     Rechtsanwalt Christoph Häberli hat mit Eingabe vom 12. Juni 2009 (Urk. 35) Aufwendungen von total 15,3 Stunden und Auslagen von Fr. 154.70 geltend gemacht (Urk. 34). Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'437.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist (§ 28 GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 100%igen und ab 1. April 2006 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat. 
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'437.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, C.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).