UV.2007.00355

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 16. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, war ab 1. März 2005 beim Gipsergeschäft Y.___, Z.___, als Hilfsarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gleichentags einen Autounfall erlitt (Unfallmeldung vom 1. Oktober 2006; Urk. 9/1 Ziff. 1-6). Anlässlich der Erstbehandlung vom 8. März 2005 wurde eine posttraumatische Verschlimmerung einer vorbestehenden leichten Rhizarthrose rechts sowie eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden Panvertebralsyndroms bei Status nach HWS- und LWS-Distorsion vom 1. März 2005 diagnostiziert (Urk. 9/5 Ziff. 1, Ziff. 5).
1.2     Nachdem sie die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 9. Januar 2007 (Urk. 9/41) eine Leistungspflicht über den 1. September 2005 hinaus, da es sich lediglich um eine vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden handle. Die dagegen am 9. Februar 2007 erhobene Einsprache (Urk. 9/45) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juni 2007 ab (Urk. 9/53 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache von Versicherungsleistungen über den 1. September 2005 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2007 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zum natürlichen und zum adäquaten Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 1. September 2005 hinaus. Vorab ist festzuhalten, dass der Unfall am 1. März 2005 und nicht am 27. September 2006 stattgefunden hat (vgl. Polizeiakten; Urk. 9/8). Dies wird von den Parteien nicht bestritten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ein verwaltungsinternes Gutachten davon aus, dass anlässlich des Unfallereignisses vom 1. März 2005 keine erhebliche Traumatisierung der rechten Hand stattgefunden habe, da kein Verletzungsbild ersichtlich gewesen sei, das eine richtunggebende Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Rhizarthrose hätte verursachen können. Es seien weiter keine medizinischen Fakten vorhanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von Unfallfolgen über Ende August 2005 hinaus sprächen (Urk. 2 S. 3 f.). Weiter seien die behaupteten persistierenden Hals- und Nackenbeschwerden nicht belegt (Urk. 8 S. 3).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe anlässlich des Unfalls das Lenkrad mit beiden Händen festgehalten. Durch die seitliche Kollision habe er einen Schlag zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erhalten, worauf diese angeschwollen sei. Vor dem Unfallereignis habe er nie an Schmerzen im rechten Handgelenk gelitten. Die behandelnden Ärzte seien der Meinung, dass die bis heute andauernden Handbeschwerden einzig Folge des Unfalles seien und dass nicht von einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei. Weiter leide er auch an persistierenden Hals- und Na-ckenbeschwerden, deren Kausalität von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1 Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, Leitender Arzt am Spital E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 9/11 = Urk. 3/11) eine Sattelgelenksinstabilität rechts. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer vor einem Jahr einen Autounfall erlitten und leide seither an Schmerzen in der rechten Hand. Der Befund habe eine abduzierte Stellung des Daumens ergeben. Die passive Mobilisation sei extrem schmerzhaft und mit einem Knirschgeräusch verbunden. Die aktive Beweglichkeit sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Der Röntgenbefund habe eine Subluxationsstellung des Os metacarpale I mit Trapeziumosteophyten ergeben. Es liege eine beginnende Rhizarthrose im Rahmen einer Sattelgelenksinstabilität vor, die sehr wahrscheinlich posttraumatisch sei (Urk. 9/11 S. 1).
Dr. A.___ führte am 24. Oktober 2006 eine operative Versteifung des rechten Daumensattelgelenks durch (Urk. 9/12).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt mit Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 9/5) fest, die Erstbehandlung nach dem Unfall habe am 8. März 2005 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am 1. März 2005 einen Autounfall mit Seitenkollision erlitten habe und an Schmerzen der gesamten Wirbelsäule sowie der rechten Hand leide (Urk. 9/5 Ziff. 1-2). Der Befund habe eine Druckdolenz sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Daumensattelgelenk sowie der HWS und LWS ergeben. Gemäss Röntgenbefund vom 15. April 2005 liege an der rechten Hand eine beginnende Rhizarthrose vor. Eine Szintigraphie vom 30. Mai 2005 habe eine gegenüber 2004 progrediente Rhizarthrose rechts mit STT-Degeneration ergeben. Dr. B.___ diagnostizierte eine posttraumatische Verschlimmerung der vorbestehenden leichten Rhizarthrose rechts. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, jedoch sei die Rhizarthrose vorbestehend, ebenso ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit 50%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/5 Ziff. 4-7).
3.3 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9/26 = Urk. 3/9) führte Dr. B.___ aus, er habe den Beschwerdeführer am 21. Januar 2004 erstmals wegen lumbalen Beschwerden bei segmentaler Dysfunktion gesehen. Damals hätten keinerlei Beschwerden im Daumensattelgelenk, weder anamnestisch noch klinisch, bestanden. Es habe aber skelettszintigraphisch überraschenderweise eine leichte Polyarthrose nachgewiesen werden können, die sich auch in beiden Daumensattelgelenken gezeigt habe. Erstmals habe der Beschwerdeführer am 8. März 2005 über Schmerzen an der rechten Hand berichtet. Eine erneute bildgebende Untersuchung habe eine deutliche Degeneration im Daumensattelgelenk nachweisen können, auch habe sich die entsprechende Klinik gezeigt. Seither berichte der Beschwerdeführer von konstanten Schmerzen im Daumensattelgelenk. Dr. B.___ hielt fest, diese damals eher im Rahmen einer Degeneration interpretiert zu haben. Retrospektiv müsse aber doch von einer posttraumatischen Läsion ausgegangen werden. Eine nur krankhafte Ätiologie sei aufgrund der Anamnese, des Verlaufes und der Bilddokumentation unwahrscheinlich (Urk. 9/26 S. 1).
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 11. Dezember 2006 (Urk. 9/31) eine Sattelgelenksinstabilität mit Verdacht auf posttraumatische Arthrose. Bildgebend sei eine Subluxationsstellung des Os metacarpale I mit Arthrosezeichen nachgewiesen. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Der Befund habe eine abduzierte Stellung des Daumens ergeben; die passive Mobilisation sei extrem schmerzhaft und mit einem Knirschgeräusch verbunden, und die aktive Beweglichkeit sei schmerzbedingt stark eingeschränkt. Ab 20. Dezember 2006 könne der Beschwerdeführer die Arbeit zu 100 % aufnehmen (Urk. 9/31).
3.5 Mit Bericht vom 4. Januar 2007 (Urk. 9/40) führte Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Sportmedizin-Phlebologie, aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Polizeirapport keine Schmerzen an der rechten Hand erwähnt. Dr. B.___ habe keinen Lokalbefund der rechten Hand dokumentiert. Es sei somit nicht bekannt, ob äussere Zeichen einer Verletzung in Form einer Schwellung, eines Blutergusses, einer Verfärbung oder Ähnlichem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestanden hätten. Dr. B.___ habe lediglich die Diagnose einer posttraumatischen Verschlimmerung einer vorbestehenden leichten Rhizarthrose rechts genannt. Röntgenaufnahmen der rechten Hand vom 15. April 2006 hätten die bereits vorbestehende und bekannte Rhizarthrose ohne knöcherne Läsionen gezeigt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die von Dr. B.___ korrekt als solche beschriebene Verschlimmerung der Rhizarthrose lediglich vorübergehender Natur gewesen sei und dass ein Status quo sine längstens sechs Monate nach dem Unfallereignis als erreicht angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe auch berichtet, dass er in den vergangenen eineinhalb Jahren von Dr. B.___ fünf Kortisonspritzen gegen die Beschwerden in der rechten Hand erhalten habe, was Dr. B.___ jedoch in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 nicht erwähne (Urk. 9/40 S. 2).
3.6 Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/44 = Urk. 3/10) fest, er habe die erstmals am 8. März 2005 erwähnten Schmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks als aktivierte Arthrose interpretiert und sei überzeugt gewesen, dass sie in den folgenden Wochen abklängen. Der Verlauf sei jedoch anders gewesen, die Beschwerden hätten sich zunehmend verstärkt, so dass er eine erneute Szintigraphie veranlasst habe, die erstmals über die Aktivität im Daumensattelgelenk Aufschluss geben sollte. Nun habe eine Rhizarthrose nachgewiesen werden können, die gegenüber Januar 2004 progredient gewesen sei. Aus rheumatologischer Sicht müsse aufgrund der klinischen Untersuchungen, der Schmerzangabe und der bildgebenden Abklärungen von einer richtungweisenden Verschlimmerung eines vorher stummen Zustands nach dem Unfall vom 1. März 2005 ausgegangen werden. In der Folge sei es zur Sattelgelenksinstabilität gekommen, die am 24. Oktober 2006 durch Dr. A.___ operativ behandelt worden sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die schon im Jahr 2004 lediglich szintigraphisch nachgewiesene leichte, stumme Arthrose ohne das Unfallereignis zum heutigen Zustand geführt hätte (Urk. 9/44 S. 1-2).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/52) aus, dass die Kausalitätsbeurteilung durch Dr. A.___ einzig auf den nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers beruhe und Dr. A.___ die Akten der Beschwerdegegnerin und der Polizeirapport nicht vorgelegen hätten. Dr. A.___ erwähne im späteren Bericht vom 11. Dezember 2006 nur noch einen Verdacht auf eine posttraumatische Arthrose, die er dennoch als ausschliessliche Unfallfolge einstufe. Weiter habe Dr. B.___ den Beschwerdeführer zwar eine Woche nach dem Unfall als erster Arzt untersucht, sein Arztzeugnis vom 8. November 2006 jedoch erst über eineinhalb Jahre später verfasst (Urk. 9/52 S. 2).
Es handle sich bei der im Februar 2006 erstmals radiologisch diagnostizierten Rhizarthrose mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Vorzustand, der vor dem Unfall vom 1. März 2005 asymptomatisch gewesen sei. Erste Hinweise auf einen degenerativen Prozess des rechten Daumensattelgelenks seien anlässlich einer Skelettszintigraphie vom 27. Januar 2004 gefunden worden. Ein Röntgenbild des rechten Daumens aus dieser Zeit liege nicht vor. Aufgrund des intraoperativen Befundes vom 24. Oktober 2006, wonach der Knorpelbezug am Trapezium vollständig abgenutzt sei, müsse entgegen dem radiologischen Befund nicht von einer beginnenden, sondern von einer bereits fortgeschrittenen Rhizarthrose gesprochen werden, denn ansonsten hätte sich Dr. A.___ nicht zu einer Versteifung des Daumensattelgelenks entschlossen. Eine derart fortgeschrittene Arthrose entstehe nicht innerhalb von eineinhalb Jahren, sondern benötige einen wesentlich längeren Zeitraum (Urk. 9/52 S. 3).
Es sei somit davon auszugehen, dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit vorbestehende Rhizarthrose beim Unfall vom 1. März 2005 erstmals symptomatisch geworden sei. Um eine richtunggebende Verschlimmerung bejahen zu können, müsste eine klinisch oder in der Bildgebung objektivierbare zusätzliche unfallbedingte Schädigung des Daumensattelgelenks in Form einer Knorpel- oder Knochenläsion oder einer Bandverletzung vorliegen. Da der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2006 erklärt habe, erst am nächsten Morgen Schmerzen verspürt zu haben, könne nicht von einer schwerwiegenden Verletzung ausgegangen werden, da ansonsten die Schmerzen sofort oder kurze Zeit später hätten einsetzen müssen. Die von Dr. B.___ am 8. März 2005 festgestellte schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung des Daumensattelgelenks und Druckdolenz liesse sich ausschliesslich mit einer schmerzhaften Rhizarthrose erklären, weise jedoch auf keine zusätzliche osteoligamentäre Verletzung hin, solange Befunde wie Schwellung oder Hämatomverfärbung fehlten. Dr. B.___ habe eine richtunggebende Verschlimmerung damit begründet, dass es in Folge des Unfalls zu einer Sattelgelenkinstabilität gekommen sei, die durch eine Arthrodese habe behandelt werden müssen. Tatsächlich sei es jedoch genau umgekehrt: Eine mit grosser Wahrscheinlichkeit konstitutionell bedingte Instabilität des Daumensattelgelenks selbst sei es, die zur Rhizarthrose geführt habe. Die Instabilität des Daumensattelgelenks als eine von mehreren prädisponierenden Faktoren der Rhizarthrose sei in der Literatur gut belegt. Im Falle des Beschwerdeführers weise insbesondere die lange, spornartige Ausziehung am Trapezium auf einen länger dauernden Schleif- und Abnützungsprozess im Zusammenhang mit einer vorbestehenden Instabilität hin, der mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall eingesetzt habe. Es sei andererseits unwahrscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Schlag des Steuerrades gegen die rechte Hand zu einer Bandverletzung des Daumensattelgelenks mit konsekutiver Instabilität geführt habe (Urk. 9/52 S. 3, S.4).
Auch wenn die Rhizarthrose gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kurz nach dem Unfall erstmals schmerzhaft geworden sei, lasse sich der spätere Verlauf nur noch mit dem natürlichen Fortschreiten dieser Arthrose, nicht aber mit dem angegebenen Schlag erklären. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre später wegen dieser Arthrose selbst dann einem Handchirurgen zugewiesen worden wäre, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___, wonach der Unfall zu einer vorübergehenden, höchstens sechs Monate dauernden Verschlimmerung geführt habe, könne deshalb bestätigt werden (Urk. 9/52 S. 4).
3.8 Die Invalidenversicherung liess den Beschwerdeführer polydisziplinär an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital F.___ begutachten (Urk. 10/77). Das entsprechende Gutachten wurde am 16. März 2006 erstattet; die internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung erfolgte am 15. Februar 2006 (Urk. 10/82). Der internistische Befund habe an der rechten Hand eine schmerzhafte Beweglichkeit im Daumensattelgelenk sowie der muskulären Strukturen und Sehnenscheiden zwischen Daumen und Zeigefinger ergeben. Es könnten jedoch alle Bewegungen voll ausgeführt werden (Urk. 10/82 S. 9). Im neurologischen Befund wurde ein Extensionsschmerz im rechten Daumen festgestellt. Das Röntgenbild vom 15. Februar 2006 habe spornartige Ausziehungen am Os triquetrum rechts gezeigt (Urk. 10/82 S. 11). Rheumatologisch wurde eine gereizte beginnende Rhizarthrose rechts mit dornartiger Osteophyse am Os triquetrum diagnostiziert, die behandlungsbedürftig sei (Urk. 10/82 S. 12, S. 17). Die Beschwerden am rechten Daumensattelgelenk seien durch die degenerativen Veränderungen erklärt (Urk. 10/82 S. 19).
4.
Gemäss Unfallmeldung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 9/1) kollidierte am 1. März 2005 ein Auto mit der linken Seite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, der dabei an der rechten Hand und am Nacken und Rücken verletzt worden sei und ein Schleudertrauma erlitten habe (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6). Mit einer weiteren Unfallmeldung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 9/3) beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang dahingehend, dass ein Auto von links in ihn hineingefahren sei. Als betroffener Körperteil wurde lediglich noch „Handgelenk rechts“ genannt (vgl. Urk. 9/3 Ziff. 6, Ziff. 9). Nachdem diese Unfallmeldungen erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall ergingen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass versicherungstechnische Überlegungen in die Beschreibung der Verletzungen miteinflossen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Es sind deshalb die zeitnah ergangenen Unfalldokumente zu prüfen.
4.1 Im Polizeiprotokoll vom 15. März 2005 (Urk. 9/8) sind Rücken- und Halsschmerzen als Verletzung des Beschwerdeführers genannt (vgl. Urk. 9/8 S. 3). Bei der Kollision habe sich dieser leichte Verletzungen am Rücken zugezogen (vgl. Urk. 9/8 S. 5 oben). Am 2. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach dem Unfall Schmerzen im Rücken und Hals verspürt (Urk. 9/8 S. 6 unten). Das rechte Handgelenk sei geschwollen gewesen (vgl. vollständiges Einvernahmeprotokoll vom 2. Mai 2005; Urk. 3/6 S. 3 Mitte).
Gemäss einem „Fragebogen betreffend Körperschaden“ leide der Beschwerdeführer an Hals- und Rückenschmerzen und einer Handverletzung (vgl. Urk. 9/8/12). Dieses Dokument ist undatiert. Es wird darin jedoch Dr. A.___ als weiterbehandelnder Arzt genannt. Nachdem Dr. A.___ den Beschwerdeführer nach Lage der Akten aber erst im September 2006 behandelte (vgl. Urk. 9/11; vgl. auch Urk. 9/28 S. 2), ist nicht erstellt, dass die Angabe der Handverletzung zeitnah zum Unfallereignis vom 1. März 2005 erfolgte.
Die Angaben im Polizeiprotokoll vom 15. März 2005 stehen somit in zeitlich geringstem Abstand zum Unfallereignis vom 1. März 2005. Demnach erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer anlässlich dieses Unfalls eine Verletzung des rechten Handgelenks erlitten hat, da lediglich Hals- und Rückenschmerzen erwähnt wurden (vgl. 9/8 S. 3). Fraglich ist auch, ob der Unfall an sich geeignet war, eine Handverletzung auszulösen: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe es ihm bei der seitlichen Kollision mit dem anderen Fahrzeug einen Schlag zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand gegeben, da er mit beiden Händen das Lenkrad festgehalten habe (Urk. 9/28 S. 1). Nachdem jedoch in beiden Daumensattelgelenken eine leichte Arthrose vorbestand (vgl. Urk. 9/26 S. 1), ist nicht nachvollziehbar, weshalb - bei beidhändigem Halten des Lenkrads - nur die rechte Hand des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der natürlichen Kausalität mit zu berücksichtigen.
4.2 Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 25. September 2006 (vgl. Urk. 9/31 Ziff. 1) und hatte soweit ersichtlich keine Kenntnis des genauen Unfallhergangs. Die Anamnese lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr einen Autounfall erlitten habe und seither an Schmerzen im Bereich der rechten Hand leide (Urk. 9/11 S. 1). Die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer an einer beginnenden Rhizarthrose im Rahmen einer Sattelgelenksinstabilität leide, die sehr wahrscheinlich posttraumatisch bedingt sei, vermag deshalb nicht zu überzeugen: Dass der Schlag des Lenkrads auf das Handgelenk eine Sattelgelenksinstabilität verursacht hätte, ist weder dokumentiert noch überwiegend wahrscheinlich und hätte zudem wohl zu sofort wahrnehmbaren Beschwerden geführt. Die am 24. Oktober 2006 durchgeführte Handoperation ergab sodann eine bereits vollständige Abnutzung des Trapezium-Knorpelbezuges, was gemäss Dr. D.___ nicht für eine beginnende, sondern für eine bereits fortgeschrittene Arthrose spreche, die nicht innerhalb von eineinhalb Jahren entstehe (vgl. Urk. 9/52 S. 3). Dass gemäss Dr. A.___ ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, erscheint deshalb als nicht schlüssig. Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu entsprechen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3 Dr. B.___ stellte anlässlich der Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 zwar eine Druckdolenz und schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung im Bereich des rechten Daumensattelgelenks, aber keinerlei Läsionen oder Schwellungen der rechten Hand fest. Der Röntgenbefund vom 14. April 2005 ergab ebenfalls keine Läsion, sondern eine beginnende Rhizarthrose (vgl. Urk. 9/5 Ziff. 4). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, jedoch sei die Rhizarthrose vorbestehend (Ziff. 6). Erlitt der Beschwerdeführer jedoch keine Läsion, so ist nicht erklärbar, weshalb Dr. B.___ die gemäss der am 30. Mai 2005 durchgeführten Szintigraphie festgestellte deutliche Degeneration im Daumensattelgelenk (vgl. den Bericht von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2006, Urk. 9/26 S. 1) auf das Unfallereignis zurückführte: Eine deutliche Gelenksdegeneration kann ohne strukturelle Verletzung kaum innert drei Monaten - zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2005 und der Szintigraphie vom 30. Mai 2005 - entstanden sein. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ laufen insgesamt auf die unzulässige Formel „post hoc, ergo propter hoc“ hinaus (BGE 119 V 340), wonach eine Gesundheitsstörung schon dann als unfallbedingt gilt, wenn sie nach dem Unfall aufgetreten ist.
4.4 Demgegenüber vermag der Bericht von Dr. D.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/52) den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3-1.4) vollumfänglich zu genügen. Dr. D.___ legte in schlüssiger Weise dar, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1. März 2005 bereits an der Rhizarthrose gelitten habe, diese aber asymptomatisch gewesen sei. Hingegen habe die Rhizarthrose nicht erst begonnen, sondern sei schon seit längerer Zeit vorhanden gewesen, wie der Operationsbefund von Dr. A.___ gezeigt habe. Mit Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass die Arthrose anlässlich des Unfallereignisses erstmals symptomatisch geworden sei. Dr. D.___ zeigte insbesondere auf, dass es an dem für die Bejahung einer richtunggebenden Verschlimmerung notwendigen Element der bildgebend objektivierbaren Unfallschädigung fehlt. Zudem sei die von Dr. B.___ am 8. März 2005 festgestellte Schmerzhaftigkeit ausschliesslich mit der Arthrose erklärbar. Dies vermag auch angesichts des Unfallhergangs und des fraglichen Schlags auf die Hand (vgl. vorstehend Erw. 4.2) zu überzeugen. Darüber hinaus legte Dr. D.___ schlüssig dar, dass die bildgebend nachgewiesene lange, spornartige Knochenausziehung im Gelenk auf einen längeren Abnützungsprozess im Zusammenhang mit einer Instabilität hinweise. Es sei diese mit grosser Wahrscheinlichkeit konstitutionell und nicht unfallbedingte Instabilität des Daumensattelgelenks, die zur Rhizarthrose geführt habe. Der spätere Verlauf lasse sich nur mit dem natürlichen Fortschritt der Arthrose und nicht mit dem angegebenen Schlag erklären. Der Beurteilung durch Dr. C.___ sei zuzustimmen (Urk. 9/52 S. 4). Im Übrigen erachteten auch die MEDAS-Ärzte die Beschwerden am rechten Daumensattelgelenk als durch die degenerativen Veränderungen erklärt (vgl. Urk. 10/82 S. 19).
Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ und Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/40) ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Rhizarthrose des Beschwerdeführers nach spätestens sechs Monaten dahinfiel: Es ist ab diesem Zeitpunkt von einem Zustand auszugehen, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; vgl. vorstehend Erw. 1.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. September 2005 einstellte.  Was sodann die vorgebrachten Hals- und Nackenbeschwerden angeht (vgl. Urk. 1 S. 12 f.), so erwähnte der Beschwerdeführer diese anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom 15. Februar 2006 nicht (vgl. Urk. 10/82 S. 7). Es wurde denn auch eine weitgehend freie Halsbeweglichkeit festgestellt (vgl. Urk. 10/82 S. 11). Weitere Abklärungen dazu sind nicht notwendig.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 1. März 2005 per 1. September 2005 einstellte.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).