UV.2007.00357
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Philipp
Urteil vom 14. August 2008
in Sachen
A.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch F?rsprecher Henrik P. Uherkovich
Advokaturb?ro Ilmenhof
Schl?sslistrasse 9a, Postfach 8915, 3001 Bern
gegen
Helsana Unfall AG
Z?richstrasse 130, 8600 D?bendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Z?rich
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? A.___, geboren 1953, arbeitete seit Januar 2004 bei der B.___ AG, M.___, (Urk. 8/K41) als Repr?sentantin im Aussendienst und war in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne, gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als sie am 13. Februar 2004 von einer unbekannten Person mit dem Fahrrad angefahren wurde, eine Treppe hinunterst?rzte und benommen liegen blieb (Urk. 8/K1). Dr. med. C.___, Arzt f?r allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 26. April 2004 eine Rissquetschwunde rechts, eine Commotio cerebri, Kontusionen im Hals/Schulter/Nackenbereich sowie diverse Sch?rfungen. Er attestierte eine voraussichtliche Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis zum 30. April 2004 (Urk. 8/M1). Am 25. Mai 2004 (Urk. 8/M2) stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, unter anderem fest, die Versicherte habe ein ?berdehnungstrauma der Halswirbels?ule (HWS), jedoch ohne relevante Nervenl?sion erlitten, wobei sich der von ihm erhobene neurologische Status und die durchgef?hrten Zusatzuntersuchungen als normal erwiesen h?tten. Die im MRI der HWS vom 30. Juni 2004 (Urk. 8/M4) festgestellten Osteochondrosen und kleinen lateralen Hernien auf dem Niveau C5/6 bezeichnete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, in seinem Bericht vom 19. Juli 2007 als vorbestanden und unfallfremd. Es sei m?glich, dass diese krankhaften Vorzust?nde etwa f?nf bis sechs Monate nach dem Unfall den Heilungsverlauf der objektivierbaren Beschwerden im Bereich der Halswirbels?ule verz?gern k?nnten (Urk. 8/M8/2). Da sich A.___ weiterhin ?ber Schmerzen im Hinterkopf und Nackenbereich sowie ?ber Schwindelanf?lle beklagte, wurde sie vom 15. September bis zum 5. Oktober 2004 in der Klinik N.___, G.___, station?r behandelt. Im Austrittsbericht von med. prakt. F.___, Fach?rztin f?r physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8/M11) wurden neben einem Zustand nach Beschleunigungstrauma/Distorsionstrauma der HWS und nach Commotio cerebri im Februar 2004 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsst?rung und einer Major Depression sowie der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus genannt. Angaben zur Arbeitsf?higkeit machte die ?rztin keine (Urk. 8/M11/2). Lic. phil. H.___, ebenfalls Klinik N.___, sprach in ihrem Bericht davon, dass die Versicherte keine klaren Ausl?sesituationen der posttraumatischen Belastungsst?rung benennen k?nne. Es gebe Hinweise auf eine unsichere Differenzierung zwischen k?rperlichen und psychischen Schmerzen, wobei bei der Symptomauspr?gung der depressiven St?rung Benzodiazepine, welche von der Versicherten seit Monaten regelm?ssig eingenommen w?rden, mitbeteiligt sein d?rften (Urk. 8/M11/7). Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r An?sthesiologie, stellte am 28. Februar 2005 schliesslich fest, dass eine schmerzbedingte Einschr?nkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbels?ule bestehe, und attestierte derzeit eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %, wobei eine Steigerung auf eine Arbeitsf?higkeit von 50 % demn?chst m?glich sein sollte. Da er A.___ erst seit dem 27. Juli 2004 kenne, k?nne er keine Angaben zum gesundheitlichen Zustand vor dem Unfall machen (Urk. 8/M13). Am 14. April 2005 berichtete Dr. C.___ schliesslich, dass allf?llige Komplikationen aufgrund der Hirnersch?tterung nach Abheilung der Wunde am Kopf h?tten ausgeschlossen werden k?nnen und dass ab dem 8. September 2003 (richtig wohl: 2004) keine Arbeitsunf?higkeit mehr bestanden habe (Urk. 8/M22).
1.2???? Mit Verf?gung vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/K51) stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 31. Mai 2005 ein, da ein ad?quater Kausalzusammenhang der derzeitigen Beschwerden mit dem Unfall vom 13. Februar 2004 zu verneinen sei. Hiergegen liess die Versicherte durch F?rsprecher Henrik P. Uherkovich am 13. Juni 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente auf der Basis von 100 % Invalidit?t zuzusprechen (Urk. 8/R1). Am 14. Juni 2005 erhob die Krankenkasse Luzerner Hinterland ebenfalls Einsprache mit dem Antrag, die Angelegenheit sei noch einmal zu ?berpr?fen und die Behandlungskosten nach dem 31. Mai 2005 seien zu ?bernehmen (Urk. 8/R3).
1.3???????? Anl?sslich des Einspracheverfahrens forderte der Unfallversicherer A.___ mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/K56B) auf, die zur Abkl?rung des genauen Sachverhaltes n?tigen Vollmachten auszustellen und die ?rzte Dres. C.___, J.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und K.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, von ihrer ?rztlichen Schweigepflicht sowie s?mtliche Krankenkassen der Versicherten von deren Schweigepflicht zu entbinden. Mit Hinweis darauf, dass in der Verf?gung vom 17. Mai 2005 der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem derzeitigen Beschwerdebild in Abrede gestellt worden sei und sich daher Abkl?rungen ?ber allf?llige medizinische Vorzust?nde er?brigten, verzichtete die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2005 darauf, die vom Unfallversicherer verlangten Vollmachten zu unterzeichnen (Urk. 8/57A).
???????? Am 1. Juli 2005 berichtete Prof. Dr. I.___ (Urk. 8/M23), dass A.___ nach wie vor ?ber Schwindel, Kopfschmerzen, Schulterschmerzen und Schmerzen im Bereich der beiden H?nde klage, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerden nicht objektivierbar seien. Er erachtete die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit als empfehlenswert.
???????? Am 5. Oktober 2005 wurde die Versicherte erneut aufgefordert, die vom Unfallversicherer verlangten Vollmachten zu unterzeichen (Urk. 8/K66). A.___ liess durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 erkl?ren, sie habe, was die sachgerechte Behandlung sensibler medizinischer Akten anbelange, aufgrund bisheriger Erfahrungen gegen?ber dem Unfallversicherer wenig Vertrauen. ?berdies seien zur Beurteilung solcher Dokumente wohl nur spezifisch ausgebildete und erfahrene Fachpersonen in der Lage, weshalb vorgeschlagen werde, dass die Beurteilung der Akten durch eine der vier genannten Fachpersonen erfolge. Es sei selbstverst?ndlich, dass die Versicherte die gew?nschte Entbindung von der ?rztlichen Schweigepflicht einem aus den Vorschl?gen der Versicherten ausgew?hlten Experten zukommen lassen w?rde (Urk. 8/K67). Mit Schreiben vom 18. November 2005 forderte die La Suisse A.___ erneut auf, bis zum 2. Dezember 2005 ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 8/K68), was von dieser am 23. November 2005 wiederum mit dem Hinweis, solche Abkl?rungen seien gar nicht n?tig, er?brige sich doch gem?ss Aussage des Unfallversicherers die Beurteilung der Kausalit?t, verweigert wurde (Urk. 8/K69). Schliesslich forderte die Helsana Unfallversicherung AG, welche das Unfallgesch?ft der La Suisse Unfall-Versicherungsgesellschaft ?bernommen hatte, A.___ am 12. Mai 2006 wiederum auf, ihrer Mitwirkungspflicht innert Frist bis zum 12. Juni 2006 nachzukommen, ansonsten gem?ss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Erhebungen eingestellt w?rden und Nichteintreten beschlossen werde (Urk. 8/70A). Die Versicherte kam auch dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. Mai 2006 nicht nach (Urk. 8/K70B) und liess die neu angesetzte Frist bis zum 23. Juni 2006 (Urk. 8/K71) ebenfalls unbenutzt verstreichen. Nachdem F?rsprecher Uherkovich am 9. Juli 2007 die Helsana Unfall AG aufgefordert hatte, endlich die Einsprache zu behandeln (Urk. 8/K72), trat diese mit Entscheid vom 20. Juli 2007 (Urk. 2) auf die Einsprache nicht ein.
2.
2.1???????? Dagegen liess A.___ durch F?rsprecher Uherkovich am 21. August 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die Verf?gung vom 17. Mai 2005 und der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdef?hrerin eine UVG-Rente auf der Basis einer Invalidit?t von 52 % r?ckwirkend ab dem 1. Februar 2005 zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ein UVG-Taggeld in richterlich zu bestimmender H?he r?ckwirkend ab dem 1. Juni 2005 zuzusprechen (Urk. 1).
2.2???????? Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K73, 8/R1-R9, 8/M1-M23) um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ?berhaupt einzutreten sei, ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9) geschlossen.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Beschwerdegegnerin trat in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Einsprache nicht ein, da es im Rahmen der ihr gem?ss dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Sachverhaltsermittlung mangels Mitwirkung der Beschwerdef?hrerin nicht m?glich gewesen sei, den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin vor dem Unfallereignis und mithin den Umfang der Unfallfolgen sowie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin, im Laufe der Leistungsabkl?rungen ohne die dazu erforderliche Vollmacht ?rztliche Ausk?nfte eingeholt zu haben, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass diese Angelegenheit mittels Vergleich beigelegt worden sei. Dies ?ndere indes nichts daran, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangten Ausk?nfte zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht notwendig gewesen w?ren. Da die Beschwerdef?hrerin gem?ss Art. 28 Abs. 3 ATSG zur Ausstellung der Vollmachten verpflichtet gewesen w?re, sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen (Urk. 7 S. 4-5).
1.2???????? Demgegen?ber liess die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen, dass Arztberichte von Dr. C.___ im Unfall-Dossier zu finden seien, weshalb Dr. C.___ bereits zuvor von der ?rztlichen Schweigepflicht entbunden worden sein m?sse. Was die Behandlung bei Dr. L.___ betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon gehabt, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall gestanden habe. Einzig die medizinischen Akten von Dr. J.___ h?tten f?r die Bearbeitung des vorliegenden Unfalles und dessen Folgen eine m?gliche Relevanz aufgewiesen (Urk. 1 S. 5). Zur Beurteilung der Relevanz und zum Ziehen der entsprechenden Schlussfolgerungen sei indes einzig eine medizinisch ausgebildete Person f?hig, weshalb eine medizinische Beurteilung zwingend sei. Die Beschwerdef?hrerin habe beantragt, die Unfallkausalit?t ihres Beschwerdebildes von einem Facharzt beurteilen zu lassen, dem sie auch Zugang zu s?mtlichen ben?tigten medizinischen Akten gew?hrt h?tte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Geh?r fliesse der Anspruch auf Abnahme der beantragten Beweise, welche die Beh?rde nach pflichtgem?ssem Ermessen durchzuf?hren habe. Gem?ss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2006 entstehe jedoch der Eindruck, dass die allf?llige Einwirkung unfallfremder Faktoren ohne Abkl?rung durch eine medizinisch ausgebildete Fachperson durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin h?tte erfolgen sollen, was nicht ernsthaft als ?pflichtgem?ss? bezeichnet werden k?nne. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdef?hrerin mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Dass die Beschwerdegegnerin auf einer Abkl?rung ohne medizinische Fachperson beharrt habe, verletze das Willk?rverbot (Urk. 1 S. 6). Im Weiteren habe die Beschwerdef?hrerin bereits gest?tzt auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ohne Vollmacht bei Dr. J.___ Akten eingeholt und ohne jeden Grund an Dritte weitergegeben habe, das Vertrauen in eine ad?quate Behandlung sensitiver Akten durch die Beschwerdegegnerin verloren, weshalb sie solche Akten nur einer medizinisch gebildeten Person habe zug?nglich machen wollen (Urk. 1 S. 7).
???????? Sollte der Mitwirkungspflicht nicht vollumf?nglich nachgekommen worden sein, so sei jedenfalls nicht von einer schuldhaften Verletzung derselben auszugehen, habe die Beschwerdef?hrerin doch stets ihren Willen bekundet, pflichtgem?ss an der Sachverhaltsabkl?rung mitzuwirken (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden m?sste, so sei gem?ss Rechtsprechung die mildere der durch Art. 43 Abs. 3 ATSG angedrohten Sanktion zu w?hlen. Weshalb die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren nicht aufgrund der bestehenden umfangreichen Akten entschieden habe, sei nicht einsichtig, h?tten diese Akten doch auch Entscheidgrundlage f?r die Verf?gung vom 17. Mai 2005 gebildet. Schliesslich seien die Vorakten zur Beurteilung der ad?quaten Kausalit?t nicht von N?ten gewesen. Da sich die Beschwerdegegnerin nicht f?r das mildeste Mittel entschieden habe, habe sie gegen das Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip verstossen (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1???????? Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdef?hrenden Partei, zu pr?fen und dar?ber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensm?ssigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Antr?gen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
2.2???? Soweit die Beschwerdef?hrerin in ihrer Beschwerde vom 21. August 2007 beantragen liess, es sei ihr eine Rente eventualiter ein Taggeld zuzusprechen, handelt es sich um materielle Antr?ge, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Nichteintretensentscheid, bei welchem einzig zu pr?fen ist, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Indes kann der Antrag, die Verf?gung vom 17. Mai 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 seien aufzuheben, mit Blick auf die entsprechende Begr?ndung sinngem?ss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf die Einsprache der Beschwerdef?hrerin einzutreten und diese materiell zu behandeln (vgl. Urk. 1 S. 10-11).
???????? Insoweit ist daher auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
3.
3.1???? Nach dem in der Sozialversicherung herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei ist es grunds?tzlich Sache des Versicherers, die im Einzelfall notwendig oder geboten erscheinenden Abkl?rungsmassnahmen festzusetzen. Der Grundsatz der Untersuchungspflicht wird erg?nzt durch die Mitwirkungspflicht. Gem?ss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, ?rztinnen und ?rzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu erm?chtigen, die Ausk?nfte zu erteilen, die f?r die Abkl?rungen von Leistungsanspr?chen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Diese Auskunfts- und Erm?chtigungspflicht wird auch in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) im Rahmen der Mitwirkung des Versicherten festgehalten.
3.2???????? Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungstr?ger auf Grund der Akten verf?gen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzur?umen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
???????? Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverst?ndlich ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, Art. 43 Rz 39).
???????? Wann der Unfallversicherer unter den erw?hnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung einen Nichteintretensentscheid bzw. einen materiellen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten f?llen kann, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalles ab. L?sst sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abkl?ren, auch wenn die versicherte Person die Mitwirkung verweigert oder unterl?sst, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu t?tigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben. In Grenz- und Zweifelsf?llen ist die f?r die versicherte Person g?nstigere Variante zu w?hlen (vgl. BGE 108 V 231f.).
3.3???? Der Streit um die Mitwirkungspflicht der Beschwerdef?hrerin nahm seinen Anfang mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2005, mit welchem sie die Beschwerdef?hrerin aufforderte, die ?rzte Dres. C.___, K.___ und J.___ von ihrer ?rztlichen Schweigepflicht sowie s?mtliche Krankenkassen, bei welchen die Beschwerdef?hrerin versichert ist, von deren Schweigepflicht zu entbinden (Urk. 8/K56B). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 (Urk. 8/K66) und 18. November 2005 (Urk. 8/K68) wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Aufforderung zur Unterzeichung der entsprechenden Vollmachten und setzte der Beschwerdef?hrerin dazu eine angemessene Frist. Am 12. Mai 2006 wies die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer neuen Frist zus?tzlich darauf hin, dass bei Nichtunterzeichnung der Erm?chtigungen betreffend Dres. J.___, C.___ und L.___ gest?tzt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG Nichteintreten beschlossen werde (Urk. 8/K70A). Damit sind die formellen Voraussetzungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erf?llt (vgl. BGE 122 V 218).
???????? Wie die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin am 12. Mai 2006 zu Recht mitgeteilt hatte (Urk. 8/K70A), geh?rt zur Abkl?rung des Sachverhaltes auch die m?glichst vollst?ndige Dokumentation des medizinischen Vorzustandes der versicherten Person, kann dieser doch f?r die Feststellung der nat?rlichen Kausalit?t relevant sein. Den medizinischen Akten sind denn auch Hinweise f?r m?gliche relevante Vorzust?nde zu entnehmen. So stellte lic. phil. H.___ in ihrer Beurteilung vom Oktober 2004 fest, dass die Beschwerdef?hrerin keine klaren Ausl?sesituationen f?r die posttraumatische Belastungsst?rung benennen k?nne, dass aber Anzeichen einer unsicheren Differenzierung zwischen k?rperlicher und psychischer Schmerzen best?nden. Dabei werde die Entf?hrung des Sohnes als emotional schwer belastendes Ereignis wieder aktualisiert. Im Weiteren erw?hnte sie hinsichtlich eines Anxiolytikums aus der Gruppe der Benzodiazepine eine seit Monaten bestehende, regelm?ssige Einnahme (Urk. 8/M11/7). Dr. C.___ berichtete am 14. April 2005 (Urk. 8/M22), dass die Beschwerdef?hrerin zur Bew?ltigung psychosozialer Stresssituationen seit Jahren Temesta einnehme.
???????? Damit erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Leistungsanspruches auf die Berichte der ?rzte und der Krankenkasse ?ber den gesundheitlichen Zustand und die ?rztlichen Behandlungen der Beschwerdef?hrerin vor dem Unfall angewiesen war. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin ?ber keine Akten zum Vorzustand verf?gte und Prof. Dr. I.___ am 1. Juli 2005 berichtete, dass die geklagten Beschwerden nicht objektivierbar seien (Urk. 8/M23/1).
???????? Weshalb sich angesichts dieser Aktenlage und der mehrmaligen Aufforderung die Beschwerdef?hrerin weigerte, die entsprechenden Vollmachten auszustellen, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdef?hrerin stets ihren Willen bekundet haben soll, ?pflichtgem?ss an der Sachverhaltsabkl?rung mitzuwirken? (Erw. 1.2), kann mit Blick auf ihre hartn?ckige Weigerung wohl nicht ernsthaft behauptet werden. Am Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ?ndert auch nichts, dass sie sich bereit erkl?rt h?tte, einer - von ihr ausgew?hlten und von der Beschwerdegegnerin lediglich zu best?tigenden - medizinischen Fachperson Zugang zu s?mtlichen ben?tigten Akten zu gew?hren, ist es doch grunds?tzlich Sache des Versicherers, die gebotenen Abkl?rungen zu veranlassen. Erst aufgrund dieser Abkl?rungen h?tte sich dann ergeben, ob der Sachverhalt gen?gend erstellt ist oder ob noch weitere Vorkehrungen (z.B. Anordnung eines Gutachtens) zu treffen gewesen w?ren. Ebenfalls tut nichts zur Sache und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin vormalig in unerlaubter Weise ?rztliche Berichte eingeholt hatte. Im Gegenteil musste sich die Beschwerdegegnerin nach diesem Vorfall bewusst gewesen sein, dass der Umgang mit medizinischen Akten sorgf?ltig zu erfolgen hat. Endlich war der Beschwerdef?hrerin bewusst, dass zumindest die Akten von Dr. J.___ eine m?gliche Relevanz f?r die Beurteilung des Leistungsanspruches aufwiesen, was sie in der Beschwerdeschrift denn auch ausdr?cklich einr?umte (vgl. Urk. 1 S. 5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Beschwerdegegnerin nicht wenigstens diese Akten zug?nglich machte.
???????? Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdef?hrerin demnach in unentschuldbarer Weise verhindert, dass der medizinische Sachverhalt vollst?ndig erstellt werden konnte, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, androhungsgem?ss nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen.
3.4???? Wie die Beschwerdef?hrerin richtig feststellte, hat die Verwaltung im Falle einer Sanktion gem?ss Art. 43 Abs. 3 ATSG in Grenzf?llen die mildere zu w?hlen (Erw. 2.2). Dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ohne Schwierigkeiten h?tte abkl?ren k?nnen, ist aber - wie gezeigt - zu verneinen. Da ihr der gesundheitliche Vorzustand der Beschwerdef?hrerin nicht bekannt war, konnte sie die Frage, welche gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom 13. Februar 2004 zur?ckzuf?hren sind und welche allenfalls auf unfallfremden Ursachen beruhen, gerade nicht beantworten. Somit entfiel f?r das Einspracheverfahren die M?glichkeit, den Entscheid aufgrund der Akten zu f?llen.
3.5???????? Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdef?hrerin nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, vollumf?nglich abzuweisen ist.
3.6???? Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Verfahrensausgang zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 10).
4.
4.1???? Mit ihrer Beschwerde vom 21. August 2007 beantragte die Beschwerdef?hrerin ausserdem, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
4.2???? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Verbeist?ndung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
???????? Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gew?hrt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k?nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef?hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ?ber die n?tigen finanziellen Mittel verf?gt, sich bei vern?nftiger ?berlegung zu einem Prozess entschliessen w?rde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f?hren w?rde, nicht deshalb anstrengen k?nnen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
4.3???? In der Beschwerdeschrift r?umte die Beschwerdef?hrerin ein, dass die medizinischen Akten von Dr. J.___ eine m?gliche Relevanz zur Bearbeitung des fraglichen Unfalles und deren Folgen aufgewiesen haben k?nnten (Erw. 1.2). Ebenso liess sie die M?glichkeit offen, der Mitwirkungspflicht - wenn ?berhaupt - nicht vollumf?nglich nachgekommen zu sein, machte aber gleichzeitig geltend, dass, sollte von einer Verletzung derselben ausgegangen werden, das Verhalten entschuldbar und nachvollziehbar gewesen sei (Erw.1.2). H?tte die Beschwerdef?hrerin, wie geltend gemacht, stets ihren Willen bekundet, an der Sachverhaltsabkl?rung mitzuwirken, so h?tte sie wenigstens die Vollmacht zur Entbindung von Dr. J.___ von seiner ?rztlichen Schweigepflicht unterzeichnet. Dieser (Teil-)Pflicht ist die Beschwerdef?hrerin indes ebenfalls nicht nachgekommen. Ihre Weigerung, keinerlei zus?tzliche Vollmachten mehr zu unterzeichen, ist daher bereits aus dieser Sicht nicht entschuldbar, was der Beschwerdef?hrerin angesichts der Kenntnis einer m?glichen Relevanz der entsprechenden Akten klar sein musste. Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht gem?ss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor. Dass die Beschwerdegegnerin - ohne ?rztliche Feststellungen zum gesundheitlichen Vorzustand - keinen materiellen Entscheid hatte f?llen k?nnen, war f?r die Beschwerdef?hrerin angesichts der medizinischen Akten ebenso absehbar. Unter diesen Umst?nden rechtfertigt sich die Annahme, die Beschwerdef?hrerin h?tte diesen Prozess bei vern?nftiger ?berlegung nicht gef?hrt, wenn sie die Anwaltskosten tragen m?sste. Die Gewinnaussichten stellten sich daher als betr?chtlich geringer dar, als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erwies sich mithin von Anfang an als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdef?hrerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
?????????? Das Gesuch der Beschwerdef?hrerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F?rsprecher Henrik P. Uherkovich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Helsana Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt f?r Gesundheit unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. C.___uar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
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?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).