Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00357[8C_770/2008]
UV.2007.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 14. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich
Advokaturbüro Ilmenhof
Schlösslistrasse 9a, Postfach 8915, 3001 Bern

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1953, arbeitete seit Januar 2004 bei der B.___ AG, M.___, (Urk. 8/K41) als Repräsentantin im Aussendienst und war in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, Lausanne, gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 13. Februar 2004 von einer unbekannten Person mit dem Fahrrad angefahren wurde, eine Treppe hinunterstürzte und benommen liegen blieb (Urk. 8/K1). Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 26. April 2004 eine Rissquetschwunde rechts, eine Commotio cerebri, Kontusionen im Hals/Schulter/Nackenbereich sowie diverse Schürfungen. Er attestierte eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. April 2004 (Urk. 8/M1). Am 25. Mai 2004 (Urk. 8/M2) stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, unter anderem fest, die Versicherte habe ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS), jedoch ohne relevante Nervenläsion erlitten, wobei sich der von ihm erhobene neurologische Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen als normal erwiesen hätten. Die im MRI der HWS vom 30. Juni 2004 (Urk. 8/M4) festgestellten Osteochondrosen und kleinen lateralen Hernien auf dem Niveau C5/6 bezeichnete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 19. Juli 2007 als vorbestanden und unfallfremd. Es sei möglich, dass diese krankhaften Vorzustände etwa fünf bis sechs Monate nach dem Unfall den Heilungsverlauf der objektivierbaren Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule verzögern könnten (Urk. 8/M8/2). Da sich A.___ weiterhin über Schmerzen im Hinterkopf und Nackenbereich sowie über Schwindelanfälle beklagte, wurde sie vom 15. September bis zum 5. Oktober 2004 in der Klinik N.___, G.___, stationär behandelt. Im Austrittsbericht von med. prakt. F.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8/M11) wurden neben einem Zustand nach Beschleunigungstrauma/Distorsionstrauma der HWS und nach Commotio cerebri im Februar 2004 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Major Depression sowie der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus genannt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte die Ärztin keine (Urk. 8/M11/2). Lic. phil. H.___, ebenfalls Klinik N.___, sprach in ihrem Bericht davon, dass die Versicherte keine klaren Auslösesituationen der posttraumatischen Belastungsstörung benennen könne. Es gebe Hinweise auf eine unsichere Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Schmerzen, wobei bei der Symptomausprägung der depressiven Störung Benzodiazepine, welche von der Versicherten seit Monaten regelmässig eingenommen würden, mitbeteiligt sein dürften (Urk. 8/M11/7). Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, stellte am 28. Februar 2005 schliesslich fest, dass eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule bestehe, und attestierte derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei eine Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % demnächst möglich sein sollte. Da er A.___ erst seit dem 27. Juli 2004 kenne, könne er keine Angaben zum gesundheitlichen Zustand vor dem Unfall machen (Urk. 8/M13). Am 14. April 2005 berichtete Dr. C.___ schliesslich, dass allfällige Komplikationen aufgrund der Hirnerschütterung nach Abheilung der Wunde am Kopf hätten ausgeschlossen werden können und dass ab dem 8. September 2003 (richtig wohl: 2004) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 8/M22).
1.2     Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/K51) stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 31. Mai 2005 ein, da ein adäquater Kausalzusammenhang der derzeitigen Beschwerden mit dem Unfall vom 13. Februar 2004 zu verneinen sei. Hiergegen liess die Versicherte durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich am 13. Juni 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente auf der Basis von 100 % Invalidität zuzusprechen (Urk. 8/R1). Am 14. Juni 2005 erhob die Krankenkasse Luzerner Hinterland ebenfalls Einsprache mit dem Antrag, die Angelegenheit sei noch einmal zu überprüfen und die Behandlungskosten nach dem 31. Mai 2005 seien zu übernehmen (Urk. 8/R3).
1.3         Anlässlich des Einspracheverfahrens forderte der Unfallversicherer A.___ mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/K56B) auf, die zur Abklärung des genauen Sachverhaltes nötigen Vollmachten auszustellen und die Ärzte Dres. C.___, J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht sowie sämtliche Krankenkassen der Versicherten von deren Schweigepflicht zu entbinden. Mit Hinweis darauf, dass in der Verfügung vom 17. Mai 2005 der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem derzeitigen Beschwerdebild in Abrede gestellt worden sei und sich daher Abklärungen über allfällige medizinische Vorzustände erübrigten, verzichtete die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2005 darauf, die vom Unfallversicherer verlangten Vollmachten zu unterzeichnen (Urk. 8/57A).
         Am 1. Juli 2005 berichtete Prof. Dr. I.___ (Urk. 8/M23), dass A.___ nach wie vor über Schwindel, Kopfschmerzen, Schulterschmerzen und Schmerzen im Bereich der beiden Hände klage, stellte aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerden nicht objektivierbar seien. Er erachtete die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als empfehlenswert.
         Am 5. Oktober 2005 wurde die Versicherte erneut aufgefordert, die vom Unfallversicherer verlangten Vollmachten zu unterzeichen (Urk. 8/K66). A.___ liess durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 erklären, sie habe, was die sachgerechte Behandlung sensibler medizinischer Akten anbelange, aufgrund bisheriger Erfahrungen gegenüber dem Unfallversicherer wenig Vertrauen. Überdies seien zur Beurteilung solcher Dokumente wohl nur spezifisch ausgebildete und erfahrene Fachpersonen in der Lage, weshalb vorgeschlagen werde, dass die Beurteilung der Akten durch eine der vier genannten Fachpersonen erfolge. Es sei selbstverständlich, dass die Versicherte die gewünschte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einem aus den Vorschlägen der Versicherten ausgewählten Experten zukommen lassen würde (Urk. 8/K67). Mit Schreiben vom 18. November 2005 forderte die La Suisse A.___ erneut auf, bis zum 2. Dezember 2005 ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 8/K68), was von dieser am 23. November 2005 wiederum mit dem Hinweis, solche Abklärungen seien gar nicht nötig, erübrige sich doch gemäss Aussage des Unfallversicherers die Beurteilung der Kausalität, verweigert wurde (Urk. 8/K69). Schliesslich forderte die Helsana Unfallversicherung AG, welche das Unfallgeschäft der La Suisse Unfall-Versicherungsgesellschaft übernommen hatte, A.___ am 12. Mai 2006 wiederum auf, ihrer Mitwirkungspflicht innert Frist bis zum 12. Juni 2006 nachzukommen, ansonsten gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Erhebungen eingestellt würden und Nichteintreten beschlossen werde (Urk. 8/70A). Die Versicherte kam auch dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. Mai 2006 nicht nach (Urk. 8/K70B) und liess die neu angesetzte Frist bis zum 23. Juni 2006 (Urk. 8/K71) ebenfalls unbenutzt verstreichen. Nachdem Fürsprecher Uherkovich am 9. Juli 2007 die Helsana Unfall AG aufgefordert hatte, endlich die Einsprache zu behandeln (Urk. 8/K72), trat diese mit Entscheid vom 20. Juli 2007 (Urk. 2) auf die Einsprache nicht ein.

2.
2.1         Dagegen liess A.___ durch Fürsprecher Uherkovich am 21. August 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 17. Mai 2005 und der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine UVG-Rente auf der Basis einer Invalidität von 52 % rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ein UVG-Taggeld in richterlich zu bestimmender Höhe rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 zuzusprechen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-K73, 8/R1-R9, 8/M1-M23) um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 (Urk. 9) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin trat in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Einsprache nicht ein, da es im Rahmen der ihr gemäss dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Sachverhaltsermittlung mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis und mithin den Umfang der Unfallfolgen sowie die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort anerkannte die Beschwerdegegnerin, im Laufe der Leistungsabklärungen ohne die dazu erforderliche Vollmacht ärztliche Auskünfte eingeholt zu haben, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass diese Angelegenheit mittels Vergleich beigelegt worden sei. Dies ändere indes nichts daran, dass die von der Beschwerdegegnerin verlangten Auskünfte zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht notwendig gewesen wären. Da die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG zur Ausstellung der Vollmachten verpflichtet gewesen wäre, sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen (Urk. 7 S. 4-5).
1.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass Arztberichte von Dr. C.___ im Unfall-Dossier zu finden seien, weshalb Dr. C.___ bereits zuvor von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden sein müsse. Was die Behandlung bei Dr. L.___ betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon gehabt, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall gestanden habe. Einzig die medizinischen Akten von Dr. J.___ hätten für die Bearbeitung des vorliegenden Unfalles und dessen Folgen eine mögliche Relevanz aufgewiesen (Urk. 1 S. 5). Zur Beurteilung der Relevanz und zum Ziehen der entsprechenden Schlussfolgerungen sei indes einzig eine medizinisch ausgebildete Person fähig, weshalb eine medizinische Beurteilung zwingend sei. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, die Unfallkausalität ihres Beschwerdebildes von einem Facharzt beurteilen zu lassen, dem sie auch Zugang zu sämtlichen benötigten medizinischen Akten gewährt hätte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesse der Anspruch auf Abnahme der beantragten Beweise, welche die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführen habe. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2006 entstehe jedoch der Eindruck, dass die allfällige Einwirkung unfallfremder Faktoren ohne Abklärung durch eine medizinisch ausgebildete Fachperson durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hätte erfolgen sollen, was nicht ernsthaft als „pflichtgemäss“ bezeichnet werden könne. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Dass die Beschwerdegegnerin auf einer Abklärung ohne medizinische Fachperson beharrt habe, verletze das Willkürverbot (Urk. 1 S. 6). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ohne Vollmacht bei Dr. J.___ Akten eingeholt und ohne jeden Grund an Dritte weitergegeben habe, das Vertrauen in eine adäquate Behandlung sensitiver Akten durch die Beschwerdegegnerin verloren, weshalb sie solche Akten nur einer medizinisch gebildeten Person habe zugänglich machen wollen (Urk. 1 S. 7).
         Sollte der Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen worden sein, so sei jedenfalls nicht von einer schuldhaften Verletzung derselben auszugehen, habe die Beschwerdeführerin doch stets ihren Willen bekundet, pflichtgemäss an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden müsste, so sei gemäss Rechtsprechung die mildere der durch Art. 43 Abs. 3 ATSG angedrohten Sanktion zu wählen. Weshalb die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren nicht aufgrund der bestehenden umfangreichen Akten entschieden habe, sei nicht einsichtig, hätten diese Akten doch auch Entscheidgrundlage für die Verfügung vom 17. Mai 2005 gebildet. Schliesslich seien die Vorakten zur Beurteilung der adäquaten Kausalität nicht von Nöten gewesen. Da sich die Beschwerdegegnerin nicht für das mildeste Mittel entschieden habe, habe sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen (Urk. 1 S. 9).

2.
2.1         Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
2.2     Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. August 2007 beantragen liess, es sei ihr eine Rente eventualiter ein Taggeld zuzusprechen, handelt es sich um materielle Anträge, mit welchen sich das Gericht nicht zu befassen hat, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Nichteintretensentscheid, bei welchem einzig zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Indes kann der Antrag, die Verfügung vom 17. Mai 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 seien aufzuheben, mit Blick auf die entsprechende Begründung sinngemäss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einzutreten und diese materiell zu behandeln (vgl. Urk. 1 S. 10-11).
         Insoweit ist daher auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

3.
3.1     Nach dem in der Sozialversicherung herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, die im Einzelfall notwendig oder geboten erscheinenden Abklärungsmassnahmen festzusetzen. Der Grundsatz der Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärungen von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Diese Auskunfts- und Ermächtigungspflicht wird auch in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) im Rahmen der Mitwirkung des Versicherten festgehalten.
3.2         Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
         Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz 39).
         Wann der Unfallversicherer unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung einen Nichteintretensentscheid bzw. einen materiellen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten fällen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die versicherte Person die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben. In Grenz- und Zweifelsfällen ist die für die versicherte Person günstigere Variante zu wählen (vgl. BGE 108 V 231f.).
3.3     Der Streit um die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nahm seinen Anfang mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2005, mit welchem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, die Ärzte Dres. C.___, K.___ und J.___ von ihrer ärztlichen Schweigepflicht sowie sämtliche Krankenkassen, bei welchen die Beschwerdeführerin versichert ist, von deren Schweigepflicht zu entbinden (Urk. 8/K56B). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 (Urk. 8/K66) und 18. November 2005 (Urk. 8/K68) wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Aufforderung zur Unterzeichung der entsprechenden Vollmachten und setzte der Beschwerdeführerin dazu eine angemessene Frist. Am 12. Mai 2006 wies die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer neuen Frist zusätzlich darauf hin, dass bei Nichtunterzeichnung der Ermächtigungen betreffend Dres. J.___, C.___ und L.___ gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG Nichteintreten beschlossen werde (Urk. 8/K70A). Damit sind die formellen Voraussetzungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfüllt (vgl. BGE 122 V 218).
         Wie die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2006 zu Recht mitgeteilt hatte (Urk. 8/K70A), gehört zur Abklärung des Sachverhaltes auch die möglichst vollständige Dokumentation des medizinischen Vorzustandes der versicherten Person, kann dieser doch für die Feststellung der natürlichen Kausalität relevant sein. Den medizinischen Akten sind denn auch Hinweise für mögliche relevante Vorzustände zu entnehmen. So stellte lic. phil. H.___ in ihrer Beurteilung vom Oktober 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin keine klaren Auslösesituationen für die posttraumatische Belastungsstörung benennen könne, dass aber Anzeichen einer unsicheren Differenzierung zwischen körperlicher und psychischer Schmerzen bestünden. Dabei werde die Entführung des Sohnes als emotional schwer belastendes Ereignis wieder aktualisiert. Im Weiteren erwähnte sie hinsichtlich eines Anxiolytikums aus der Gruppe der Benzodiazepine eine seit Monaten bestehende, regelmässige Einnahme (Urk. 8/M11/7). Dr. C.___ berichtete am 14. April 2005 (Urk. 8/M22), dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung psychosozialer Stresssituationen seit Jahren Temesta einnehme.
         Damit erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Leistungsanspruches auf die Berichte der Ärzte und der Krankenkasse über den gesundheitlichen Zustand und die ärztlichen Behandlungen der Beschwerdeführerin vor dem Unfall angewiesen war. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin über keine Akten zum Vorzustand verfügte und Prof. Dr. I.___ am 1. Juli 2005 berichtete, dass die geklagten Beschwerden nicht objektivierbar seien (Urk. 8/M23/1).
         Weshalb sich angesichts dieser Aktenlage und der mehrmaligen Aufforderung die Beschwerdeführerin weigerte, die entsprechenden Vollmachten auszustellen, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin stets ihren Willen bekundet haben soll, „pflichtgemäss an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken“ (Erw. 1.2), kann mit Blick auf ihre hartnäckige Weigerung wohl nicht ernsthaft behauptet werden. Am Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ändert auch nichts, dass sie sich bereit erklärt hätte, einer - von ihr ausgewählten und von der Beschwerdegegnerin lediglich zu bestätigenden - medizinischen Fachperson Zugang zu sämtlichen benötigten Akten zu gewähren, ist es doch grundsätzlich Sache des Versicherers, die gebotenen Abklärungen zu veranlassen. Erst aufgrund dieser Abklärungen hätte sich dann ergeben, ob der Sachverhalt genügend erstellt ist oder ob noch weitere Vorkehrungen (z.B. Anordnung eines Gutachtens) zu treffen gewesen wären. Ebenfalls tut nichts zur Sache und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin vormalig in unerlaubter Weise ärztliche Berichte eingeholt hatte. Im Gegenteil musste sich die Beschwerdegegnerin nach diesem Vorfall bewusst gewesen sein, dass der Umgang mit medizinischen Akten sorgfältig zu erfolgen hat. Endlich war der Beschwerdeführerin bewusst, dass zumindest die Akten von Dr. J.___ eine mögliche Relevanz für die Beurteilung des Leistungsanspruches aufwiesen, was sie in der Beschwerdeschrift denn auch ausdrücklich einräumte (vgl. Urk. 1 S. 5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Beschwerdegegnerin nicht wenigstens diese Akten zugänglich machte.
         Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin demnach in unentschuldbarer Weise verhindert, dass der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt werden konnte, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, androhungsgemäss nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen.
3.4     Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellte, hat die Verwaltung im Falle einer Sanktion gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG in Grenzfällen die mildere zu wählen (Erw. 2.2). Dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ohne Schwierigkeiten hätte abklären können, ist aber - wie gezeigt - zu verneinen. Da ihr der gesundheitliche Vorzustand der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, konnte sie die Frage, welche gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom 13. Februar 2004 zurückzuführen sind und welche allenfalls auf unfallfremden Ursachen beruhen, gerade nicht beantworten. Somit entfiel für das Einspracheverfahren die Möglichkeit, den Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
3.5         Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen ist.
3.6     Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Verfahrensausgang zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 10).

4.
4.1     Mit ihrer Beschwerde vom 21. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
4.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
4.3     In der Beschwerdeschrift räumte die Beschwerdeführerin ein, dass die medizinischen Akten von Dr. J.___ eine mögliche Relevanz zur Bearbeitung des fraglichen Unfalles und deren Folgen aufgewiesen haben könnten (Erw. 1.2). Ebenso liess sie die Möglichkeit offen, der Mitwirkungspflicht - wenn überhaupt - nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein, machte aber gleichzeitig geltend, dass, sollte von einer Verletzung derselben ausgegangen werden, das Verhalten entschuldbar und nachvollziehbar gewesen sei (Erw.1.2). Hätte die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, stets ihren Willen bekundet, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, so hätte sie wenigstens die Vollmacht zur Entbindung von Dr. J.___ von seiner ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet. Dieser (Teil-)Pflicht ist die Beschwerdeführerin indes ebenfalls nicht nachgekommen. Ihre Weigerung, keinerlei zusätzliche Vollmachten mehr zu unterzeichen, ist daher bereits aus dieser Sicht nicht entschuldbar, was der Beschwerdeführerin angesichts der Kenntnis einer möglichen Relevanz der entsprechenden Akten klar sein musste. Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor. Dass die Beschwerdegegnerin - ohne ärztliche Feststellungen zum gesundheitlichen Vorzustand - keinen materiellen Entscheid hatte fällen können, war für die Beschwerdeführerin angesichts der medizinischen Akten ebenso absehbar. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, wenn sie die Anwaltskosten tragen müsste. Die Gewinnaussichten stellten sich daher als beträchtlich geringer dar, als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erwies sich mithin von Anfang an als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes schon aus diesem Grund abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:


           Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,



und erkennt sodann:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Henrik P. Uherkovich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Helsana Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Gesundheit unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. C.___uar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).