UV.2007.00358

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1976, war seit dem 1. Oktober 2001 in einem Alterszentrum / Pflegeheim als gelernte Schwesternhilfe tätig und über dieses bei der damaligen Winterthur (heute und nachstehend: Axa Winterthur) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als sie sich - so die Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 30. Mai 2005 - am 26. März 2005 beim Transfer einer Bewohnerin vom WC in den Rollstuhl das Schultergelenk ausrenkte (Urk. 12/A1 Ziff. 1 und 2-6).
          Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 hielt die Axa Winterthur fest, das Ereignis vom 26. März 2005 erfülle den gesetzlichen Unfallbegriff nicht und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb keine Leistungspflicht bestehe; auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen werde verzichtet (Urk. 12/A33).
          Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 14. Juni 2007 vorsorglich Einsprache (Urk. 12/A38), welche er am 6. Juli 2007 wieder zurückzog (Urk. 12/A44). Die Versicherte erhob am 4. Juli 2007 Einsprache (Urk. 12/A43).
          Diese wies die Axa Winterthur mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2007 (Urk. 12/A46 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 26. März 2005 um einen Unfall handle, eventuell, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege; dementsprechend seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Mit Ergänzung vom 24. Oktober 2008 wurde ferner die Frage des Zeitpunkts der Einstellung der Taggeldzahlungen aufgeworfen (Urk. 8).
          Mit Beschwerdeantwort 1. November 2007 beantragte die Axa Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
          Am 28. Mai 2008 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 17).
          Am 9. Juni 2008 reichte die Beschwerdegegnerin von ihr bei dieser angeforderten Akten der Invalidenversicherung (Urk. 22/1-10) ein, worauf die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2008 beantragte, diese seien aus dem Recht zu weisen (Urk. 26).
          Am 26. Juni 2008 warf die Beschwerdeführerin sodann Fragen betreffend die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin auf (Urk. 30), wobei diese nicht strittig sei (Urk. 30 S. 2 oben). Am 3. Juli 2008 reichte sie einen Arztbericht vom 27. Juni 2008 (Urk. 34) ein.
          Am 31. Juli 2008 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 37), zu welcher die Beschwerdeführerin am 15. September 2008 Stellung nahm (Urk. 43). Sodann reichte die Beschwerdeführerin eine juristische Meinungsäusserung (Urk. 47) und einen Operationsbericht vom 1. Dezember 2008 (Urk. 50) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
          Nach der Rechtsprechung wird das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors auch dann bejaht, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (einer sinnfälligen Überanstrengung) eine Schädigung eintritt. Dabei ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Art war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 13. Dezember 2002 i.S. A., U 65/02, Erw. 1.2, mit Hinweisen).
1.3           Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:          a.          Knochenbrüche;b.          Verrenkungen von Gelenken;          c.          Meniskusrisse;d.          Muskelrisse;e.          Muskelzerrungen;f.          Sehnenrisse;g.          Bandläsionen;h.          Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4          Heilbehandlung und Taggeld der Unfallversicherung können auch unter der Herrschaft des ATSG rückwirkend angepasst werden, da sie nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG zählen. Ob der Unfallversicherer mit dem Erlass der entsprechenden Verfügung zu lange zugewartet hat, ist nur - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - von Bedeutung, wenn es um die Frage einer Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht (BGE 133 V 65 Erw. 6.8).
          Gemäss BGE 130 V 380 bedeutet die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen, weshalb eine Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich ist. Nur wenn der Unfallversicherer erbrachte Leistungen zurückfordert, muss er den hiefür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen - der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1).
1.5          Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
         
2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass - aus noch näher darzulegenden Gründen - weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 2.2-2.3) und dass sie ihre Leistungspflicht zulässigerweise verneinen könne, auch wenn sie bereits Leistungen erbracht habe (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.5).
          Dazu nahm die Beschwerdeführerin in allen Punkten einen gegenteiligen Standpunkt ein (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2 ff.). Überdies machte sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen per 6. Juni 2007 eingestellt, jedoch Taggelder lediglich bis April 2007 ausbezahlt (Urk. 8 S. 1). Schliesslich stellte sie sich auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten der Invalidenversicherung (IV) seien als rechtswidrig erlangte und deshalb nicht verwertbare Beweismittel aus dem Recht zu weisen (Urk. 26 S. 3 f. Ziff. 1.3).

3.       Vorweg zu behandeln ist der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten IV-Akten seien aus dem Recht zu weisen (Urk. 26 S. 3 f. Ziff. 1.3).
          Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest, erhebt die nötigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Im Rahmen dieser von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung werden vom Gericht mitunter auch Akten eines anderen Sozialversicherungsträgers beigezogen und von diesem pflichtgemäss ediert.
          Würden nun vorliegend - dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend - die von der Beschwerdegegnerin eingereichten IV-Akten aus dem Recht gewiesen, so wären sie gleichzeitig im Sinne der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch das Gericht beizuziehen, also bei der IV anzufordern, wobei dieser unter Hinweis auf das physisch bereits beim Gericht befindliche Exemplar das abermalige Ausdrucken der Akten erlassen werden könnte.
          Im Ergebnis erweist sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Befugnis der Beschwerdegegnerin zum Einholen von IV-Akten (beziehungsweise der Berechtigung der IV, diese zu edieren) vorliegend als irrelevant. Die Beschwerdeführerin kann - mit welcher Begründung auch immer - dem Gericht nicht verwehren, auch die IV-Akten in seine Entscheidfindung einzubeziehen. Damit hat es sein Bewenden.

4.
4.1     Am 30. Mai 2005 erstattete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg eine Unfallmeldung und machte in der Rubrik „Unfallbeschreibung“ folgende Angaben: „Beim Transfer einer Bewohnerin von WC in Rollstuhl - Schultergelenk ausgerenkt“ (Urk. 12/A1 Ziff. 6).
          Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hielt am 20. Oktober 2005 die Angaben anlässlich der 18. Oktober 2005 erfolgten Befragung der Beschwerdeführerin fest (Urk. 12/A5 = Urk. 3/7) und führte zum Unfallhergang aus (S. 1 Mitte):
Frau S.___ wollte zusammen mit einer Praktikantin bei einer ca. 90 kg schweren Rollstuhlpatientin ein WC-Training durchführen. Dazu begab sie sich zur Toilette, welche baulich gesehen relativ eng ist. Frau S.___ stand auf der rechten Seite der Patientin. Beim Transfer stand die Patientin kurz, kollabierte dann aber und drohte zusammen zu fallen, wenn Frau S.___ und die Praktikantin die Patientin nicht aufgehalten hätten. Frau S.___ habe die Patientin mit dem rechten Arm unter der Schulter gehalten. Als die Patientin zusammenbrach, griff Frau S.___ stärker zu, um das Fallen zu verhindern. Dabei verspürte sie einen Zwick oder dergleichen in der rechten Schulter.
4.2     Die Erstbehandlung erfolgte am 20. Mai 2005 durch Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, der darüber am 11. Oktober 2005 berichtete (Urk. 12/M2 = Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin habe damals angegeben, sie habe vor 2 Monaten bei einer Pflegeverrichtung eine stürzende Patientin aufgefangen und seither zunehmende Schulterschmerzen rechts (Ziff. 1-2). Als (vorläufige) Diagnose nannte Dr. B.___ ein Impingement der Supraspinatussehne rechts bei AC-Gelenkspathologie (Ziff. 5). Als in Frage kommende Ursache kreuzte Dr. B.___ die Rubrik „Unfall“ an (Ziff. 6).
          Eine von ihm veranlasste Sonografie hatte am 25. Mai 2005 ergeben, dass eine AC-Gelenkskontusion anzunehmen sei; im Übrigen bestehe eine normale und seitengleiche Darstellung der einzelnen Anteile der Rotatorenmanschette und es gebe keinen Nachweis einer posttraumatischen Manschettenläsion oder einer fassbaren Bursitis (Urk. 12/M3 = Urk. 12/M5/4 = Urk. 3/3).
          In seinem Überweisungsschreiben vom 22. Juni 2005 nannte Dr. B.___ als Problemstellung Schulterschmerzen rechts bei ausgeprägten AC-Gelenksschmerzen und Impingement der Supraspinatussehne rechts nach Unfall vor 3 Monaten (Urk. 12/M5/3 = Urk. 3/4).
4.3     Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital W.___, berichtete am 26. August 2005 über seine Untersuchung der ihm von Dr. B.___ überwiesenen Beschwerdeführerin (Urk. 12/M1 = Urk. 12/M5/2 =Urk. 3/5).
          Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf AC-Gelenksarthralgie und anamnestisch hielt er fest (S. 1 Mitte):
Vor ca. 5 Monaten kam es beim Versuch eine stürzende Patientin aufzufangen zu einer axialen Distorsion ihrer rechten Schulter. Mit einem zeitlichen Intervall setzten die Schmerzen in der rechten Schulter ein.
          In seiner Beurteilung führte er aus (S. 1 unten):
Frau S.___ zeigt klinisch im Vordergrund eine AC-Gelenksproblematik mit druckschmerzhaftem Gelenk. Eine relevante Schulter-Binnenläsion oder ein subacromiales Problem konnte ich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht nachweisen.
          Am 24. Oktober 2005 berichtete Dr. C.___ an Dr. B.___, eine geplante selektive AC-Gelenksinfiltration sei wegen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Sollte die Symptomatik nach der Geburt des Kindes persistieren, müsste die Situation neu beurteilt werden (Urk. 12/M4).
4.4     In seinem Zeugnis vom 17. Februar 2006 (Urk. 12/M6) führte Dr. B.___ aus, aktuell finde keine Behandlung statt (Ziff. 5), und nannte als Diagnose eine AC-Gelenksentzündung / AC-Arthralgie rechts (Ziff. 4).
          Am 7. Mai 2006 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt (Urk. 12/A9).
          In einem Überweisungsschreiben vom 23. Mai 2006 nannte Dr. B.___ als Problemstellung einen Verdacht auf cervicoradikuläres Reizsyndrom C6, C7 rechts und als Nebendiagnose ein Impingement der Supraspinatussehne rechts (Urk. 12/M7/3). Als weitere Diagnose nannte Dr. B.___ in einem Überweisungsschreiben (Urk. 12/M7/2 = Urk. 3/8) und einem Bericht (Urk. 12/M7/1) vom 19. Juli 2006 ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts mehr als links.
          Am 14. Juli 2006 berichtete Dr. med. D.___, Neurologie FMH, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 12/M8) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte)
- fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Impingement der Supraspinatussehne rechte Schulter
- leichtes thoracic outlet-Syndrom (costoclaviculäre Enge) rechts
          Am 18. August 2006 löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 30. November 2006 auf (Urk. 12/A14).
4.5     Am 21. September 2006 berichtete Dr. C.___, eine am 1. September 2006 erfolgte AC-Gelenksinfiltration rechts habe kaum Wirkung gezeigt; jetzt sei eine offene AC-Resektion geplant (Urk. 12/M9). Diese fand am 26. Oktober 2006 statt, worüber Dr. C.___ am 6. November 2006 berichtete. Als Diagnose nannte er eine AC-Gelenksarthralgie rechts; intraoperativ hätten sich eine deutliche Knorpeldegeneration sowie ein inferiorer Osteophyt gezeigt (Urk. 12/M11 = Urk. 3/9). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte gleichen Datums nannte er als Diagnosen eine AC-Arthrose rechts und ein subacromiales Impingement rechts (Urk. 12/M12/3).
4.6     Am 13. November 2006 berichtete Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 12/M10), auf Zuweisung von Dr. B.___ behandle sie die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2006 wegen eines depressiven Leidens.
          Per Ende 2006 wechselte die Beschwerdeführerin den Hausarzt (vgl. Urk. 12/A21 S. 1 Mitte) und wurde - nebst Dr. C.___ - fortan von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Pneumologie, betreut.
          Am 19. Januar 2007 berichtete Dr. C.___ an Dr. F.___ (Urk. 12/M12 = Urk. 3/10).
          Am 20. April 2007 berichtete Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin, welche Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der von Dr. B.___ übernommenen Krankengeschichte für die Zeit vor dem 26. März 2005 aufgeführt wurden. Nacken-/Schulter-/Armschmerzen seien nicht erwähnt (Urk. 12/M13 = Urk. 3/12).
4.7     Am 3. und 4. Juni 2007 erkundigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib der Taggeldzahlungen für den Monat Juni und ersuchte um eine schriftliche Begründung, falls keine Zahlung bis zum 10. Juni 2007 erfolge (Urk. 12/A32).
4.8     Am 21. September 2007 berichtete Dr. C.___ an die Invalidenversicherung (Urk. 22/5/10-11); als Diagnose nannte er residuelle Schulterschmerzen rechts bei Status nach offener AC-Resektion vom 26. Oktober 2006 (S. 1 Mitte). Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Eingriff weiterhin arbeitsunfähig gewesen; er habe ihr dies etwas widerwillig bestätigt. Für ihn nicht ganz unerwartet komme nun bereits die Forderung nach einer Invalidenrente; dieser Schritt habe sich bereits abgezeichnet, als der Beschwerdeführerin gekündigt worden sei (S. 2 oben). Der protrahierte Verlauf mit einem persistierenden hohen Schmerzniveau bei bereits bestehenden versicherungstechnischen Problemen liessen bei ihm etwas Zweifel am wirklichen Willen zum Erreichen eines guten Therapieresultates aufkommen. Durch seine Befangenheit als behandelnder Arzt und leichtem Zweifel am effektiven Heilungswillen bitte er um eine anderweitige Beurteilung (S. 2).
          Dr. F.___ berichtete am 1. Februar 2008, die Beschwerdeführerin habe am 26. März 2005 eine stürzende Patientin aufgefangen; danach seien zunehmende Schulterschmerzen rechts entstanden. Die Abklärung habe eine AC-Arthrose rechts und ein subacromiales Impingement rechts ergeben (Urk. 22/7/7).
          Am 10. Juli 2008 berichtete Dr. C.___ - bei im Wesentlichen gleicher Diagnosestellung - über den weiteren Verlauf (Urk. 44/1); er habe die Beschwerdeführerin an die Schmerzsprechstunde der G.___ Klinik überwiesen (S. 2 Mitte).
4.9     Am 11. Juni 2008 berichtete Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, über seine Konsultation vom 10. Juni 2008 (Urk. 27/2). Er nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- persistierende Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit/bei
- Status nach axialer Distorsion der rechten Schulter im März 2005
- Status nach offener AC-Gelenksresektion rechts bei persistierender AC-Gelenksarthralgie am 26. Oktober 2006
          In seiner Beurteilung empfahl Dr. H.___ eine Arthro-MR-tomografische Abklärung der rechten Schulter (S. 2).
          In seinem Bericht vom 27. Juni 2008 (Urk. 34) nannte Dr. H.___ die gleiche Diagnose (S. 1 Mitte). Die erfolgte Bildgebung habe als Hauptbefunde eine subacromiale / subdeltoidale Bursitis ergeben (S. 1 unten).
          Am 20. August 2008 berichtete Dr. H.___ über die am 19. August 2008 erfolgte Konsultation (Urk. 44/2); am 25. August 2008 an die Invalidenversicherung (Urk. 44/3).
          Am 1. Dezember 2008 berichtete Dr. H.___ über die gleichentags erfolgte Operation (Urk. 50), nämlich eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie, sparsamer Acromioplastik, Resektion des CA-Ligamentes, Débridement von Narbengewebe und sparsamer Nachresektion der posterioren Clavicula rechts (S. 1 Mitte). Unter den intraartikulären Befunden nannte Dr. H.___ unter anderem subacromial Zeichen einer chronischen Bursitis mit Verlegung des Subacromialraumes durch narbige Bindegewebestränge (S. 2 Mitte).

5.
5.1     Zum Hergang des Ereignisses vom 26. März 2005 ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin einer Patientin, welche zu stürzen drohte, mit dem rechten Arm unter die Schulter griff und, als diese zusammenbrach, stärker zugriff, wobei sie einen Zwick oder dergleichen in der rechten Schulter verspürte.
          Gut zwei Monate später suchte sie wegen zunehmenden Schulterschmerzen Dr. B.___ auf. Dieser diagnostizierte ein Impingement der Supraspinatussehne. Die von ihm veranlasste Sonographie liess auf eine AC-Gelenkskontusion schliessen und ergab keinen Nachweis für eine Rotatorenmanschettenläsion oder eine Bursitis. Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin im August 2005 erstmals untersuchte, nannte als Diagnose einen Verdacht auf Gelenksarthralgie und berichtete, die Beschwerdeführerin habe sich vor rund 5 Monaten eine axiale Distorsion der rechten Schulter zugezogen; im Zeitpunkt der Untersuchung habe er eine relevante Schulter-Binnenläsion oder ein subacromiales Problem nicht nachweisen können. In jüngsten Arztberichten wurden schliesslich im Februar 2008 eine AC-Arthrose sowie im Juni 2008 eine Bursitis erwähnt.
5.2     In medizinischer Hinsicht bezeichnet der Ausdruck AC-Gelenk (Akromio-Klavikular-Gelenk) das Schultergelenk. Arthrose bedeutet degenerative Gelenkerkrankung, die vorwiegend bei einem Missverhältnis zwischen Beanspruchung und Belastbarkeit der einzelnen Gelenkanteile und -gewebe entsteht; Arthralgie bedeutet Gelenkschmerz, zum Beispiel bei Arthrose; Impingement bedeutet Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks durch überlastungsbedingt zunehmende Einklemmung der Supraspinatussehne (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin / New York 2002, S. 127, 131 und 784 f.).
5.3     Strittig und in einem ersten Schritt zu klären ist, ob das Ereignis vom 26. März 2005 den gesetzlichen Unfallbegriff (vorstehend Erw. 1.1) erfüllt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist. Dafür kommt praxisgemäss auch eine unkoordinierte, den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrige beeinflussende Bewegung in Frage, oder aber ein ausserordentlicher Kraftaufwand im Sinne einer sinnfälligen Überanstrengung beim Heben oder Verschieben einer Last (vorstehend Erw. 1.2).
          „Programmwidrig" ist ein Ablauf insbesondere dann, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des EVG vom 24. Mai 2006 i.S. S., U 166/05, Erw. 4.1, mit Hinweisen).
          Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil eine Bewegung reflexartig ausgeführt wurde. So wurde der gesetzliche Unfallbegriff als nicht gegeben erachtet beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens, beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg, beim Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg, beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe, beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte, und beim ruckartigen Ansichnehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg. Den genannten Sachverhalten ist ferner gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (Urteil des EVG vom 23. Mai 2006 i.S. R., U 144/06, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
5.4     Die Beschwerdeführerin hat, zusammen mit einer weiteren Pflegeperson, eine kollabierende Patientin vor einem Sturz bewahrt, indem sie diese unter der Schulter gestützt hat.
          Die Bewegung, die sie unternommen hat (das Stützen der Patientin unter der Schulter), wurde durch keinerlei Programmwidrigkeit in ihrem Ablauf gestört. Die Beschwerdeführerin selber ist weder gestolpert noch ausgeglitten; sie hat lediglich, als die Patientin zu stürzen drohte, etwas fester zugegriffen. Dass diese Hilfeleistung spontan und in diesem Sinne reflexartig erfolgt sein dürfte, genügt sodann nicht zur Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Schliesslich liegt im Lichte der eben dargelegten Praxis auch keine sinnfällige Überanstrengung vor: Das - zu zweit erfolgte - Unterhaken bei einer Patientin ist im pflegerischen Alltag auch dann nicht als ungewöhnliche Beanspruchung zu werten, wenn die Patientin - wie vorliegend - kurzzeitig infolge eigener Kraftlosigkeit ausschliesslich dank der Fremdhilfe das Gleichgewicht wahren kann.
          Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist somit klar zu verneinen. Damit ist der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt.
          Daran ändert der Umstand nichts, dass Dr. B.___ in seinem ersten Bericht die Rubrik „Unfall“ angekreuzt hatte. Er brachte damit lediglich die erhobenen Befunde in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. März 2005; ob es sich bei diesem um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat, konnte aus medizinischer Sicht nicht beurteilt werden.
5.5     Fehlt es wie vorliegend an einem ungewöhnlichen Faktor, so kann sich eine Leistungspflicht des Unfallversicherers daraus ergeben, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (vorstehend Erw. 1.3) vorliegt. Ob dies hier zutrifft, bleibt zu prüfen. Von den in der Verordnung genannten Körperschädigungen kommen im vorliegenden Fall klarerweise nicht in Frage Knochenbrüche (lit. a), Meniskusrisse (lit. c) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
          Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken) erfasst nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Distorsionen, welche durch gewaltsame übermässige Bewegungen zu einer Zerrung der Gelenkskapselbänder führen (Urteil des EVG vom 10. Januar 2005 i.S. H., U 236/04, Erw. 3.1, mit Hinweisen).
          Gemäss Sonographie-Befund hat sich die Beschwerdeführerin - wohl im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. März 2005 - eine Kontusion des Schultergelenks zugezogen. Dr. C.___ hielt anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin habe eine Distorsion der rechten Schulter erlitten.
          Damit steht fest, dass keine Verrenkung im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt. Daran ändert die Verwendung dieses Begriffs in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin nichts, da nicht der allgemeine Sprachgebrauch, sondern der medizinisch beurteilte Sachverhalt massgebend ist.
          Sonographisch fanden sich keine Hinweise auf eine erlittene Rotatorenmanschettenläsion. Keiner der aktenkundigen ärztlichen Berichte enthält sodann Hinweise, welche auf Muskelrisse oder -zerrungen, Sehnenrisse oder Bandläsionen schliessen liessen.
          Somit ist auch keine der übrigen in der Verordnung genannten Körperschädigungen (lit. d - lit. g) gegeben.
          Mithin liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor.
5.6          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Ereignis vom 26. März 2005 nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
          Somit trifft die Beschwerdegegnerin grundsätzlich keine Leistungspflicht.
5.7     Dieses Nichtbestehen einer Leistungspflicht hat die Beschwerdegegnerin im Dispositiv der Verfügung vom 6. Juni 2007 festgehalten (Urk. 12/A33 S. 3 Ziff. 5) und mit der Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3) bestätigt.
          Unzutreffend ist ihre eigene Darstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 unten), sie habe verfügungsweise die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro mit Wirkung ab Juni 2007 vorgenommen. Verfügungsweise festhalten hat sie - wie sich gezeigt hat, zu Recht - das Fehlen einer Leistungspflicht.
          Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Taggeldleistungen oder Kostenübernahme für Heilbehandlung zugestanden haben. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin - bei Bestehen eines Rückkommenstitels und in den Grenzen des Vertrauensschutzes (vorstehend Erw. 1.4) - bereits erbrachte Leistungen zurückfordern können. Da sie jedoch auf die Rückforderung der - wie nunmehr feststeht - zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtet hat, erübrigt es sich, die genannten Voraussetzungen näher zu prüfen.
          Bestand zu keinem Zeitpunkt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, so kann sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet sein, nicht geschuldete und noch nicht erbrachte Leistungen - wie dies die Beschwerdeführerin für das Taggeld der Monate Mai und Juni 2005 verlangt (Urk. 8) - noch zu erbringen. Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn die kumulativ geforderten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vorstehend Erw. 1.5) gegeben wären. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein, fehlt es doch offensichtlich jedenfalls an der Voraussetzung einer nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition.
          Damit erweist es sich auch als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das Taggeld der Monate Mai und Juni 2005 nicht mehr ausgerichtet hat.
5.8          Insgesamt erweisen sich sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegründet, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
           


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).