UV.2007.00362
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 2. Juni 1988 bei der Y.___ AG (Abbruch - Aushub - Tiefbau) in Z.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 15. Juli 1996 in einen Schacht fiel und diverse Rippenfrakturen erlitt (Urk. 9/1).
In der Folge reiste der Versicherte ferienhalber nach A.___, wo die ärztliche Erstversorgung stattfand (vgl. Urk. 9/2-4). Anschliessend wurde er von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für innere Medizin, behandelt (vgl. Urk. 9/5). Am 7. November 1996 wurde er radiologisch untersucht (Urk. 9/8). Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 26. November 1996 (Urk. 9/11). Ab 10. Dezember 1996 konnte er seine Arbeit wieder aufnehmen (vgl. Urk. 9/12). Am 21. Januar 1997 folgte eine szintigraphische Untersuchung (Urk. 9/17). Im Frühjahr 1997 konnte die Behandlung abgeschlossen werden (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2 Ab 17. April 2000 arbeitete der Versicherte bei der D.___ AG in Z.___ und war wiederum bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert; am 31. Oktober 2000 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich dabei an den Rippen und der Stirn (Urk. 8/1 und 8/3).
In der Folge wurde der Versicherte von Dr. B.___ behandelt (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/27). Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 20. Dezember 2000 (Urk. 8/5). Vom 7. Februar bis 14. März 2001 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik F.___ auf (Urk. 8/15). Am 26. April 2001 berichtete Dr. med. G.___, Leitender Arzt am Institut für Radiologie des H.___, über die Ergebnisse der tags zuvor durchgeführten Skelettszintigraphie (Urk. 8/25). Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, reichte am 14. Juni 2001 seinen Untersuchungsbericht zu den Akten (Urk. 8/29). Die Oberärzte Dres. med. J.___ und K.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des L.___ untersuchten den Versicherten am 17. August 2001 (Urk. 8/35).
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2001 (Urk. 8/38) liess der Versicherte, nachdem ihm die SUVA mit Schreiben vom 28. Juni 2001 (Urk. 8/37) mitgeteilt hatte, sie stelle ihre Leistungen ein, die Weiterausrichtung von Taggeldern beantragen. Am 8. März 2002 (Urk. 8/43) gab Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Leitender Arzt des SUVA-Ärzteteams Unfallmedizin, seine Beurteilung zu den Akten (Urk. 8/43).
1.3 Mit Verfügung vom 15. April 2002 (Urk. 8/50) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ab 14. Juni 2001 und die übrigen Versicherungsleistungen per 28. Juni 2001 ein. Mit Eingaben vom 25. April 2002 (Urk. 8/51) beziehungsweise vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/53) erhoben die damalige Krankenkasse des Versicherten, die Krankenkasse KBV, und der Versicherte Einsprache gegen die genannte Verfügung. Die Krankenkasse KBV zog jedoch ihre Einsprache am 22. Mai 2002 zurück (Urk. 8/54). Am 11. Juli 2002 wurde das MEDAS-Gutachten, welches die IV-Stelle des Kantons Zürich in Auftrag gebeben hatte, erstellt und in der Folge zu den SUVA-Akten genommen (Urk. 8/59). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 (Urk. 8/70) wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2004 (Urk. 8/71) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die SUVA zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückgewiesen wurde.
1.4 Am 17. Januar 2006 erstattete Dr. K.___ sein Gutachten (Urk. 8/105). Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte sein Gutachten am 3. März 2006 zu den Akten (Urk. 8/106). Am 7. November 2006 folgte eine weitere Stellungnahme von Dr. K.___ (Urk. 8/118).
1.5 Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/122) stellte die SUVA die Taggeldleistungen ab 14. Juni 2001 und die übrigen Versicherungsleistungen per 28. Juni 2001 ein mit der Begründung, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden seien und betreffend die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Adäquanz zu verneinen sei. Aus denselben Gründen wurden die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneint. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/125) Einsprache erheben. Bereits am 14. Februar 2007 hatte auch die aktuelle Krankenkasse des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, Einsprache erhoben (Urk. 8/123). Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 25. Juni 2007 (Urk. 2 = 8/129) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 25.06.2007 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen vom 31.10.2000 und vom 15. Juli 1996 eine Invalidenrente der Suva ab dem 15. Juni 2001 zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen vom 31.10.2000 und vom 15. Juli 1996 eine Integritätsentschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen.
4. Eventuell seien dem Beschwerdeführer ab dem 15. Juni 2001 bis zum 31.10.2002 Taggelder auszurichten und ab dem 1.11.2002 eine Invalidenrente.“
Weiter liess der Versicherte unter anderem die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 10) wurde dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Anzufügen ist, dass die in BGE 134 V 109 erfolgte Präzisierung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis in Bezug auf die gemäss BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze der Adäquanzprüfung keine Änderung gebracht hat.
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen ab 14. Juni 2001 und der übrigen Versicherungsleistungen per 28. Juni 2001 im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der neu eingeholten medizinischen Gutachten nunmehr feststehe, dass beim Beschwerdeführer keine relevanten organischen Unfallfolgen vorhanden seien und die vorliegenden psychischen Beschwerden lediglich möglicherweise auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien. Aber selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen zu bejahen wäre, entfiele die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weil jedenfalls die Adäquanz zu verneinen wäre (Urk. 2).
Im vorliegenden Verfahren trat die Beschwerdegegnerin der Ansicht des Beschwerdeführers entgegen, sie sei den im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 12. Mai 2004 angeordneten Massnahmen nicht nachgekommen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers habe sehr wohl eine interdisziplinäre Begutachtung stattgefunden, nämlich beim Rheumatologen Dr. K.___ und beim Psychiater Dr. N.___ (Urk. 9 und 17).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, entgegen der Anordnung im Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2004 sei keine interdisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, insbesondere könnten die Gutachten der Dres. K.___ und N.___ nicht als solche Begutachtung betrachtet werden. Diese beiden Gutachten seien nicht geeignet, eine interdisziplinäre Beurteilung zu ersetzen, zumal die Schlussfolgerung des Gutachters Dr. K.___, dass rein unfallbedingt aus interdisziplinärer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, „vollkommen unglaubwürdig“ sei. Es sei offensichtlich, dass die beiden erlittenen Unfälle zu organisch erklärbaren Schmerzen geführt hätten. Somit sei ein organisches Substrat gegeben. Schliesslich sei auch die Adäquanz zu bejahen; dies gehe auch aus der Beurteilung von Dr. N.___ hervor. Zudem seien auch diverse Adäquanzkriterien erfüllt: Die Unfälle seien dramatisch gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Unfälle erlitten, was erfahrungsgemäss die Chance für eine Fehlentwicklung erhöhe. Die ärztliche Behandlung dauere immer noch an. Es lägen körperliche Dauerschmerzen vor. Der Heilungsverlauf sei, da immer noch Schmerzen vorhanden seien, schwierig. Schliesslich werde der „Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ auf praktisch 95 % beziffert. Insoweit sei auch zu rügen, dass sich die Gutachter nicht mit diesen Adäquanzkriterien auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 und 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen ab dem 14. Juni 2001 eingestellt und per 28. Juni 2001 ihre Leistungspflicht generell verneint hat, weil zwischen den Unfallereignissen vom 15. Juli 1996 und 31. Oktober 2000 und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und überdies im Hinblick auf die vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen zudem auch die Adäquanz zu verneinen wäre.
3.2
3.2.1 Zum Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 12. Mai 2004 (Urk. 8/71) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen folgendermassen:
Kreisarzt Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2000 (Urk. 8/5) fest, dass sich der Beschwerdeführer - laut Zeugnis des behandelnden Arztes (vgl. Urk. 8/3) - anlässlich seines Sturzes vom 31. Oktober 2000 eine Rippenkontusion rechts laterobasal sowie Schürfungen an der Stirne und beidseits prätibial zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei psychisch wenig auffällig gewesen. Beim Sturz sei es zu keinen ossären Läsionen und zu keiner Commotio cerebri gekommen. Es bestünden noch Druckschmerzhaftigkeiten an der Stirn und im lateralen Thoraxbereich rechts dorsal. Ein eigentlicher pathologischer Befund lasse sich nicht erheben.
Assistenzärztin Dr. med. O.___ und Oberarzt Dr. med. P.___ von der Rehabilitationsklinik F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. März 2001 (Urk. 8/15) Thoraxwandschmerzen intraskapulär dorsolateral rechts mit Bewegungs- und Atemabhängigkeit, vereinzelten lokalen myofascialen und Bindegewebe-Befunden, Schonungszeichen rechts, ohne Zuordenbarkeit zu einer Struktur und ohne segmentale oder costotransversale Dysfunktion bei Status nach Rippenkontusion rechts am 31. Oktober 2000, Status nach Rippenserienfrakturen VII bis IX rechts (1987), allgemeiner Dekonditionierung und Schmerzfixierung. Die geklagten Beschwerden (persistierende Schmerzen im dorsalen Bereich der Rippen VI, VII und VIII) seien - so die Dres. O.___ und P.___ weiter - am ehesten im Rahmen einer Traumatisierung der alten Rippenserienfrakturen zu sehen, wobei der Beschwerdeführer mehrfach angegeben habe, nach dem ersten Unfall nie beschwerdefrei gewesen zu sein.
Dr. G.___ beurteilte die Resultate der am 25. April 2001 durchgeführten Skelettszintigraphie folgendermassen (Urk. 8/25): „Leicht bis mässig aktive degenerative Veränderungen der Schultern, Hüftgelenke, Kniegelenke medial und retropatellär sowie der Fusswurzeln, eine aktive Pathologie ist im Stammskelett über der Wirbelsäule, dem Rippenthorax rechts bis sternal nicht erkennbar.“ In diesem Sinne zeige das Skelettszintigramm die Schmerzursache nicht.
Kreisarzt Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 14. Juni 2001 (Urk. 8/29) aus, dass der Beschwerdeführer über durchgehende Schmerzen im rechten Thorax (verstärkt bei jeder Bewegung und beim Atmen) klage. Er könne den Oberkörper kaum bewegen; er könne nicht richtig liegen und kaum laufen. Er habe Schmerzen in den Schulter-, Ellbogen- und Handgelenken und im Lumbalbereich sowie bei Belastung Kniebeschwerden (rechts mehr als links). Er könne sich - so Dr. I.___ weiter - des Eindrucks einer erheblichen Überbewertung der Symptome nicht entziehen. Eine Rippenkontusion könne zwar über längere Zeit Beschwerden verursachen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden stünden jedoch in keiner Relation dazu. Klinisch und auch szintigraphisch seien die Frakturen verheilt. Anhaltspunkte für eine Pseudarthrose würden sich nicht ergeben. Die Lunge dehne sich gut aus. Es bestehe ein Vesikuläratmen beidseits. Wenn der Beschwerdeführer über diffuse Beschwerden in beiden Schultergelenken sowie in den Hüftgelenken prätibial klage, so müsse dies wohl im Rahmen der szintigraphisch bereits festgestellten degenerativen Veränderungen in allen grossen Gelenken gesehen werden. Unfallbedingt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Wegen der multiplen degenerativen Veränderungen, die nicht im Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen stünden, werde sicherlich keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erzielt werden können. Eine Verschlimmerung eines Vorzustandes bestehe nicht.
Dr. J.___ und Dr. K.___ äusserten sich am 23. August 2001 dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit seinem Sturz an einer therapieresistenten Schmerzsymptomatik im Rippenbogenbereich rechts leide. Die Beschwerdesymptomatik habe sich trotz eines mehrwöchigen stationären Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik F.___ nicht beeinflussen lassen. In der am 24. April 2001 veranlassten Skelettszintigraphie hätten sich keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen gefunden (Urk. 8/35).
Dr. M.___ stellte sich in seinem Bericht vom 8. März 2002 (Urk. 8/43) auf den Standpunkt, dass die Unfallfolgen bereits mit unverhältnismässig grossem Aufwand diagnostisch abgeklärt worden seien (mehrfache klinische Untersuchungen, Röntgenbilder, zweimalige Skelettszintigraphie und eine pneumologische Fachuntersuchung). Seither seien die Rippenbrüche 7 bis 9 rechts lateral komplikations- und folgenlos abgeheilt. Ausser einer Weichteilprellung sei nichts mehr dazugekommen. Weitere ärztliche Massnahmen seien medizinisch nicht nur nicht angezeigt, sondern im Hinblick auf die Somatisierung und weitere Chronifizierung klar kontraindiziert. Am 14. Juni 2001 seien beim Beschwerdeführer keine organischen Folgen der beiden Unfälle mehr nachweisbar gewesen. Er hätte seine Beschwerden auch dann, wenn er keine Unfälle erlitten hätte.
Die Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ von der T.___ erhoben in ihrem Gutachten zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/59; MEDAS-Gutachten) folgende Diagnosen:
„Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4)
2. Rezidivierende depressive Störung (ICD 10 F32.1)
3. Chronisches thorakospondylogenes Syndrom rechts (ICD 10 M54.4) bei/mit:
- beginnendem DISH der BWS
- St.n. Rippenserienfraktur rechts 1996, St.n. Retraumatisierung 2000
- mehrsegmentalen Dysfunktionen
4. Diskrete Periarthropathia genu rechts (ICD 10 M77.96)
Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1. Diabetes mellitus Typ II vor zwei Monaten entdeckt, unter OAD (ICD 10 E14.9)
2. Arterielle Hypertonie, Diagnose 2000 (ICD 10 I10)“
Beim Beschwerdeführer - so die Gutachter weiter - bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der unteren Brustwirbelsäule respektive der rechten Thoraxhälfte. Dieses sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund einer Störung der Gelenksmechanik nach den erlittenen Rippenserienfrakturen sowie bei Zeichen einer diffus idiopatischen skelettalen Hyperostose (DISH) teilweise nachvollziehbar. Ein organischer Kern der geklagten Beschwerden scheine gegeben. Unklar beziehungsweise schwer nachvollziehbar bleibe jedoch, wie es zu einer weitgehenden Limitierung in allen Lebensbereichen habe kommen können. Insofern müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Ausserdem würden die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung erfüllt. Im Status und den durchgeführten Laboruntersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine schwere Oberbauchpathologie gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe bei der internistischen Anamnese diesbezüglich über keine Beschwerden geklagt. Hingegen bestehe eine deutliche Druckdolenz im Bereich des rechten Rippenbogens; die Schmerzen im Oberbauchbereich seien am ehesten in diesem Zusammenhang zu sehen.
3.2.2 Dr. K.___ erhob in seinem nach dem Rückweisungsurteil vom 12. Mai 2004 in Auftrag gegebenen Gutachten vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/105) folgende Diagnosen:
„- Multifaktorielle unspezifische Thorax- und Flankenschmerzen rechts
- schmerzbedingte Funktionsstörung im Bereiche der gesamten Wirbelsäule sowie der rechten Schulter
- St.n. Rippenfrakturen Th7 bis Th9 rechts am 15.07.96 mit verstärkter Kallusbildung
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH)
- St.n. Thoraxkontusion am 31.10.00
- ausgeprägte Dekonditionierung
- chronifiziert im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung
- Insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ II
- Medikamentös knapp kompensierte arterielle Hypertonie
- Anamnestisch St.n. Schwindel sowie wiederholten Kopfschmerzen
- Schürfverletzung im Bereiche der Stirne links am 31.10.00, ohne aktenkundige Bewusstlosigkeit oder Amnesie“
Zusammengefasst bestehe ein chronisches unspezifisches, multifaktorielles Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Flanke, des rechten unteren Hemithorax sowie des rechten mittleren Rückens mit Ausstrahlungen zur rechten Schulter und zum Teil zum Nacken. Die Beschwerden im Bereich der rechten Flanke seien bereits nach Erleiden der Rippenfrakturen 1996 vorhanden gewesen; eindeutige Brückensymptome seien jedoch nicht dokumentiert. Der Gesamtgesundheitszustand und die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers hätten sich im Laufe der Zeit bei gleichzeitig verstärkter Co-Morbidität verschlechtert. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung sei eine gemischte Diagnose, bestehend aus einer somatischen Komponente (chronisches thorakospondylogenes Syndrom auf dem Boden eines beginnenden DISH bei Status nach Rippenserienfrakturen rechts 1996, Retraumatisierung 2000 und mehrsegmentalen Dysfunktionen) sowie einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer verneint und in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit auf ein halbes Pensum beschränkt worden. Die Wertung aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht, wonach sich ein im Kern organisches Problem unter Einfluss von sozialen und psychischen Faktoren verselbständigt habe und zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt habe, sei als Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells zu verstehen. Es dürfte aber kaum die Absicht der MEDAS-Gutachter gewesen sein, aus dem „organischen Kern“ automatisch eine Unfallkausalität abzuleiten. Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien an objektiven Fakten neben der effektiv objektivierbaren Dekonditionierung und den bekannten radiologischen Befunden in erster Linie „semiobjektive“ Befunde zum Schmerzverhalten und zu den von den Schmerzen herrührenden vegetativen Reaktionen zu erkennen, die in erster Linie einen gewissen Krankheitswert der somatoformen Schmerzstörung stützten, jedoch nicht die „Organizität“ des Problems. Die Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells führe wohl zur Beurteilung als „multifaktorielles Geschehen“, jedoch sehe er darin - im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern - keinerlei Dynamik. So sei aus somatischer Sicht eine Retraumatisierung von vorbestehenden Veränderungen nach dem Unfall von 1996 keineswegs gegeben, da der damalige Unfall als abgeheilt zu gelten habe und eine abgeheilte Rippenfraktur mit hoher Wahrscheinlichkeit keine plausiblen Spätschäden nach sich ziehe. Des Weiteren sei eine Dynamik im Sinne einer vorerst vorhandenen organischen Veränderung, die sich sekundär zu einem multifaktoriellen Geschehen entwickelt habe, ebenfalls nicht zu fassen. Es sei davon auszugehen, dass es bereits primär, also in unmittelbarem Anschluss an den Unfall vom 31. Oktober 2000 zu einer Schmerzausweitung gekommen sei, da ein strukturelles Substrat bereits damals gefehlt habe. Aus rein somatischer Sicht sei bei fehlenden fassbaren unfallbedingten strukturellen „organischen“ Befunden ein früherer als der von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall gewählte Fallabschluss durchaus üblich und angepasst. Das aktuelle Wissen und die vorliegenden Befunde reichten nicht aus, um von einer mehr als möglichen Unfallkausalität auszugehen. Die Frage, welche der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung mindestens wahrscheinlich durch die beiden erlittenen Unfälle verursacht worden seien, beantwortete Dr. K.___ folgendermassen: „Aus rheumatologischer somatischer Sicht werden zum heutigen Zeitpunkt keine der genannten Diagnosen mit mindestens 50%iger Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 15.07.96 oder das Ereignis vom 31.10.00 verursacht. In Bezug auf die anlässlich des Ereignisses vom 15.07.96 erlittenen Rippenfrakturen kann die Kausalität im Sinne des Erreichens der Conditio quo sine unter Berücksichtigung des protrahierten Verlaufes auf sechs Monate begrenzt werden. In Bezug auf das Ereignis vom 31.10.00 bestehen aus rheumatologisch-somatischer Sicht keine genügenden Argumente, die durch die SUVA festgelegte Frist bis zum Erreichen des Status quo sine zu verlängern. Die psychiatrischen Diagnosen werden separat gewürdigt. Die übrigen Diagnosen sind unfallfremd.“
Dr. N.___ führte in seinem Gutachten vom 3. März 2006 (Urk. 8/106) aus, dass die psychiatrische Untersuchung durch den störenden, fast ununterbrochenen, etwas übertrieben imponierenden Husten erschwert gewesen sei. Die dabei angegebenen Schmerzen wirkten einigermassen nachvollziehbar. Im Übrigen bestehe ein erheblicher depressiver Zustand mindestens mittlerer, wenn nicht schwerer Ausprägung. Mithin könne diagnostisch vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (für die es keine ausreichende somatische Erklärung gebe) und einer inzwischen chronischen depressiven Störung ausgegangen werden. Somit habe sich seit der MEDAS-Begutachtung diagnostisch nichts Wesentliches verändert. Im Verlauf scheine eher eine weitere Verschlechterung eingetreten zu sein. Insbesondere sei der quälende Husten damals offenbar noch nicht so stark ausgeprägt gewesen. Differentialdiagnostisch könne eine dissoziative Störung erwogen werden, doch seien die Befunde hierfür zu diffus; und es fehle ein zugrunde liegender innerseelischer Konflikt. Für eine Anpassungsstörung dauere das Beschwerdebild bereits zu lange. Zudem seien dafür die depressiven Symptome zu schwer. In Frage käme noch eine andauernde Persönlichkeitsänderung durch das chronische Schmerzsyndrom, doch wisse man über die prämorbide Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig. Andere psychiatrische Diagnosen schliesse er aus. Die Kausalität dieser psychischen Störungen sei recht schwierig zu beurteilen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor den Unfällen nicht an diesen Beschwerden gelitten habe. Die Unfallereignisse und -erlebnisse seien sicher nicht von der Art gewesen, dass diese per se eine posttraumatische Störung hätten verursachen können. Normalerweise wären direkt fraktur- oder prellungsbedingte Schmerzen zu erwarten gewesen, die nach einiger Zeit abgeklungen wären. Hier habe aber offenbar eine gestörte Schmerzverarbeitung eingesetzt, die häufig bei eher einfach strukturierten, sich ganz über ihre manuelle Arbeit definierenden Menschen zu beobachten sei. Wenn sie ihre gewohnte Arbeit nicht mehr machen könnten oder dies auch nur meinten, so trete eine Art innere Verweigerung und in deren Folge eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Chronifizierung und Symptomausweitung in oft groteskem Ausmass ein. Diese psychische Fehlverarbeitung habe auch im vorliegenden Fall schon sehr früh im Vordergrund gestanden. Hinzugekommen sei dann - auch dies nicht unerwartet - eine depressive Entwicklung mit Störung des Selbstwertgefühls. Beide Entwicklungen seien durch die Unfälle nur angestossen worden, liessen sich aber durch das Unfallgeschehen selbst nicht wirklich erklären. Die heutigen psychischen Beschwerden seien deshalb bloss möglicherweise auf die Unfälle zurückzuführen. Therapeutisch scheine man vorliegend weitgehend resigniert zu haben. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege inzwischen irgendwo zwischen 0 % und 5 %. Es sei völlig dekonditioniert, traue sich überhaupt nicht zu, klage bei jeder Bewegung über starke Schmerzen und sei in diesem Zustand einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Hinzu komme noch der starke Husten. Die Prognose sei ungünstig. Die erlittenen Unfälle könnten das chronische Schmerzsyndrom nicht erklären. Die Depression resultiere vor allem aus den chronischen Schmerzen, dem Arbeits- und Selbstwertverlust und sei auch unfallfremd. Unfallfremd sei auch der chronische Husten (fraglich auch psychogen verstärkt) bei Nikotinabusus, wobei der ständige Husten das Schmerzsyndrom unterhalte.
Am 7. November 2006 erklärte Dr. K.___, dass rein unfallbedingt auch aus interdisziplinärer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/118).
3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin die im Rückweisungsentscheid dieses Gerichts vom 12. Mai 2004 (Urk. 8/71) angeordnete interdisziplinäre Begutachtung nicht habe durchführen lassen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die in Erw. 3.2.2 zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten der Dres. K.___ und N.___ beleuchten den vorliegenden Fall zum einen sowohl aus rheumatologischer (somatischer) als auch psychiatrischer Sicht. Zum anderen stimmten die beiden Gutachter ihre Erkenntnisse und Wertungen aufeinander ab. So besprach Dr. N.___ seine psychiatrische Beurteilung telefonisch mit dem rheumatologischen Gutachter Dr. K.___ (vgl. Urk. 8/106 S. 13). Und Dr. K.___ nahm hernach nochmals zur fehlenden Unfallbedingtheit der vorhandenen Arbeitsunfähigkeit Stellung (vgl. Urk. 8/118). Der Umstand, dass die beiden Gutachter getrennte Teilgutachten erstatteten und nicht auch von der Form her ein gemeinsames Dokument verfassten, erweist sich als unerheblich. Hinzu kommt, dass zwischen den beiden (Teil-)Gutachten inhaltlich keine Widersprüche vorhanden sind und sie in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und überzeugend erscheinen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.3.2 Aus dem Gutachten von Dr. K.___ geht hervor, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein organisches Substrat mehr zugrunde liegt, und dass aus rheumatologisch-somatischer Sicht die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen sind und der von der Beschwerdegegnerin gewählte Zeitpunkt zum Fallabschluss hinsichtlich der somatischen Beschwerden nicht verfrüht gewesen ist (vgl. Urk. 8/105 S. 21 und S. 23). In dieses Bild fügt sich auch die Beurteilung von Dr. N.___, der den Grund für die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in einer schon früh in den Vordergrund getretenen gestörten Schmerzverarbeitung verortet, zu der eine depressive Entwicklung hinzugekommen sei. Beide Entwicklungen seien aus psychiatrischer Sicht nicht durch die Unfälle selbst zu erklären und stellten nur mögliche Unfallfolgen dar (Urk. 8/106).
Die Erläuterungen und Begründungen der Dres. K.___ und N.___ ergeben ein in sich kohärentes Bild, sind in sich selbst stimmig, nachvollziehbar und einleuchtend begründet und im Sinne der Interdisziplinarität aufeinander abgestimmt. Es kann deshalb vollumfänglich auf sie abgestellt werden. Daraus folgt, dass zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und den Unfällen vom 15. Juli 1996 und 31. Oktober 2000 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) besteht und die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen ab dem 14. Juni 2001 eingestellt und per 28. Juni 2001 ihre Leistungspflicht generell verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, dass sich die Gutachter Dr. K.___ und Dr. N.___ zu Unrecht nicht mit den von der höchstrichterlichen Praxis aufgestellten Adäquanzkriterien (vgl. hierzu Erw. 1.3.3) auseinandergesetzt hätten (Urk. 1 S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beurteilung der Adäquanz nicht in das Aufgabenfeld der medizinischen Experten fällt, sondern eine juristische Frage ist, weshalb die beiden Gutachter hierzu korrekterweise nicht Stellung genommen haben. Die Gutachten der Dres. K.___ und N.___ erweisen sich auch insofern als einwandfrei.
Im Übrigen wäre die Adäquanz, die im vorliegenden Fall mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsstörungen und Unfällen ohnehin nicht geprüft werden muss, klarerweise zu verneinen gewesen. Beide Unfälle wären nämlich nächstens als mittelschwer zu qualifizieren gewesen (selbst wenn man beim zweiten Unfall von den Höhenangaben in der Beschwerdeschrift ausginge [Sturzhöhe von etwa 4 Metern; Urk. 1 S. 3]), und es wäre kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt: Die Unfälle waren weder besonders dramatisch noch eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art. Die ärztliche Behandlung der somatischen Unfallfolgen dauerte nicht lange. Körperliche Dauerschmerzen sind nicht vorhanden; das Schmerzsyndrom ist psychischer Natur. Anzeichen einer ärztlichen Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf der somatischen Unfallfolgen war nicht schwierig oder von Komplikationen begleitet. Schliesslich ist auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ als nicht erfüllt anzusehen; die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird vor allem durch seine psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht (vgl. Urk. 8/106 S. 12 f.) und daneben auch noch von unfallfremden somatischen Beeinträchtigungen (etwa der Dekonditionierung [vgl. Urk. 8/105 S. 25]).
4. Dem Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 10) Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Honorarnote vom 31. Juli 2009 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'271.95 (inklusive Spesen und 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Würgler ist demzufolge für seine Bemühungen mit Fr. 2'271.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Würgler, wird für seine Bemühungen mit Fr. 2'271.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).