UV.2007.00369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 21. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren "___", arbeitete seit dem 14. Oktober 1993 bei der B.___, W.___, als Flachdachisoleur (siehe Unfallmeldung vom 25. April 2000, Urk. 8/1 Grundfall) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. März 2000 schlug er sein rechtes Knie an einer Schubkarre an (Urk. 8/1 Grundfall) und konsultierte deshalb am 19. April 2000 erstmals seinen Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher mit Bericht vom 8. Mai 2000 (Urk. 8/2 Grundfall) beim Fehlen von ossären Läsionen eine Kontusion des medialen Seitenbandes am Knie diagnostizierte. Gestützt auf ein am 29. April 2000 erstelltes MRI des rechten Knies stellte PD Dr. med. D.___, Klinik V.___, Abteilung Radiologie, mit Bericht vom 2. Mai 2000 eine Läsion des vorderen Kreuzbandes, eine Kontusion des medialen Femurkondylus sowie eine Arthrose im medialen femorotibialen Kompartiment fest (Urk. 8/8 Grundfall). Am 5. September 2000 schliesslich erklärte der Arbeitgeber von A.___, dass der Fall als erledigt betrachtet werden könne (Urk. 8/13 Grundfall).
         Am 23. Juli 2001 meldete A.___ der SUVA einen Rückfall (Urk. 8/1). Darauf unterzog er sich am 5. September 2001 am Spital M.___ einer Operation (Kniearthroskopie, transarthroskopische vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit Ligamentum patellae, Rigid-Fix Knie rechts [Urk. 8/5/1]). Mit der Begründung, A.___ sei als Flachdachisoleur nicht mehr einsetzbar und es bestünden keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten (Urk. 8/12), kündigte ihm sein Arbeitgeber am 18. Januar 2002 per 31. März 2002 (Urk. 8/15/2). Am 28. März 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, welcher in seinem Bericht vom 20. März 2002 eine sitzende Tätigkeit als vollschichtig zumutbar bezeichnet habe, ihre Taggeldleistungen ab dem 31. März 2002 einstellen werde (Urk. 8/18). Das vom Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anhängig gemachte Gesuch um Ausrichtung einer Rente wurde mit Verfügung vom 5. November 2002 abgewiesen (Urk. 8/24), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 (Urk. 8/74/7) bestätigte.
1.2     Nach Beizug diverser Arztberichte sprach die SUVA A.___ mit Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 8/97) basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002 zu. Ferner gewährte sie ihm zufolge einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5’340.--. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/101) wies die SUVA mit Entscheid vom 31. Juli 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Am 31. August 2007 liess A.___ durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Unfallrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-13 [Grundfall] und Urk. 8/1-136 [Rückfall]) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Nach dem Beizug der Akten der IV-Stelle (Urk. 12/1-83) wurde, da der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. November 2007 keine Noven vorgebracht hatte (Urk. 15), der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. November 2007 (Urk. 16) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. März 2000 und den linksseitigen Kniebeschwerden sowie der Rückenbeschwerden verneint. Demgegenüber seien die rechtsseitigen Kniebeschwerden - mit Ausnahme gewisser Beschwerden - als Unfallfolgen zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 5-7). Betreffend die psychischen Beschwerden hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Anstossen des Knies an einer Schubkarre ohne Zweifel den leichten Unfällen zuzuordnen sei, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Damit hätten einzig die Beschwerden am rechten Knie als Unfallfolgen zu gelten, wobei bei der Festlegung der Integritätsentschädigung der bestehende Vorzustand (arthrotische Veränderungen, vordere Kreuzbandruptur) zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 7-8). Gestützt auf die schlüssigen Beurteilungen von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Kreisarzt Dr. med. G.___ sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leichtere wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags auszuüben und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 58'780.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'886.-- führe dies zu einer Erwerbsunfähigkeit von 17 %. Die zugesprochene Invalidenrente von 17 % erweise sich damit als korrekt (Urk. 2 S. 10-12). Ebenso sei zu Recht von einem versicherten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 32'425.-- ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer habe in der massgeblichen Zeit vom 17. März 1999 bis zum 16. März 2000 unregelmässig im Stundenlohn gearbeitet. Das hiesige Gericht habe im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 14. Oktober 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall jeweils mit einem Pensum von ca. 50 % gearbeitet habe. Der versicherte Jahresverdienst sei somit richtigerweise unter Berücksichtigung des im massgeblichen Zeitraum effektiv erzielten Einkommens festgelegt worden (Urk. 2 S. 12). Schliesslich sei für die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ abzustellen. Dieser habe den Integritätsschaden korrekt auf 15 % brutto geschätzt und das Vorliegen des erheblichen Vorzustandes mit einer Kürzung von zwei Dritteln berücksichtigt, was Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, in seinem Gutachten zu Händen der IV-Stelle als nachvollziehbar bezeichnet habe. Somit sei eine Integritätsentschädigung von 5 % geschuldet (Urk. 2 S. 14).
1.2         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Rente auf der Basis von 17 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % seinem Gesundheitszustand nicht gerecht werde. Die Beschwerdegegnerin habe sich über die Meinung verschiedener Fachärzte hinweggesetzt und ignoriert, dass er bereits aus orthopädischen Gründen in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2). Zudem schreibe Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, dass die Rückenbeschwerden durch den Unfall aktiviert worden seien (Urk. 1 S. 2), und bestätigten die Berichte der Klinik J.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, und Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die psychischen Beschwerden Folge des Arbeitsunfalles seien (Urk. 1 S. 3). Schliesslich sei der versicherte Jahresverdienst branchenüblich auf Fr. 78'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 2).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3    
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

3.
3.1     Laut Arztzeugnis des erstbehandelnden Arztes, Dr. C.___, vom 8. Mai 2000 (Urk. 8/2 Grundfall), welcher den Beschwerdeführer am 19. April 2000 untersuchte, erlitt dieser beim Unfall am 17. März 2000 eine Kontusion des medialen Seitenbandes des Knies ohne ossäre Läsionen. Dr. C.___ attestierte ab dem 20. April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2     PD Dr. med. D.___ stellte mit Bericht vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/8 Grundfall) eine Läsion des vorderen Kreuzbandes, eine Kontusion des medialen Femurkondylus sowie eine Arthrose im medialen femorotibialen Kompartiment fest.
3.3     Am 11. Mai 2000 (Urk. 8/12 Grundfall) berichtete Dr. med. L.___, Oberarzt Traumatologie, Spital M.___, dass der Beschwerdeführer, welcher eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes ohne weitere Begleitverletzungen erlitten habe, am rechten Knie weniger Schmerzen verspüre und weitgehend schmerzfrei gehen könne. Ab dem 18. Mai 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.4     Dr. C.___ schrieb der Beschwerdegegnerin am 17. August 2001 (Urk. 8/2), dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2001 einen Rückfall erlitten habe. Er verspüre Schmerzen und eine erhebliche Instabilität im rechten Kniegelenk. Das Knie sei geschwollen und zeige einen massiven Erguss. Es sei eine erneute Abklärung am Spital M.___ vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig.
3.5     Gemäss Operationsbericht des Spitals M.___ vom 6. September 2001 (Urk. 8/5/1-2) wurden beim Beschwerdeführer am 5. September 2001 eine Kniearthroskopie sowie eine transarthroskopische vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit Ligamentum patellae, Rigid-Fix Knie rechts durchgeführt.
         Im Austrittbericht vom 20. September 2001 (Urk. 8/5/3-4) notierten die Ärzte, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gezeigt habe, äusserten aber den Verdacht auf eine Meniskusläsion.
3.6         Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. E.___ am 16. November 2001 (Urk. 8/10) fest, dass die postoperative Phase noch nicht abgeschlossen sei und die Physiotherapie fortgeführt werden solle. Abgesehen von einem leicht schmerzhaften Anschlag bei Flexion erweise sich das rechte Knie als reizlos. Das persistierende Beschwerdebild dürfte in erster Linie auf die vorbestehende Arthrose zurückzuführen sein. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er früher sehr aktiv Fussball gespielt, jedoch vor dem Unfall nur minimale Knieschmerzen verspürt habe, welche nach der durch den Unfall verursachten Kontusion des Knies exazerbiert seien (Urk. 8/10/2). Dr. E.___ wies auf die allfällige Notwendigkeit einer beruflichen Umdisposition hin, da angesichts der arthrotischen Veränderungen vermutlich mit dauernden Knieschmerzen zu rechnen sei (Urk. 8/10/3).
3.7     Am 20. März 2002 (Urk. 8/17) berichtete Dr. E.___, dass der Versicherte in den letzten Monaten zunehmend auch Schmerzen am linken Knie verspüre. Der Arzt stellte in beiden Kniegelenken eine beinahe symmetrische und links sicher ebenfalls pathologische Lockerung bezüglich vorderer sagittaler Translation und des medialen Seitenbandschlusses fest (Urk. 8/17/2). Er führte aus, dass der postoperative Verlauf nach der Kreuzbandersatzplastik insofern ungünstig gewesen sei, als der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen ehemaligen Beruf habe integriert werden können. Dafür dürften in erster Linie die bilaterale mediale Femorotibialarthrose sowie die beidseitige mittelschwere Komplexinstabilität der Kniegelenke verantwortlich sein. Der Arzt vermutete hierbei Residuen der ehemaligen intensiven sportlichen Tätigkeit. Demgegenüber lägen Folgen der eher bescheidenen und kaum für organische Dauerschäden verantwortlichen Kontusion vom 17. März 2000 kaum mehr vor. In einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig. Überwiegend sitzende Tätigkeiten mit kurzen Geh- und Stehphasen seien ebenfalls zumutbar (Urk. 8/17/3).
3.8     Dr. med. N.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 24. Mai 2002 an die IV-Stelle (Urk. 12/11/1-4) die Diagnosen einer Läsion am vorderen Kreuzband, eine mediale Femorotibialarthrose sowie eine degenerative mediale Meniskushinterhornveränderung. Der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
3.9     Dr. med. O.___, Leitender Arzt Orthopädie, Spital M.___, vertrat am 23. Oktober 2002 (Urk. 8/25/2) die Ansicht, dass in Anbetracht des bisherigen Verlaufes in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit allenfalls stufenweise erreicht werden könne.
3.10   Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. med. P.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 29. November 2002 (Urk. 8/27) fest, dass aufgrund der Anamnese dringend das Bestehen einer erheblichen Vorschädigung des rechten Knies, welche durch die Kontusion vom 17. März 2000 allenfalls vorübergehend gereizt worden sei, angenommen werden müsse. Die aktuellen Probleme könnten kaum auf das Kontusionsereignis zurückgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei eine mehrheitlich sitzende und stehende Tätigkeit ohne Mehrbelastung der Knie zumutbar. Schwieriger dürften Knie-belastende Tätigkeiten sein. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern oder in steilem Gelände.
3.11   Am 2. Oktober 2003 (Urk. 8/44) berichtete der Psychiater Dr. K.___, dass beim Beschwerdeführer zeitgleich mit den körperlichen Beschwerden psychische Probleme aufgetreten seien, weshalb dieser seit dem 19. November 2002 bei ihm in Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer sei zunehmend depressiv, innerlich verspannt und ängstlich geworden, er müsse viel grübeln und habe Angst vor der Zukunft. Er befürchte, nie mehr arbeiten zu können, und habe starke Schuldgefühle der Familie gegenüber (Urk. 8/44/2). Der Arzt diagnostizierte eine depressive Störung mit Angstsymptomen nach einem Arbeitsunfall mit Verletzung des rechten Knies und erachtete ihn aus psychiatrischer Sicht als zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/44/4).
3.12   Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2003 hatte sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/52) über ständige Beschwerden am rechten Kniegelenk beklagt. Am linken Knie leide er ebenfalls an Schmerzen, jedoch seien diese eindeutig geringer als am rechten Knie. In den letzten Monaten seien Rückenschmerzen dazugekommen (Urk. 8/52/1-2).
         Den Angaben von Dr. G.___ zufolge hatte der Beschwerdeführer während des Gespräches im Sessel sitzend eine unauffällige Sitzposition und Spontanbewegungen in beiden unteren Extremitäten gezeigt. Beim Gehen im Korridor habe ein zügiger, symmetrischer, hinkfreier Gang beobachtet werden können. Demgegenüber habe ein Gehversuch rechtsseitig ein leichtes Hinken ergeben, das Gehen in die Hocke sei praktisch nicht möglich gewesen. Das Absinken in die Hocke sei unvollständig erfolgt und habe im rechten Knie Schmerzen ausgelöst (Urk. 8/52/2).
         Dr. G.___ führte aus, dass ein Zusammenhang zwischen der schwerwiegenden Verletzung mit vorderer Kreuzbandruptur und Arthrose und dem Unfallereignis nicht nachvollziehbar sei. Mit der Übernahme der Behandlung (Kreuzbandersatzplastik) nach dem Trauma sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung der Gesamtsituation entstanden, so dass medizinisch-natürlich-kausal eine Teilursache zum Unfallereignis vom 17. März 2000 angenommen werden müsse. Die vordere Kreuzbandruptur und arthrotischen Veränderungen (sogenanntes Fussballerknie) seien als vorbestehend zu betrachten (Urk. 8/52/4). Der Arzt schätzte die Aufteilung zwischen Vorzustand (vordere Kreuzbandruptur und arthrotische Veränderungen) und posttraumatischer Veränderung im Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel. Die Befunde am linken Knie, die in den letzten Monaten aufgetretenen Rückenbeschwerden sowie die psychischen Beschwerden bezeichnete der Kreisarzt als unfallfremd und verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang (Urk. 8/52/4).
         In der angestammten Tätigkeit attestierte der Kreisarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer jedoch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeiten mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Eine solche Tätigkeit sei vollzeitlich möglich. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Bein, kräftige Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, repetitives Treppensteigen, Gehen auf unebenem Untergrund, Leitern- und Gerüstarbeiten, kniende oder kauernde Arbeiten, schwere Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln, Hämmern, vibrierende Arbeiten oder Bohrarbeiten (Urk. 8/52/3).
         Dr. G.___ bezifferte den Integritätsschaden auf 15 % bzw. unter Berücksichtigung des Vorzustandes auf 5 % (Urk. 8/51).
3.13   Im Bericht vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/54) zu Händen des seit Oktober 2003 (vgl. Urk. 8/45) neuen Hausarztes, Dr. med. Q.___, erklärte Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, dass seines Erachtens die Einschätzung der Unfallfolgen durch die SUVA (Arbeitsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten; Aufteilung Vorzustand und Folgen des Unfalls zwei Drittel zu einem Drittel) sachgerecht erfolgt sei.
3.14   Dr. I.___ berichtete am 2. Februar 2004 (Urk. 8/74/9), dass der Beschwerdeführer an chronischen Restbeschwerden bei Status nach Kniedistorsion und vorderer Kreuzbandplastik rechts sowie an einem - vor allem belastungsabhängigen - lumbovertebralen Syndrom leide. Die Rückenbeschwerden seien durch den Unfall aktiviert worden, könnten jedoch nicht als direkte Unfallfolgen betrachtet werden. In einer leichteren angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig.
3.15   Am 23. März 2004 (Bericht ebenfalls zu Händen von Dr. Q.___, Urk. 8/60) diagnostizierte Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, einen Status nach Kniedistorsion, einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik und Insuffizienz, eine mediale Meniskusläsion rechts sowie ein lumbospondylogenes Syndrom bei Verdacht auf eine leichte Diskusdegeneration L5/S1. Gemäss seiner Einschätzung seien die Rückenbeschwerden und die Beschwerden am linken Knie nicht direkte Folge des Unfalles, könnten aber durch die Fehlbelastung symptomatisch geworden sein. Im Moment stünden jedoch die Kniebeschwerden rechts im Vordergrund; eine Sanierung des medialen Meniskus sei auf jeden Fall angezeigt.
         Am 27. April 2004 führte Dr. R.___ eine Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn rechts durch (Urk. 8/62).
3.16   Gemäss Bericht von Dr. med. S.___, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, X.___, vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/80/2) ergab ein erneutes MRI des rechten Kniegelenkes eine schwere mediale Gonarthrose mit weitgehender Destruktion des Gelenkknorpels über dem medialen Femurcondylus, wobei eine eindeutige Progredienz der Arthrose seit der Untersuchung vom 22. Oktober 2003 habe festgestellt werden können.
3.17   Dr. K.___ nannte am 24. August 2005 (Urk. 8/91) die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit depressiven (Symptomen) und Angstsymptomen nach einem Arbeitsunfall (ICD-10: F43.22) mit Verletzung des rechten Knies und eine beidseitige Gonarthrose. In seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Einschätzung des Arztes wäre es nötig, eine berufliche Abklärung mit Einleitung der Umschulung auf eine neue Tätigkeit einzuleiten.
3.18   Dr. I.___ berichtete am 3. November 2005 zu Händen des Vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/104), dass sich gegenüber seinem Bericht vom 2. Februar 2004 bezüglich der somatischen Beschwerden nichts verändert habe. Neu seien jedoch eine depressive Entwicklung sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung dazugekommen. Damit erhöhe sich die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 100 %.
3.19   Mit Bericht der Klinik J.___ vom 20. März 2006 (Urk. 3/7) wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) genannt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.20   Am 5. April 2006 (Urk. 8/115) attestierte Dr. Q.___ (vgl. Erw. 3.13) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er notierte, dass die somatischen Beschwerden stärker geworden seien, wobei einerseits eine Verlagerung mehr zu den Wirbelsäulenproblemen festzustellen sei. Andererseits hätten die psychopathologischen Probleme inzwischen invalidisierendes Ausmass angenommen.
3.21   Am 15. September 2006 erstatteten die Dres. H.___ und T.___ ihr rheumatologisches Gutachten zu Händen der IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 8/124).
         Gegenüber den Experten beklagte sich der Beschwerdeführer über Knieschmerzen rechts mehr als links, welche vor allem im Stehen und Gehen sowie nachts beim Umlagern aufträten. Beim längeren Sitzen würden die Unterschenkel geschwollen, nach etwa 30 Minuten müsse er einen Positionswechsel vollziehen (die Ärzte merkten an, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung fast eine Stunde lang unbeweglich sitzen konnte). Ebenso verspüre er belastungsabhängige Schmerzen am Ellbogen, habe Rückenschmerzen, oft Beinkrämpfe sowie oft beidseits diffuse Kopfschmerzen. Gehen sei nur über eine Strecke von 100 Metern möglich, dann müsse er eine sitzende Pause machen (Urk. 8/124/5).
         Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/124/7):
         „1.         Varusgonarthrose beidseits rechtsbetont mit/bei
                  -         Status nach Kniekontusion rechts am 17.3.2000 (Arbeitsunfall)
                  -         Status nach Kniearthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik               rechts am 5.9.01 bei vorderer Kreuzbandruptur, Knorpelschaden                am medialen Femurkondylus, medialer Meniskushinterhornläsion
                  -         Status nach Kniearthroskopie rechts und Teilmeniskektomie                     medial am 27.4.04
                  -         residueller anteroposteriorer Hypermobilität Knie beidseits                          rechtsbetont
          2.         Mittelgradige Coxarthrose beidseits linksbetont mit Offsetstörung
          3.         Mittelgradige OSG- und leichte USG-Arthrose beidseits
          4.         Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
                  -         Chondrose L5/S1, weniger L4/5, leichtgradige Spondylarthrosen              radiologisch
                  -         muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung
          5.         Anpassungsstörung mit depressiver Episode
                  -         z. Teil psychotisch-paranoider und Angstkomponente
                  -         Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung,                                           Symptomüberlagerung, Selbstlimitierung
                  -         aktuell psychomotorischer Verlangsamung DD: Psychopharmaka-            Ueberdosierung
          6.         Leichte PHS tendopathica beidseits linksbetont.“
         Die Rheumatologen führten aus, dass es wahrscheinlich durch Umbelastung auch zu Kniebeschwerden links mit entsprechenden degenerativen Veränderungen gekommen sei, und nannten im Weiteren bestehende Diskrepanzen hinsichtlich des genauen Unfallmechanismus. Überdies sei die zeitliche Latenz von vier Wochen zwischen Unfallereignis und erstmaligem Arztbesuch auffallend. Schliesslich verwiesen sie auch auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2003, wo Divergenzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden zu finden gewesen seien (Urk. 8/124/8).
         Die Experten ergänzten, dass sich der Gesundheitsschaden hinsichtlich Knie- Hüft- und Sprunggelenke radiologisch dokumentiert verschlechtert habe, dass sich aber aus somatisch-rheumatologischer Sicht der Zustand seit 2005 nicht relevant verändert habe (Urk. 8/124/9).
         Für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für leichtere beschwerdeadaptierte Tätigkeiten eine solche von 50 %. Dabei seien dem Beschwerdeführer das Heben von Gewichten über 10 kg, vor allem repetitiv, Tätigkeiten in gebückter oder vornübergebeugter Körperposition, längere Gehstrecken, insbesondere auf unebenem Gelände, sowie das Kauern oder Knien nicht zumutbar. Im Weiteren erachteten sie die Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Probleme als relevant und empfahlen eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung (Urk. 8/124/8-9).
         Im Bericht vom 22. September 2006 (Urk. 8/124/1-2) beantworteten die Dres. H.___ und T.___ die Fragen der SUVA und erklärten, dass die Binnenschäden am rechten Knie (vordere Kreuzbandruptur, Knorpelschaden medial, wahrscheinlich auch Meniskusläsion) direkte Unfallfolgen darstellten. Die übrigen Beschwerden seien zum Teil möglicherweise als Folge von Umbelastung und muskulärer Dysbalance bei Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes aufgetreten. Der von der SUVA bezifferte Unfall-Anteil von einem Drittel im Vergleich zu den degenerativen Veränderungen von zwei Dritteln sei nachvollziehbar. Obwohl eine isolierte Betrachtung der Leistungsfähigkeit nur in bezug auf die Unfallfolgen schwierig sei, wäre in einer adaptieren Tätigkeit wohl mit einer etwa um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit zu rechnen.
3.22   SUVA-Versicherungsmediziner Dr. F.___ nahm am 26. Juli 2007 (Urk. 8/135) aufgrund der Akten eine ärztliche Beurteilung vor. Er führte aus, dass sich aus dem rheumatologischen Gutachten von Dr. H.___ im Vergleich zur Beurteilung durch Kreisarzt Dr. G.___ vom 2. Dezember 2003 keine neuen Erkenntnisse ergäben. Da das Gutachten durch die IV-Stelle in Auftrag gegeben worden sei, sei eine ganzheitliche Beurteilung erfolgt, weshalb auch unfallfremde Beschwerden berücksichtigt worden seien. Als teilweise unfallbedingt seien indes nur die mässige Gonarthrose rechts nach Prellung, die vordere Kreuzband-Plastik und Teilmeniskektomie zu betrachten. Da auch Dr. H.___ nur von einer leichten Zunahme der Arthrose ausgegangen sei, habe die Einschätzung von Dr. G.___ weiterhin Gültigkeit. Weil auch links eine ähnliche Varus-Gonarthrose und Instabilität vorlägen, sei das Bestehen eines erheblichen Vorzustandes sehr wahrscheinlich. Überdies hätte der Beschwerdeführer bei einer massiven Knieverletzung nicht über einen Monat lang weiter gearbeitet. Schliesslich seien die linke Seite und der Rücken beim Unfall vom 17. März 2000 eindeutig nicht verletzt worden. Die Kürzung des Integritätsschadens um zwei Drittel erweise sich damit als korrekt. Dr. F.___ führte weiter aus, dass die Hypothese einer indirekten Unfallkausalität der späteren Rücken- und Kniebeschwerden links nicht haltbar sei. Auf körperlicher Ebene sei ein solcher Zusammenhang nicht wahrscheinlich. Konkret bestehe rechts nur ein leichtes Hinken, das Becken stehe gerade, die Beinlängen seien ausgeglichen und das Knie voll streckbar. Von einer erheblichen „Überbelastung“ des linken Beines oder des Rückens könne daher nach objektiven Kriterien keine Rede sein. Schliesslich zeigten die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule nur leichte altersentsprechende Veränderungen und keine traumatischen Läsionen. Die zunehmend diffusen Beschwerden fast am ganzen Körper seien vielmehr Ausdruck des heute im Vordergrund stehenden psychiatrischen Leidens, wahrscheinlich im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung (Urk. 8/135 S. 2).
         Zusammenfassend stellte Dr. F.___ fest, dass kein Anlass bestehe, von der Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___ abzuweichen, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichtere wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags ohne zusätzliche Pausen zumutbar sei. Für eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 % oder gar weitere Pausen bestehe keine rationale Grundlage (Urk. 8/135 S. 2).

4.
4.1     Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 17. März 2000 eine Kontusion des rechten Knies erlitt. Strittig ist, welche der vom Beschwerdeführer in den Folgejahren geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und welche Auswirkung diese Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen.
4.2    
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der Beurteilung der Unfallfolgen im Wesentlichen auf die Berichte der Dres. F.___ und G.___ gestützt und lediglich die Beschwerden am rechten Knie als Folge des Unfalls vom 17. März 2000 berücksichtigt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzung der SUVA werde seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht gerecht, kann - wie nachfolgend gezeigt wird - nicht gefolgt werden.
4.2.2   Bereits im November 2001 vertrat Kreisarzt Dr. E.___ unter Hinweis auf die frühere sehr aktive Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fussballspieler die Ansicht, dass das persistierende Beschwerdebild in erster Linie auf die vorbestehende Arthrose zurückzuführen sei (Erw. 3.6). Auch im März 2002 hielt Dr. E.___ daran fest, dass wahrscheinlich Residuen der ehemaligen intensiven sportlichen Tätigkeit vorlägen, seien doch an beiden Kniegelenken beinahe symmetrische pathologische Lockerungen bezüglich vorderer sagittaler Translation und des medialen Seitenbandschlusses zu finden (Erw. 3.7). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. P.___ hielt ebenfalls dafür, dass eine erhebliche Vorschädigung des Knies bestanden haben müsse, und führte aus, dass die Kontusion des Knies allenfalls zu einer vorübergehenden Reizung dieser Vorschädigung geführt habe (Erw. 3.10). Kreisarzt Dr. G.___ schätzte gar die vordere Kreuzbandruptur als vorbestehend ein, wobei die Gesamtsituation durch die Kreuzbandersatzplastik eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren habe (Erw. 3.12). Schliesslich vertrat Dr. U.___ in seinem Schreiben zu Händen des Hausarztes des Beschwerdeführers die Ansicht, dass die Einschätzung der SUVA betreffend die Unfallfolgen sachgerecht erfolgt sei (Erw. 3.13). Die Gutachter H.___ und T.___ bezeichneten die Binnenschäden am rechten Knie als direkte Folgen des Unfalles und die Bezifferung des Anteils der Unfallfolgen von einem Drittel durch die Beschwerdegegnerin ebenso als nachvollziehbar (Erw. 3.21). Mit Blick auf diese medizinische Aktenlage ist die Einschätzung von Dr. F.___ unter Verweis auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. G.___, nur die mässige Gonarthrose rechts, die vordere Kreuzband-Plastik sowie die Teilmeniskektomie seien als teilweise unfallbedingt zu betrachten, nicht zu beanstanden (Erw. 3.22). Daran ändert auch der Bericht von Dr. I.___, welcher die Rückenbeschwerden zwar nicht als direkte Unfallfolge, aber als durch den Unfall „aktiviert“ bezeichnete (Erw. 3.14), nichts. Auch Dr. R.___ war betreffend die Rückenbeschwerden und die Beschwerden am linken Knie nicht von einer direkte Folge des Unfalles ausgegangen. Dass diese durch die Fehlbelastung symptomatisch geworden sein „könnten“ (vgl. Erw. 3.15), vermag ebenso wenig mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine natürliche Kausalität zum Unfallereignis zu begründen. Die Gutachter H.___ und T.___ hatten die übrigen körperlichen Beschwerden nur „möglicherweise“ als Folge von Umbelastung und muskulärer Dysbalance betrachtet (Erw. 3.21), was den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht erfüllt. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs vermag keinen Leistungsanspruch zu begründen (Erw. 2.2). Schliesslich beschrieb Dr. F.___, dass aufgrund des nur leichten Hinkens rechts, des geraden Beckenstandes, der ausgeglichenen Beinlängen und des voll streckbaren Knies von einer erheblichen Überlastung des linken Knies und des Rückens nicht gesprochen werden könne, zeigten doch auch die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule nur leichte altersentsprechende Veränderungen (Erw. 3.22). Mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher laut Bericht von Dr. G.___ unbeobachtet einen zügigen, symmetrischen und hinkfreien Gang zeigte (Erw. 3.12) und anlässlich der Erstellung des rheumatologischen Gutachtens problemlos beinahe eine Stunde lang unbeweglich sitzen konnte (Erw. 3.21), erweist sich die Einschätzung von Dr. F.___ als einleuchtend und nachvollziehbar. Endlich erweist sich das Unfallereignis nicht als derart gravierend, konsultierte der Beschwerdeführer doch erst vier Wochen nach dem Anstossen des Knies erstmals einen Arzt (Erw. 3.1).
         Es ergibt sich, dass die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Erw. 2.2) auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Da sich die Berichte der Dres. F.___ und G.___ als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweisen, erfüllen sie die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (Erw. 2.4), weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestützt hat.
         Dasselbe gilt für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Gemäss Austrittsbericht des Spitals M.___ vom 6. September 2001 (Erw. 3.5) hatte sich der postoperative Verlauf problemlos gezeigt. Kreisarzt Dr. E.___ dokumentierte im November 2001 ausser einem leicht schmerzhaften Anschlag bei Flexion ein reizloses rechtes Knie (Erw. 3.6) und schätzte den Beschwerdeführer im März 2002 in einer sitzenden Tätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig ein, lägen doch kaum mehr Folgen der eher bescheidenen Kontusion vom 17. März 2000 vor (Erw. 3.7). Ebenso attestierte Dr. N.___ im Mai 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Erw. 3.8), und Dr. O.___ hielt im Oktober 2002 das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als möglich (Erw. 3.9). Schliesslich erachteten die Dres. P.___ und G.___ eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ebenfalls als zumutbar (Erw. 3.10, 3.12). Endlich bezeichnete Dr. U.___ in seinem Schreiben zu Händen von Dr. Q.___ die durch die SUVA erfolgte Einschätzung als sachgerecht (Erw. 3.13). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei (unfallbedingt) bereits aus orthopädischer Sicht zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Auf die Einschätzung von Dr. I.___, welcher eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, kann - wie gezeigt - nicht abgestellt werden, berücksichtigte er doch auch die durch ein lumbovertebrales Syndrom verursachten Beschwerden (Erw. 3.14). Selbst wenn Dr. S.___ im Januar 2005 mittels MRI eine eindeutige Progredienz der Arthrose seit der Untersuchung im Oktober 2003 feststellte (Erw. 3.16), darf davon ausgegangen werden, dass dadurch die unfallbedingten Beschwerden nicht wesentlich zugenommen haben. So berichtete Dr. I.___ nämlich im November 2005, dass sich gegenüber seinem Bericht vom Februar 2004 bezüglich der somatischen Beschwerden nichts verändert habe (Erw. 3.18). Mit Blick auf diese Aktenlage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gutachter Dres. H.___ und T.___ von einer Selbstlimitierung sprachen, auf die Diskrepanz hinsichtlich des genauen Unfallherganges sowie auf Divergenzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden in der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2003 hinwiesen (Erw. 3.21), ist nicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, womit auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. G.___ abgestellt werden kann.
         Damit ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar ist, wobei Zwangshaltungen für das rechte Bein, kräftige Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, repetitives Treppensteigen, Gehen auf unebenem Untergrund, Leitern- und Gerüstarbeiten, kniende oder kauernde Arbeiten, schwere Arbeiten wie Schaufeln, Pickeln, Hämmern, vibrierende Arbeiten oder Bohrarbeiten zu vermeiden sind.
4.3     Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, seine mittels diversen Arztberichten dokumentierten psychischen Beschwerden seien dem Unfallereignis zuzuschreiben. Selbst wenn der Unfall vom 17. März 2000 eine natürliche kausale Teilursache der psychischen Beschwerden darstellte - was aufgrund der erstmaligen Dokumentation erst zweieinhalb Jahre nach dem Unfall (vgl. Erw. 3.11) zu bezweifeln ist -, kann ein adäquater Kausalzusammenhang dieser psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis ohne Weiteres verneint werden, stellt doch das Anstossen des Knies an einer Schubkarre zweifelsfrei einen banalen Unfall dar, welcher nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (Erw. 2.3.4). Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei banalen Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 26. Juni 2003, U 24/03, Erw. 2).
         Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom März 2000 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist, bemisst sich die Leistungspflicht der SUVA einzig nach den unfallbedingten somatischen Einschränkungen (vgl. Erw. 4.2 hievor).

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die unfallbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 UVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen), welcher gegebenenfalls bei Ausübung eines Teilzeitpensums auf eine vollzeitliche Verwertung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall hochzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 14. April 2008, Erw. 7.2.6).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hatte sich für die Bemessung des Valideneinkommens mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/74/2-6) betreffend Rente aus der Invalidenversicherung auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 8/28) gestützt, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahre 2002 einen Grundlohn von Fr. 28.09 brutto in der Stunde plus 8,33 % als Anteil am 13. Monatslohn sowie 13 % als Ferien- /Feiertagsentschädigung erzielt hätte, was zu einem AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 34.08 pro Stunde und multipliziert mit einer betriebsüblichen Jahresarbeitszeit von 2080 Stunden zu einem Valideneinkommen von Fr. 70'886.-- führt (Urk. 2 S. 11). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Festsetzung des Valideneinkommens wurde denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht ausdrücklich nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). Auf eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung kann verzichtet werden, da auch das Invalideneinkommen für das Jahr 2002 berechnet wurde (Erw. 5.4).
5.4     In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf obgenanntes Urteil vom 14. Oktober 2003 und bezifferte dieses für das Jahr 2002 mit Fr. 58'780.-- (Urk. 2 S. 11). Dazu war auf vier DAP-Profile mit Verweisungstätigkeiten abgestellt worden, welche dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar sind, da sie weder Knien, das Tragen und Heben von schweren Gewichten noch Gehen über weite Strecken voraussetzen. Somit ist auch die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden und wurde denn vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort gerügt.
         Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin richtigerweise eine Erwerbseinbusse von 17 %.
5.5     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). 
         Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) beruft und geltend macht, die Rentenverfügung sei fünf Jahre nach dem Unfall ergangen, weshalb der versicherte Verdienst Fr. 78'000.-- betrage (Urk. 1 S. 2), wendete die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, massgebend sei der Zeitpunkt des Rentenbeginns - vorliegend 1. April 2002 - und nicht derjenige des Verfügungserlasses (Urk. 7).
         Gemäss Angaben des Arbeitgebers (Urk. 8/89/5-11) erzielte der Beschwerdeführer vom 17. März 1999 bis zum 16. März 2000 einen AHV-pflichtigen Verdienst von Fr. 32'424.80 (Urk. 8/89/1). Da ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellt wurde (Urk. 8/74/5), dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall jeweils mit einem Arbeitspensum von 50 % erwerbstätig gewesen war und bereits in den Jahren 1994 bis 1998 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'102.-- erzielt hatte (1994: Fr. 48'750.--; 1995: Fr. 23'761.--; 1996: Fr. 27'723.--; 1997: Fr. 30'032.--; 1998: Fr. 30'285.-- [vgl. IK-Auszug, Urk. 12/12]), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt. Damit hat es beim versicherten Jahresverdienst von Fr. 32'425.-- sein Bewenden.
6.
6.1     Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.
6.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.3     Dr. G.___ stellte mit Bericht vom 2. Dezember 2003 als Restfolgen eine erhebliche Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes bei leichter Bewegungseinschränkung, nachgewiesenen pangonarthrotischen Veränderungen und vorderer Kreuzbandersatzplastik, Spontanschmerzen und eine belastungsabhängige Verstärkung fest. Insgesamt bestehe ein Vorzustand mit vorderer Kreuzbandruptur und arthrotischen Veränderungen, wobei im Verlauf mit der Behandlung nach dem Unfallereignis eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sei, weshalb die Aufteilung zwischen Vorzustand und posttraumatischen Veränderungen im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel zu werten sei. Bei mässig bis schwerer Pangonarthrose bezifferte Dr. G.___ den Integritätsschaden auf 10 - 40 %, bei vorwiegend mässiger Femorothibialarthrose auf 5 - 15 %. Der Kreisarzt schätzte die Gesamteinbusse auf 15 % und die unter Berücksichtigung des Vorzustandes auf den Unfall zurückzuführende Einbusse auf 5 % (Urk. 8/51/1).
         Die Einschätzung von Dr. G.___ lässt sich mit der SUVA-Tabelle 5.2 in Übereinstimmung bringen und wurde sowohl von Dr. U.___ als auch von den Dres. H.___ und T.___ ausdrücklich als sachgerecht (Erw. 3.13) bzw. nachvollziehbar (Erw. 3.21) bezeichnet. Andere Einschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen, und Gründe für eine 5 % übersteigende Integritätsentschädigung wurden vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargetan. Demzufolge ist auf die Berichte der Dres. G.___ und F.___ abzustellen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zusteht.
         Da die psychischen Beeinträchtigungen nicht unfallbedingt sind (Erw. 4.3), entfällt schon aus diesem Grund eine allfällige weitere Integritätsentschädigung.

7.         Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2007 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).