UV.2007.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern

Sachverhalt:
1.       A.___, geboren B.___, ist von Beruf C.___ und Inhaber der D.___ welche eine Autoreparaturwerkstätte sowie eine Verkaufsstelle für Automobile umfasst (Urk. 10/7/4, 10/38/2). Er war als Selbständigerwerbender bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) freiwillig gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (vgl. Urk. 10/1).
         Am 26. August 2005 zog er sich bei einem Auffahrunfall mit Heckkollision eine Halswirbel-, Brust- und Lendenwirbelsäulendistorsion zu (Urk. 10/2). Die am Unfalltag erstellten Röntgenaufnahmen zeigten keine frischen ossären Läsionen und das MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1. Dezember 2005 ergab das Vorliegen von nur geringen degenerativen Veränderungen (Urk. 10/2, 10/12). Der Versicherte war vom 26. August bis 11. September 2005 voll arbeitsunfähig. Vom 12. September 2005 bis 3. Januar 2006 und wiederum ab 24. Januar bis 14. März 2006 bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die in der Folge attestierte Arbeitsunfähigkeit lag im Bereich von rund 30 % (Urk. 10/7/4, 10/38/5, 10/52/Anhang, Urk. 3 und 14). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen.
         Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers liess ein unfallanalytisches Gutachten erstellen (Gutachten von Dipl. Ing. E.___, Leiter F.___, vom 8. März 2006, Urk. 10/18; vgl. auch Urk. 10/75). Der Versicherte wurde am 15. März 2006 durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, untersucht und befand sich ab dem 26. Mai 2006 beim Neurologen Dr. med. H.___ in Behandlung (Urk. 10/20, 10/28, 10/45, 10/66.1, 14). Dr. H.___ veranlasste die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. phil. I.___ und Dipl.-psych. J.___ vom 30. August 2006 (Urk. 10/56). Am 29. September 2006 erfolgte eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 10/38). Nach Vorliegen des Berichts des Augenarztes Dr. med. L.___ vom 12. März 2007 (Urk. 10/60) stellte die SUVA mit Verfügung vom 14. Mai 2007 die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 31. Mai 2007 ein und hielt fest, es bestehe kein Anspruch auf Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (Urk. 10/61). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2007 fest (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2007 richtet sich die Beschwerde vom 5. September 2007 (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, namentlich von Taggeld- und Therapiekosten zu verpflichten. Zudem sei sie für die anwaltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren zur Leistung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu verpflichten. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Mit Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2008, mit welcher sich dieser zu den allfälligen Auswirkungen des Grundsatzurteils des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Februar 2008, U 394/06 (vgl. BGE 134 V 109), äusserte (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Verfügung vom 14. Mai 2007 habe keine eigentliche Begründung, sondern nur die Schlussfolgerung, es würden keine adäquaten Unfallfolgen vorliegen, enthalten. Im Einspracheentscheid sei auf den mit der Einsprache eingereichten Bericht von Dr. H.___ vom 11. Juni 2007 nicht eingegangen worden. Der angefochtene Einspracheentscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 f., 13 S. 3).
1.2     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.).Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
1.3    
1.3.1   Das Fehlen einer hinreichenden Begründung kann nicht zur kassatorischen Aufhebung der Verfügung führen (vgl. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung (Art. 52 ATSG), in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Band 46, S. 105). Vielmehr hat die Verwaltung allfällige Mängel der Verfügung im Einspracheverfahren zu heilen und einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid zu erlassen (vgl. BGE 131 V 413 Erw. 2.2.2).
         Das Gericht hat somit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 14. Mai 2007 eine ausreichende Begründung enthielt. Vom Gericht festzustellen ist vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2007 das rechtliche Gehör des Versicherten gewahrt hat.
1.3.2   Im Einspracheentscheid legte die SUVA dar, dass keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen vorliegen würden. Der adäquate Kausalzusammenhang sei anhand besonderer Kriterien zu prüfen. Das Unfallereignis sei als leicht zu qualifizieren und der adäquate Kausalzusammenhang aus diesem Grund zu verneinen (Urk. 2 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 10/76). Anders als in der Verfügung nannte die Beschwerdegegnerin damit den Grund für das Verneinen des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. Urk. 10/61). Dass bei dieser Begründung auf den vorgelegten Bericht von Dr. H.___ vom 11. Juni 2007 nicht eingegangen und bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht im Sinne einer Eventualbegründung zu den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 Stellung genommen wurde, obwohl der Beschwerdeführer auch dazu Ausführungen hatte machen lassen (vgl. Urk. 10/67 S. 3 f.), stellt jedenfalls keine schwerwiegende Gehörsverletzung dar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA gegen R. vom 11. November 2002, U 150/02, Erw. 2.2). Beschwerdeantwort und Duplik enthalten sodann eine ausführliche Begründung (Urk. 9 und 21). Der formelle Beschwerdeantrag ist zudem nicht auf die Durchsetzung eines korrekten Verfahrens gerichtet (Urk. 1 S. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, I 329/05, Erw. 2.3.1). Damit ist von der Heilung der Gehörsverletzung im kantonalen Verfahren, wobei eine freie Prüfung von Sachverhalt und Rechtslage erfolgt, auszugehen.
1.4     Bezüglich der für das Einspracheverfahren beantragten Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 3) sieht Art. 52 Abs. 3 ATSG vor, dass eine solche in der Regel nicht ausgerichtet wird. Ob eine nur ungenügende Begründung in der angefochtenen Verfügung eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt, ist fraglich, kann aber offen bleiben (vgl. Seiler, a.a.O., S. 105 und S. 107). Denn der eine Gehörsverletzung Begehende hat erst dann und nur insoweit die Gegenpartei zu entschädigen, als bei dieser nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 10. Februar 2006, I 329/05, Erw. 2.3.2). Ein erheblicher zusätzlicher Aufwand, der durch die ungenügende Begründung der Verfügung ausgelöst wurde, ist aus der Einsprache vom 13. Juni 2007 und der Ergänzung vom 18. Juni 2007 (Urk. 10/66, 10/67) nicht ersichtlich. Mängel des Einspracheentscheids selbst können zudem nicht für den vorgängigen Aufwand im Einspracheverfahren ursächlich sein (vgl. Urk. 1 S. 3). Der Einspracheentscheid ist, soweit er keine Prozessentschädigung vorsieht, zu bestätigen und der Antrag auf Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen im Einspracheverfahren abzuweisen.
2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2    
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2   Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
2.3    
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die mit BGE 134 V 109 modifizierte Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

         Die mit BGE 134 V 109 modifizierte Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 6. Oktober 2008, 8C_590/2007, Erw. 3).
2.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.
3.1     Die SUVA ging im Einspracheentscheid vom 7. August 2007 davon aus, dass angesichts der beim Unfall entstandenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ein leichtes Unfallereignis anzunehmen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. August 2005 und den geklagten Beschwerden sei damit ohne Weiteres zu verneinen (Urk. 2 S. 5). In Beschwerdeantwort und Duplik stellt sich die Beschwerdegegnerin ergänzend auf den Standpunkt, dass der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der Kriterien gemäss BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109 auch dann zu verneinen wäre, wenn der Unfall als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, eingestuft werde (Urk. 9 S. 7 ff., 21 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise geltend machen, auf das vom Haftpflichtversicherer ohne seinen Einbezug eingeholte unfallanalytische Gutachten könne zufolge Mangelhaftigkeit nicht abgestellt werden. Jedenfalls sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen (Urk. 1 S. 3 f., 13 S. 2 f.). Da weiterhin behandlungsbedürftige Unfallfolgen vorliegen würden, sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 5 ff., S. 8, 13 S. 3). Bei der Adäquanzprüfung sei von einem langwierigen Heilverlauf, von Dauerschmerzen, von einer lang dauernden ärztlichen Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, allenfalls auch von einer ärztlichen Fehlbehandlung auszugehen (Urk. 1 S. 8 f., 13 S. 4 f.). Es liege ein langwieriges Behandlungsverhältnis vor, das von der Bemühung der betroffenen Person geprägt sei, wieder arbeiten zu können (Urk. 25 S. 2).
3.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Adäquanzprüfung per 31. Mai 2007 vorgenommen werden konnte und der adäquate Kausalzusammenhang zu Recht verneint wurde. Strittig ist teilweise zudem auch, von welchem Sachverhalt im Rahmen der Adäquanzprüfung auszugehen ist.
4.       Der Versicherte suchte nach dem Unfall die M.___ des N.___ auf, wo unter anderem eine HWS-Distorsion bei Status nach vorgängiger HWS-Distorsion/Läsion vom Januar 2003 diagnostiziert wurde (Urk. 10/2). Am 13. Januar 2006 berichtete der Versicherte gegenüber SUVA-Mitarbeiter O.___ über seit dem Unfall bestehende stetige Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie über Schwindel, Müdigkeit und Vergesslichkeit, wobei das grösste Problem die Kopfschmerzen darstellten (Urk. 10/7/3-4). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Versicherte anders als gegenüber der Polizei nach dem Unfall an, beim Unfall den Sicherheitsgurt nicht getragen zu haben. Er habe aufrecht im Sitz gesessen, den Kopf aber nach links abgewendet gehabt. Durch den Aufprall sei ihm die Brille vom Gesicht gefallen (Urk. 10/7/1-2). Da beim Unfall die Sicherheitsgurten nicht getragen wurden, sah die SUVA mit Verfügung vom 23. Januar 2006 eine 10%ige Kürzung der Taggeldleistungen vor, die sie am 26. Januar 2006 aufgrund dessen, dass gesetzlich bestimmt sei, dass C.___en keine Sicherheitsgurten tragen müssten, rückgängig machte (Urk. 10/9, 10/11; vgl. auch Urk. 10/3/7, 10/19).
         Nach dem Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Februar 2006 war eine intensive physikalische Therapie durchgeführt worden, wobei die Thoraxschmerzen verschwunden seien und alle anderen Beschwerden angeblich fortbestanden hätten. Gegen die Attestierung einer vollen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit habe sich der Versicherte gewehrt (Urk. 10/13).
         Gemäss unfallanalytischem Gutachten von Dipl. Ing. E.___ vom 8. März 2006 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs des Versicherten zwischen 6,8 und 10,2 Kilometer pro Stunde (Urk. 10/18/1). Gemäss den darin enthaltenen Schaden-Kalkulationen beliefen sich die Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs des Versicherten auf Fr. 3'316.05 und des auffahrenden Fahrzeuges auf Fr. 6'570.10 (Urk. 10/18/5-6).
         Gegenüber Dr. G.___ gab der Versicherte bei der Untersuchung vom 15. März 2006 an, nach eineinhalb Jahren sei der erste Unfall vom Januar 2003 abgeschlossen worden (Urk. 10/20/1). Dr. G.___ hielt fest, der Versicherte leide an einem Zervikalsyndrom bei Status nach zwei HWS-Beschleunigungstraumen vom Januar 2003 und vom 26. August 2005. Dieses habe mit Physiotherapie bereits etwas gebessert. Ursächlich für die nun im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten sei wahrscheinlich nur teilweise das Zervikalsyndrom. Die Anamnese und Schmerzcharakteristik sprächen für Schmerzmittel-induzierte Kopfschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger C.___ sei etwas eingeschränkt. Es sei anzustreben, bald die volle Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Sollte dies mit ambulanten Massnahmen nicht möglich sein, so müsste ein stationärer Aufenthalt mit Medikamentenentzug und Rehabilitationsprogramm diskutiert werden (Urk. 10/20/1-2). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. P.___ vom 24. März 2006 (Urk. 10/21) sah die SUVA den Fallabschluss per 1. April 2006 vor, welchen sie am 6. Juni 2006 rückgängig machte (Urk. 10/22, 10/31).
         Gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 29. Mai 2006 bestehen die Schwierigkeiten bei der Arbeit in der Ausdauer. Es träten zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen und Schwindel sowie ein Nachlassen der Konzentration und Gedächtnisleistung auf (Urk. 10/28/2). Seine Untersuchung habe eine ausgeprägte Symptomatik mit Triggerpunkten und myofascialen Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Nackenmuskulatur mit Cervicocephalea von migräniformen Charakter ergeben. Die Befunde erklärten die Beschwerden des Versicherten und die belastungsabhängige Arbeitsunfähigkeit, aktuell von 25 % beim selbständig erwerbenden C.___en (Urk. 10/28/3). Auch bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 30. August 2006 berichtete der Versicherte von generell verminderter Ausdauer wegen seiner Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 10/56/4). Gemäss Dr. phil. I.___ und Dipl.-psych. J.___ deuteten die Befunde der Untersuchung auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich fronto-basaler und tieferer Strukturen (Hirnstamm) hin. Hinzu komme eine reduzierte Belastbarkeit mit Provokation somatischer Beschwerden bei längerer konzentrativer Beanspruchung. Die vom Beschwerdeführer beklagten Probleme im beruflichen und privaten Alltag, d.h. sich alles aufschreiben zu müssen beziehungsweise die Schwierigkeiten, sinnvolle Zusammenhänge herzustellen, würden aufgrund der objektivierbaren Befunde gut verständlich und erklärbar. Dabei sei davon auszugehen, dass sich diese Defizite unter Mehrfachbelastung, Ablenkung, Zeitdruck und unter Stress intensivierten, was im Sinne eines Circulus vitiosus wiederum zu einer erschwerten Informationsverarbeitung, vermehrten Kopfschmerzen, reduzierter Belastbarkeit und wiederum zu verminderten Aufmerksamkeitsleistungen führe. Die Leistungsfähigkeit im Beruf sei zu ca. 30 % eingeschränkt (Urk. 10/56/8-10).
         Auch gegenüber Kreisarzt Dr. K.___ berichtete der Versicherte am 29. September 2005 über belastungsabhängige Beschwerden. Die Untersuchung ergab eine nur leichte Verspannung der rechtsseitigen Nackenmuskulatur mit Ansatztriggerpunkten okzipital (Urk. 10/38/2-3). Dr. H.___ konnte bei der Konsultation vom 27. Oktober 2006 keine neurologischen Ausfälle feststellen, der somatische Befund sei jedoch eindeutig mit ausgeprägter Druckdolenz der Muskulatur rechts. Die Physiotherapie sei nach wie vor sinnvoll und sollte fortgesetzt werden (Urk. 10/45/1). Im Bericht vom 11. Juni 2007 hielt er fest, die Leistungsminderung sei durch die cervico-cephalen Schmerzen bedingt und er sah eine andere Medikation vor (Urk. 10/66.1). Am 13. Juli 2007 nahm Dipl.-Ing. E.___ zu den gegenüber dem Gutachten vom 8. März 2006 erhobenen Einwendungen Stellung (Urk. 10/75). Nach Bericht von Dr. H.___ vom 14. November 2007 kann sich der Versicherte als Selbständigerwerbender die Arbeit einteilen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 30 %. Dies rechtfertige sich durch die stark belastungsabhängigen Schmerzen in der Tätigkeit als C.___ mit Lastenheben (Urk. 14 S. 2).
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und den fortbestehenden Beeinträchtigungen gegeben sei (Urk. 2 S. 4, 9 S. 7). Wie es sich damit verhält muss zufolge Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht abschliessend überprüft werden.
         Bei den nach dem Unfall vorgenommenen Röntgenuntersuchungen und beim MRI vom 1. Dezember 2005 konnten keine beim Unfall vom 26. August 2005 eingetretenen knöchernen Verletzungen an der Wirbelsäule festgestellt werden (Urk. 10/2, 10/12). Die muskulären Verspannungen und Bewegungseinschränkungen und das diagnostizierte Zervikalsyndrom stellen keine organischen Unfallfolgen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 9. April 2009, 8C_889/2008, Erw. 3.3.2.2), sodass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung zu Recht nach BGE 117 V 359 beziehungsweise nach BGE 134 V 109 vorgenommen hat.
5.2     Nach der ersten Konsultation bei Dr. H.___ am 26. Mai 2006, neun Monate nach dem Unfall, wurde die medikamentöse Behandlung angepasst und die bis dahin durchgeführte Physiotherapie mit spezifischen Triggerpunktbehandlungen fortgesetzt (vgl. Urk. 10/28/3, 10/38/4, 10/45). Trotz konsequenter Fortführung der Behandlung konnten die einmal mehr und einmal weniger auftretenden und sich bei Belastung verstärkenden Schmerzen und Beeinträchtigungen nicht dauerhaft günstig beeinflusst werden (Urk. 10/56/4, 10/38/2-4, 10/45, 10/66.1, vgl. auch Urk. 9 S. 9). Auch die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, welche während längerer Zeit, nämlich seit 15. März 2006 bei rund 70 % lag, konnte nach Einschätzung des behandelnden Dr. H.___ in dieser Zeit nicht gesteigert werden (Urk. 10/38/5, 10/45, 10/52 Anhang). Die Beschwerdegegnerin ging damit zu Recht davon aus, dass Ende Mai 2007 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (BGE 134 V 115 Erw. 4.3). Dies bestätigt auch der weitere Verlauf nach der Leistungseinstellung. Es blieb beim wellenförmigen Verlauf mit belastungsabhängig auftretenden Schmerzen und der von Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von rund 30 % (Urk. 10/66.1, 14). Die ein Jahr und neun Monate nach dem Unfallereignis vorgenommene Adäquanzprüfung war damit nicht verfrüht.
5.3     Die Unfallschwere ist ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu beurteilen. Auffahrkollisionen auf ein Fahrzeug werden grundsätzlich in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 83 Erw. 7.2).
         Eine unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 31. März 2009, 8C_987/2008, Erw. 5.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das unfallanalytische Gutachten vom 8. März 2006 (Urk. 10/18, 10/75) und ging aufgrund der gutachterlich festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 6,8 bis 10,2 Kilometer pro Stunde von einem leichten Unfall aus. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des Unfallablaufes, den foto- und betragsmässig belegten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen sowie dem Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens ist die Annahme eines mittelschweren Unfalles im Grenzbereich zu den leichten Unfällen begründet (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 83 Erw. 7.2; Urteile des Bundesgerichts in Sachen T. vom 6. Oktober 2008, 8C_590/2007, Erw. 6.2, und in Sachen G. vom 7. August 2008, 8C_806/2007, Erw. 10.2).
         Das Gutachten vom 8. März 2006 berücksichtigte den wesentlichen Schaden an den beteiligten Fahrzeugen, wie er sich aus den Fotos und den Schadenkalkulationen ergab; es vermag im Grundsatz zu überzeugen (Urk. 10/18/3-6, 19/75). Der Beschwerdeführer lässt die Schlussfolgerungen des unfallanalytischen Gutachtens bestreiten, unter anderem da darin das Schadenbild des auffahrenden Rover nicht richtig erhoben, das heisst, die Schädigung am Kühlsystem nicht berücksichtigt worden sei, und der zum Vergleich beigezogene Fahrzeugtyp nicht genannt werde (Urk. 1 S. 4, 13 S. 3). Diesen Einwendungen gegen das unfallanalytische Gutachten und den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind allerdings keine gewichtigen Umstände zu entnehmen, die zu einer höheren Kategorisierung des Unfalles führen könnten (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichts in Sachen T. vom 31. März 2009, 8C_987/2008, Erw. 5.2 und in Sachen M. vom 20. August 2008, 8C_33/2008, Erw. 7.2 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 4.1 und 4.3). Der Beschwerdeführer liess denn auch zu Recht nicht beantragen, dass eine zusätzliche unfallanalytische Begutachtung vorzunehmen sei (Urk. 1 und 13), wovon denn auch keine ausschlaggebenden Erkenntnisse zu erwarten wären.
Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges setzt damit voraus, dass die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
5.4    
5.4.1   Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und beim Auffahrunfall vom 26. August 2005 klarerweise zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 31. März 2009, 8C_987/2008, Erw. 6.1).
         Das Kriterium "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen" ist, da eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule als durchaus üblich und nicht als beeinträchtigte oder verzögerte Heilbehandlung zu betrachten ist, ebensowenig erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2009, 8C_797/2008, Erw. 5.3.1). Auch der Umstand, dass trotz der Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 7.6).
5.4.2   Die Bejahung einer ärztlichen Fehlbehandlung setzt rechtsprechungsgemäss keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Haftpflichtrechts voraus. Allerdings ist das Kriterium nicht bereits dann erfüllt, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nachträglich nicht als nutzbringend erweist. Da es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, zu kontroversen medizinischen Streitfragen Stellung zu nehmen, ist nur dann von einer Fehlbehandlung im Sinne des Adäquanzkriteriums auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 8. April 2009, 8C_1020/2008, Erw. 5.6.1).
         Dr. G.___ äusserte im Bericht vom 15. März 2006 den Verdacht auf Schmerzmittel-induzierte Kopfschmerzen und schlug einen Schmerzmittelentzug vor (Urk. 10/20/2). Dr. H.___ äusserte sich zu diesem Verdacht, konnte ihn wegen der zu geringen Analgetikamenge und aufgrund der Lokalisation der Schmerzen aber nicht bestätigen (Urk. 10/28/3). Beide empfahlen eine andere medikamentöse Schmerzbehandlung (Urk. 10/20/2, 10/28/3). Die belastungsabhängigen Kopfschmerzen hielten in der Folge trotz Sistierung der ursprünglichen und Anpassung der Medikation an (Urk. 10/56/4, 10/38/2, 10/45/1, 10/66.1, 14). Die Schmerzmitteleinnahme nach dem Unfall kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als schädlich betrachtet und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirkt worden wäre (vgl. Urk. 13 S. 4).
5.4.3   Nach der Rechtsprechung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (BGE 134 V 127 Erw. 10.2.2). Daneben gilt zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen SUVA gegen K. vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, Erw. 7.3).
         Der Versicherte lässt auf die aufgrund des ersten Unfalles vom Januar 2003 erhöhte Vulnerabilität hinweisen (Urk. 1 S. 8). Aufgrund der Angaben in den Akten ist davon auszugehen, dass der Versicherte beim Unfall den Kopf nach links abgewendet hatte und entgegen seinen ersten Angaben gegenüber der Polizei nicht angegurtet war (Urk. 10/7/1-2, 10/28/1; vgl. demgegenüber die Angaben von Dr. P.___, Urk. 10/13).
         Der Versicherte gab gegenüber Dr. G.___, Dr. H.___ und bei der neuropsychologischen Untersuchung übereinstimmend an, dass er im Anschluss an den ersten Unfall vom Januar 2003 nicht vollständig arbeitsunfähig gewesen sei; es habe eine (gelegentliche) teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Fall habe nach circa eineinhalb Jahren, Mitte 2004, abgeschlossen werden können. Aufgrund seiner Ausführungen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des zweiten Unfalles keine relevanten Beeinträchtigungen mehr bestanden (Urk. 10/20/1, 10/28/1, 10/56/2). Das MRI vom 1. Dezember 2005 zeigte nur geringe degenerative vorbestandene Veränderungen der Halswirbelsäule (Urk. 10/12). Von einer erheblichen Vorschädigung der Wirbelsäule ist angesichts dieser Umstände nicht auszugehen; eine erhöhte Vulnerabilität reicht für die Bejahung des Kriteriums nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen SUVA gegen K. vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, Erw. 7.3.2). Leichte Kopfdrehungen führen zudem nicht zu biomechanisch relevanten Belastungen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen SUVA gegen K. vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, Erw. 7.3.1; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 26 S. 89). Die Schmerzen, Verspannungen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule traten verstärkt auf der rechten Seite auf (Urk. 10/28/2, 10/38/3, 10/45, 10/66.1, 14). Indes waren im Verlauf teilweise nur geringe Verspannungen und Bewegungseinschränkungen erkennbar (Urk. 10/20/2, 10/38/3). Damit liegt auch keine eigentliche Komplikation vor, die in einen Zusammenhang mit der beim Unfall bestandenen Kopfhaltung und dem Nichtangegurtetsein gebracht werden könnte. Von einer besonders erheblichen Ausprägung der HWS-typischen Beschwerden ist ebenfalls nicht auszugehen. Insgesamt ist das Kriterium "Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen" nicht gegeben.
5.4.4   Der Versicherte unterzog sich insbesondere ärztlichen und spezialärztlichen Verlaufskontrollen. Diese sind nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Behandlung zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Physiotherapie ist nicht von einer "fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung" auszugehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. März 2009, 8C_797/2008, Erw. 5.3.3).
5.4.5   Adäquanzrelevant sind in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden. Die Erheblichkeit der Schmerzen beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4).
         Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, dass die Intensität der insbesondere belastenden Kopfschmerzen wechselnd sei und dass diese bei Belastung verstärkt würden (Urk. 10/56/4, 10/38/2, 10/56/4). Er konnte den Beruf als selbständiger C.___ trotz Schmerzen und kognitiven Einschränkungen in wesentlichem Umfang weiter ausüben und der private Lebensalltag war durch die Schmerzen nicht massgeblich tangiert (Urk. 10/20/2, 10/56/3-4, 10/38/2). Namentlich gab der Beschwerdeführer gegenüber Kreisarzt Dr. K.___ auch an, in seinen Ferien sehr wenig Beschwerden verspürt zu haben (Urk. 38/2). Das Kriterium "erhebliche Beschwerden" kann insgesamt als nicht besonders ausgeprägt gegeben gelten.
5.4.6   Der Versicherte war nach dem Unfall während gut zwei Wochen zu 100 % und anschliessend vier Monate zu 50 % arbeitsfähig. Nach zwei Wochen 30%iger Arbeitsunfähigkeit bestand vom 24. Januar bis 15. März 2006 erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/38/5). Danach lag die von den behandelnden Ärzten bis zum Fallabschluss attestierte Arbeitsunfähigkeit grösstenteils zwischen 25 % und 35 %, wobei teilweise auch ein Zeitaufwand für die Physiotherapie eingerechnet wurde (Urk. 10/38/5, 10/52 Anhang, Urk. 3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Versicherte nicht versucht hat, die von Seiten der behandelnden Ärzte, Dr. P.___ und Dr. G.___, bereits relativ bald nach dem Unfall als zumutbar eingeschätzte höhere beziehungsweise volle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit auch nur "versuchsweise" zu realisieren (Urk. 10/13, 10/20/2, 10/21). Weiter ist nicht klar, ob der Versicherte die von ihm zu übernehmende Arbeit im Betrieb, welche vor dem Unfall ca. 80 % bis 90 % körperliche Arbeit in der Werkstatt und 10 % bis 20 % Bürotätigkeit umfasste (Urk. 10/7/4), bereits optimal auf seine gesundheitsbedingte Bedürfnisse ausgerichtet hat, so dass etwa körperlich sehr belastende Tätigkeiten, welche wiederholt zu verstärkten Beschwerden führten, definitiv durch seine Angestellten übernommen würden (vgl. Urk. 10/56/4, 10/38/2, 10/66.1, 14).
         Insgesamt kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen angesichts des Grades der Arbeitsunfähigkeit höchstens als gering ausgeprägt betrachtet werden.
5.5     Bei zwei und zudem nicht besonders ausgeprägt gegebenen Kriterien ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. August 2005 und den fortbestehenden Beeinträchtigungen ohne Weiteres zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen T. vom 6. Oktober 2008, 8C_590/2007, Erw. 8, und in Sachen M. vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, Erw. 8).
         Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zu. Zudem kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wesentlich durch eine mangelhafte Begründung des Einspracheentscheides verursacht worden wären (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. und 13).
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).