Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00375[8C_790/2009]
UV.2007.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




         Nachdem
der 1949 geborene, seit dem 13. März 1970 als Vorarbeiter bei der Y.___ AG (Garten- und Sportplatzbau) in Z.___ angestellte und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte X.___ am 11. Juli 2004 einen Autounfall erlitten hatte,
sich der Versicherte dabei erhebliche Verletzungen zugezogen hatte (vgl. etwa Urk. 9/7: „grosse Ablederungsverletzung mit Defekt über dem lateralen Kniegelenksspalt rechts, Tuberculum major Abriss rechts, multiple Rissquetschwunden an Stirn und Nase mit Fremdkörpern, exogen bedingte Konjunktivitis rechts, multiple Kontusionen“ und Urk. 7/18: „proximale Humerusfraktur rechts mit disloziertem Abriss des Tuberculum majus, posttraumatische retraktile Kapsulitis rechte Schulter, schwere Weichteilverletzung am rechten Knie“),
ihm schliesslich die SUVA für die verbliebenen Unfallbeeinträchtigungen mit Verfügung vom 28. November 2006 (Urk. 9/140) eine auf einem Invaliditätsgrad von 22 % basierende Invalidenrente ab 1. Dezember 2006 und eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen und die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/152) mit Entscheid vom 3. Juli 2007 (Urk. 2) abgewiesen hatte, soweit darauf eingetreten worden war;
         nach Einsicht in
         die Eingabe des Versicherten vom 4. September 2007 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 erheben und folgende Anträge stellen liess:
„1.   Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben.
2.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % auszurichten;
     alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 4. Januar 2008 (Urk. 8),
         die Replik des Versicherten vom 11. Februar 2008 (Urk. 12) und die Duplik der SUVA vom 18. März 2008 (Urk. 17), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass die im Einspracheverfahren noch umstrittene Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig ist (vgl. Urk. 1);
         in Erwägung, dass
         vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, die auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 22 % basiert,
         diesbezüglich unter den Parteien umstritten ist, ob das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den Akten liegenden Auszüge der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP [Urk. 9/136-137]) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'794.-- korrekt ist, wobei sich der Beschwerdeführer gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von DAP-Löhnen wandte,
         das von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegte aufgrund der Verdienstmöglichkeiten bei der Y.___ AG im Jahr 2006 berechnete Valideneinkommen von Fr. 72'590.-- vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 9/135.1-2),
         bezüglich der anzuwendenden Rechtsnormen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zu verweisen ist (vgl. Urk. 2 Erw. 3), wobei daran zu erinnern ist, dass nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
         im höchstrichterlichen Leitentscheid BGE 129 V 472 folgende Prämissen formuliert wurden, damit der Invalidenlohn auf der Grundlage von DAP-Löhnen ermittelt werden kann:
„Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden.“
         gemäss höchstrichterlicher Praxis bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und auch nicht zulässig sind (BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3; jüngst bestätigt im Urteil vom 15. Mai 2009 in Sachen P. gegen AXA Versicherungen AG, 8C_83/2009, Erw. 4.2.1),
         die Beschwerdegegnerin zur Begründung des strittigen Invalideneinkommens im Wesentlichen ausführte, es sei aufgrund der fünf aufgelegten DAP-Blätter erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durchschnittlich Fr. 56'794.-- verdienen könnte, und dass die gewählte Vorgehensweise, mittels DAP-Zahlen das Invalideneinkommen zu berechnen, sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Einzelfall rechtens sei (vgl. Urk. 2 Erw. 5, Urk. 8 und Urk. 17),
         sich demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass der „postulierte“ Invalidenlohn von Fr. 56'794.-- nicht einmal ansatzweise erstellt sei, die angeblich verwendeten DAP-Blätter nie aufgelegt und dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden seien, er dazu nicht habe Stellung nehmen können, die von der Gerichtspraxis aufgestellten Anforderungen betreffend Verwendung von DAP-Zahlen nicht erfüllt seien und zudem die Repräsentativität der DAP nicht erstellt sei, weshalb die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistisch ermittelte Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) zu erfolgen habe (Urk. 1 und 12),
         aus den Akten und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde legte (vgl. Urk. 9/136), dass in Urk. 137 zahlreiche in Frage kommende Arbeitsplätze aufgeführt wurden (insgesamt 186; vgl. Urk. 9/137) und dass den DAP-Blättern detaillierte Lohninformationen (Höchst-, Mindest- und Durchschnittswerte) zu entnehmen sind,
         das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen mittels DAP-Löhnen zu berechnen, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist,
         des Weiteren auch der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend machen liess, dass die Arbeitsstellen in den aufgelegten DAP-Blättern (Urk. 9/136) nicht dem von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstellten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/34; vgl. auch Urk. 9/130) entsprechen würden,
         die aufgelegten DAP-Blätter vielmehr Arbeitsstellen beschreiben, bei denen vorwiegend im Sitzen gearbeitet werden kann, nur kurze Gehstrecken zurückzulegen sind (wenn überhaupt), nur leichte Gewichte gehoben werden müssen (insbesondere keine oder nur sehr leichte über Hüfthöhe) und keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssen,
         somit Arbeitsplätze ausgewählt wurden, die dem Beschwerdeführer gemäss kreisärztlicher Beurteilung zumutbar sind (vgl. dazu Urk. 9/34 S. 5 und Urk. 9/136), was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen wurde,
         demzufolge das Invalideneinkommen aufgrund der vorliegenden DAP-Blätter berechnet werden kann,
         diese DAP-Blätter (leicht abweichend von der Feststellung im angefochtenen Einspracheentscheid) einen Durchschnittslohn für das Jahr 2006 von Fr. 56'780.-- (= [Fr. 56'013.-- + Fr. 56'955.-- + Fr. 54'743.-- + Fr. 59'267.-- + Fr. 56'922.--] / 5) ausweisen, wovon - wie bereits oben ausgeführt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gemäss ständiger höchstrichterlicher Praxis kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist,
         sich somit gestützt auf ein Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 72'590.-- (= 13 x Fr. 5'430.-- + Fr. 2'000.-- [Gratifikation]; vgl. Urk. 9/135) und ein Invalideneinkommen von Fr. 56'780.-- ein Invaliditätsgrad von rund 22 % errechnet, was dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Invaliditätsgrad entspricht,
         die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Einsicht in Urk. 9/136-137 im Verwaltungsverfahren verwehrt worden sei und die Beschwerdegegnerin die Akten manipuliert habe (vgl. Urk. 1 und 12), als nicht stichhaltig erscheinen,
         insbesondere für eine Manipulation der Akten durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte und überdies insbesondere auch kein einleuchtendes Motiv ersichtlich sind,
         die - den Anspruch auf rechtliches Gehör beschlagende - Rüge des Beschwerdeführers, wonach er im Verwaltungsverfahren keinen Einblick in die aufgelegten DAP-Blätter gehabt habe und dazu nicht habe Stellung nehmen können (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 2 ff.), angesichts der chronologischen Aktenordnung und der erst nach der Zustellung der Akten an den Anwalt des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 (Urk. 9/133) erfolgten Akturierung der DAP-Blätter (Urk. 9/136) zwar berechtigt zu sein scheint,
         selbst wenn diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, diese Verletzung durch das vorliegende Verfahren, in dem ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, jedoch geheilt worden ist,
         aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).