Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00380
UV.2007.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 10. Juni 2008
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1963, arbeitete seit 1. Mai 2005 als Träger für die A.___ AG in B.___. Am 19. Oktober 2005 stürzte er während der Arbeit von einer Hebebühne (Urk. 13/1). Hierbei zog er sich eine Kontusion der Mandibula links sowie eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks zu (Urk. 13/3, Urk. 13/5). In der Folge persistierten beim Versicherten Nackenbeschwerden (Urk. 13/6-7, Urk. 13/11, Urk. 13/22, Urk. 13/41, Urk. 13/51, Urk. 13/62). Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Versicherungsleistungen per 14. Januar 2007 ein und verneinte auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 13/54). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 13/55). In der Folge veranlasste die SUVA die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob im Bereich des kraniozervikalen Übergangs eine Bandschädigung (Weichteilverletzung) vorliege, was insbesondere anhand eines funktionellen MRI zu beurteilen sei (Urk. 13/65-66). Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 stellte die SUVA in Aussicht, PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt Radiologie der D.___, mit dem Gutachten zu beauftragen, und sie unterbreitete dem Versicherten die gutachterlichen Fragen (Urk. 13/66). Am 21. Juni 2007 erklärte sich der Versicherte mit dem Gutachter nicht einverstanden (Urk. 13/67-68). Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 hielt die SUVA an der Beauftragung von PD Dr. C.___ fest (Urk. 13/69 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12). Mit Replik (Urk. 19) und Duplik (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 26. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Versicherten entsprechend seinem Antrag (Urk. 1 S.2) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Versicherungsträger, falls er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, verpflichtet, der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Die versicherte Person kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.
         Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG).
1.2     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
1.3     In seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid BGE 132 V 93 beschäftigte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der Tragweite der Bestimmung von Art. 44 ATSG. Dabei hielt es unter anderem fest, dass die Regelung, dass die versicherte Person im Geltungsbereich des ATSG den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen könne, über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausgehe. Das ATSG äussere sich selbst jedoch nicht, welche Gründe - neben den Ausstandsgründen - „triftig“ im Sinne der genannten Bestimmung seien (BGE 132 V 107 Erw. 6.4). In der Folge setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der in der Literatur an seiner bisherigen Rechtsprechung erhobenen Kritik auseinander, wonach Einwände gegen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nicht zu einer selbständigen Anfechtbarkeit des (entsprechenden Zwischen-) Entscheides führten. Im Ergebnis hielt es an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei Entscheiden über Ablehnungen dann keine Anfechtbarkeit gegeben sei, wenn andere als die in Art. 36 Abs. 1 ATSG festgelegten Ausstandgründe vorgebracht würden. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur: Die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zählten zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur könnten sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlügen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft seien sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen seien in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So habe beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Es bestehe kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Dies widerspreche dem Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens (BGE 132 V 108 Erw. 6.5).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen  PD Dr. C.___ vorliegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, PD Dr. C.___ sei zusammen mit anderen Ärzten an der im Jahr 2000 veröffentlichen Studie mit dem Titel „Functional MR imaging of the craniocervical junction. Correlation with alar ligaments and occipito-atlantoaxial joint morphology: a study in 50 asymptomatic subjects“ beteiligt gewesen. Diese Studie sei von der Beschwerdegegnerin mitfinanziert worden. Die Mediziner seien in der Studie zum Schluss gekommen, im Bereich des kraniozervikalen Übergangs bestehe eine hohe Variabilität der maximalen Rechts- respektive Linksrotation. Diese Unterschiede seien auch bei asymptomatischen Probanden häufig. Insofern seien die Messungen nicht für Diagnosen von Weichteilläsionen am kraniozervikalen Übergang nach einem Schleudertrauma geeignet. In diesem Verfahren sei die medizinische Frage zu klären, ob der pathologische Zustand des Beschwerdeführers im Bereich des kraniozervikalen Übergangs auf einen Unfallmechanismus zurückzuführen sei. PD Dr. C.___ vertrete in seiner Studie die Auffassung, ein Bewegungs-MRI sei für die Diagnose von unfallbedingten Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule nicht geeignet. An dieser Meinung habe er bis heute festgehalten. PD Dr. C.___ könne daher nicht mehr als unbefangen angesehen werden. Die Feststellung der organischen Läsion am kraniozervikalen Übergang sei nur möglich gewesen, weil Dr. E.___ ein Bewegungs-MRI der HWS des Beschwerdeführers angefertigt habe. Dr. E.___ sei fachlich befähigt, solche Bilder richtig zu interpretieren (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 19 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwar sei es richtig, dass PD Dr. C.___ an der erwähnten Studie beteiligt gewesen sei, und dass die SUVA diese Studie finanziell unterstützt habe. Indessen sei die Studie längst veröffentlicht worden, weshalb eine irgend geartete Abhängigkeit aufgrund des finanziellen Beitrages ausgeschlossen werden könne. An der Studie seien insgesamt fünf Fachpersonen beteiligt gewesen. Das Ergebnis der Studie widerspiegle die von allen Teilnehmenden gewonnenen Erkenntnisse und nicht die persönliche Auffassung von PD Dr. C.___. Rechtsprechungsgemäss ergebe sich selbst dann keine Befangenheit, wenn ein Versicherungsträger wiederholt denselben Gutachter beiziehe. Dies gelte auch, wenn ein Gutachter eine wissenschaftliche Meinung veröffentliche, die mit der geltenden Rechtsprechung nicht im Einklang stehe, falls feststehe, dass der Experte den Versicherten nicht kenne und sich bislang in keiner Weise mit der zu beurteilenden Angelegenheit befasst habe. Davon könne vorliegend ausgegangen werden. Rechtsprechungsgemäss sei zudem zwischen wissenschaftlichen Äusserungen im Allgemeinen und Beurteilungen in einem konkreten Fall zu unterscheiden (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 12 S. 3 f. Ziff. 4 ff.).

3.
3.1.    Der Umstand allein, dass PD Dr. C.___ an der von der Beschwerdegegnerin mitfinanzierten Studie (vgl. Urk. 3 S. 1) beteiligt war, lässt ihn rechtsprechungsgemäss nicht befangen erscheinen. Dies hebt die Beschwerdegegnerin zutreffend hervor (vgl. Urk. 2 S. 1).
3.2     Der Beschwerdeführer erachtet PD Dr. C.___ in erster Linie aufgrund der Schlussfolgerungen in der Studie als befangen. Die an der Studie beteiligten Wissenschafter hielten abschliessend fest, im Bereich des kraniozervikalen Übergangs bestehe eine hohe Variabilität der maximalen Rechts-/links-Rotation. Rechts/links-Unterschiede seien bei asymptomatischen Probanden häufig. Deshalb seien diese Messungen wahrscheinlich nicht für die Diagnose von Weichteilläsionen am kraniozervikalen Übergang nach Schleudertrauma geeignet (vgl. Urk. 3 S. 2).
3.3     Der Bezug zur vorliegenden Angelegenheit ergibt sich dadurch, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung des von ihr konsultierten Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. Urk. 13/65), eine zusätzliche Beurteilung im Zusammenhang mit den von Dr. E.___ diagnostizierten traumatischen Veränderungen im Bereich der kraniozervikalen Bänder (Ligamentum transversum und Ligamentum alare; vgl. Urk. 13/62 S. 2) als notwendig erachtete (Urk. 13/66). Dr. E.___ stellte seine Diagnose anhand eines funktionellen MRI, obschon ein Teil der Aufnahmen verwackelt und somit eingeschränkt beurteilbar war (Urk. 13/62 S. 1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorliegend kein Schleudertrauma erlitten hat, sich die Untersuchungen in der Studie aber auf durch Schleudertraumata bedingte Verletzungen bezogen.
3.4     Die vom Beschwerdeführer bemängelte Äusserung in der Studie stellt keine persönliche Auffassung von PD Dr. C.___ dar, sondern es handelt sich um eine wissenschaftliche Feststellung. Inwiefern diese nicht hat bestätigt werden können, legte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, nicht näher dar. Er behauptete dies lediglich pauschal (vgl. Urk. 13/68).
3.5     Rechtsprechungsgemäss ist zwischen wissenschaftlichen Äusserungen im Allgemeinen und Beurteilungen in einem konkreten Fall klar zu unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 11. Oktober 2005, I 269/05, Erw. 1 mit Hinweisen). Die abstrakte und ohne Bezug zu einem konkreten Gutachtensauftrag erfolgte wissenschaftliche Äusserung in einer Studie, an der PD Dr. C.___ beteiligt gewesen ist, führt zu keiner Befangenheit. Es bestehen weder abstrakte noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass PD Dr. C.___ nicht in der Lage sei, die vorliegend zu klärende Sachfrage objektiv zu prüfen und zu beurteilen.
3.6     Die Kritik des Beschwerdeführers, der erwähnte höchstrichterliche Entscheid könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, überzeugt im Übrigen nicht. Jenem Fall lag die wissenschaftliche Äusserung einer Gerichtsperson zu Grunde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für wissenschaftliche Äusserungen eines Sachverständigen die im Urteil aufgestellten Grundsätze nicht analog Geltung haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich auch vorliegend um Äusserungen allgemeiner wissenschaftlicher Natur und nicht um Äusserungen zum konkreten Fall (vgl. Urk. 19 S. 1). 
3.7     Zusammenfassend ergibt sich, dass der in Aussicht genommene Gutachter PD Dr. C.___ nicht als befangen erscheint. Dies im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Dr. E.___, der den Beschwerdeführer bereits konkret untersucht und eine Diagnose gestellt hat (vgl. Urk. 13/62). Es ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin hinzuweisen (vgl. Urk. 12 S. 4 Ziff. 6). Der mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2007 erfolgte Gutachtensauftrag an PD Dr. C.___ ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Juni 2008 für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1'588.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 1'588.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).