UV.2007.00383

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, arbeitet seit 1968 bei der Y.___ (heute: Schweizerische Post, Urk. 11/1 Ziff. 7) und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Februar 1978 befand er sich mit einem Kollegen auf einer Wanderung, als er auf einer vereisten Stelle ausrutschte, in eine Vertiefung geriet und sich den linken Fuss brach (Urk. 11/1 Ziff. 3 und 12). Dabei zog er sich eine trimalleoläre Luxationsfraktur links zu (Urk. 11/2 Ziff. 5), worauf gleichentags in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Triemli eine Osteosynthese vorgenommen wurde (Urk. 11/2 Ziff. 10).
         Am 8. Juli 2002 meldete der Versicherte einen Rückfall (Urk. 11/12 S. 1), aufgrund dessen eine OSG-Arthroskopie mit Gelenksdébridement sowie eine Synovektomie durchgeführt wurde (Urk. 11/13). Einen weiteren Rückfall meldete der Versicherte sodann am 24. November 2003 (Urk. 11/18), nachdem es zu zunehmender Gehunfähigkeit (Urk. 11/19 Ziff. 2) sowie einer Arbeitsunfähigkeit seit 17. September 2003 gekommen war (Urk. 11/19 Ziff. 8). Am 26. Oktober 2006 stellte die Suva die Heilbehandlungskosten sowie die Taggeldleistungen per 30. November 2006 ein (Urk. 11/81) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2007 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 31.5 % zu (Urk. 11/90). Dagegen erhob dieser am 2. Februar 2007 vorsorglich Einsprache (Urk. 11/94), welche er am 30. April 2007 einlässlich begründete (Urk. 11/108). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2007 hielt die Suva an ihrem Entscheid fest (Urk. 11/111 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente von 70 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2007 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2), worauf am 14. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 6 ATSG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, zur Aufgabe der Ärzte sowie zum Beweiswert von Arztberichten sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung des Invaliditätsgrades auf 27 % auf den Bericht des Kreisarztes Dr. H.___ (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4) und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine sitzende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags, mit zusätzlich zwei zehnminütigen Pausen, zumutbar sei (Urk. 2 S. 8 oben). Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 5).
2.2         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in sämtlichen Arztberichten und Gutachten würde eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert. Lediglich der Kreisarzt Dr. H.___ gehe von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. In dessen Zumutbarkeitsprofil würden seine Beschwerden zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit seien zudem nicht umfassend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Ein Arbeitsversuch habe gezeigt, dass die Beschwerden enorm zugenommen hätten und er die Arbeit nur unter Medikamenteneinnahme habe verrichten können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5). Selbst der Kreisarzt Dr. D.___ habe am 17. Februar 2005 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit könne nicht gesteigert werden und bleibe bei 50 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Sowohl bei stehender als auch bei sitzender Arbeit komme es nach vier Stunden Arbeit zu einer Schwellung, so dass der Fuss hochgelagert werden müsse (Urk. 1 S. 8 Ziff. 9). Die Beschwerden seien immer vorhanden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10). Die Ausführungen des Kreisarztes würden grösstenteils nicht den Tatsachen entsprechen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 14). Die Arbeitgeberin habe seinen Arbeitsplatz optimal angepasst. Eine besser angepasste Stelle sei auf dem freien Arbeitsmarkt kaum erhältlich (Urk. 1 S. 10 Ziff. 15.3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Höhe der Integritätsentschädigung ist unbestritten, ebenso der Rentenbeginn am 1. Dezember 2006 (vgl. Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Am 19. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer in der Uniklinik Z.___, Orthopädie, aufgrund einer schweren posttraumatischen Arthrose am oberen Sprunggelenk (OSG) links eine OSG-Prothese eingesetzt. Gemäss dem Operationsbericht vom 4. Mai 2004 verlief die Operation ohne Komplikationen (Urk. 11/27).
3.2     In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2004 hielten Dr. med. A.___, Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, Uniklinik Z.___, Orthopädie, fest, der Beschwerdeführer beschreibe einen ungefähr stationären Verlauf. Es seien weiterhin physiotherapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Beweglichkeit und des Gangbildes notwendig. Bis am 14. November 2004 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 15. November 2004 könne wieder mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Postangestellter begonnen werden, wobei der Beschwerdeführer etwa 50 % sitzende und 50 % gehende Tätigkeiten verrichten müsse (Urk. 11/38 S. 1).
3.3     Am 17. Januar 2005 führte der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, aus, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 15. November 2004 wieder halbtags. Es handle sich um eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher er sitzen und stehen könne. Der Verlauf zeige aber, dass der Beschwerdeführer auch bei dieser Tätigkeit an seine Limite komme. Die Schmerzen hätten enorm zugenommen, er könne nur noch mit Medikamenten leben. Durch die Fehlbelastung habe der Beschwerdeführer Probleme beim Gehen in beiden Knien sowie in der Hüfte (Urk. 11/45 S. 2).
3.4     Am 17. Februar 2005 untersuchte der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer und hielt gleichentags in seinem Bericht fest, bei Status nach Malleolarfraktur im Jahre 1978 sei diesem im April 2004 eine OSG-Prothese eingesetzt worden, was jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die Beweglichkeit im OSG sei annähernd aufgehoben. Im Weiteren bestehe ein schwierig aufzuschlüsselnder Schmerz, welcher bei Belastung intensiver sei als unbelastet und nicht rein mechanisch erklärt werden könne. Die Stellung der Prothese sei leicht verkippt und es würden Anzeichen für eine Frühauslockerung bestehen. Eine Vorstellung in der Schmerzsprechstunde sei geplant, vielleicht könne man mit topischen Mitteln etwas erreichen. Allerdings bleibe auch die zu befürchtende Auslockerung der Prothese als vorwiegende Schmerzursache eine Möglichkeit. Bei dieser Situation könne die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden und bleibe bei 50 % halbtags (Urk. 11/49 S. 3).
3.5     In seinem Bericht vom 8. September 2005 führte Prof. Dr. med. E.___, Universitätsspital Zürich (F.___), Institut für Anästhesiologie, aus, bei einem Status nach Trimalleolarfraktur im Februar 1978 mit Osteosynthese-Materialentfernung 1979 und daraufhin folgender Implantation einer OSG-Prothese klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im OSG-Bereich links mit Ausstrahlung in den linken Fuss. Die Schmerzen seien immer vorhanden, nur die Intensität sei variabel (Urk. 11/65 S. 1). Bei Beschwerden der gefundenen Intensität und insbesondere nach einer so langen Zeit müsse von einer Chronifizierung gesprochen werden und zwar in der Art, dass mit einer spontanen Rückbildung der Schmerzen nicht gerechnet werden könne. Für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit betrachte er die schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % (Urk. 11/65 S. 2).
         Am 22. März 2006 berichtete Dr. E.___ sodann, die Situation habe sich einigermassen stabilisiert, es bestehe eine Tendenz zur Verbesserung. Der Beschwerdeführer klage über weniger Schmerzen, manchmal bestünden sogar überhaupt keine Schmerzen mehr, besonders am Nachmittag. Die Lebensqualität habe sich verbessert (Urk. 11/67).
3.6     Dr. med. A.___, Teamleiter Fusschirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Uniklinik Z.___, Orthopädie, nannten nach einer Verlaufskontrolle in ihrem Bericht vom 8. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 11/69 S. 1):
- persistierende Beschwerden laterales OSG bei
- Status nach OSG-Prothese am 19. April 2004 bei
- posttraumatischer OSG-Arthrose links
- Status nach OSG-Luxations-Fraktur 1978
- Status nach OSG-Arthroskopie und Synovektomie links im Mai 2002
         Nach wie vor bestünden unveränderte Beschwerden im Sinne messerartig einschiessender Schmerzen zentral im Gelenk mit wechselnder Ausstrahlung in den Fuss oder distalen Unterschenkel. Die Schmerzen würden ohne klaren Auslöser plötzlich auftreten (Urk. 11/69 S. 1). Eine Röntgenuntersuchung habe eine leichte Zunahme der anterioren Lyse der tibialen Komponente gezeigt, aufgrund unterschiedlicher Projektionen sei diese jedoch nicht schlüssig beurteilbar. Insgesamt würden keine Hinweise auf eine Lockerung der Prothesenkomponente bestehen. Die angegebenen Beschwerden seien am ehesten neuropathisch bedingt, eine Arthrodese könnte diese höchstwahrscheinlich nicht lindern. Die OSG-Steifigkeit sei teilweise auch durch die starke unwillkürliche muskuläre Anspannung aufgrund der Schmerzen bedingt (Urk. 11/69 S. 2).
3.7     Im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung am 10. August 2006 durch den Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, klagte der Beschwerdeführer über weiterhin häufige Schmerzen im linken Fussgelenk mit zusätzlicher Schwellungsneigung und Druckempfindlichkeit. Die Schmerzbehandlung durch Prof. E.___ hätte insofern eine Verbesserung ergeben, als dass die Schmerzanfälle nachts seltener geworden seien, vielleicht dreimal pro Woche. Tagsüber hätte er aber nach wie vor Schmerzattacken, ein- bis zweimal täglich. Diese Attacken würden zwischen fünf und dreissig Minuten dauern und zum Absitzen und Hochlagern des Beines zwingen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sich die Operation trotz der Restbeschwerden gelohnt, vorgängig hätte er Dauerschmerzen gehabt und sei ein Jahr arbeitsunfähig gewesen. Jetzt arbeite er halbtags, etwa 50 % sitzend und 50 % stehend (Urk. 11/73 S. 2 Ziff. 3). Der Verlauf nach dem Einsatz der OSG-Prothese sei wenig günstig gewesen, es sei zu einer Einsteifung im linken OSG sowie zu persistierenden Schmerzen gekommen (Urk. 11/73 S. 3 Ziff. 5). Klinisch finde sich nebst einer deutlichen Hyperpigmentierung lateral im Knöchelbereich eine reizlose Narbensituation. Das OSG zeige im Bereich der Neutralstellung nur Wackelbewegungen und auch das untere Sprunggelenk sei weitestgehend steif.
         Der heutige Zustand sei nicht günstig, subjektiv sei für den Beschwerdeführer aber doch eine Verbesserung gegenüber präoperativ zu konstatieren. Die massiven, invalidisierenden Dauerschmerzen seien verschwunden. Heute würden vor allem noch plötzlich auftretende einschiessende Schmerzen im Knöchelbereich etwa ein- bis zweimal täglich während fünf bis dreissig Minuten stören. Der Zustand sei im Moment stabil. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, wobei ihm pro Tag zwei zehnminütige Pausen zusätzlich zugestanden werden müssten. Gelegentliches Aufstehen und kurzstreckige Gehleistungen im Rahmen der sitzenden Tätigkeit seien zumutbar und würden sich sogar günstig auswirken im Sinne einer wechselbelastenden, zu mindestens 80 % sitzend zu verrichtenden Tätigkeit. Eine stehende Tätigkeit mit nur kurzen Gehleistungen bis 20 Meter sei täglich während zweimal zwei Stunden, d.h. annähernd halbtags möglich. Regelmässiges Gehen und Gehleistungen über 50 Meter seien nicht zumutbar, ebenfalls sei Treppensteigen lediglich gelegentlich zumutbar. Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg sei gelegentlich mit einer Distanz bis 20 Meter möglich, nicht jedoch in grösserem Umfang oder mit schwereren Gewichten (Urk. 11/73 S. 4).
3.8     Mit Bericht vom 25. April 2007 hielten Dr. med. I.___, Teamleiter Stellvertreter, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Uniklinik Z.___, fest, der Beschwerdeführer klage bei den bekannten Diagnosen weiterhin über persistierende, brennende Schmerzen im Bereich des lateralen OSG. Die Schmerzen seien belastungsunabhängig und würden ohne klaren Auslöser plötzlich auftreten. Er arbeite weiterhin zu 50 % in einer Logistikabteilung (Urk. 11/107 S. 1).
3.9     Am 24. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Fusssprechstunde der Uniklinik Z.___, Orthopädie, untersucht. In seinem Bericht vom 25. Juli 2007 nannte Dr. med. I.___, Teamleiter, die bekannten Diagnosen (Urk. 11/114 S. 1). Der Beschwerdeführer berichte über starke persistierende Schmerzen um das OSG links. Diese seien vor allem belastungsabhängig, teilweise jedoch auch in Ruhe und nachts vorhanden, und im Vergleich zum April 2007 stärker geworden (Urk. 11/114 S. 1). Es gebe zwei mögliche Ursachen für diese Schmerzen. Einerseits sei es durch das Einsinken der Prothese wahrscheinlich zu einem medialen und lateralen Knochen-Impingement gekommen. Zusätzlich bestehe eine Reizung des Nervus peronaeus superficialis im Bereich der distalen Narbe. Zusätzlich überlagere wahrscheinlich ein gewisser Weichteilschmerz die Situation. Aus medizinischen Gründen sei mit diesem Fuss eine belastende Tätigkeit auf die Länge vermutlich nicht möglich (Urk. 11/114 S. 2).
         Am 2. August 2007 ergänzte Dr. I.___ diesen Bericht dahingehend, dass mit diesem Fuss eine belastende Tätigkeit im Stehen nicht mehr in Frage komme, so dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzem Wechsel zum Stehen und Gehen sollte noch möglich sein, wobei eine solche aufgrund der starken Schmerzen nur in einem Pensum von 50 % möglich sei (Urk. 11/115 S. 2 = Urk. 3/3 S. 2).
3.10   In seinem Bericht vom 29. August 2007 führte Dr. E.___ aus, im Gegensatz zu seinem Bericht vom 22. März 2006 könne nicht mehr von einer Tendenz zur Verbesserung gesprochen werden. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit stufe er die schmerzbedingte Einschränkung mit 50 % ein (Urk. 3/4 S. 1).

4.
4.1     Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ohne weiteres ausgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf den Unfall im Jahre 1978 zurückzuführen sind, so dass von einer Prüfung des Kausalzusammenhanges abgesehen werden kann.
         Zu prüfen bleibt somit im Folgenden, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch zugemutet werden können.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. H.___, in welchem dieser eine volle Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende Tätigkeit attestierte, wobei zusätzliche Pausen von zweimal zehn Minuten zu gewähren seien. Dieser Bericht datiert jedoch bereits vom 10. August 2006 und wurde damit fast ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid verfasst. Hinzu kommt, dass sowohl in den älteren als auch den nach dem Abschlussbericht von Dr. H.___ verfassten Arztberichten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird. Die von der Beschwerdegegnerin gegen diese anderslautenden Beurteilungen erhobenen Einwände vermögen bei genauer Betrachtung nicht zu überzeugen.
4.3         Zutreffend ist, dass der behandelnde Schmerzspezialist Dr. E.___ im ersten Bericht vom 8. September 2005 zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging, im zweiten Bericht vom 22. März 2006 jedoch eine Tendenz zur Verbesserung festhielt. Nachdem er dabei keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte, erscheint der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zwingend 50 % betragen habe (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4), durchaus nachvollziehbar. Um wie viel sich die Arbeitsfähigkeit verbesserte, führte Dr. E.___ jedoch nicht aus, so dass auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann. Dass es sich nicht um eine langfristige Verbesserung gehandelt hatte, ergibt sich aus dem Bericht vom 29. August 2007, in welchem Dr. E.___ festhielt, es könne nicht mehr von einer Tendenz zur Verbesserung gesprochen werden, und die schmerzbedingte Einschränkung in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden Tätigkeit mit 50 % einstufte (Urk. 3/4 S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass es zwar zwischenzeitlich zu einer Verbesserung gekommen war, diese aber nicht zu einer dauerhaft höheren Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Aufgrund der gestellten Diagnosen erscheint dies nicht aussergewöhnlich und vermag an der Verwertbarkeit der Berichte von Dr. E.___ somit nichts zu ändern.
         Hinzu kommt, dass die Berichte von Dr. E.___ mit der Beurteilung durch verschiedene Ärzte der Uniklinik Z.___ übereinstimmen. Bereits in ihrem ersten Bericht vom 14. Oktober 2004 gingen Dr. A.___ und Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder mit einem 50%igen Pensum aufnehmen könne (Urk. 11/38 S. 1). Diese Einschätzung wiederholte Dr. I.___ in seinen Berichten vom 25. April 2007 (Urk. 11/107 S. 1) und 9. August 2007 (Urk. 11/115 S. 2) und begründete die geklagten Schmerzen sodann auch nachvollziehbar mit dem durch das Einsinken der Prothese entstandenen medialen und lateralen Knochen-Impingement sowie einer Nervenreizung im Bereich der distalen Narbe (Urk. 11/115 S. 2).
         Gestützt wird die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sodann durch den Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 17. Februar 2005, welcher eine verkippte Stellung der Prothese erhob und eine Auslockerung vermutete (Urk. 11/49 S. 3). Zwar erwies sich Letzteres im Nachhinein als falsch (vgl. Bericht von Dr. A.___ und Dr. G.___ vom 8. Juni 2006, Urk. 11/69 S. 2), doch ging Dr. I.___ im Sommer 2007 davon aus, dass es zu einem Einsinken der Prothese gekommen sei (Urk. 11/114 S. 2), weshalb an der damaligen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Kreisarztes im Ergebnis gleichwohl nicht zu zweifeln ist.
         Insgesamt liegen somit mehrere Berichte von verschiedenen Ärzten vor, welche übereinstimmend und nachvollziehbar von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen. Der Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. H.___, welcher als einziger eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte, vermag diese nicht zu entkräften und es ist auf die Beurteilungen durch Dr. E.___, Dr. D.___ sowie die Ärzte der Uniklinik Z.___ abzustellen.
4.4     Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit möglichen Wechseln zum Stehen und Gehen zu 50 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen, insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung, sind nicht notwendig. Der Beschwerdeführer leidet ausschliesslich an den Folgen eines Sturzes am linken Fuss, wobei er orthopädisch behandelt wurde und sich einer Schmerztherapie unterzogen hat. Inwiefern andere medizinische Fachbereiche betroffen sein sollten und was solche Abklärungen bringen sollten, ist nicht ersichtlich.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung.
5.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
5.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Vergleichszeitpunkt ist dabei der Rentenbeginn, mithin das Jahr 2006.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1968 angestellt ist (Urk. 11/18 Ziff. 3). Gemäss deren Angaben hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2006 bei einem vollen Pensum und ohne Unfallfolgen Fr. 5'888.50 sowie Nachtzulagen von Fr. 55.10 monatlich verdient (Urk. 11/78). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'211.70 ([Fr. 5'888.50 x 13] + [Fr. 55.10 x 12]). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung aus (Urk. 11/87 S. 2).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenberechnung auf die Datenbank über die Arbeitsprofile (DAP) und ging dabei von Arbeitstätigkeiten aus, welche vorwiegend sitzend und mit gelegentlichem Aufstehen und kurzstreckigen Gehleistungen ausgeübt werden könnten (Urk. 11/86). Bei einem vollen Pensum errechnete sie dabei ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'574.-- (Urk. 11/87 S. 2). Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin kein volles Pensum, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Bei den Tätigkeitsprofilen DAP Nr. 6253 sowie DAP Nr. 6799 ist jedoch keine Teilzeitarbeit möglich (Urk. 11/86). Da damit lediglich drei Tätigkeitsprofile vorliegen, für die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch mindestens fünf Tätigkeitsprofile der DAP notwendig sind (BGE 129 V 472), ist die Berechnung anhand der Tabellen der periodischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik vorzunehmen.
         Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle für ihn nicht erhältlich sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 15.5) - eine ansehnliche Palette von Tätigkeiten offen, so beispielsweise in Überwachungs-, Prüf- und Montagefunktionen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Zweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4).
         Das im Jahre 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 56'784.-- pro Monat (Fr. 4'732.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt dies für das Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 59'197.30 (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7). Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % resultiert damit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29'598.65 (Fr. 59'197.30 x 0.5).
5.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, da der 1950 geborene Beschwerdeführer nur noch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nur gelegentlichem Aufstehen und kurzen Gehleistungen in einem reduzierten Pensum von 50 % ausüben kann. In Konkurrenz mit einem nichtbeeinträchtigten Arbeitnehmer besteht damit auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Benachteiligung, welcher mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen ist.
5.6     Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26'638.80 (vgl. vorstehend Erw. 5.4, Fr. 29'598.65 x 0.9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'211.70  (vgl. vorstehend Erw. 5.3) eine Einkommenseinbusse von Fr. 50'572.90, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 65 % entspricht.
         Damit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 %. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde im genannten Sinne.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Rente entsprechend einer Invalidität von 65 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roger Bollag
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).