Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00385
UV.2007.00385

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & ASSOCIÉS
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1958, arbeitete als Rezeptionist beim A.___ in B.___ und war bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 12/A2 im Verfahren UV.2007.00442). Am 20. Juni 2006 rutschte der Versicherte in der Hotelküche beim Kaffeeholen aus und fiel auf den Rücken. Die Hotela erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 7/1 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 verneinte die Hotela einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Zeit ab dem 9. Dezember 2006, da die ab diesem Zeitpunkt aufgetretenen Beschwerden nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Juni 2006 stünden. Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Urk. 7/1 S. 1 und 2). Am 18. Juli 2007 liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben und in materieller Hinsicht beantragen, in Aufhebung der Verfügung sei die Leistungspflicht ab 9. Dezember 2006 festzustellen und es seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 7/2 S. 2). Gleichzeitig beantragte er, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und darüber sei mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden (Urk. 7/2 S. 1). Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Vorliegen des Resultates der interdisziplinären Begutachtung durch die C.___ (Urk. 7/2 S. 2). Mit Verfügung vom 17. August 2007 wies die Hotela das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab. Ebenso wies sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. August 2007  (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren:
"1. Dem Beschwerdeführer sei in Aufhebung der Verfügung für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
 2.  Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
 3.  Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2007 schloss die Hotela auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
2.2     Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2007 wies die Hotela die Einsprache vom 18. Juli 2007 in materieller Hinsicht ab (Urk. 2 im Verfahren UV.2007.00442). Auch dagegen liess der Versicherte am 12. Oktober 2007 Beschwerde erheben und für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren UV.2007.00442). Das Sozialversicherungsgericht klärte daraufhin unter anderem die prozessuale Bedürftigkeit ab (Urk. 4, 7, 8, 9/1-14 sowie Aktennotizen vom 20. und 28. Februar 2008, Urk. 14 und 15 im Verfahren UV.2007.00442).
         Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde der Hotela Gelegenheit gegeben, zu den im Verfahren UV.2007.00442 erfolgten Abklärungen zur prozessualen Bedürftigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Hotela erklärte mit Schreiben vom 26. Februar 2008, auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
1.2     Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 Erw. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG; vgl. auch Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, I 662/06, Erw. 3.1).
         Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 1 Erw. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem (prozessualen) Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 Erw. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen A. vom 18. April 2007, 4P.22/2007, Erw. 3.2 und in Sachen X. vom 4. Oktober 2005, 5P.295/2005, Erw. 2.2, 2.3.2 und 2.4; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes Sachen P. vom 2. November 2006, I 770/05, Erw. 5.3 und 5.8, und in Sachen M. vom 6. März 2006, I 907/05, Erw. 3.6.4, sowie in Sachen X. vom 3. Juli 2003, U 114/03, Erw. 2.2).

2.
2.1     Für den Zeitpunkt des Entscheides über die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren am 17. August 2007 (vgl. Urk. 2) sind die nachfolgenden Lebensunterhaltskosten zu berücksichtigen.
         Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Ehepartnerin und den beiden Kindern in Haushaltgemeinschaft. Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1'550.-- und für die beiden Kinder mit Jahrgang 2004 und 2006 je Fr. 250.-- (vgl. Urk. 7/2 S. 3; vgl. auch Urk. 8 S. 4 im Verfahren UV.2007.00442). Daneben ist der monatliche Mietzins von Fr. 1'369.-- (Urk. 7/2/3) zu berücksichtigen. Darin eingeschlossen sind auch monatliche Akontozahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten seit dem1. Oktober 2006 im Betrag von Fr. 110.-- (Urk. 7/2/3). Mit zusätzlich anfallenden Nebenkosten ist damit nicht mehr zu rechnen (vgl. Urk. 7/2 S. 3, 7/2/4 sowie Urk. 8 S. 5 im Verfahren UV.2007.00442). Zu berücksichtigen sind ebenfalls die sich im üblichen Rahmen befindenden Kosten für Telefon und TV von Fr. 120.--. Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beliefen sich auf gesamthaft Fr. 701.-- (Fr. 265.80 + Fr. 285.80 + 2 x Fr. 74.70; Urk. 7/2/5-8). Davon ist die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung für das Jahr 2007 von Fr. 3'096.--, monatlich mithin Fr. 258.--, in Abzug zu bringen (Urk. 9/10 im Verfahren UV.2007.00442). Die abgeschlossenen Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sind zudem gemäss Ziffer III.2 des oben erwähnten Kreisschreibens nicht in die Notbedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. April 2005, I 22/03, Erw. 5.2). Die zu berücksichtigenden monatlichen Auslagen für die Krankenkasse betragen dementsprechend Fr. 443.--. Ebenfalls anzurechnen sind die monatlichen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.30 (Fr. 128.-- und Fr. 235.50 im Jahr; Urk. 7/9 und 7/10). Energiekosten sind dagegen keine zu veranschlagen, da im Grundbetrag inbegriffen (vgl. Ziffer III.1.1 des erwähnten Kreisschreibens). Da der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbstätig war, wurden zu Recht auch keine Wegkosten geltend gemacht (vgl. Urk. 7/2 S. 3). Gemäss dem Kontoauszug des Steueramtes B.___ vom 12. Juni 2007 (Urk. 7/2/12) waren im Juni 2007 nach Verrechnung mit dem Steuerübertrag des Jahres 2006 bezüglich der ersten Steuerrate von Fr. 800.-- noch Fr. 136.95 ausstehend. Bei einer provisorischen Gesamtsteuer von Fr. 1'500.-- war damit für das Jahr 2007 noch ein Betrag von Fr. 836.95 zu leisten (Fr. 700.-- + Fr. 136.95; vgl. Urk. 9/13 im Verfahren UV.2007.00442). Pro Monat sind damit Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 69.75 zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 7/2 S. 3). Die provisorische Steuerberechnung der Direkten Bundessteuer ergab einen Jahresgesamtbetrag von Fr. 41.--, monatlich mithin Fr. 3.40 (vgl. Urk. 7/2 S. 3 und 7/2/13; vgl. auch Urk. 9/14 im Verfahren UV.2007.00442). Damit resultiert ein Aufwand von Fr. 4'085.45 monatlich (vgl. auch der vom Sozialamt B.___ ermittelte Bedarf von Fr. 4'117.60 respektive Fr. 3'963.10, Urk. 9/2 und 9/3 im Verfahren UV.2007.00442).

Grundbeträge                Fr.  2'050.--
Mietzins                       Fr.  1'369.--
Telefon und TV              Fr.     120.--
Krankenkasse                Fr.     443.--
Hausrat/Haftpflicht       Fr.       30.30
Steuern                         Fr.       73.15
TOTAL                           Fr.  4'085.45
2.2     Diesem Bedarf standen bis Ende Juni durchschnittliche Lohn- beziehungsweise Lohnersatzleistungen von Fr. 4'587.70 gegenüber (Jan.: Fr. 4'644.20, Feb.: Fr. 4'805.85, März: Fr. 4'480.40, April: Fr. 4'274.90, Mai: Fr. 4'660.35, Juni: Fr. 4'660.35; vgl. Urk. 3/3 und 7/2/2). Gegenüber dem betreibungsrechtlichen Bedarf von Fr. 4'085.45 resultierte somit ein Mehrbetrag von Fr. 502.20. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt allerdings höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erw. 1.2). Angesichts dessen hätte die Bedürftigkeit bei einem Mehrbetrag von rund Fr. 500.-- für eine Familie mit zwei Kindern bereits für den Zeitraum bis Juni 2007 bejaht werden können.
         Im Juli 2007 mit dem massgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Einspracheverfahrens gelangten zudem erstmals tiefere, selbst unter dem ermittelten Bedarf liegende monatliche Lohn- beziehungsweise Lohnersatzleistungen von Fr. 3'760.35 zur Auszahlung (vgl. Urk. 1 S. 3, 3/2, 3/3; vgl. auch Urk. 7/4, 7/8). Mit Datum vom 14. September 2007 wurden die Krankentaggeldleistungen und die Lohnersatzzahlungen durch den Arbeitgeber eingestellt (Urk. 6 S. 2, 7/3, 7/4, 7/7; vgl. auch Urk. 1 S. 2 im Verfahren UV.2007.000442). Seit Oktober 2007 wurde und wird der Versicherte trotz zwischenzeitlich wieder aufgenommener Arbeitstätigkeit (100 % vom 8. bis 28. Oktober 2007; 50 % ab 8. November 2007; Urk. 8 S. 3 im Verfahren UV.2007.00442) und ab 1. Januar 2008 dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung durchgehend ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 7/7 sowie Urk. 9/1, 9/2, 9/3, 9/4 S. 2, 14 und 15 im Verfahren UV.2007.00442). Der Beschwerdeführer verfügte zudem auch über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 7/2 S. 4, 7/6 S. 1 und 2 sowie Urk. 8 S. 2 im Verfahren UV.2007.00442), welches ihm ab Juli 2007 neben einer Unterstützung der Existenzsicherung die Tilgung von anwaltlichen Kosten erlaubt hätte. Es ist damit für die ganze Dauer des Einspracheverfahrens vom 18. Juli bis 12. September 2007 von der Bedürftigkeit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 von der Sozialhilfe unterstützt wird, entbindet die Beschwerdegegnerin im Weiteren klarerweise nicht von der Pflicht zur Bevorschussung der Anwaltskosten (vgl. Urk. 6 S. 2).

3.       Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2007 die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht geprüft (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 3). Da das Kriterium Bedürftigkeit zu bejahen ist, wird sie nach der Rückweisung die weitere Voraussetzung der Aussichts-losigkeit zu prüfen und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung neu zu entscheiden haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 2004, U 333/03, Erw. 4.3).

4.      
4.1     Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung insbesondere auch angesichts der andauernden teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt (vgl. Urk. 14 und 15 im Verfahren UV.2007.00442).
4.2     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess einen dem vorliegenden Prozess angemessenen Aufwand von 1,92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 27.50 geltend machen (vgl. Kostennote vom 7. März 2008, Urk. 12 und 13). Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- und zuzüglich der Mehrwertssteuer ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 442.80 (1,92 x 200.-- = Fr. 384.-- zuzüglich Barauslagen = Fr. 411.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %).



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 29. August 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, eine Prozessentschädigung von Fr. 442.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 28. Februar 2008, Urk. 15 im Verfahren UV.2007.00442
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und 13 sowie unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 28. Februar 2008, Urk. 15 im Verfahren UV.2007.00442
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).