Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00386
UV.2007.00386

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1950, war arbeitslos und bezog eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, als sie am 24. Oktober 2005 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde, indem ein nachfolgendes Auto ins Heck ihres Autos fuhr, als sie bei der Ausfahrt aus einem Kreisel wegen eines Fussgängers anhalten musste. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Assistenzarzt Chirurgie am C.___, diagnostizierte im undatierten Arztzeugnis (am 28. November 2005 bei der SUVA eingegangen) ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma mit Commotio cerebri und attestierte ab Unfalltag bis voraussichtlich 31. Oktober 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein.
1.2     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/10) sprach der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, von einem langwierigen Verlauf, gekennzeichnet durch Nackenschmerzen, Verspannungen und anfänglich auch Klagen über Vergesslichkeit. Unter physikalischer Therapie und Analgetika sei eine doch deutliche Verbesserung eingetreten. Es sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, an welchen Dr. D.___ die Versicherte wegen therapierefraktären Kopfschmerzen am 16. Dezember 2005 überwiesen hatte (vgl. Urk. 8/12), diagnostizierte im Bericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/32) Kopf- und Nackenschmerzen bei Verdacht auf Überstrecktrauma der HWS, konnte aber keine neurologische Störung oder Ausfälle feststellen. Nachdem die Versicherte nach den Skiferien wieder über stärker gewordene Beschwerden geklagt hatte, überwies Dr. D.___ sie mit Schreiben vom 10. April 2006 (Urk. 8/35) an Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher am 12. Juli 2006 (Urk. 8/44) berichtete, es liege ein ausgeprägtes cervico-cephales Syndrom bei Status nach Auffahrkollision beziehungsweise HWS-Distorsion mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik vor, und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, fand in der Untersuchung der Versicherten vom 18. August 2006 eine typische HWS-Symptomatik vor und empfahl als letzte Therapieoption eine stationäre Rehabilitation (vgl. Urk. 8/49), welche vom 25. September bis 4. November 2006 in der H.___ (im Folgenden: H.___), durchgeführt wurde. Bei Austritt attestierten die Ärzte der Klinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. November 2006 (Bericht vom 29. November 2009, Urk. 8/66). Ein Arthro-MRI der Schulter rechts inkl. 2D-Rekonstruktionen vom 23. Januar 2007 ergab eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne im insertionsnahen ventralen Anteil (Bericht von Dr. I.___, Zentrum für medizinische Radiologie, vom 24. Januar 2007, Urk. 8/78). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2007 stellte Dr. G.___ fest, dass sämtliche möglichen ambulanten und stationären Therapien ohne wesentlichen Durchbruch für die Gesamtsituation durchgeführt worden seien und aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit (im kaufmännischen Bereich) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/76). Im Bericht an Dr. F.___ vom 11. April 2007 (Urk. 8/102) schliesslich diagnostizierte Dr. med. J.___, Neurologie FMH, spez. Verhaltensneurologie/Neuropsychologie, einen Status nach Verkehrsunfall am 24. Oktober 2005 mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma und Commotio cerebri sowie mit (konsekutiv) cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom, Insomnie, verminderter Konzentrationsfähigkeit und eingeschränkter Belastbarkeit. Sie empfahl ein Hirnleistungstraining.
         Schliesslich hatte die SUVA im Verlauf eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) in Auftrag gegeben, welche am 30. Mai 2006 von der "Arbeitsgruppe für Unfallmechanik" (Urk. 8/43) erstattet wurde.
1.3     Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte die SUVA die Leistungen per 1. Juni 2007 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/104). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2007 Einsprache erheben (Urk. 8/108/1-3) und den Bericht von Dr. F.___ vom 19. Juni 2007 (Urk. 8/108/4-12) einreichen. Auch der Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, erhob mit Eingabe vom 3. Juli 2007 Einsprache (Urk. 8/110). Mit Entscheid vom 16. Juli 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ am 10. September 2007 durch Rechtsanwalt Urs Christen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"     1.   Es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen über den 1. Juni 2007 hinaus weiterhin zu erbringen.
  2.   Eventualiter sei Frau A.___ eine Invalidenrente aufgrund eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von mindestens 25 % (bezogen auf 100%-Pensum) und eine Integritätsentschädigung auszurichten.
  3.   Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen.
  4.   Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1     Laut Arztzeugnis des erstbehandelnden Dr. B.___, C.___, (Urk. 8/4) erlitt die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsionstrauma mit Commotio cerebri. Sie habe angegeben, eine Angst- und Schreckreaktion mit einer Gedächtnislücke von 3 bis 5 Minuten gehabt zu haben. Auf der Röntgenaufnahme der Halswirbel- und Brustwirbelsäule sowie des Sacrums seien keine ossären Läsionen sichtbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage voraussichtlich bis 31. Oktober 2005 100 %. Eine raschmögliche Arbeitsaufnahme sei unbedingt anzustreben.
         Im Austrittsbericht an Dr. D.___ vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/5) diagnostizierten die Ärzte des C.___ einen Autoauffahrunfall mit HWS-Distorsion sowie leichter Commotio cerebri. Im Röntgen könnten ossäre Läsionen der HWS ausgeschlossen werden. Während des Spitalaufenthaltes hätten die Schmerzen im Nackenbereich persistiert, hätten mit Novalgin indes gebessert. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin neurologisch unauffällig gewesen.
2.2     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/10) konstatierte Dr. D.___, dass der Verlauf langwierig sei, gekennzeichnet durch Nackenschmerzen, Verspannungen und anfänglich auch Klagen über Vergesslichkeit. Zur Zeit sei unter physikalischer Therapie und Analgetika doch eine deutliche Verbesserung zu beobachten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. Oktober 2005.
         Im Überweisungsschreiben an Dr. E.___ vom 16. Dezember 2005 (Urk. 8/12) diagnostizierte Dr. D.___ therapierefraktäre Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsionstrauma, einen Morbus Crohn sowie rezidivierende depressive Episoden und chronische Schlafstörungen. Bezüglich des Morbus Crohn sei die Beschwerdeführerin medikamentös und diätetisch recht gut kompensiert. Wegen der reaktiven Depression stehe sie in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie. Wegen Kopfschmerzen vom Spannungstyp habe sie auch schon in seiner Behandlung gestanden. Jetzt bestünden aber starke frontale und occipitale Kopfschmerzen, die sie im Alltag erheblich beeinträchtigten. Im klinischen Status imponiere ein leichtes Cervikalsyndrom mit eingeschränkter Rotation, Seitenneigung, Re- und Inklination. Eigentliche neurologische Ausfälle seien nicht fassbar. Die radiologische Abklärung nach dem Unfall habe keine Besonderheiten ergeben.
2.3     Gemäss Arztbericht des Neurologen Dr. E.___ vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/32) litt die Beschwerdeführerin an Kopf- und Nackenschmerzen bei Verdacht auf Überstrecktrauma der HWS. Die Hirnnerven seien intakt, die Carotiden beidseits gut pulsierend und ohne Geräusche. Die HWS-Beweglichkeit sei nach allen Richtungen leicht eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz am Ansatz der nuchalen Muskulatur rechts, jedoch keine Druck- oder Klopfdolenz einzelner Halswirbel. Es seien keine Paresen von Extremitätenmuskeln zu beobachten, die Muskel-Eigenreflexe seien allseits lebhaft und seitengleich auslösbar. Es gebe keine Pyramidenzeichen. Die Koordination sei allseits und die Sensibilität für alle Qualitäten intakt. Die Stimmung sei ausgeglichen, die Orientierung allseits vorhanden, das Bewusstsein klar, es gebe keine sichere Kurzzeitgedächtnisstörung. Es bestehe ein leichtes Cervicalsyndrom mit sekundären Spannungskopfschmerzen. Mögliche Ursache sei ein Überstrecktrauma der HWS. Eine Commotio cerebri habe die Beschwerdeführerin nicht erlitten, dafür fehlten ein Bewusstseinsverlust und eine retrograde Amnesie. Neurologische Störungen oder Ausfälle könnten nicht festgestellt werden. Es scheine angebracht, dass die bereits durchgeführte Physiotherapie modifiziert und jetzt auch eine Lockerung und Massage der Nackenmuskulatur durchgeführt werde.
2.4     Im Überweisungsschreiben an Dr. F.___ vom 10. April 2006 (Urk. 8/35) schilderte Dr. D.___, es habe initial vor allem ein akutes Zerviko-Thorakal-Syndrom mit Kopfschmerzen bestanden. Mit der Zeit habe sich das Beschwerdebild trotz physikalischen Massnahmen, Analgetika und begleitender Akupunktur nur unwesentlich verändert. Es zeige sich im Gegenteil ein sehr fluktuierender Verlauf. Die Aktivität sei durch diese Beschwerden sowohl beruflich als auch in der Freizeit erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin berichte nun auch zunehmend über Konzentrations- und Denkstörungen. Das Verfassen von Briefen oder längeres konzentriertes Arbeiten am PC bereiteten ihr erhebliche Mühe. Nach der Rückkehr aus den Sportferien, wo sie nur wenig Ski alpin gefahren sei, seien die Beschwerden wieder stärker geworden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall unverändert 100 %.
2.5     Nach Durchführung eines HWS-CT, C3-Th1, und eines Funktions-CT, C0 bis C7, beschrieb Dr. F.___ im Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 8/44) ein ausgeprägtes cervico-cephales Syndrom bei Status nach Auffahrkollision bzw. HWS-Distorsion mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik. Die durchgeführten Abklärungen hätten vor allem eine myofasciale Symptomatik und eine muskuläre Dysbalance im Bereich der HWS bei Rotationsprüfung als Ausdruck der myofascialen Symptomatik in der Tiefe ergeben. Die Anatomie der HWS selber zeige leichte Discusprotrusionen ohne Hernien, ferner Osteochondrosen und Spondylosen mit Forameneinengungen C4/5 und C6/7 links, welche fraglich an der Symptomatik beteiligt seien. Diese sei mehrheitlich myofascial und neurovegetativ bedingt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %.
2.6         Kreisarzt Dr. G.___ stellte im Bericht vom 21. August 2006 (Urk. 8/49) fest, die HWS-Distorsionssymptomatik habe sich unter adäquater Medikation und Physiotherapie, unterstützt mit Craniosacraltherapie kaum gebessert. Die Beschwerdeführerin leide an anhaltender Bewegungseinschränkung, Nackenschmerzen und Muskelversteifung. Zudem klage sie über die typische HWS-Symptomatik mit Kopfschmerzen von okzipital ausgehend, Nackenschmerzen ausstrahlend in die rechte Schulter und panvertebral, Vergesslichkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Leistungsknick und Augensymptome. Die bildgebenden Abklärungen hätten erhebliche degenerative Veränderungen der HWS ergeben. Die neurologische Untersuchung zeige keine Anhaltspunkte für eine neurogene Läsion. Es seien keine traumatischen Läsionen nachgewiesen. Die muskuläre Verspannung bei degenerativen Veränderungen sei klinisch zu erheben, so dass es sich um eine Verschlimmerung des Vorzustandes handle. Es werde angestrebt, eine Verbesserung der Situation zu erreichen. Das Therapieregime sei festgefahren und wenig gewinnbringend, weshalb als letzte Therapieoption eine stationäre Rehabilitation in Betracht zu ziehen sei. Seit dem 1. März 2006 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
2.7     In der H.___ konnten gemäss Bericht vom 29. November 2006 (Urk. 8/66) eine Besserung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes, eine Besserung des Gleichgewichts und eine geringradige Besserung der Schmerzsymptomatik erzielt werden.
         Während des stationären Aufenthaltes fand eine psychologische Betreuung statt. Dem Bericht hierüber (Urk. 8/68) kann entnommen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin bei jenen Tests die deutlichsten kognitiven Einschränkungen gezeigt hätten, bei denen unter Zeitdruck habe gearbeitet werden müssen. Bei andern Aufgaben, bei denen es durchaus auch um Arbeitstempo gegangen, dieses aber nur gemessen und nicht vorgegeben worden sei, habe sie durchschnittliche Leistungen erbracht. Eingeschränkt seien auch die kognitive Flexibilität, was sich darin geäussert habe, dass die Beschwerdeführerin Mühe gezeigt habe, Konzepte zu erkennen und zu ordnen oder einmal gefundene Lösungsansätze loszulassen, um neue zu entdecken. Die Beschwerdeführerin habe sich von diesen Ergebnissen überrascht gezeigt, da sie sich selber viel schlechter eingestuft habe. Auch wenn sie bei vielen Tests aktuell im Normbereich gelegen habe, könne keine Aussage darüber gemacht werden, wie stark die subjektiven Einschränkungen seien, da der Vorzustand quantitativ nicht erfasst worden sei. Während der Tests sei immer wieder deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin immer noch starke Mühe zeige, ihre Einschränkungen zu akzeptieren, was zu starken emotionalen Reaktionen geführt habe, die ihre kognitive Leistungsfähigkeit weiter verschlechtert habe. Neben kognitivem Training sei die Akzeptanz des aktuellen Zustandes ein wichtiger Schritt zur Entlastung und letztlich auch zur Verbesserung der kognitiven Leistungen.
2.8     Der Beurteilung des Arthro-MRI der Schulter rechts von Dr. I.___ vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/75) kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne im insertionsnahen ventralen Endteil vorliegt.
2.9         Kreisarzt Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/76) über die gesamte Beobachtungszeit andauernd myofasziale Verspannungen in der Nackenmuskulatur rechtsbetont in unterschiedlicher Ausprägung fest. Subjektiv sei eine leichte Verbesserung der Situation in den letzten Wochen bezüglich Beweglichkeit der HWS eingetreten. Die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen allgemein, okzipitale Schmerzen, Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Aufmerksamkeits- und Schlafstörungen. Diese Symptome seien medizinisch nicht verifizierbar. Es sei auch eine PHS der rechten Schulter erwähnt worden. Am 24. Januar 2007 sei eine MR-Untersuchung durchgeführt worden, welche degenerative Veränderungen mit Tendinitis calcarea des Supraspinatussehnenansatzes ergeben habe (vgl. Erw. 2.8). Klinisch bestehe eine eindrückliche Bewegungseinschränkung in der Abduktion und Elevation bis Schulterhöhe. Zudem zeigten sich die typischen klinischen Druckpunkte für eine ausgeprägte PHS. Die Befunde der Wirbelsäule seien sehr diskret. Es bestehe eine unspezifische Verspannungssituation der Nacken- und Halsmuskulatur dorsal. Die Bewegung der HWS bei extremer muskulärer Dysbalance und leichter Fehlstellung und Fehlhaltung der Wirbelsäule BWS/LWS sei eingeschränkt, wobei die Beweglichkeit im unteren Wirbelsäulenbereich vollumfänglich erhalten sei.
         Seit Monaten werde unfallbedingt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Aus somatischer unfallbedingter Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich ohne Einschränkungen einsetzbar. Ungünstig seien lang andauernde, sitzende Tätigkeiten in gleicher Position oder Überkopfarbeiten, respektive vorgeneigte, körperliche Belastungen. Die unfallfremde PHS mit Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und die BWS-/LWS-Symptomatologie beeinflussten die berufliche Einsetzbarkeit zusätzlich, aber nur in geringem Ausmass.
2.10   Laut Arztbericht der Neurologin Dr. J.___ vom 11. April 2007 (Urk. 8/102) finden sich neuropsychologisch eine leicht verminderte kognitive Flexibilität, leichte Aufmerksamkeitsdefizite mit leicht eingeschränkter Fehlerkontrolle sowie ein zeitweise verlangsamtes Vorgehen bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben (jedoch keine Antriebsminderung). Die Phänomenologie der Befunde sei zusammen mit den subjektiven kognitiven Beschwerden einer unspezifischen Funktionsstörung zuzuordnen, die überwiegend durch Schmerzinterferenzen, die Insomnie sowie psychoreaktive Faktoren bedingt sei. Die Anamnese lasse zudem keinen Zweifel am Vorliegen einer Commotio cerebri im Rahmen des Unfallereignisses mit amnestischer Lücke aufkommen (im Rahmen der Notfallbehandlung sei zudem eine 24-Stunden Commotio-Überwachung durchgeführt worden). Eine dadurch bedingte zusätzliche Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation ergäben sich nicht.
2.11   Im Schreiben vom 19. Juni 2007 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 8/108/4-11) beurteilte Dr. F.___ die Situation folgendermassen:
         Die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall an medikamentös gut eingestelltem Morbus Crohn sowie an Insomnie gelitten und habe eine halbe Invalidenrente bezogen. Sie sei vor dem Unfall zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Büro, Übersetzungen). Sie habe nicht über Nacken- oder Rückenschmerzen geklagt, habe keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen gehabt und habe über beruflich einsetzbare Kenntnisse der englischen Sprache verfügt.
         Der Unfall habe sich wie in den Akten beschrieben ereignet, wobei die Diagnose einer Commotio cerebri bei der Ersthospitalisation am Unfalltag gestellt und eine 24-Stunden-Commotio-Überwachung durchgeführt worden sei. Auch anamnestisch seien die verschiedenen Angaben in den Berichten entsprechend dieser Diagnose, inklusive der zwei neurologischen Untersuchungen bei ihm (Dr. F.___) und Dr. J.___, mit Feststellung der Amnesie. Die Diagnose Commotio cerebri stütze sich also auf die Amnesie, auch wenn keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe sofort Nackenschmerzen entwickelt und habe über die typischen HWS-Beschwerden mit cervico-cephalem Symptomenkomplex mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik geklagt. Die ambulanten Behandlungen hätten zu keiner wesentlichen Besserung geführt, weshalb dann eine stationäre Behandlung durchgeführt worden sei, und zwar auf Anregung des SUVA-Arztes. Anlässlich dieser Behandlung seien wegen lärmiger Umgebung weiterhin Schlafstörungen aufgetreten, jedoch habe die Beschwerdeführerin somatisch von den Therapien profitiert. In der psychologischen Untersuchung sei ein kognitives Training vorgeschlagen worden. In der Zwischenzeit habe dann die Untersuchung beim SUVA-Arzt zum zweiten Mal stattgefunden, und es sei alles auf den Kopf gestellt und der Fall mit Verfügung abgeschlossen worden. Dieser Verlauf sei unverständlich und entgegen der Beurteilung der übrigen Fachspezialisten. Die ganze Angelegenheit werde mit einem Federstrich von der medizinischen auf die juristische Schiene verlagert und die Beschwerdeführerin werde in einen langwierigen Prozess von medicolegaler Auseinandersetzung geschickt. Während der Kreisarzt in seiner ersten Untersuchung die Symptomatik bestätigt habe, habe er diese, aufgrund der degenerativen Veränderungen für die Verschlimmerung des Vorzustandes gehalten, was natürlich nicht stimme. Der Vorzustand sei rein radiologisch und hätte ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur gleichen Symptomatik, wie sie nach dem Unfall entstanden ist, geführt. Auch führten sogenannte degenerative Veränderungen der HWS von sich aus nicht zu neuropsychologischen Störungen. Das typische Bild bzw. der Symptomenkomplex nach Schleudertrauma sei nicht nur muskulo-skelettal bedingt, sondern enthalte auch die neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik, auch neben der posttraumatischen Belastungsstörung oder Anpassungsstörung (was die Beschwerdeführerin nicht habe). Die Organizität der Beschwerden im muskulo-skelettalen Bereich lägen in der Muskulatur bzw. in den Verspannungen und Bewegungseinschränkungen der HWS. Für die neuropsychologischen Defizite seien keine bildgebenden Verfahren erforderlich, wobei die durchgeführten Tests die Zuordnung der Symptome zu bestimmten Hirnarealen beschrieben, welche mit dem heutigen Stand der Untersuchungstechnik nicht verifizierbar seien. Auch erweise sich der geforderte organische Nachweis oft als Bumerang, da umgekehrt organisch verifizierbare Läsionen (radiologisch) nicht zur klinischen Symptomatik in der erwarteten Quantität und Qualität führten.
         Von der neuropsychologischen Behandlung/kognitives Training werde eine namhafte Verbesserung erwartet. Es sollte auch die laufende Therapie (Physiotherapie, Craniosakraltherapie) fortgesetzt werden. Der Endzustand sei ca. Mitte 2008 zu beurteilen. Im jetzigen Zeitpunkt betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (bezogen auf die vor dem Unfall bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 %).

3.
3.1     Wie erwähnt, diagnostizierte Dr. B.___ ein HWS-Distorsionstrauma mit Commotio cerebri (Urk. 8/4). Dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 8/11) ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall an Kopfschmerzen und Übelkeit, muskulären Verspannungen sowie Einschränkungen der HWS und LWS litt. Auf den Röntgenbildern waren indessen keine ossären Läsionen zu ersehen (Urk. 8/4 und Urk. 8/5). Dr. D.___ berichtete ergänzend über Vergesslichkeit (Urk. 8/10), wobei er eigentliche neurologische Ausfälle nicht erfassen konnte (Urk. 8/12), was sowohl vom Neurologen Dr. E.___ (Urk. 8/32) als auch vom Neurologen Dr. F.___ (Urk. 8/44) bestätigt wurde. Als Befunde fanden diese lediglich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine Druckdolenz im Ansatz der nuchalen Muskulatur und der Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch ohne Druck- oder Klopfdolenz einzelner Halswirbel.
         In bildgebender Hinsicht zeigten sich auf dem HWS-CT C3-Th1 und dem Funktions-CT C0-C7 vom 6. Juni 2006 (vgl. Urk. 8/44) leichte Discusprotrusionen ohne Hernien, Osteochondrosen und Spondylosen mit Forameneinengungen C4/5 und C6/7 links. Ob diese an der Symptomatik beteiligt sind, erachtete Dr. F.___ als fraglich (Urk. 8/44). Diese Befunde sind klarerweise degenerativ und nicht unfallbedingt. Auch die von Dr. I.___ (Urk. 8/75) diagnostizierte Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne im insertionsnahen ventralen Endteil steht mit dem Unfall in keinem Zusammenhang.
3.2     Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt ohne weiteres, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Juni 2007 - abgesehen von einer eingeschränkten Beweglichkeit - keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden organischen Befunde erhoben werden konnten. Am 21. Mai 2007 (Urk. 8/105) stellte Dr. D.___ überdies fest, dass der Ist-Zustand durch die Therapien immerhin habe erhalten werden können. Hieraus ist zu schliessen, dass mit weiteren Therapien die Situation nur erhalten, nicht aber verbessert werden kann.
         Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt. Laut neuerer Rechtsprechung genügt es, wenn sich innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden Beschwerden in der Hals-/Nackenregion oder an der HWS manifestieren (Urteil des Bundesgerichts i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1). Nach dem Unfall traten Kopf- und Nackenschmerzen auf und im C.___ wurde eine 24-Stündige-Commotio-cerebri-Überwachung angeordnet. Der natürliche Kausalzusammenhang ist daher gegeben.
 
4.
4.1
4.1.1   Ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab 1. Juni 2007 noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2005 zu prüfen.
4.1.2   Nach dem unter Erwägung 3.1 und 3.2 Erwähnten steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Angesichts der unauffälligen bildgebenden Untersuchungsresultate und dem Umstand, dass bloss eine verspannte Muskulatur bzw. eine Einschränkung in der HWS-Beweglichkeit vorlag, was nicht als unfallbedingte Pathologie gefasst werden kann, kann der Sachverhalt nicht anders gewertet werden.
4.1.3   Weil keine psychische Erkrankung vorliegt, gelangt die oben in Erw. 1.3.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 eingeleitete (und mit BGE 134 V 109 weiterentwickelte) Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2    
4.2.1   Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. Zwar hat es in einzelnen Fällen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden. Auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03, Erw. 5.2 mit verschiedenen Hinweisen auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
4.2.2   Aus der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage, Urk. 8/43), welche sich auf die vorhandenen Bilder des Unfallfahrzeuges der Beschwerdeführerin, die Fahrzeugwertung und den Polizeirapport stützt, geht hervor, dass der schädigende Autolenker mit einer Überdeckung von ca. 100 % in das Heck des Autos der Beschwerdeführerin prallte, so dass diese eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfuhr. Diese Geschwindigkeitsänderung dürfte unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben und habe dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin praktisch parallel zur Fahrzeuglängsachse nach hinten bewegt habe. Aufgrund dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin den Unfall zu Recht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. Urk. 2 Erw. 4 und Urk. 7 Erw. 5.6.1). Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Kopf beim Aufprall nach links abgedreht hatte, nichts.

4.3


4.3.1   Das Unfallereignis vom 24. Oktober 2005 war weder mit dramatischen Begleitumständen verbunden noch besonders eindrücklich. Die erlittene Verletzung im Bereich der HWS, aber auch eine Verletzung am Kopf gilt rechtsprechungsgemäss nicht als schwere Verletzung bzw. als Verletzung besonderer Art. Ein HWS-Distorsionstrauma oder eine Kopfverletzung vermag praxisgemäss für sich allein die Schwere oder besondere Art der Verletzung nicht zu begründen (SZS 2001, S. 448). Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri erlitten hat oder nicht.
4.3.2   Die unfallbedingte ärztliche Behandlung erschöpfte sich in der Verordnung von Physiotherapie und medikamentöser Therapie mit Abgabe von Analgetika (Urk. 8/49) und war nicht belastend. Die geltend gemachten neuropsychologischen Einschränkungen werden von der Beschwerdeführerin vor allem subjektiv empfunden (vgl. Urk. 8/66). Testpsychologisch fand Dr. J.___ lediglich eine leicht verminderte kognitive Flexibilität und leichte Aufmerksamkeitsdefizite mit leicht eingeschränkter Fehlerkontrolle und ein zeitweise verlangsamtes Vorgehen (Urk. 8/102). Die Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufs bzw. erheblicher Komplikationen bedürfte besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert hätten, was hier eindeutig fehlt.
4.3.3   Auch von erheblichen Dauerschmerzen kann aktenkundig nicht ausgegangen werden. Zwar beschrieb Dr. D.___ im Bericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/10) einen langwierigen Verlauf, wies aber darauf hin, dass zur Zeit unter physikalischer Therapie und Analgetika doch eine deutliche Besserung eingetreten sei. Unter multimodaler Therapie in der H.___ (vgl. Urk. 8/66) kam es zur Besserung der Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenks und des Gleichgewichts sowie zur geringgradigen Besserung der Schmerzsymptomatik.
4.3.4   Die Beschwerdeführerin war bereits vor dem Unfall zu 50 % arbeitsunfähig. Nach dem Unfall wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Erstmals im Bericht vom 12. Juli 2006 wurde ihr von Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Ob sich diese auf die bis zum Unfall bestehende 50%ige Restarbeitsfähigkeit bezog, kann dem Bericht jedoch nicht entnommen werden, jedenfalls aber besserte sich die Arbeitsfähigkeit im Verlauf der Behandlungen. Auch die Ärzte der H.___ gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 2. Februar 2007 aus somatischer unfallbedingter Sicht eine vollumfängliche Einsetzbarkeit in der angestammten Tätigkeit ohne Einschränkungen. Insoweit Dr. F.___ im Arztbericht vom 19. Juni 2007 (Urk. 8/108/4-11) seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend präzisiert, als er von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die 50%ige Restarbeitsfähigkeit ausgeht, scheint er diese Beurteilung vor allem auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu stützen. Zudem ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt, massgebend (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Februar 2008, U 394/06). Ob die Beschwerdeführerin solche Anstrengungen unternommen hat, konnte Dr. G.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2007 nicht erfahren, da sie zurückhaltend gewesen sei mit entsprechenden Angaben (Urk. 8/76 S. 4).
4.4     Dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2005 kommt demnach keine rechtlich massgebende Bedeutung für die über den 1. Juni 2007 hinaus bestehenden Beschwerden zu, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).