Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00387
UV.2007.00387

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 10. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, ist bei der Y.___ AG T.___ als Automechaniker angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
         Am 14. Mai 2004 zog sich der Versicherte bei einem Sturz eine Claviculafraktur rechts zu (Urk. 8/1 Ziff. 7, Urk. 8/3/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 19. Juli 2006 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlung per 31. Juli 2006 eingestellt werde. Die Taggelder seien per 1. März 2006 eingestellt worden (Urk. 8/44/1).
1.2     Am 27. September 2006 meldete die Y.___ AG der SUVA einen am 25. September 2006 erlitten Rückfall des Versicherten (Urk. 8/45 Ziff. 4). Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall (Urk. 8/59/1-2). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2007 Einsprache (Urk. 8/62/1-3), die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. August 2007 abwies (Urk. 8/71/1-5 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 16. Mai 2004 zu erbringen. Eventualiter seien die über den 31. Juli 2006 hinaus andauernden Beschwerden als Rückfall zu übernehmen. Eventualiter sei zur Beurteilung der Unfallkausalität der heutigen Beschwerden ein spezialärztliches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere bezüglich Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid einen Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. Mai 2004. Bei den Schulterbeschwerden handle es sich um degenerative Veränderungen im Sinne einer leichten Arthrose des Acromio-Clavicular-Gelenks. Die schmerzhaften sternocostalen Übergänge stellten als eigenständiges Krankheitsbild keine wahrscheinliche Unfallfolge dar. Aus medizinischer Sicht sei zudem nicht nachgewiesen, dass das Beschwerdebild an der linken Schulter die Folge einer allfälligen Überlastung der rechten Schulter sei (Urk. 2 S. 4 Erw. 2a-c).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass er seit dem Unfall bis heute nie ganz beschwerdefrei gewesen sei. Am 25. September 2006 habe er die Arbeit aufgrund der wieder verstärkt auftretenden Beschwerden im Bereich des rechten Schultergürtels und neu auch im Bereich der linken Schulter aussetzen müssen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Bei den Beschwerden im Bereich der rechten Schulter handle sich um eine direkte Folge des Unfalls vom 16. Mai 2004. Obwohl er im September 2006 einen Rückfall gemeldet habe, handle es sich um ein fortgesetztes, rund zwei Monate nach dem Fallabschluss weiterhin auftretendes identisches Beschwerdebild. Hinsichtlich der Beschwerden in der linken Schulter sei von Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV auszugehen. Die behandelnde Rheumatologin bestätige, dass sich aufgrund der Umstellung der Arbeitsabläufe im Betrieb und der damit einhergehenden Fehlbelastung und Fehlhaltungen schmerzhafte Muskelverspannungen in der linken Extremität entwickelt hätten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Rückfall leistungspflichtig ist.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer zog sich am 14. Mai 2004 bei einem Sturz eine Fraktur des rechten Schlüsselbeines zu (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 7).
         Am 18. Mai 2004 wurde im Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Z.___ (Z.___), eine Platten-Osteosynthese durchgeführt (Urk. 8/3/2, vgl. den Austrittsbericht vom 21. Mai 2004, Urk. 8/3/1).
3.2     Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, berichtete am 30. Juni 2004 über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Mai 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5 Ziff. 2 und 4).
         Nach einem Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 26. August 2004 bestehe eine deutliche Zunahme der Beweglichkeit der rechten Schulter. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei für den 26. August 2004 mit einem Pensum von 50 % vorgesehen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei geplant (Urk. 8/7 Ziff. 2 und 4a).
3.3     Am 21. Februar 2005 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er seit dem 1. Februar 2005 den ganzen Tag mit einer Leistung von 75 % arbeite. Er spüre eine grössere Belastung der rechten Schulter. Je nach Belastung habe er Schmerzen und sei verspannt (Urk. 8/15).
         Am 7. April 2005 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er am 31. März 2005 wegen einer Brustmuskelentzündung zu 100 % ausgefallen sei. Ab dem 11. April 2005 sei vorgesehen, dass er für die nächsten zwei Wochen den ganzen Tag mit einer Leistung von 50 % arbeiten werde. Danach sei erneut ein Pensum von 75 % geplant (Urk. 8/20).
3.4     Am 4. Oktober 2005 wurde im Medizinisch Radiodiagnostischen Institut eine Drei-Phasen-Skelettszintigraphie durchgeführt. Die Untersuchung habe normale Verhältnisse auf allen Phasen betreffend die obere Thoraxappertur einschliesslich den Rippenthorax und die Sternoclaviculargelenke ergeben. Am Übergang des Corpus zum Manubrium sterni bestehe eine minimale, unspezifische Mehrbelegung (Urk. 8/33 = Urk. 8/34/4).
         Eine Ultraschalluntersuchung der Weichteile der linken Schulter vom 4. Oktober 2005 habe eine leichte Arthrose des Acromio-Clavicular-Gelenks ergeben. Die einzelnen Komponenten der Rotatorenmanschetten seien intakt. Es bestünden Anzeichen einer leichtgradigen bursitis subacromialis/subdeltoidea. Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion bestünden nicht (Urk. 8/34/3).
3.5     Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, nannte in einem Zwischenbericht vom 26. Oktober 2005 als Diagnosen einen Status nach zweimaliger Clavikulafraktur rechts bei konservativer Behandlung im Jahr 2000 und Behandlung mittels Plattenosteosynthese im Mai 2004 und einen Status nach synkopaler Episode mit Sturz und Clavikulafraktur am 16. Mai 2004. Bei aktuell ausgedehnten muskulären Befunden im Vordergrund bestehe zudem der Verdacht auf ein Tietze-Syndrom (Urk. 8/34/1 Ziff. 1).
         Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis unter chronischen Schmerzen im linken Hemithorax, zeitweilig mit Ausstrahlung in den linken Arm. Eine kardiale Ursache könne von internistischer Seite ausgeschlossen werden. Aktuell seien muskulär vor allem ausgedehnte Myotendoperiostosen, Myogelosen und Triggerpunkte im Bereich der Brust-, Nacken- und Schultergürtelmuskulatur links zu finden. Die zeitweilig berichteten Schwellungen über dem Sternoclavikular- und den verschiedenen Sternocostalgelenken könnten Ausdruck eines Tietze-Syndroms sein, wofür in der aktuellen Untersuchung aber keine klinischen Anhaltspunkte zu finden seien (Urk. 8/34/1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer werde mit Physiotherapie und nichtsteroidalen Antirheumatika behandelt (Urk. 8/34/1 Ziff. 3a).
3.6     Dr. med. C.___ berichtete am 20. Dezember 2005 über zunehmende Schmerzen des Beschwerdeführers an der Thoraxwand mit Ausstrahlung in den linken Arm. Aufgrund der Untersuchungen könne eine unfallfremde Ursache ausgeschlossen werden (Urk. 8/37 Ziff. 2).
3.7     Am 3. Februar 2006 fand eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, statt.
         Nach dem gleichentags von Dr. D.___ erstellten Bericht klage der Beschwerdeführer über wechselnde Beschwerden in den Schultern, bald mehr rechts, bald mehr links und über bisweilen ausstrahlende Beschwerden in die Arme, abwechselnd auf beiden Seiten. Gegenüber früher setze er vermehrt den linken Arm ein, obwohl er eigentlich Rechtshänder sei. Längeres Arbeiten über der Scheitelhöhe führe zu einem gewissen „Gramseln“ in den Armen und Händen, links deutlicher als rechts (Urk. 8/39/2 Ziff. 3). Die Beweglichkeit der Brust- und Halswirbelsäule sei gut und indolent. Über der rechten Clavicula sei das Osteosynthesematerial sichtbar. Die Trophik der Arme sei unauffällig. Die Sensibilität werde als normal angegeben. Die Pectoralis sei beidseits etwas druckdolent, vor allem im Bereich der kostalen Ansätze. Auch die Sternokostalgelenke seien etwas druckdolent. Die laterale Clavicula rechts sei leicht empfindlich. Die Schulterfunktion sei beidseits frei (Urk. 8/39/3 Ziff. 4).
         Die bereits früher gebrochene Clavicula sei in Verkürzung verheilt. Durch die Osteosynthese sei der Knochen wieder in die ursprüngliche Länge gebracht worden. Das Metall liege fest, störe nicht und könne bis auf weiteres belassen werden. Die Schulterfunktion sei frei. Die Kraftentwicklung sei gut. Der Beschwerdeführer gebe bei Überkopfarbeiten im Bereich der Pectoralis beidseits und des Trizeps ziehende Schmerzen variabler Ausprägung an. In der Untersuchung sei keine wesentliche Beeinträchtigung zu erkennen. Der Beschwerdeführer arbeite ganztags bei einer Leistung von 75 %. Er könne die für Service-Arbeiten vorgegebenen Zeiten einhalten. An „schlechten Tagen“ mache er verlängerte Pausen. Dies sei die Begründung für die reduzierte Arbeitsfähigkeit. Nach Dr. D.___ sei anhand der heutigen Befunde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht zu erklären. Es könne wieder eine volle Leistungsfähigkeit gefordert werden (Urk. 8/39/3 Ziff. 5).

4.
4.1     Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers meldete am 27. September 2006 einen Rückfall zum Unfall vom 16. Mai 2004 (Urk. 8/45).
4.2     Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ hielt in einem Arztzeugnis vom 18. November 2006 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall nie beschwerdefrei gewesen. Seit September 2006 klage er über verstärkt auftretende Beschwerden (Urk. 8/48 Ziff. 2). Vom 25. bis 27. September 2006 habe eine volle und seit dem 28. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 16. Oktober 2006 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/48 Ziff. 8-9).
4.3     Dr. A.___ nannte in einem Bericht vom 2. April 2007 als Diagnosen eine chronische Periarthritis humeroscapularis rechts bei einem Status nach einer Plattenosteosnythese nach einer distalen Claviculafraktur im Jahr 2004 und eine konsekutive Periarthritis humeroscapularis links sowie ein konsekutives Tietze-Syndrom (Urk. 8/56/2 oben).
         Es liege ein an sich sehr guter postoperativer Verlauf vor. Sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit der rechten Schulter hätten sich wesentlich gebessert. Infolge der zum Teil unbewussten Schonung des rechten Arms beziehungsweise der rechten Schulter bestünden schmerzhafte Muskelverspannungen cervical, im Bereich des Schultergürtels rechts und vermehrt bewegungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter. Dies, da der Beschwerdeführer für die Verrichtung aller möglichen Arbeitsabläufe, die er vorher mit der rechten Seiten durchgeführt habe, auf die linke Seite umgestellt habe. Infolge der Fehlhaltung und Fehlbelastung bestünden schmerzhafte Muskelverspannungen im interkostalen Bereich linksbetont, was schlussendlich zum Tietze-Syndrom geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich immer grosse Mühe gegeben, seiner Arbeit trotz der Schulterschmerzen mit vollem Pensum nachzugehen. Er sei trotz Exazerbationen immer voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/56/2).
4.4     In einer Beurteilung vom 7. Mai 2007 nahm Dr. D.___ zu dem Rückfall Stellung (Urk. 8/57).
         Es bestehe ein Status nach zweimaliger Fraktur der Clavicula rechts. Nach der Behandlung der Fraktur im Jahr 2004 sei es zu Beschwerden an der linken Schulter gekommen. Für eine tiefgreifende Abklärung habe - von einer Ultraschalluntersuchung des linken Schultergelenks abgesehen - anscheinend keine Veranlassung bestanden. Die gefundenen Veränderungen seien als leichtgradig einzustufen und degenerativer Natur. Es überrasche nicht, dass es bei häufigen Überkopfarbeiten zu Beschwerden komme. Hinsichtlich der schmerzhaften sternocostalen Übergänge mit einer gewissen Verdickung sei ein Tietze-Syndrom diagnostiziert worden. Auf pathologischer Ebene gehe man dabei von degenerativen, eventuell entzündlichen Veränderungen im Knorpel des Übergangs zwischen Rippe und Brustbein aus. Es handle sich um ein eigenständiges Krankheitsbild. Ein Zusammenhang mit der Claviculafraktur rechts sei nicht zu erkennen. Eine Veränderung der Biomechanik an den sternocostalen Übergängen nach erfolgreicher Osteosynthese einer Claviculafraktur rechts sei nicht zu erkennen (Urk. 8/57 S. 1).
         Die Annahme, die Veränderungen an der linken Schulter seien entstanden, da die rechte Schulter geschont worden sei, sei vordergründig einleuchtend. Sie halte einer vertieften Überprüfung jedoch nicht stand. Eine Definition, wann eine Überlastung eines Gelenkes eintrete, existiere nicht. Für jemanden, der wie der Beschwerdeführer als Automechaniker häufig sogenannte Überkopfarbeiten ausführe, wirkten sich Störungen rascher negativ aus als bei einer Tätigkeit, die den Einsatz der Hände vorwiegend unter Schulterniveau erfordere. Bislang sei es nicht gelungen darzulegen, dass eine erhöhte Beanspruchung der Schultergelenke bei der Arbeit in vermehrtem Mass zu degenerativen Veränderungen der Schultergelenke führe. Ebenso wenig lasse sich postulieren, dass ein gewisser Mehreinsatz des linken Armes, vor allem in der Rehabilitationsphase, zu einer relevanten Schädigung der Gegenschulter geführt habe. Die festgestellten leichten degenerativen Veränderungen seien bei einem 40-jährigen Patienten zu erwarten (Urk. 8/57 S. 2).

5.
5.1     Die vorliegenden Akten erweisen sich für die Entscheidfindung als ausreichend. Da sich weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts demzufolge erübrigen, ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte spezialärztliche Begutachtung zu verzichten.
5.2     Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die unfallbedingte Behandlung zu Recht auf den 31. Juli 2006 eingestellt hat. Der Abschluss der Behandlung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 formlos mitgeteilt (Urk. 8/44/1-2).
         Dr. D.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 3. Februar 2006 einzig Druckdolenzen der Pectoralis und der Sternokostalgelenke bei einem im Übrigen unauffälligen Befund fest. Die Schulterfunktion und die Entwicklung der Kraft beurteilte der Kreisarzt als gut (Urk. 8/39/3 Ziff. 4). Dr. A.___ wies in den bis Juni 2005 erstatteten Berichten auf einen komplikationslosen postoperativen Verlauf und eine verbesserte Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter hin (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/25). Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 3. Februar 2006 und die erfolgten bildgebenden Untersuchungen ergibt sich, dass die Folgen der Claviculafraktur vom Mai 2004 zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung abgeheilt waren und der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Februar 2006 wieder erlangt hatte. In der Folge erbrachte der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2006 wieder ein volles Arbeitspensum (Urk. 8/41). Dass die Beschwerdegegnerin die unfallbedingte Behandlung auf den 31. Juli 2006 eingestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
5.3     Dr. A.___ stellte im weiteren Verlauf Muskelverspannungen im Schultergürtelbereich rechts und bewegungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter fest, die die Rheumatologin auf eine Fehlhaltung und Fehlbelastung respektive eine Schonung des rechten Armes zurückführte (Urk. 8/56/2). Mit der von Dr. A.___ und Dr. C.___ gestellten Diagnose eines Tietze-Syndroms sind im Wesentlichen degenerative, eventuell entzündliche Veränderungen im Knorpel des Übergangs zwischen Rippe und Brustbein gemeint (Urk. 8/57 S. 1 unten). Nach Einschätzung von Dr. D.___ handelt es sich dabei um ein eigenständiges Krankheitsbild. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Mai 2004 ist nach Dr. Osteralder nicht nachzuweisen.
         Die Annahme, die Veränderungen an der linken Schulter seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer den vorher dominanten rechten Arm geschont habe, hält mit Dr. D.___ einer vertieften Überprüfung nicht stand. Zur Begründung führte Dr. D.___ an, bislang habe nicht nachgewiesen werden können, dass eine erhöhte Beanspruchung der Schultergelenke bei der Arbeit in vermehrtem Mass zu degenerativen Veränderungen der Schultergelenke führe. Schulterbeschwerden kämen zudem bei allen Berufskategorien vor (Urk. 8/57 S. 2). Die Ausführungen von Dr. D.___ in der Beurteilung vom 7. Mai 2007 stützen sich auf die Vorakten. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sie beruhen sodann auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2006. Der von Dr. A.___ erwogene Zusammenhang zwischen einer allfälligen Schonung der rechten und einer Überlastung der linken Schulter, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Ein Zusammenhang zwischen den neu aufgetretenen Beschwerden an der linken Schulter und den Beschwerden im Sinne eines Tietze-Syndroms mit dem Unfallereignis von Mai 2004 erweist somit nicht als überwiegend wahrscheinlich. Da es hinsichtlich der als Rückfall respektive als Spätfolgen geltend gemachten Beschwerden und der am 16. Mai 2004 erlittenen Gesundheitsschädigung an einem natürlichen Kausalzusammenhang fehlt, hat die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint.
5.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Folgen der Claviculafraktur vom Mai 2004 spätestens am 31. Juli 2006 abgeheilt waren. Hinsichtlich der in der Folge geltend gemachten Beschwerden fehlt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Mai 2004. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2007 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).