Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1947 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG in der Spedition und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. November 2005 beim Laden von Paletten von einer Speditionsrampe aus einer Höhe von rund 1,5 m auf die linke Hüfte stürzte. Dabei fiel ihr eine Palette auf den Unterschenkel (vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/96 S. 1). Die gleichentags aufgesuchten Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Unterschenkel- und Oberschenkelkontusion links mit oberflächlicher Schürfwunde am linken Unterschenkel sowie eine Mikrohämaturie und attestierten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 20. November 2005 (Urk. 8/2). Aufgrund ausgeprägter Knieschmerzen (vgl. Urk. 8/3) wurde am 25. November 2005 ein MRI des linken Knies durchgeführt, welches - nebst diversen degenerativen Veränderungen - eine Ruptur des lateralen Kollateralbandes mit darüberliegendem fokalem Weichteilödem, ein postkontusionales Knochenmarködem im Fibulaköpfchen sowie ein postkontusionales Weichteilödem auf Höhe der Tuberositas zeigte (vgl. Urk. 10/6).
1.2 Unter Behandlung mit Physiotherapie und Antiphlogistika trat eine gewisse Besserung der Beschwerden ein, so dass die Versicherte die Arbeit sukzessive wieder aufnehmen konnte (vgl. Urk. 10/16-18, Urk. 10/21). Da sie sich, entgegen der Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 10/31, Urk. 10/38, Urk. 10/43), indes auch noch im August 2006 nicht imstande sah, mehr als zu 50 % zu arbeiten (vgl. Urk. 10/45, Urk. 10/54), und verschiedene fachärztliche Abklärungen keine unfallkausalen Befunde mehr ergeben hatten (vgl. Urk. 10/30, Urk. 10/35-36), veranlasste Dr. A.___ einen stationären Rehabilitationsaufenthalt (vgl. Urk. 10/56-57, Urk. 10/59), welcher vom 15. November bis zum 20. Dezember 2006 in der B.___ stattfand. Gestützt auf die Einschätzung der dortigen Ärzte, dass die Versicherte ihren Beschäftigungsgrad innerhalb von vier bis sechs Wochen wieder auf ein Vollzeitpensum steigern können sollte (vgl. Urk. 10/64 S. 1 ff.), verfügte die SUVA am 26. März 2007 die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. April 2007 (Urk. 10/73). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin (vgl. Urk. 10/75) mit Entscheid vom 17. Juli 2007 fest und lehnte gleichzeitig den im Einspracheverfahren gestellten Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines ausstehenden Arztberichts der C.___ (vgl. Urk. 88) ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, mit Eingabe vom 13. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr über den 1. April 2007 hinaus Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2 und 9). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht am 27. Oktober 2008 einen aktuellen medizinischen Bericht eingereicht hatte (vgl. Urk. 12-13), erhielt die SUVA Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 14), wovon sie mit Eingabe vom 24. November 2008 Gebrauch machte (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Wie die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat, wird für den Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) infolge des Unfalles vorausgesetzt (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ebenfalls richtig sind die Ausführungen der SUVA zu den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
1.3 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie Urk. 2 S. 2, Urk. 19/A 7).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 1. April 2007 hinaus Anspruch auf Taggelder der SUVA hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass sie auch im strittigen Zeitraum ab 2. April 2007 aufgrund der Unfallfolgen arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf den Bericht vom 16. Januar 2007 der B.___ abgestellt werden, da die Ärzte darin einzig zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einer früheren Periode Stellung genommen hätten. Vielmehr sei auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 10. September 2007 abzustellen, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt worden sei (vgl. Urk. 1).
Die SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass zahlreiche fachärztliche Untersuchungen kein fassbares Korrelat für die weiterhin geklagten Beschwerden erbracht hätten und die Ärzte der B.___ nach fünfwöchigen Abklärungen zum Schluss gelangt seien, dass aus medizinisch-unfallkausaler Sicht nichts dagegen spreche, dass die Beschwerdeführerin wieder vollzeitig am angestammten Arbeitsplatz tätig sein könne. Es stehe daher fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 2. April 2007 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 17. November 2005 mit der Kontusion des linken Unter- und Oberschenkels eine oberflächliche Schürfwunde sowie ein handtellergrosses Hämatom proximal medialseits am linken Unterschenkel festgestellt wurden. Röntgenologisch fanden sich keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion im Bereich des Unterschenkels (vgl. Urk. 10/2). Im weiteren Verlauf fand sich ein minimer Erguss im linken Knie (vgl. Urk. 10/3). MRI-Bilder des linken Knies vom 25. November 2005 zeigten eine Ruptur des lateralen Kollateralbandes im mittleren Drittel mit darüberliegendem fokalem Weichteilödem, ein postkontusionales Knochenmarködem im Fibulaköpfchen, ein weiteres postkontusionales Weichteilödem ventral auf Höhe der Tuberositas sowie degenerative Veränderungen (Urk. 10/6; vgl. auch Urk. 10/13 S. 2). Eine Sonographie des linken Unterschenkels vom 20. Dezember 2005 im Spital Z.___ (vgl. Urk. 10/11) sowie die gleichenorts am 11. Februar 2006 erfolgten Abklärungen (Duplexsonographie und laborchemische Untersuchung; vgl. Urk. 10/12) ergaben keine neuen Befunde, insbesondere auch keine Hinweise auf eine tiefe Venenthrombose. Die von den Ärzten des Spitals Z.___ am Unfalltag ebenfalls festgestellte Mikrohämaturie (vgl. Urk. 10/2) war spätestens Ende März 2006 folgenlos verheilt (vgl. Urk. 10/13 S. 3, Urk. 10/16).
3.2 Die von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, am 19. Mai 2006 durchgeführten Untersuchungen (Photoplethysmographie sowie venöse Farbduplexsonographie) ergaben keinen auffälligen Befund, klinisch erhob Dr. E.___ einzig verdickte Beine im Sinne eines Lipödems ohne wesentliche Varikose und ohne Zeichen einer chronischen Veneninsuffizienz (vgl. Urk. 10/30). MRI-Bilder der Unterschenkel vom 11. Juli 2006 zeigten kein fassbares Korrelat für die weiterhin geklagten Beschwerden in diesem Bereich, die gleichentags angefertigten Bilder des linken Kniegelenks dokumentierten nebst einem verdickten lateralen Kollateralband im Sinne narbiger Veränderungen und den bereits bekannten leichten degenerativen Veränderungen eine vollständige Regredienz der anlässlich der Voruntersuchung vom 25. November 2005 noch zur Darstellung gelangten Knochenmarks- und Weichteilödeme (vgl. Urk. 10/35-36, Urk. 10/38).
3.3 Die aufgrund fortbestehender Druckdolenz, Schmerzen und Krämpfe im Bereich des linken Unterschenkels vom 15. November bis zum 20. Dezember 2006 in der B.___ durchgeführte stationäre Rehabilitation mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ergab zwar in der klinischen Untersuchung eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte aktive Knieflexion links, die Ärzte fanden aber ebenfalls keine neuen Befunde, welche die geklagten Beschwerden im Unterschenkel hätten erklären können. Insbesondere konnte laborchemisch keine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin angegebene Müdigkeit in den Beinen nach vierstündiger Arbeitszeit gefunden werden. Bis zum Austritt konnte eine um 30° verbesserte Kniegelenksbeweglichkeit sowie eine verbesserte Stabilisation der Beinachsen erreicht werden, die Beschwerden im linken Unterschenkel medial bestanden jedoch fort. Im Austrittsbericht vom 16. Januar 2007 hielten die Ärzte fest, dass sie aus medizinisch-unfallkausaler Sicht keine Gründe sähen, welche gegen die vollständige Wiederaufnahme der Arbeit spätestens in vier bis sechs Wochen sprächen. Als Einschränkung sei zu berücksichtigen, dass die zugewiesenen Arbeiten in Wechselbelastung erledigt werden können müssten, wobei das Hantieren mit Gewichten bis 20 kg selten möglich sei und länger dauerndes Knien oder Kauern vermieden werden sollte (vgl. Urk. 10/64).
4.
4.1 Gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der B.___ sowie eine Würdigung der medizinischen Akten durch Kreisarzt Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 10/72) stellte die SUVA mit Verfügung vom 26. März 2007 (Urk. 10/73), bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Taggeldleistungen per 1. April 2007 ein. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die medizinischen Berichte, welche spätestens bei Vorliegen der MRI-Bilder des linken Knies und der linken Wade vom 11. Juli 2006 kein auf den Unfall vom 17. November 2005 zurückführbares fassbares organisch-somatisches Korrelat für die noch geklagten Beschwerden im linken Unterschenkel im Sinne von Schmerzen und Krämpfen sowie einer verminderten Belastbarkeit (vgl. Urk. 10/64, Urk. 10/68, Urk. 10/93 S. 1, Urk. 10/96) mehr dokumentieren konnten, nicht zu beanstanden. Hinweise für die Entwicklung einer erheblichen psychischen Symptomatik nach dem Unfall fehlen in den Akten. Bezüglich der nicht im Vordergrund stehenden beidseitigen Knieschmerzen steht im Übrigen zweifelsfrei fest, dass diese auf vorbestehende und damit nicht unfallkausale degenerative Veränderungen in den Knien im Sinne einer beginnenden Gonarthrose zurückgehen (vgl. Urk. 10/31 S. 3, Urk. 10/36, Urk. 10/64, Urk. 10/93, Urk. 13/1 S. 2). Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Spedition sollte dem von den Ärzten der B.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 10/64 S. 1 f.) entsprechen, wie aufgrund der diversen sorgfältigen Abklärungen der SUVA am Arbeitsplatz feststeht (vgl. Urk. 10/19, Urk. 10/65, Urk. 10/69; vgl. auch Urk. 10/64 S. 5 f.). Die SUVA durfte daher gestützt auf den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und schlüssigen Austrittsbericht vom 16. Januar 2007 der B.___ (Urk. 10/64) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 2. April 2007 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war in der bisherigen Tätigkeit. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Austrittsbericht vom 16. Januar 2007 bei Einstellung der Taggelder nicht mehr die aktuelle medizinische Situation wiedergab, wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Denn auch die nach der stationären Rehabilitation durchgeführten medizinischen Untersuchungen führten zu keinen neuen Befunden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2 Dem Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der C.___, vom 22. August 2007 ist zu entnehmen, dass der Orthopäde sich die Beschwerden in der linken Wade ebenfalls nicht erklären konnte. So führte er aus, die geklagten Beschwerden in der linken Wade stünden seiner Meinung nach in keinem Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Da in den MRI-Bildern für die Symptome kein fassbares Korrelat sichtbar geworden sei, könne allenfalls eine neurologische Untersuchung weiterhelfen (vgl. Urk. 10/93). Neue medizinische Erkenntnisse lassen sich diesem Bericht nicht entnehmen.
Dr. med. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. September 2007. Ihr gegenüber klagte die Beschwerdeführerin über krampfartige Dysästhesien im Bereich des medialen Unterschenkels am Ort des Aufpralls der Palette am 17. November 2005, welche vor allem Abends aufträten. Dr. D.___ fand keinen Hinweis für eine Schädigung eines Nervs und auch keine radikulären Ausfälle. Klinisch erhob sie eine lokal beschränkte Berührungs-Wahrnehmungsstörung im Sinne einer Allodynie, welche sich "höchstwahrscheinlich" im Bereich der damaligen Kontusion befinde. Es ist nicht ersichtlich und wurde von Dr. D.___ auch nicht dargetan, inwiefern dieser Befund eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Weitere relevante neue Erkenntnisse ergeben sich nicht aus ihrem Bericht, zumal sie auch ausdrücklich darauf hinwies, die diversen MRI-Bilder der Wade und der Knie nicht gesehen zu haben (vgl. Urk. 10/96).
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, behandelte die Beschwerdeführerin seit dem 25. März 2008 und ging in seinem Bericht vom 15. Oktober 2008 in diagnostischer Hinsicht von einer am 17. November 2005 erlittenen Verletzung der Vena saphena magna mit anschliessenden subcutanen und perifascialen Vernarbungen und Verklebungen medial im linken Unterschenkel aus. Allerdings lagen ihm weder die MRI-Bilder des linken Unterschenkels vom 12. Juli 2006, welche ohne Befund geblieben waren (vgl. Urk. 10/35), noch der Bericht des Angiologen Dr. E.___ vom 22. Mai 2006, welcher nach ausführlichen Untersuchungen keine Auffälligkeiten im Venensystem des linken Unterschenkels vorgefunden hatte (vgl. Urk. 10/30), vor. Bezeichnenderweise konnte Dr. G.___ die vermuteten organischen Läsionen denn auch nicht objektivieren (vgl. Urk. 13/1). Seinem Bericht lassen sich damit ebenfalls keine neuen Befunde entnehmen.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der abweichenden Meinung ihres Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher ihr weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, zu ihren Gunsten ableiten. Dr. H.___ stützte seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung nämlich nur auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, ohne die geäusserten Klagen mit objektiven Befunden belegen zu können (vgl. Urk. 10/68, Urk. 10/70, Urk. 10/95).
4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die SUVA habe im Einspracheverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Verfahren nicht antragsgemäss bis zum Vorliegen des Berichts des Orthopäden Dr. F.___ von der C.___ sistiert habe (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), ist nicht stichhaltig. Der medizinische Sachverhalt war bei Erlass der später angefochtenen Verfügung vom 26. März 2007 bereits hinreichend abgeklärt. Keiner der mit dem Fall befassten Ärzte erachtete damals eine (weitere) fachärztlich-orthopädische beziehungsweise -neurologische Abklärung für angebracht. Selbst der Hausarzt Dr. H.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 15. August 2006 - somit noch vor der stationären Rehabilitation - aus, dass die Beschwerdeführerin bereits medizinaltechnisch und fachärztlich umfassend abgeklärt sei und aktuell keine Veranlassung für weitere Abklärungen bestehe (vgl. Urk. 10/11). Unter diesen Umständen durfte die SUVA in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass die ausstehenden Abklärungen in der C.___ keine neuen medizinischen Erkenntnisse bringen würden. Diese Annahme wurde im Übrigen im weiteren zeitlichen Verlauf bestätigt, wie vorstehend aufgezeigt worden ist.
4.4 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die SUVA die Taggeldleistungen mangels einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zu Recht per 1. April 2007 eingestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).