Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Der 1958 geborene A.___ war seit 7. August 2000 bei der Firma B.___ als Mechaniker/Monteur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. November 2000 prallte in "___" ("___") ein von hinten kommender Personenwagen ins Heck des vom Versicherten gelenkten und vor einer roten Ampel zum Stillstand gebrachten Motorrads. Der Versicherte stürzte zu Boden und verlor das Bewusstsein (Urk. 12/1). Die medizinische Erstversorgung fand im C.___ Hospital statt, wo eine "cerebral concussion" sowie eine "cervical spondylosis of C5-6 with whiplash injury and nerve root compression on the left side" diagnostiziert wurden (Bericht vom 10. November 2000 [Urk. 12/3]).
1.1.2 Nach der Rückführung in die Schweiz hielt sich der Versicherte vom 15. Januar 2001 bis 23. Februar 2001 in der Klinik D.___ auf, wo neben einer traumatisierten Osteochondrose C5/6, einer Kontusion des rechten Knies sowie des Digitus V der rechten Hand, einer Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Verdachtes auf eine Commotio cerebri mit anamnestischer Bewusstlosigkeit auch die funktionellen Diagnosen eines zervikovertebrogenen Syndroms mit intermittierend auftretenden Parästhesien des gesamten linken Arms, von rezidivierenden belastungsabhängigen einschiessenden Knieschmerzen rechts sowie eines lumbospondylogenen Syndroms rechts erhoben wurden (Urk. 12/31). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen, so dass seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2001 auflöste (Urk. 12/55).
1.1.3 Die SUVA, die bisher Taggeldleistungen erbracht hatte, stellte diese mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 12/66) rückwirkend per 7. August 2001 ein, da dem Versicherten - mit von diesem Tag datierender ärztlicher Bescheinigung - eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei. Ab November 2001 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/93). Vom 26. November 2001 bis 11. Januar 2002 hielt sich der Versicherte zwecks Ergonomie-Trainingsprogramm einschliesslich Berufserprobung sowie zwecks neuropsychologischer Abklärung in der Klinik D.___ auf (vgl. Urk. 12/83). Von Februar bis Ende November 2002 absolvierte der Versicherte durch die Invalidenversicherung angeordnete berufliche Massnahmen (Urk. 12/101 ff.) Am 10. Dezember 2002 erfolgte eine Begutachtung des Versicherten durch die medizinische Begutachtungsstelle (E.___ [vgl. Urk. 12/120]).
1.1.4 Gestützt auf das Gutachten des E.___ stellte die SUVA mit Verfügung vom 28. März 2003 (Urk. 12/126) auch ihre Leistungen für Heilungskosten für den Unfall vom 9. November 2000 rückwirkend per 31. März 2002 ein. Die Verfügung vom 28. März 2003 erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Visana ihre dagegen erhobene Einsprache vom 9. April 2003 (Urk. 12/127) am 17. April 2003 (vgl. Urk. 12/130) wieder zurückgezogen hatte.
1.2
1.2.1 Bereits am 21. Februar 2003 war der Versicherte beim Abschleppen eines Pannenfahrzeugs in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Der abgeschleppte Personenwagen prallte frontal in die Seite des vom Versicherten gelenkten Zugfahrzeugs, nachdem dieser einem gestürzten Motorradfahrer ausgewichen war. In der Folge wurde beim Versicherten eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 11/6), aufgrund derer ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Beschluss vom 16. Juni 2003 (Urk. 15/2) teilte die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit, dass ihm ab 9. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zustehe.
1.2.2 Im Rahmen eines Arbeitsversuchs kippte am 5. Juni 2003 ein Kran auf den Versicherten, so dass er (bis am 10. August 2003) erneut vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Urk. 11/44 S. 6 unten). Am 13. August 2003 wurde der Versicherte von einem Hund gebissen und von einer Wespe ins Auge gestochen. In der Folge war der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/107 S. 2 unten). Ende Oktober 2003 erlitt der Versicherte beim Einladen von Reifen ein Verhebetrauma mit Verdacht auf Diskushernie. Ab November 2003 war der Versicherte wieder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 11/77 S. 2 unten). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) war der Versicherte jedoch weiterhin in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 11/81, 11/93).
1.2.3 Am 2. Dezember 2004 erstattete das F.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/107). Am 6. Dezember 2005 wurde der Versicherte von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, begutachtet (vgl. Gutachten vom 26. Januar 2006 [Urk. 11/144]). Mit Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 11/150) stellte die SUVA ihre Leistungen für den Unfall vom 21. Februar 2003 per 1. Mai 2006 mangels Adäquanz der geltend gemachten Beschwerden ein. Dagegen liess der Versicherte am 17. Mai 2006 Einsprache erheben (Urk. 11/161).
1.3 Bereits am 31. März 2006 war der Versicherte erneut verunfallt. Er stürzte in "___" mit dem Motorroller (Urk. 10/1), wobei er sich eine HWS-Distorsion und eine Commotio cerebri zuzog (Urk. 10/3). In der Folge wurde ihm wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/3 S. 2). Unter intensiver Physiotherapie besserten sich die Beschwerden, so dass der Versicherte seine - seit 1. Januar 2006 ausgeübte - Tätigkeit als Motorradmechaniker in der eigenen Werkstatt ab Mitte Mai 2006 wieder im Umfang von 25 % aufnehmen konnte (Urk. 10/17). Per 31. August 2006 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit als Motorradmechaniker auf (vgl. Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 19. April 2007 (Urk. 10/47) stellte die SUVA die für den Unfall vom 31. März 2006 erbrachten Leistungen mangels Adäquanz der geltend gemachten Beschwerden per 30. April 2007 ein. Dagegen liess der Versicherte am 16. Mai 2007 (Urk. 10/51) Einsprache erheben.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2007 (Urk. 2) hielt die SUVA an ihren Verfügungen vom 13. April 2006 und vom 19. April 2007 fest und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 26. Juli 2007 liess der Versicherte am 12. September 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2007, die Verfügung vom 19. April 2007 und die Verfügung vom 13. April 2006 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer - nach Erlangen des medizinischen Endzustandes - eine angemessene Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
3. Eventualiter: Der Fall sei zurückzuweisen und es sei ein neutrales Gutachten gemäss der Begründung in der Beschwerde zu erstellen.
4. Subeventualiter: Die Verfügungen vom 22. Oktober 2001 und vom 28. März 2003 seien in Wiedererwägung zu ziehen und
entweder: es sei dem Beschwerdeführer je separat für die Unfallfolgen vom 9. November 2000 und je separat für die Unfallfolgen vom 21. Februar 2003 und je separat für die Unfallfolgen vom 31. März 2006 eine angemessene Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen,
oder: es seien die Unfallfolgen der Unfälle vom 9. November 2000, vom 21. Februar 2003 und vom 31. März 2006 in einem einzigen Verfahren zu regeln.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2008 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 14. Februar 2008 (Urk. 14) beziehungsweise in der Duplik vom 22. April 2008 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 24. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.3 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.5 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.3.6 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.3.7 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.3.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.9 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.3.10 Mit Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (Erw. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (Erw. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (Erw. 10). Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (Erw. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (Erw. 10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (Erw. 10.2.7 S. 129).
1.3.11 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung einzelner Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2 mit Hinweisen [U 39/04]; vgl. auch BGE 134 V109 E. 10.3 S. 130).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus dem Unfall vom 9. November 2000 wurde bezüglich Taggelder für die Zeit bis 7. August 2001 mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Oktober 2001 und bezüglich der übrigen Versicherungsleistungen für die Zeit bis 31. März 2003 mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. März 2003 rechtskräftig entschieden. Darauf zurückzukommen, ist nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision möglich.
2.2
2.2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung jedoch weder durch die Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
2.2.2 Die SUVA ist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2008 (Urk. 9 Erw. 7) auf den Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4), es seien die Verfügungen vom 22. Oktober 2001 und vom 28. März 2003 in Wiedererwägung zu ziehen, nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist nach dem Gesagten (vgl. Erw. 2.2 hiervor) einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
2.3
2.3.1 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 7. Februar 2002 (Urk. 12/83), dem Gutachten des E.___ vom 10. Dezember 2002 (Urk. 12/120) sowie dem Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte H.___ vom 13. Februar 2003 (Urk. 15/1) neue Elemente tatsächlicher Natur ergeben sollten, welche eine prozessuale Revision (der Verfügung der SUVA vom 22. Oktober 2001) begründen könnten. Die nachträgliche rückwirkende Zusprechung einer Viertelsrente durch die Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 16. Juni 2003 [Urk. 15/2]) bildet schon deshalb keinen Revisionsgrund, weil für deren Entscheid die vorliegend (auch) umstrittene Frage, ob und inwieweit das Beschwerdebild eine Unfallfolge darstellt, nicht relevant ist. Mangels eines Rückkommenstitels besteht somit keine Grundlage für die nachträgliche Abänderung der Verfügungen der SUVA vom 22. Oktober 2001 beziehungsweise vom 28. März 2003. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
2.3.3 Die SUVA hat sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juli 2007 (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2008 (Urk. 9) oder in der Duplik vom 22. April 2008 (Urk. 19) zur Frage geäussert, ob allenfalls ein Rückfall oder Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) zum Unfallereignis vom 9. November 2000 aufgetreten sind. Diese Frage ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht zu prüfen (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 20. Januar 2006, U 371/05, Erw. 2.3).
3.
3.1 Die Ärzte des F.___ erhoben in ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2004 (Urk. 11/107) im Wesentlichen die Diagnosen eines chronischen Zervikalsyndroms mit intermittierender zervikozephaler Komponente bei degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen und Status nach multiplen Halswirbelsäulen-Distorsionstraumata, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen, von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen, von Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, eines Verdachtes auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung, eines schmerzhaften Schulterschnappens links sowie eines Status nach Dupuytren-Operation V. Strahl rechts 2001 (Urk. 11/107 S. 38). Auf die Frage hin, ob alle oder ein Teil der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 21. Februar 2003 oder auf eine andere Ursache zurückzuführen seien, hielten die Ärzte des F.___ fest, die Nackenbeschwerden seien vorbestehend, hätten aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 21. Februar 2003 eine Verschlimmerung erfahren. Das Gleiche gelte für die zervikozephale Kopfschmerzkomponente. Die Kreuzschmerzen wie auch die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie das Schulterschnappen links seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 21. Februar 2003 zurückzuführen (Urk. 11/107 S. 40). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des F.___ aus, Einschränkungen ergäben sich bei regelmässigem, repetitivem Tragen schwerer Lasten (> 15 kg), bei Tätigkeiten mit den Armen über Kopf, bei Arbeiten in Zwangshaltungen sowie bei mehr als einstündigem ununterbrochenem Stehen. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit für leichte wechselnd belastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt (Urk. 11/107 S. 43).
3.2 Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 26. Januar 2006 (Urk. 11/144) fest, der Beschwerdeführer sei in erster Linie durch viele Beschwerden subjektiv und durch neuropsychologische Ausfälle objektiv handicapiert. Wie der Verlauf zeige, sei er seit dem Unfall aus dem Jahre 2000 weder körperlich noch geistig imstande gewesen, eine regelmässige anspruchsvolle Tätigkeit auszuführen. Die von ihm präsentierten Zeugnisse bestätigten, dass er als Angestellter beziehungsweise Arbeiter willkommen gewesen sei, jedoch wegen körperlicher und vor allem neuropsychologischer Defizite habe entlassen werden müssen. Auch die Schlafstörung habe nicht objektiviert werden können. Die angegebenen Symptome hätten an ein Schlaf-Apnoe-Syndrom denken lassen. Dies habe jedoch ausgeschlossen werden können. Gestützt auf den jetzt praktisch normalen neurologischen Befund wäre dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit zumutbar. Zeitlich gesehen könnte er diese ganztägig ausführen. Dr. G.___ schätzte die Effektivität aber auf nur 70 % (wegen Vergesslichkeit und grösserem Zeitbedarf für das Verständnis der Tätigkeiten). Sicher habe der zweite Unfall vom 21. Februar 2003, bei dem er ebenfalls ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe, zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt, eine genaue beziehungsweise prozentuale Differenzierung sei jedoch nicht möglich, da die jetzigen Beschwerden auch vor dem Unfall vom Februar 2003 bestanden hätten (Urk. 11/144 S. 10).
3.3
3.3.1 Die Ärzte der Klinik I.___ diagnostizierten am 21. Juni 2006 einen Status nach Verkehrsunfall am 31. März 2006 in "___" mit/bei HWS-Distorsion und Commotio cerebri sowie einen Status nach mehrmaligen HWS-Distorsionen und eine bekannte Diskushernie L4/5 (Urk. 10/22 S. 1). Insgesamt sei der Verlauf erfreulich mit deutlicher Besserung seit der letzten Konsultation vor zwei Monaten. Die berichtenden Ärzte empfahlen weiterhin die Durchführung intensiver Physiotherapie und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % für zwei Wochen. Einer anschliessenden raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % stehe nichts entgegen. Der Fall werde abgeschlossen (Urk. 10/22 S. 2).
3.3.2 Am 21. Februar 2007 berichtete Dr. med. J.___, Oberarzt an der Klinik I.___, dass derzeit keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer werde die Physiotherapie und die Neuraltherapie fortsetzen. Dr. J.___ hielt dies für die sinnvollste Therapie, um die Schmerzen zu lindern. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, er könne diese im Rahmen der Wirbelsäulensprechstunde nur allgemein beurteilen. Er denke, dass für eine leichte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob für eine schwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit über 50 % bestehe, müsste durch eine differenzierte Leistungserfassung, wie sie zum Beispiel im Universitätsspital durchgeführt werde, beurteilt werden (Urk. 10/43).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung und die Taggeldleistungen zu Recht per 1. Mai 2006 (für den Unfall vom 21. Februar 2003) beziehungsweise per 30. April 2007 (für den Unfall vom 31. März 2006) eingestellt wurden. Die SUVA hat mit der Einstellung der vorgenannten Leistungen zum Ausdruck gebracht, dass sie die Heilbehandlung ab dem genannten Zeitpunkt als im Wesentlichen abgeschlossen betrachtet. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es liege kein Endzustand vor (Urk. 14 S. 10 unten, S. 12 unten). Die Beschwerdegegnerin habe deshalb ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall in dem Zeitpunkt abzuschliessen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109, E. 3 und 4, S. 112 f). Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen vorliegend im jeweils relevanten Zeitpunkt nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 15/2). Im Weiteren bestehen aufgrund der medizinischen Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für die Annahme, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei über den 1. Mai 2006 hinaus (bezüglich des Unfalls vom 21. Februar 2003) beziehungsweise über den 30. April 2007 hinaus (bezüglich des Unfalls vom 31. März 2006) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Bereits dem Bericht des F.___ vom 2. Dezember 2004 (Urk. 11/107) lässt sich nicht entnehmen, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Die begutachtenden Ärzte hielten lediglich muskelkräftigende Massnahmen für die Hals- und Lendenwirbelsäule im Rahmen von Selbstübungen oder einer medizinischen Trainingstherapie für indiziert und erwogen zudem die Etablierung eines selbständigen Entspannungsprogramms (zum Beispiel autogenes Training). Im Übrigen sprachen sie sich bloss prognostisch zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aus und hielten dazu fest, dass mit den genannten Massnahmen möglicherweise längerfristig eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (Urk. 11/107 S. 42). Aus dem Bericht der Klinik I.___ vom 21. Februar 2007 (Urk. 10/43 S. 2) ist sodann ersichtlich, dass keine weiteren therapeutischen Massnahmen erforderlich waren, auch wenn die Fortsetzung der Physik- und Neuraltherapie zur Schmerzlinderung als sinnvoll erachtet wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Fälle per 1. Mai 2006 beziehungsweise per 30. April 2007 abgeschlossen hat.
4.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellungen (1. Mai 2006 bezüglich des Unfallereignisses vom 21. Februar 2003; 30. April 2007 bezüglich des Unfallereignisses vom 31. März 2006) und des Einspracheentscheides (26. Juli 2007; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) an keinen objektiv (hinreichend) nachweisbaren organischen - auf den jeweiligen Unfall zurückzuführenden - Beschwerden mehr gelitten hat. Weder hinsichtlich des diagnostizierten Zervikal- noch in Bezug auf das festgestellte Lumbovertebralsyndrom sowie die neuropsychologischen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 12/136) bestanden objektiv nachweisbare Unfallfolgen. In Bezug auf die Letztgenannten ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse aus neuropsychologischer Sicht rechtsprechungsgemäss (BGE 119 V 341) für sich allein von vornherein nicht geeignet sind, unfallbedingte hirnorganische Funktionsstörungen nachzuweisen. Die klinisch festgestellte Einschränkung der HWS- und LWS-Beweglichkeit wie auch die muskulären Verspannungen (vgl. Urk. 11/107 S. 37) stellen keine solchen Befunde dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 25. Juli 2007, U 328/06, Erw. 5.2), wohl aber die nicht unfallbedingten degenerativen Veränderungen.
4.3 Die Frage, ob die über den 1. Mai 2006 beziehungsweise über den 30. April 2007 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu mindestens einem der Unfallereignisse standen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da - wie nachstehende Prüfung ergibt - ein allfälliger Kausalzusammenhang jedenfalls nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 14. April 2008, 8C_42/2007, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) bei den Unfällen vom 21. Februar 2003 sowie vom 31. März 2006 jeweils eine HWS-Distorsion erlitten hat (vgl. Urk. 11/107 S. 27, 10/22). Die SUVA hat die Adäquanz (in Bezug auf die Unfälle vom 21. Februar 2003 und vom 31. März 2006) demnach zu Recht nach der Rechtsprechung für Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma beziehungsweise einer diesem äquivalenten Verletzung geprüft, mithin ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367).
4.5 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung - Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Schwere eines Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Die Ereignisse vom 21. Februar 2003 und vom 31. März 2006 sind unbestrittenermassen als mittelschwer zu qualifizieren, wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11, 1 S. 13) aufgrund der Akten (vgl. Urk. 11/12, 10/1, 10/27) nichts darauf hindeutet, dass es sich um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren gehandelt hätte. Die Unfälle, bei denen das Eidgenössische Versicherungsgericht - heute Bundesgericht - einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall annahm, waren allesamt hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufes als schwerwiegender als die zur Beurteilung stehenden Unfälle zu qualifizieren, während vergleichbare Unfälle als mittelschwer eingestuft wurden (vgl. die Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 16. Mai 2007, U 492/06, Erw. 4.2). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt zu Recht nicht geltend machen, dass sich die beiden Unfälle unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hätten oder von besonderer Eindrücklichkeit gewesen wären. Ebenso unbestritten ist, dass keine fortgesetzt spezifische, belastende beziehungsweise besonders lang dauernde ärztliche Behandlung notwendig war und dass keine Hinweise auf eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, vorliegen (vgl. Urk. 1 S. 13 f.).
5.3 Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung wurde ursprünglich mit Bezug auf die physischen Unfallfolgen entwickelt und betrifft insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung einer Verletzung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Übertragen auf die Schleudertraumapraxis hat es dementsprechend als erfüllt zu gelten, wenn die durch den Unfall verursachte Verletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem sogenannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. dazu BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der HWS bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall vorbeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen Symptome" hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers aufgrund der über die Jahre hinweg erlittenen multiplen Halswirbelsäulendistorsionen sowie der degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (vgl. Urk. 11/107 S. 27) zum Zeitpunkt der Unfälle vom 21. Februar 2003 beziehungsweise vom 31. März 2006 bereits erheblich vorgeschädigt war, so dass das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen ist. Da die HWS-Schmerzen vor dem Unfall vom 21. Februar 2003 - nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/12 S. 1 unten) - aber "auf absolut erträglichem Niveau" lagen, ist das Kriterium jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt.
5.4 Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen hat durch den erwähnten BGE 134 V 109 keine Änderung erfahren. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2008, 8C_554/2007 Erw. 6.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere kann aus dem Umstand, dass trotz verschiedenster Therapien keine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten Verletzungen kann somit vorliegend bis zum jeweiligen Fallabschluss nicht von erheblichen Komplikationen oder von einem schwierigen Heilungsverlauf ausgegangen werden.
5.5 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden (beziehungsweise Dauerbeschwerden nach der bisherigen Rechtsprechung) sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4 S. 128). Bereits seit dem Unfall vom 21. Februar 2003 und verstärkt wieder seit dem Unfall vom 31. März 2006 litt der Beschwerdeführer offenbar vor allem unter andauernden Nackenschmerzen (Urk. 11/107 S. 20, 10/43). Die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit grundsätzlich als erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer mag durch seine Beschwerden in seinem Alltag zwar gestört werden, eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltagsleben ist aber zu verneinen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass ihm gemäss Gutachten des F.___ vom 2. Dezember 2004 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (Urk. 11/107 S. 43) und auch die Ärzte der Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 21. Februar 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgingen (Urk. 10/43 S. 2). Nach dem Gesagten ist dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
5.6 Es muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (beziehungsweise des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung) erfüllt ist, da es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vorliegt, bezieht es sich doch nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 30. August 2001, U 56/00; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G vom 6. Februar 2007, U 479/05 Erw. 8.6.1 mit Hinweisen) und war dem Beschwerdeführer - wie unter Erw. 5.5 hiervor ausgeführt - eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss ärztlicher Einschätzung spätestens ab Dezember 2004 beziehungsweise ab Februar 2007 in vollem Umfang zumutbar.
5.7 Zusammenfassend sind höchstens drei der sieben Kriterien erfüllt, jedoch weder in besonders ausgeprägter noch in auffallender Weise. Dies reicht zur Bejahung der Adäquanz praxisgemäss nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen D. vom 27. Februar 2008, U 11/07, Erw. 5.8, und in Sachen F. vom 7. November 2007, U 503/06, Erw. 7.8). Da von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 1, 124 V 90 Erw. 4b S. 94). Die SUVA hat deshalb ihre Leistungspflicht für die Folgen der Unfälle vom 21. Februar 2003 beziehungsweise vom 31. März 2006 für die Zeit per 1. Mai 2006 respektive per 30. April 2007 zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).