UV.2007.00398
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 3075, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 die Einstellung der im Anschluss an das Unfallereignis vom 12. April 2005 (Distorsion des rechten Sprunggelenkes) gewährten Heilbehandlungskosten sowie Taggelder per 2. Oktober beziehungsweise 30. November 2006 (Verfügung vom 19. April 2007; Urk. 14/54) bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2007, mit welcher der zuletzt ab dem 1. März 2005 im Gartenunterhalt tätig gewesene sowie bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versicherte D.___ (vgl. Urk. 14/1), vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Versicherungsleistungen auch über den 2. Oktober 2006 hinaus beantragt hat (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2008 (Urk. 13),
unter Hinweis darauf, dass D.___ in der Eingabe vom 13. September 2007 und anschliessend mit Schreiben vom 21. November 2007 beantragen liess, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, da er momentan mangels Aufenthaltsbewilligung und infolge einer Einreisesperre landesabwesend sei und dem Gericht noch die Ergebnisse einer aktuellen, in der Schweiz durchgeführten fachärztlichen Untersuchung einreichen wolle (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 7-8),
in Erwägung,
dass die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach Unfällen anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätze von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt wurden, insbesondere auch die Voraussetzungen für den Anspruch der versicherten Person auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) sowie auf ein Taggeld (Art. 16 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 f.),
dass auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Erfordernis eines natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhanges zum versicherten Ereignis als allgemeine Leistungsvoraussetzung verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 f.),
dass - ist die Unfallkausalität von Beschwerden einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen - das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens beziehungsweise das Dahinfallen des Gesundheitsschadens als solcher mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Unfallversicherer zu beweisen ist, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b; 1992 Nr. U 142 S. 76; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 31),
dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben,
dass dies für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2005 bei der Arbeit eine Distorsion des rechten Sprunggelenks erlitten hatte, und dass in der Folge eine Instabilität des oberen Sprunggelenks persistierte (vgl. Urk. 14/1-2), welche - bei zunächst fortbestehender uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit - in der A.___ Klinik vorerst mit recht gutem Erfolg physiotherapeutisch beziehungsweise konservativ behandelt wurde (vgl. Urk. 14/3, Urk. 14/5),
dass sieben Monate nach dem Unfallereignis deutliche belastungsabhängige Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk fortbestanden, welche auch zur Folge hatten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober beziehungsweise November 2005 nicht mehr arbeitete (Urk. 14/8-9; vgl. auch Urk. 14/23), weshalb am 10. Februar 2006 in der A.___ Klinik ein MRI-Bild des rechten Rückfusses angefertigt wurde, welches eine komplette Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius sowie narbige Veränderungen im Ligamentum fibulocalcaneare zeigte (Urk. 14/13 S. 1),
dass die Ärzte der A.___ Klinik aufgrund des MRI-Befunds die Indikation für eine operative OSG-Stabilisierung mittels lateraler Bandrekonstruktion als gegeben erachteten, indes ausdrücklich darauf hinwiesen, dass das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Gartenbau auch nach dieser Operation unsicher sei (vgl. Urk. 14/13),
dass Dr. med. B.___, Oberarzt in der A.___ Klinik, am 7. Juni 2006 die geplante Operation (Arthrotomie am oberen rechten Sprunggelenk mit Bandnaht des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalcaneare nach Broström) durchführte und dem Beschwerdeführer für die nächsten acht Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Gartenarbeiten bescheinigte (Urk. 14/21),
dass der Beschwerdeführer nach der Operation erneut physiotherapeutisch behandelt wurde und die Remobilisation des rechten Fusses und den Muskelaufbau in Angriff nahm, wobei Verlaufskontrollen in der A.___ Klinik vom 29. Juni, vom 20. Juli sowie vom 2. Oktober 2006 jeweils eine weitgehend unauffällige und problemlose Heilung der Fussbeschwerden nahelegten, wobei Dr. med. C.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt, anlässlich der Konsultation vom 2. Oktober 2006 noch eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur erhoben und deshalb die weitere Behandlung der Befunde mittels intensiver Physiotherapie sowie stabilisierendem Training des Sprunggelenks dringend empfahlen, da ansonsten das Operationsresultat gefährdet werde (vgl. Urk. 14/21-22, Urk. 14/31, Urk. 14/36, Urk. 14/70/3; vgl. auch die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 2. Oktober 2006, Urk. 14/70/4),
dass die Dres. C.___ und E.___ im Bericht über die Konsultation vom 2. Oktober 2006 festhielten, eine Wiederaufnahme der Arbeit im Gartenunterhalt sei aufgrund der Befunde im oberen Sprunggelenk derzeit sicher nicht möglich, weshalb ihrer Ansicht nach umschulende Massnahmen ins Auge zu fassen seien, damit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne (Urk. 14/36 S. 1),
dass der Versicherte in der Folge die Schweiz verlassen musste (vgl. Urk. 14/38) und nicht wieder einreisen durfte, so dass eine für den 15. Dezember 2006 geplante Verlaufskontrolle in der A.___ Klinik nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Urk. 14/43, Urk. 14/45),
dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. E.___ am 17. Januar 2007 nach dem aufgrund der bisherigen Entwicklung der Befunde zu erwartenden Heilverlauf anfragte und insbesondere auch wissen wollte, ob bei bandrekonstruktiven Eingriffen am oberen Sprunggelenk lateral in der Regel eine vollständige Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Urk. 8/44),
dass Dr. E.___ im Zeugnis vom 2. März 2007 in Beantwortung der obgenannten Anfrage zunächst darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer nur aus den Akten kenne, und sodann bestätigte, dass nach einer lateralen Bandplastik in der Regel wieder eine vollständige Wiederherstellung des früheren Zustandes erreicht werden könne, weshalb - falls eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt unauffällige ossäre Verhältnisse und eine reizlose Weichteilsituation ergebe - seiner Ansicht nach eine Umschulung nicht nötig sei (Urk. 14/47),
dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, am 5. April 2007 nach Beurteilung der ihm vorliegenden Akten zum Schluss gelangte, aufgrund der Tatsache, dass eine Rekonstruktion nach Bandläsion erfahrungsgemäss zur restitutio ad integrum führe, sowie mit Blick auf den dokumentierten günstigen postoperativen Verlauf mit nur noch leichten Bewegungseinschränkungen und belastungsabhängigen Schmerzen bereits nach kurzer Zeit sowie dem Fehlen bildgebender oder klinischer Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Gartenbau oder in einer anderen Tätigkeit begründen könnten, seien die Versicherungsleistungen einzustellen (Urk. 14/53),
dass die SUVA gestützt auf diese Einschätzung mit Verfügung vom 19. April 2007, bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2), die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung rückwirkend per 2. Oktober 2006 und die Taggeldleistungen ab dem 1. Dezember 2006 einstellte (Urk. 14/54),
dass die Einstellung der Heilbehandlung per 2. Oktober 2006 mit Blick auf die Tatsache, dass die den Beschwerdeführer praktisch seit Beginn seiner Beschwerden behandelnden Ärzte der A.___ Klinik am 2. Oktober 2006 noch eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sowie eine deutlich verkürzte Wadenmuskulatur erhoben - bei an und für sich regelrechtem Verlauf - und zur weiteren Behandlung dieser zweifellos auf das Unfallereignis vom 12. April 2005 zurückgehenden Befunde intensive physiotherapeutische Massnahmen dringend empfahlen (vgl. Urk. 14/36 sowie Urk. 14/70/3-4), nicht aufrechterhalten werden kann, zumal auch Kreisarzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 5. April 2007 das Anhalten von Beschwerden über den 2. Oktober 2006 hinaus nicht in Abrede stellte (vgl. Urk. 14/53), und sich aufgrund des zu den Akten gereichten Berichts des Dr. med. H.___ vom 7. September 2007 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der Gelenkbeschwerden nach seiner Ausreise aus der Schweiz in seiner Heimat weiterhin behandelt werden musste (vgl. Urk. 3),
dass bezüglich des Taggeldanspruchs zunächst zu berücksichtigen ist, dass die Ärzte der A.___ Klinik bereits am 13. Februar 2006 festhielten, dass das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Gartenbau nach der operativen OSG-Stabilisierung unsicher sei (vgl. Urk. 14/13), wobei dieselben Ärzte sowie auch der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, im Behandlungsverlauf angesichts der persistierenden Beschwerden mehrmals darauf hinwiesen, dass möglicherweise eine Umschulung erforderlich werde, da bei der bis anhin verrichteten schweren Tätigkeit im Gartenunterhalt eine (zu schwere) Belastung des verletzten oberen Sprunggelenks unumgänglich sei (vgl. Urk. 14/13 S. 2, Urk. 14/22, Urk. 14/24, Urk. 14/70/2),
dass die den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum behandelnden Fachärzte der A.___ Klinik den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2006 als letzte sahen und nach ausführlicher Untersuchung in Bestätigung der früher bereits geäusserten Befürchtungen zum Schluss gelangten, dass ihm aufgrund der fortbestehenden Gesundheitsschäden eine Arbeit im bisherigen Beruf derzeit sicherlich nicht zumutbar sei, und die Umschulung auf eine weniger belastende Tätigkeit vorschlugen (Urk. 14/36),
dass Dr. E.___ die am 2. Oktober 2006 gemachten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit am 2. März 2007 (somit fünf Monate nach seinem letzten Bericht) gegenüber Kreisarzt Dr. F.___ nur insofern relativierte, als er nun eine vollständige Wiederherstellung der Funktion des Sprunggelenks nach der Operation grundsätzlich für möglich hielt und die Indikation für eine berufliche Umschulung (und damit eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit) verneinte, falls der Kreisarzt im Rahmen einer noch vorzunehmenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unauffällige Verhältnisse vorfinde (Urk. 14/47),
dass der Kreisarzt Dr. G.___ am 5. April 2007 indes keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vornahm, sondern nur gestützt auf allgemeine medizinische Erfahrungswerte die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei, wobei aus seiner Stellungnahme nicht klar hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt die volle Arbeitsfähigkeit wieder eingetreten sein soll (vgl. Urk. 14/53),
dass diese Stellungnahme im Lichte der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten (vgl. vorstehend) nicht geeignet ist, die nachvollziehbare, auf ausführliche und über einen längeren Zeitraum erfolgte persönliche Untersuchungen zurückgehende Einschätzung der Ärzte der A.___ Klinik, wonach der Beschwerdeführer zumindest nach dem 2. Oktober 2006 noch nicht in der Lage war, im bisherigen Beruf zu arbeiten, zu widerlegen,
dass es damit nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung zwar grundsätzlich denkbar ist, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf erlangt hat,
dass indes dieser der SUVA obliegende Beweis bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann, weshalb die SUVA die Taggeldleistungen ohne weitere Abklärungen nicht ab dem 1. Dezember 2006 einstellen durfte,
dass die Sache in diesem Punkt daher an die SUVA zurückzuweisen ist, damit sie - falls dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz innert nützlicher Frist erlaubt werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7-8) - den Beschwerdeführer mit der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf erneut den Ärzten der A.___ Klinik vorstelle und anschliessend allenfalls noch kreisärztlich (persönlich) untersuchen lasse,
dass die SUVA - sollte sich eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz in absehbarer Zeit als unmöglich erweisen - die Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Kosovo zu veranlassen haben wird, allenfalls in Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden,
dass die SUVA hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen für die Zeit nach dem 30. November 2006 zu entscheiden haben wird,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass dem Beschwerdeführer von der SUVA auch nach dem 2. Oktober 2006 die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen zu gewähren ist, und dass die Sache zur weiteren Abklärung des Taggeldanspruchs für die Zeit nach dem 30. November 2006 an die SUVA zurückzuweisen ist,
dass die vom Beschwerdeführer verlangte Sistierung des Beschwerdeverfahrens zur Nachreichung der Ergebnisse einer aktuellen, in der Schweiz durchgeführten fachärztlichen Untersuchung (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 7-8) bei diesem Ausgang des Verfahrens abzulehnen ist, da dem Beschwerdeführer kein Nachteil entsteht, wenn er der mit der weiteren Abklärung der Sache betrauten SUVA einen aktuellen Arztbericht einreicht,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und Art. 61 lit. g ATSG),
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 aufgehoben wird, die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die Heilbehandlung auch für die Zeit nach dem 2. Oktober 2006 zu erbringen, und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Taggeldleistungen für die Zeit nach dem 30. November 2006 und anschliessendem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
- Atupri Krankenkasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).