Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 12. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky
bratschi wiederkehr & buob
Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ist kanadischer Staatsangehöriger, war seit dem 1. Mai 2002 bei der Y.___ als Berufseishockeyspieler angestellt und bei der Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. Januar 2003 erstattete seine Arbeitgeberin eine Unfallmeldung und hielt darin fest, der Versicherte habe am 15. November 2003, um circa 10.30 Uhr, in der Eishalle Z.___ des Clubs A.___ während des Morgentrainings mit dem Stock ins Eis geschlagen und dabei eine Schädigung der Schulter rechts in Form einer Scapula alata davon getragen (Urk. 10/6).
Die Allianz richtete dem Versicherten zunächst Leistungen aus (Urk. 10/17; 10/32). Als sie zur Auffassung gelangte, "der medizinische Endzustand" sei erreicht, gab sie bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 10/35; 10/37), welches am 18. November 2005 erging (Urk. 10/38). In der Folge prüfte die Allianz nochmals ihre Leistungspflicht grundsätzlich. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 verneinte sie diese, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen. Sie stellte die Taggeldleistungen per 1. Februar 2006 ein und verzichtete darauf, die bereits geleisteten Taggelder sowie Heilungskosten zurückzufordern (Urk. 10/40). Am 29. März 2006 erging eine Verfügung mit diesem Inhalt (Urk. 10/44). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/47 und 10/50) wies die Allianz nach weiteren Abklärungen (Urk. 10/51 ff.) am 25. Juli 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky, am 13. September 2007 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Allianz sei zu verpflichten, die als Folge des Unfalls vom 15. November 2003 bis 1. Februar 2006 erbrachten Leistungen wieder aufzunehmen und im vertraglich sowie gesetzlich geschuldeten Umfang dem Beschwerdeführer gegenüber zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Allianz erbrachte dem Versicherten aus dem Ereignis vom 15. November 2003 bis Ende Januar 2006 Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Ab 1. Februar 2006 hat sie ihre Leistungspflicht verneint, da weder ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) noch eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben seien. Die bis dahin ausgerichteten Leistungen hat sie nicht zurückgefordert. Nach dem Gesagten liegt eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab Februar 2006 vor. Damit war die Berufung der Allianz auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich, da die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet. Denn nur wenn der Unfallversicherer diese zurückfordert, muss er den hiefür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen - der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann. Vorbehalten bliebe lediglich der Fall, in dem der Vertrauensschutz einem sofortigen Leistungsstopp entgegenstehen würde (zum Ganzen: BGE 130 V 381 Erw. 2 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist hier aber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
2.
2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2
2.2.1 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
2.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
2.2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht für die Zeit ab Februar 2006, weil sich gar kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe. Es sei keine authentische Umschreibung des Ereignisses durch den Versicherten vorhanden. Es sei nicht einmal glaubhaft, dass überhaupt ein solches Ereignis stattgefunden habe. Vielmehr existierten sogar zwei Versionen über den Unfallablauf: Das Ereignis könne sich danach im Training vor dem Match des Clubs A.___ gegen den Club C.___ zugetragen haben oder aber auch anlässlich des Matches selber. Ferner sei einmal von einem Schlagschuss (Slapshot) allein die Rede gewesen, einmal von einem Schlag ins Eis. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Ereignis die fragliche Partie zu Ende und danach noch weitere Matches gespielt. Schliesslich sei auffällig, dass das Ereignis vom 15. November 2003 erst am 26. Januar 2004 gemeldet worden sei. Jedenfalls seien nicht alle Unfallmerkmale gegeben. Falls von einem Vorfall ausgegangen werde, fehle es an dessen Ungewöhnlichkeit. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor, da keine Listenverletzung gegeben sei (vgl. Urk. 2; Urk. 9).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, am 15. November habe der Club A.___ ein Meisterschaftsspiel gegen den Club C.___ ausgetragen. Er habe während dieses Spiels einen Slapshot anbringen wollen. Die Schussabgabe sei missglückt, und er habe mit dem Eishockeyschläger mit voller Wucht in die Eisoberfläche geschlagen. Er sei seither arbeitsunfähig und sportinvalid. Die von der Beschwerdegegnerin als untereinander widersprüchlich bezeichneten Unfallmeldung und Arztberichte habe dieser weder gesehen noch unterzeichnet. Er habe sich immer in gleicher Weise geäussert. Gutachter Dr. B.___ habe im Gutachten vom 18. November 2005 klar bejaht, dass der Unfall für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung kausal sei. Dr. B.___ habe ferner zur Ansicht der Beschwerdegegnerin gesagt, auf diesem Niveau komme ein Schlag ins Eis nur selten vor. Der Beschwerdeführer sei Spitzeneishockeyspieler gewesen; ein solcher einmaliger Fehlschuss sei ihm in seiner elfjährigen Karriere noch nie passiert. Darin liege die Ungewöhnlichkeit. Das Verletzungsbild sei eindeutig und augenfällig. Ursache dafür könne nur ein Unfall gewesen sein. Schon das erste Gutachten vom 4. Januar 2005 sei von einem Unfallereignis ausgegangen. Dr. B.___ habe die gleiche Meinung vertreten. Dieser habe denn auch die Haltung der Beschwerdegegnerin nicht begriffen. Zwei Jahre lang sei die Erfüllung des Unfallbegriffes nie in Zweifel gezogen worden (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 15. November 2003 den Unfallbegriff erfüllt. Dabei ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit und damit der Unfallcharakter im Rechtssinn abgeht (nicht publizierte Erwägung 1 des Urteils BGE 130 V 380 mit Hinweis; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 9. August 2006, U 71/05, E. 3.1).
4.2 Gemäss der Unfallmeldung vom 26. Januar 2003 (Urk. 10/6) hat der Beschwerdeführer bei einer Schussabgabe während des Morgentrainings vom 15. November 2003 mit dem Stock ins Eis geschlagen. Am 17. Januar 2004 berichtete der Leitende Arzt Sportmedizin des Eishockeyclubs D.___, Dr. med. E.___, der Beschwerdegegnerin im gleichen Sinn, der Beschwerdeführer habe am 15. November 2003 bei einer missglückten Schussabgabe beim Eishockey (Schlag mit voller Wucht ins Eis) einen einschiessenden, feuernden Schmerz in der rechten Schulter erlitten (Urk. 10/3).
In der vom Rechtsvertreter des Versicherten am 18. Mai 2006 zu Protokoll gegebenen mündlichen Einsprachebegründung (Urk. 10/50) erwähnte dieser schliesslich damit übereinstimmend einen vom Beschwerdeführer abgegebenen Slapshot. Bei einem Slapshot handle es sich um einen Schlag mit voller Wucht auf den Puck. Der Beschwerdeführer habe aber in concreto das Eis (statt den Puck) getroffen. Man müsse also von einem missglückten Slapshot sprechen.
Somit kann das reine fragliche Ereignis - unabhängig von dessen genauem Zeitpunkt - so umschrieben werden, wie es in der Unfallmeldung geschehen ist: Der Beschwerdeführer hat als Eishockeyspieler bei einer Schussabgabe mit dem Stock ins Eis geschlagen.
4.3 Ein Anhaltspunkt, der auf eine Programmwidrigkeit beim Abgeben dieses Slapshots schliessen lässt, besteht nicht und wird nicht geltend gemacht: Der Beschwerdeführer holte zu einer Schussbewegung aus, traf aber statt des Pucks das Eis. Die Schussabgabe eines Eishockeyspielers gehört aber zum gewöhnlichen Bewegungsablauf und wird entsprechend trainiert. Der Versicherte selber liess hiezu ausführen, Slapshots gebe es viele. Ein geübter Spieler verpasse selten den Puck. Für Spieler wie ihn sei der fragliche Schlag ein einmalig ausserordentlicher Fehlschuss gewesen. Ein solcher sei ihm in seiner elfjährigen Karriere nie passiert. Spieler in der höchsten Liga seien dermassen routiniert, dass Schläge in das Eis nur sehr selten vorkämen.
Jedenfalls ist beim fraglichen Ereignis nichts Ungewöhnliches im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung passiert. Ungewöhnlich war zwar die Tatsache, dass der Versicherte statt auf den Puck ins Eis schlug. Von einem Ausrutscher, einer Behinderung, einem Stolpern oder einem ungewöhnlichen Hergang war aber nie die Rede. Unbestrittenermassen wurde der Bewegungsablauf des Versicherten beim Ereignis vom 15. November 2003 nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört. Damit mangelt es am Merkmal der Ungewöhnlichkeit des Geschehens (BGE 130 V 117 f. Erw. 2.1 und 2.2 Ingress; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 195 Erw. 3c/aa und dd).
Der Widerstand des Eises ändert an dieser Feststellung nichts. Denn es handelt sich dabei nicht um ein besonderes Vorkommnis, das zur Ungewöhnlichkeit des Geschehens geführt hätte. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers als analoges Beispiel genannte Kollision eines Eishockeyspielers mit der Bande ist vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht denn auch nur als Unfallereignis anerkannt worden, weil der Betroffene vor dem Aufprall von einem Mitspieler gecheckt worden war. Erst durch diesen Bodycheck sei der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst worden. Darin liege die Ungewöhnlichkeit des Geschehens. Es möge zwar zutreffen, dass derartige Körperattacken im Eishockey häufig vorkämen. Das ändere indessen nichts daran, dass sie zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs führten, welcher der betroffene Spieler gleichsam ausgesetzt sei. Der vom Spieler vorgesehene Ablauf werde durch die äussere Einwirkung des Gegenspielers gestört. Jeder Spieler müsse zwar damit rechnen, dass er gefoult werde, er könne indessen nicht voraussehen, wie sich die Körperattacke auf den natürlichen Bewegungsablauf - und nicht etwa auf den Körper, was unwesentlich sei - auswirken werde. Darin liege die Ungewöhnlichkeit dieser Einwirkung (BGE 130 V 120 Erw. 3 mit Hinweisen). Diese unvorhersehbare Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs lag beim Beschwerdeführer nicht vor, als er statt auf den Puck auf das Eis schlug. Vielmehr ist der Bewegungsablauf durch nichts und von niemandem programmwidrig gestört worden, weshalb ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob beim Versicherten eine Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der UVV vorliegt: Gemäss dem Bericht der Schulthess-Klinik Zürich vom 1. Dezember 2003 erlitt er als Folge des fraglichen Ereignisses eine subtotale Parese des Nervus thoracicus longus rechts, währenddem der Schultertiefstand rechts auf eine AC-Luxation Grad III aus dem Jahr 1995 zurückzuführen sei (Urk. 10/1). Am 13. Januar 2004 bestätigte dieselbe Klinik, der Versicherte habe eine vollständige Parese des Nervus thoracicus longus rechts erlitten, vereinbar mit einer traumatischen Nervenläsion (Urk. 10/2). Dr. E.___ hielt im Bericht vom 17. Januar 2004 fest, die Untersuchungen hätten eine posttraumatische Scapula alata rechts bei Verdacht auf eine Läsion des Nervus thoracicus longus ergeben (Urk. 10/3). Das neurologische Gutachten des Spitals F.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 4. Januar 2005 berichtete, klinisch-neurologisch und elektrodiagnostisch lasse sich ein schwerer axonaler Schaden des Nervus thoracicus longus rechts mit hochgradiger Parese des Musculus serratus anterior rechts nachweisen. Die Diagnose laute auf einen schweren, posttraumatischen, nicht vollständigen axonalen Schaden des Nervus thoracicus longus rechts (Urk. 10/27 S. 5). Das Gutachten von Dr. B.___ vom 18. November 2005 lautete dahin gehend, es bestehe eine definitive Schädigung des Nervus thoracicus longus rechts mit Lähmung der Serratusmuskulatur und folgender kompletter Scapula-alata-Fehlstellung mit ausgesprochener Schwäche bei Elevation und Abduktion des rechten Armes. Als Vorzustand nannte Dr. B.___ eine alte AC-Gelenksluxation Tossy III. Diese sei nicht behandelt und auch nicht therapiert worden. Dieser Vorzustand habe aber wohl eine verschlimmernde Rolle bei der Verletzung des Nervus thoracicus longus gespielt, indem diese Gelenksluxation sicher zu einer vermehrten Mobilität der Scapula gegenüber dem Thorax geführt und somit die Zerrung des Nervus thoracicus gefördert habe. Der Vorzustand sei ebenfalls Folge eines Eishockeyunfalles gewesen, sei jedoch zu diesem Zeitpunkt weder behandlungsbedürftig noch einschränkend gewesen (Urk. 10/38). Am 27. Februar 2006 teilte schliesslich Dr. B.___ dem Vertreter des Versicherten auf dessen Anfrage hin mit, der Beschwerdeführer habe anlässlich des fraglichen Ereignisses eine Zerrung des Nervus thoracicus longus mit vollständigem Ausfall von dessen Funktion erlitten (Urk. 10/42).
5.2 Bei den von den Ärzten weitgehend übereinstimmend genannten Leiden handelt es sich um keine Schädigungen, die unter Art. 9 Abs. 2 UVV subsumiert werden könnten. Weder stehen Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f) noch Bandläsionen (lit. g) zur Diskussion. Beim Versicherten geschädigt worden ist vielmehr ein Nerv, nämlich der Nervus thoracicus longus, das heisst der lange Brustkorbnerv. Als Folge davon ist die Serratusmuskulatur in seiner Funktion in Mitleidenschaft gezogen worden. Es hat sich eine Lähmung desselben ergeben, nicht aber ein Riss oder eine Zerrung. Auch das Abstehen des Schulterblatts vom Brustkorb (Scapula alata) als mögliche oder wahrscheinliche Folge dieser Lähmung stellt nicht eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten unfallähnlichen Körperschädigungen dar, weshalb offen bleiben kann, inwieweit dieses durch das fragliche Ereignis verursacht oder begünstigt worden ist. Unter diesen Umständen hat die Allianz in zutreffender Weise verneint, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dagegen hat im Übrigen der Versicherte in der Beschwerdeschrift auch nicht opponiert.
6. Zusammenfassend hat demnach die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ab Februar 2006 zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franz Szolansky
- Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- G.___, '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).