Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00401[8C_357/2009]
UV.2007.00401

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 10. Januar 1968, arbeitete seit 1. Juli 2002 bei der Z.___ AG, "___", als Elektromonteur und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung versichert (Urk. I/11/1). Am 20. Dezember 2003 fuhr ihm, als er mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck (Urk. I/11/1 und Urk. I/11/5). Der Versicherte begab sich gleichentags in die Notfallaufnahme des Spitals W.___. Die ihn untersuchende Ärztin, Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, Chirurgie, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. I/11/5). Zur Abklärung der Analgesie und neurologischen Kontrolle war der Versicherte alsdann für zwei Tage im Spital W.___ hospitalisiert (Urk. I/11/2 und Urk. I/11/5). Der nachbehandelnde Hausarzt, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", stellte anhaltende subjektive Beschwerden mit Schwindel (nicht vestibulär) und Dolenzen der Dornfortsätze sowie eine stark eingeschränkte Funktion fest (Urk. I/11/6). Er verordnete Physiotherapie und überwies den Versicherten wegen der anhaltenden Beschwerden am 19. Februar 2004 an Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, "___" (Urk. I/11/6). Dieser Arzt diagnostizierte ein chronisch tendenziell eher progredientes cervico-thoraco-spondylogenes Syndrom bei einem Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 20. Dezember 2003, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und einer Streckhaltung der unteren HWS. Aufgrund des bisherigen harzigen Heilungsverlaufes und der radiologisch ausgeprägten Befunden empfahl er eine intensive stationäre Therapie in der Rheumaklinik des Spital W.___ (Urk. I/11/7). Die Ärzte des Spital W.___, wo der Versicherte in der Folge vom 15. März bis 2. April 2004 hospitalisiert war, diagnostizierten nebst einem chronischen zervikozephalen Syndrom neu eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. I/11/13). Wegen des therapieresistenten Verlaufes hielten diese Ärzte eine stationäre Weiterbetreuung in der Rehaklinik V.___ für notwendig (Urk. I/11/13 und Urk. I/11/25). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde mit Schreiben vom 8. März 2004 von Seiten der Arbeitgeberin per Ende 31. Mai 2004 aufgelöst (Urk. I/I/21).
1.2     Zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit hielt sich der Versicherte vom 23. Juni bis 27. Juli 2004 in der Rehaklinik V.___ auf (Austrittsbericht vom 26. Juli 2004 [Urk. I/11/39]), wo nebst der bekannten Diagnose eines zervikozephalen Schmerzsyndroms (myofaszial) mit ausgeprägter neurovegetativer Symptomatik neu ein Verdacht auf eine Ulnarisneuropathie links geäussert wurde. Im Rahmen des durchgeführten psychiatrischen Konsiliums wurde die Anpassungsstörung gemäss ICD10 F43.21 als abklingend beurteilt (Urk. I/11/38). Trotz Physiotherapie konnte keine anhaltende Beschwerdelinderung erreicht werden. In der berufsbegleitenden Ergotherapie war jedoch ein Zugang zu den Ressourcen des Versicherten möglich. Die Ärzte der Rehaklinik V.___ attestierten dem Versicherten daher beim Austritt nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Belastbarkeitssteigerung empfahlen sie die Aufnahme einer ambulanten ergotherapeutischen Behandlung, weshalb die SUVA in der Folge eine entsprechende Kostengutsprache erteilte (Schreiben vom 5. August 2004, Urk. I/11/41). Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik V.___ wurde die Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung in die Wege geleitet (Urk. I/11/39 S. 3, Anmeldung vom 21. September 2004 [vgl. Prozess-Nr. IV.2008.00279]).
         Wegen der während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik V.___ geklagten Sehprobleme wurde der Versicherte am 15. Juli 2004 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Augenkrankheiten, speziell Augenchirurgie, "___", untersucht und ihm ein neues Brillenrezept abgegeben (Urk. I/11/42). Am 15. September 2004 berichtete die Ergotherapeutin, Frau C.___, über erste Fortschritte (Urk. I/11/44), und am 27. September 2004 erstattete U.___, "___", eine biometrische Kurzbeurteilung (Urk. I/11/48). Da der Hausarzt Dr. Z.___ bereits seit längerem an der Aufrichtigkeit des Versicherten zweifelte, gab er dessen Behandlung auf (ärztlicher Zwischenbericht vom 10. Oktober 2004, Urk. I/11/51). Auf entsprechende Anfrage durch die SUVA beurteilte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin, "___", die Sehbeschwerden möglicherweise als unfallkausal (Urk. I/1/50 und Urk. I/1/52). Da der Versicherungsarzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, "___", in seiner Beurteilung vom 9. November 2004 (Urk. I/11/56) vor der Durchführung einer oto-rhino-laryngologischen (ORL) Untersuchung zur Abklärung der Ursache des Schwindels die Anpassung der Brille empfahl, teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2004 (Urk. I/I/57) die Übernahme der Kosten der Brillenversorgung mit.
1.3     Am 28. Dezember 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Diese musste aber wegen akuter Übelkeit des Versicherten abgebrochen werden (Urk. I/11/66). SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, konnte daher weder eine Diagnose erstellen noch die Fragen nach den unfallbedingten Beschwerden beziehungsweise nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beantworten. Als weiteres Vorgehen empfahl er einen nochmaligen Aufenthalt in der Rehaklinik V.___. Bis dahin hielt er den Versicherten weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des anstehenden Rehabilitationsaufenthaltes verneinte die SUVA eine weitere Kostengutsprache für Ergotherapie (Schreiben vom 5. Januar 2005 [Urk. I/11/68]). Die am 17. Januar 2005 aufgesuchte Augenärztin, Dr. med. G.___, Augenärztin FMH, "___", diagnostizierte beim Versicherten einen hyperopen Astigmatismus beidseits mit einer beginnenden Presbyopie sowie eine leichte Keratokonjunktivitis sicca beidseits und ging von einer Demaskierung dieser Leiden durch den Unfall aus (Urk. I/11/70). Die Hausärztin Dr. H.___ berichtete am 29. September 2005 über einen seit der kreisärztlichen Untersuchung unveränderten Zustand des Versicherten (ärztlicher Zwischenbericht vom 29. September 2005 [Urk. I/11/86]).
1.4         Alsdann war der Versicherte vom 7. September bis 26. Oktober 2005 in der Rehaklinik V.___ hospitalisiert (Kurzaustrittsbericht vom 26. Oktober 2005 [Urk. I/11/88] und Austrittsbericht vom 31. Oktober 2005 [Urk. I/11/96]). Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde der Versicherte polydisziplinär (psychiatrisch, neuropsychologisch, rheumatologisch und neurootologisch [Urk. I/11/91-95]) untersucht. Basierend darauf attestierten ihm die Ärzte der Rehaklinik V.___ für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit und empfahlen bei längerer Arbeitsunfähigkeit eine Anpassungs- und Angewöhnungsphase von zwei Monaten im Sinne einer Einarbeitungszeit. Aufgrund dieser Beurteilung reduzierte die SUVA mit Schreiben vom 1. November 2006 (richtig: 2005) (Urk. I/11/89) ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2006 um 50 % und stellte sie per 1. März 2006 gänzlich ein. Am 16. November 2005 hiess die SUVA ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für zwölf Ergotherapiesitzungen gut (Urk. I/11/98). Nachdem der Versicherte am 2. Februar 2006 zur kreisärztlichen Untersuchung auf den 7. März 2006 aufgefordert worden war (Urk. I/11/109), teilte Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, der SUVA am 3. beziehungsweise 4. März 2006 zunächst telefonisch und hernach schriftlich die Übernahme der Vertretung des Versicherten mit (Urk. I/11/110 und Urk. I/11/111). Gleichzeitig informierte der Rechtsvertreter die SUVA, dass der Versicherte der kreisärztlichen Untersuchung fern bleiben werde, und monierte die Einstellung der Taggelder. Mit Schreiben vom 15. März 2006 (Urk. I/11/113) hielt die SUVA an der Einstellung der Taggeldleistungen fest und stellte dem Versicherten nach Abschluss der Durchführung der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung die Prüfung der Rentenfrage in Aussicht. Dazu liess sich der Versicherte mit Schreiben vom 30. März 2006 (Urk. I/11/116) vernehmen und beantragte die Ausrichtung der ihm zustehenden Taggelder sowie zur Beantwortung der Rentenfrage die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, ansonsten eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen sei. Am 19. Mai 2006 informierte die Hausärztin des Versicherten die SUVA telefonisch über die Integration des Versicherten in ein Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung mit einer anfänglichen Präsenzzeit von 100 % und einer anschliessenden Reduktion auf 50 % wegen vermehrter Kopfschmerzen (Urk. I/11/120). Am 6. Oktober 2006 verneinte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, "___", in Ergänzung seines neurootologischen Untersuchungsberichts vom 12. Oktober 2005 das Vorliegen eines objektivierbaren organischen Substrates (Urk. I/11/139).
1.5     Unter Hinweis auf die Rechtskraft der Einstellung der Taggeldleistungen vom 1. November 2005 verneinte die SUVA mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 (Urk. I/11/142) einen Anspruch des Versicherten auf Erlass einer diesbezüglich anfechtbaren Verfügung. Gleichzeitig verneinte sie auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Verfügung vom 19. Oktober 2006 [Urk. I/11/143]). Nachdem sich Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit den Eingaben vom 24. Oktober 2006 (Urk. I/11/144) sowie vom 21. November 2006 (Urk. I/11/153) gegen das Schreiben der SUVA vom 19. Oktober 2006 zur Wehr gesetzt hatte, erliess die SUVA am 15. Dezember 2006 eine einsprachefähige Verfügung zur Einstellung der Taggelder (Urk. I/11/159). Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Urk. I/11/161) liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben.
1.6     Gegen die Verfügung der SUVA vom 19. Oktober 2006 (Urk. I/11/143) liess die Krankenversicherung Wincare, Versicherungen, Winterthur, mit Eingabe vom 2. November 2006 (Urk. I/11/150) vorsorglich Einsprache erheben. Diese zog sie alsdann mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Urk. I/11/160) wieder zurück. Ebenso liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2006 (Urk. I/11/143) mit Schreiben vom 21. November 2006 (Urk. I/11/154) Einsprache erheben.
         Nachdem mit Schreiben vom 25. Mai 2007 (Urk. I/11/166) bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten Angaben zum mutmasslichen Lohn für das Jahr 2005/2006 eingeholt worden waren (Arbeitgeberangaben vom 31. Mai 2007 [Urk. I/11/167]), wies die SUVA mit Entscheid vom 6. August 2007 (Urk. 2) die Einsprache vom 21. November 2006 gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2006 ab. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 19. Januar 2007 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 für die Zeit vom 1. März 2006 bis 19. Oktober 2006 weiterhin halbe Taggeldleistungen zu.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta mit Eingabe vom 13. September 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
              "1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 6. August 2007 aufzuheben.
               2.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2006      aufzuheben.
               3.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer      die ihm zustehenden Versicherungsleistungen ab dem 20. Oktober 2006      gemäss UVG auszurichten (Heilbehandlung sowie Unfalltaggelder).
               4.     Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Rentenfrage zu prüfen.
               5.     Es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, im Rahmen der Prüfung der        Rentenfrage ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten           einzuholen.
               6.     Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic.iur. Massimo         Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren           zu bewilligen.
               7.     Es sei vom Gericht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. "
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2008 (Urk. 10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Da die SUVA darin keine neuen erheblichen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht hatte, wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und dieser mit Verfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 12) für geschlossen erklärt. Am 1. Februar 2008 liess der Versicherte das Formular betreffend die prozessuale Bedürftigkeit samt Beilagen einreichen (Urk. 15 und Urk. 16/1-12). Schliesslich legte Rechtsanwalt Massimo Aliotta am 19. Januar 2009 die Honorarnote auf (Urk. 17 und Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.7     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.8     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier (vgl. BGE 115 V 133):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. ab BGE 134   V 109: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. abBGE 134 V 109: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.9     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
1.10         Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
1.11         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Dezember 2003 die Taggeldleistungen zur Recht per 1. Januar 2006 auf die Hälfte reduziert hat. Zum anderen ist zu prüfen, ob die gänzliche Leistungseinstellung per 19. Oktober 2006 rechtens ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Reduktion ihrer Taggeldleistungen per 1. Januar 2006 damit, dass laut Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 2 S. 9). Die gänzliche Leistungseinstellung (Rente und Integritätsentschädigung beziehungsweise Taggelder und Heilbehandlung) per 19. Oktober 2006 sei mangels eines adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer klinisch zwar fassbaren, aber ohne organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 gerechtfertigt. Der Unfall sei als mittelschwerer, im Grenzebereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren, und die rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien zur Begründung des adäquaten Kausalzusammenhanges seien nicht gegeben.
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide im Zusammenhang mit dem beim Unfall zugezogenen HWS-Distorsionstrauma weiterhin unter organisch bedingten Beschwerden (Blockwirbel C5/C6); deren natürliche wie auch adäquate Unfallkausalität sei ohne Weiteres zu bejahen. Daher sei es nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass als Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kein objektivierbares organisches Substrat vorliege. Bei der Leistungseinstellung habe sich die Beschwerdegegnerin auf den Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 gestützt. Dabei handle es sich nicht um ein verwaltungsunabhängiges medizinisches Gutachten. Insbesondere enthalte es keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (U 457/06) nur aufgrund von neuen medizinischen Erkenntnissen eine Leistungseinstellung erfolgen dürfe und der Austrittsbericht keine solchen nenne, sei die Leistungseinstellung nicht gerechtfertigt. Zudem könne gestützt auf den Austrittsbericht kein definitives medizinisches Bild über die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gewonnen werden und sei er hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar.

3.
3.1     Dr. Y.___, welche den Beschwerdeführer am Tag des Unfalles in der interdisziplinären Notfallstation des Spital W.___ untersuchte, stellte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2004 (Urk. I/11/5) die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach dem Verlassen des Autos für etwa eine Stunde einen anhaltenden Schwankschwindel, jedoch ohne Übelkeit und Erbrechen, gehabt habe. Nun träten zunehmend Kopfschmerzen und Spannungen im Nacken sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) auf.
3.2     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1. März 2004 (Urk. I/11/6) gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer leide an einem Status nach einem HWS-Beschleunigungstrauma vom 20. Dezember 2003. Der Verlauf sei geprägt durch anhaltende subjektive Beschwerden mit Schwindel (nicht vestibulär) und Dolenz der Dornfortsätze sowie stark eingeschränkter Funktion. Auffallend seien starke vegetative Reaktionen bei der Untersuchung. Die voraussichtliche Behandlungsdauer sei noch unklar. Ebenso unklar sei, ob beim Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten. Er habe den Beschwerdeführer an Dr. A.___ zur rheumatologischen Untersuchung überwiesen.
3.3     Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung vom 3. März 2004 (Urk. I/11/7) ein chronisch tendenziell eher progredientes zervicothoracospondylogenes Syndrom bei einem Status nach einem HWS-Distorsionstrauma vom 20. Dezember 2003, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem funktionellen Blockwirbel C5/C6, Osteochrondrosen, Spondylose C6/C7 und Spondylarthrosen C7/Th1 sowie einer Anerolisthesis von C4 gegenüber C3 und eine Streckhaltung der unteren HWS. Dazu führte Dr. A.___ aus, im klinischen Untersuch imponiere eine gewisse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den eher diskreten fassbaren muskulären Befunden. Aufgrund des bisherigen, sehr harzigen Heilungsverlaufes einerseits und den radiologisch fassbaren ausgeprägten Befunden andererseits erscheine eine intensive stationäre Therapie sinnvoll. Im Rahmen dessen seien eine Magnetresonanztomographie (MRI) sowie bei besserer Beweglichkeit der HWS Funktionsaufnahmen zu erstellen. Weichteilverletzungen und eine Segmentinstabilität müssten ausgeschlossen werden können.
3.4     Die Ärzte des Spital W.___ führten die genannten bildgebenden Untersuchungen durch und stellten im Austrittsbericht vom 5. April 2004 (Urk. I/11/13) die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen Syndroms bei einem Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 20. Dezember 2003, ausgeprägten Triggerpunkten und einem myofaszialen Irritationssyndrom, einem Verdacht auf ein leichtes, sensibles Ausfallsyndrom C8 links / Ulnarisneuropathie links, einem Blockwirbel C5/C6, einer Anterolisthesis C3/C4 und C4/C5, einer leichten ossären Einengung des Neuroforamens C6/C7 bei dorsalen Spondylophyten rechts (ohne direkte Nervenwurzelkompression im MRI), einer ausgeprägten neurovegetativen Begleitsymptomatik (Schwindel, Nausea, gestörter Schlafarchitektur) und subjektiv kognitiven Defiziten, und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Als Differentialdiagnose gaben sie eine posttraumatische Belastungsstörung an. Die neorologische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine zervikale Myclopathie oder radikuläre motorische Ausfallmuster ergeben. Aufgrund des Gesamtbildes hielten die Ärzte des Spital W.___ eine stationäre Weiterbetreuung als dringend indiziert. Einerseits seien in neuropsychologischer Hinsicht bei bestehenden kognitiven Defiziten weitere Abklärungen notwendig. Andererseits sei der Beschwerdeführer in Anbetracht der kaum möglichen physikalischen Therapie einer desensibilisierenden Behandlung zuzuführen. Begleitend sei auch ein psychotherapeutischer Ansatz notwendig.
3.5     Aus dem Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik V.___ vom 26. Juli 2004 (Urk. I/11/39) gehen folgende Diagnosen hervor:
              "A.     Unfall vom 20.12.2003: Im Auto von hinten angefahren.             -     HWS-Distorsion 
                   1.     Zervikozephales Schmerzsyndrom (myofaszial) mit ausgeprägter                neurovegetativer Begleitsymptomatik                     2.     Abklingende Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)
               B.     V.a. Ulnarisneuropathie li."
         Dazu führten sie erläuternd aus, beim Beschwerdeführer bestünden aktuell folgende Probleme: Nacken- und Kopfschmerzen, welche sich durch Belastung verstärkten. Zudem bestehe ein Schwankschwindel mit Übelkeit unter Anstrengung. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, Albträumen und Konzentrationsstörungen. Zudem habe er ein Taubheitsgefühl am vierten und fünften Finger links. Im Rahmen der Physiotherapie habe keine anhaltende Beschwerdelinderung oder Belastbarkeitssteigerung erzielt werden können. Bei jeder passiven Therapiemassnahme sei es entweder zu einer Schmerzverstärkung oder vegetativen Auffälligkeiten gekommen. Auch bei aktiven Übungen sei das Belastbarkeitslevel minim gewesen. Ein struktureller Zugang sei nicht gelungen. In der berufsorientierten Ergotherapie habe der Beschwerdeführer hingegen über eineinhalb Stunden mitarbeiten und leichte handwerkliche Arbeiten motiviert und gewissenhaft erledigen können. Ein Zugang auf der Aktivitätsebene sei gegeben gewesen. Entscheidend sei, dass er von den Symptomen abgelenkt sei. Dann könne er auch Alltagsaktivitäten bewältigen. Als arbeitsrelevante Problembereiche seien die HWS mit Kopfschmerzen und vegetative Beschwerden sowie psychische Auffälligkeiten zu nennen. Aufgrund der psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden und der sehr starken Selbstlimitierung lasse sich die körperliche Belastbarkeit nur schätzen. Der Beschwerdeführer sei bei HWS-belastenden Tätigkeiten, das heisst beim längeren nach oben Blicken, schnellen Kopfbewegungen, sowie Heben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn Kilogramm eingeschränkt. Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen seien ihm aktuell nicht mehr zumutbar. Insgesamt sei die psychophysische Belastbarkeit reduziert. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei noch nicht erreicht. Diese Beurteilung sei eher medizinisch-theoretisch und entspreche nicht der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, der sich für nahezu unbelastbar halte. Bei Klinikaustritt attestierten die Ärzte dem stellenlosen Beschwerdeführer eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit sei unter ambulanter Ergotherapie eine Steigerung der Belastbarkeit auf vier Stunden täglich zu erwarten. Danach sei durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit erneut einzuschätzen. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe wohl auch fest, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung zustehe.
3.6     Die Ärzte der Rehaklinik V.___ stellten in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. I/11/96) die Diagnose einer HWS-Distorsion aufgrund eines Autounfalles vom 20. Dezember 2003. Unter dem Titel "aktuelle Probleme" führten sie im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F.32.01), einem myofaszialen zervikozephalen Syndrom mit Angabe von diffuser neurovegetativer Begleitsymptomatik und einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit bei im Vordergrund stehender Schmerzsymptomatik und einer leichten depressiven Episode sowie einem Tinnitus und Schwindel (bei nur diskreten Hinweisen auf eine zervikogene Funktionsstörung) leide. Infolge der depressiven Episode und der ausgeprägten Schonung seien die Resultate der ergonomischen Testes für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr leisten könne, als was er bei den Tests und Therapien zeige. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkung sei mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nicht zu klären. Die Einschätzung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallmechanischer Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei angeleitet worden, sich eine geeignete Arbeit zu suchen. Bei längerer Arbeitslosigkeit sei eine Phase von zwei Monaten zur Anpassung und Angewöhnung zu empfehlen. Für die Einarbeitungszeit könne er allenfalls die Hilfe der Invalidenversicherung beanspruchen. Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Zustandes zu erwarten sei, werde der Fallabschluss empfohlen.
3.7     Zur Ergänzung des neurootologischen Untersuchungsberichtes vom 12. Oktober 2005 (Urk. I/11/91) führte Dr. I.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 6. Oktober 2006 (Urk. I/11/139) aus, dass beim Beschwerdeführer keine besonderen Befunde im Sinne eines objektivierbaren organischen Substrates bestünden. Das heisst, dass keine strukturellen Veränderungen, welche mittels bildgebender Verfahren oder anderswie klar nachgewiesen werden könnten, vorhanden seien. Insbesondere seien die von ihm geklagten Schwindelbeschwerden weder klinisch noch apparativ-experimentell überzeugend zu objektivieren. Beim Tinnitus handle es sich um ein Symptom und nicht eine krankhafte Veränderung. Auch dieser könne nicht objektiviert werden. Zudem sei dieser eher von untergeordneter Bedeutung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht tangiert.
3.8     Dr. H.___ gab in ihrem Bericht vom 19. Januar 2007 (Urk. 3/9) an, der Beschwerdeführer leide seit einem Auffahrunfall vom 20. Dezember 2003 an einem HWS-Distorsionstrauma mit partieller Keilwirbelbildung C5, C6 und fraglicher Retrolisthesis C3, einem chronischen myofaszialen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit diffuser neurovegetativer Begleitsymptomatik, einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, Schwindel, Tinnitus und verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie Vergesslichkeit, Nausea und gestörter Schlafarchitektur. In seiner angestammten Tätigkeit als Elektromechaniker sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Mit einem Pensum von 50 % seien ihm noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnder Belastung zumutbar. Der chronische Verlauf lasse auf längere Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erwarten. Bei zunehmendem depressiven Zustand sei sogar wieder mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Als therapeutische Massnahme hielt Dr. H.___ die Wiederaufnahme der Ergotherapie sowie eine begleitende psychotherapeutische Behandlung für sinnvoll.

4.
4.1     Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 20. Dezember 2003 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die noch geklagten somatischen Beschwerden einem unfallbedingten organischen Substrat zuzuordnen sind.
         Mit Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2004 (Urk. I/11/7), wonach beim Beschwerdeführer ein funktioneller Blockwirbel C5/C6 vorhanden sei, wird vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines objektivierbaren Befundes geltend gemacht (Urk. 1 S. 11). Bei einem funktionellen Blockwirbel handelt es sich um die vollständige oder unvollständige Verschmelzung zweier Wirbelkörper unter entsprechendem Verlust des Wirbelsynchondrosengewebes (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin/New York, S. 208) und damit um einen organischen Befund. In den meisten Fällen sind diese Blockwirbel zwar angeboren; sie können aber auch erworben werden, insbesondere entzündlich (Pschyrembel, a.a.O., S. 208; Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl., München 2003, S. 236), daneben aber auch traumatisch (Thiele, Handlexikon der Medizin, München/Wien 1980, S. 278). Weder Dr. A.___ noch sonst ein den Beschwerdeführer behandelnder Arzt führte den beim Beschwerdeführer vorhandenen Blockwirbel auf den Unfall vom 20. Dezember 2003 zurück. Anlässlich der ersten Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital W.___ unmittelbar nach dem Unfall wurde anhand von bildgebenden Verfahren (Röntgen und CT) festgestellt, dass die vorhandene Listhesis C3/C4 nicht durch eine Fraktur entstanden ist (Urk. I/11/5). Wäre der funktionelle Blockwirbel C5/C6 durch den Unfall verursacht worden, wäre dies wohl auf den genannten Bilden ersichtlich gewesen. Ebenso reihte Dr. A.___ den funktionellen Blockwirbel in die beim Beschwerdeführer vorhandenen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose, Spondylose C6/C7, Spondylarthrose C7/Th1, Anterolisthesis von C4 gegenüber C3) ein (Urk. I/11/7). Bei dieser Aktenlage ist nicht von einer traumatischen Verursachung des Blockwirbels auszugehen.
         Die Beweisregel "post hoc propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06). Letzteres trifft hier zu. Bereits anlässlich der ersten bildgebenden Untersuchungen im Spital W.___ in den ersten Tagen nach dem Unfall (Urk. I/11/5) sowie auch während des ersten Rehabilitationsaufenthaltes in derselben Klinik (Urk. I/11/13) konnten keine unfallbedingten organischen Verletzungen an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers festgestellt werden. Entsprechend wurden frische ossäre Läsionen der Halswirbel ausgeschlossen und das dorsale Alignement war intakt. Das CT des Schädels war unauffällig (Urk. I/11/5). Ersichtlich waren stets bloss die bereits erwähnten degenerativen Veränderungen (Blockwirbel C5/C6, Anterolisthesis C3/C4 und C4/C5 und eine leichte ossäre Einengung des Neuroforamens C6/C7 rechts [Urk. I/11/13]). Entsprechend konnte der Rheumatologe, Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin anlässlich des zweiten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik V.___ im September/Oktober 2005 die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden nicht mit objektiven Befunden erklären. Zwar beschrieb er das Beschwerdebild als myofasziales zervikozephales Schmerzsyndrom, stellte aber keine wesentliche Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur fest (Urk. I/11/92). Die Halswirbelsäule sei schmerzbedingt bis zu einem Drittel eingeschränkt. Eine Niveaudifferenzierung der Beschwerden gelinge nicht, so seien sämtliche Strukturen von der mittleren Brustwirbelsäule bis zum Nacken/Hinterhauptansatz identisch schmerzhaft (Urk. I/11/92). Diese Diskrepanz zwischen objektiv zu erhebenden rheumatologischen Befunden und den geklagten Beschwerden erklärte sich der Rheumatologe mit einer erheblichen Selbstlimitierung, welche weder auf den Unfall noch auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen strukturellen Läsionen zurückzuführen sei. Diese rheumatologische Diagnosestellung erscheint nachvollziehbar, denn so konnte schon während des ersten Aufenthaltes des Versicherten in der Rehaklinik V.___ im Sommer 2004 zwar eine schmerzhafte aber nur noch mässig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit einer stark neurovegetativen Komponente festgestellt werden (Urk. I/11/39).
         Im Übrigen vermochte auch der Neurologe, Prof. Dr. med. K.___, MBA, Facharzt für Neurologie, im Rahmen des zweiten Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik V.___ bloss einen insgesamt unauffälligen elektrophysiologischen Befund zu erheben (Urk. I/11/94).
         Ferner führte auch die neurootologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. I.___ vom 12. Oktober 2005 im Zusammenhang mit dem geklagten Schwindel und dem Tinnitus keine objektivierbaren krankhaften Befunde zu Tage (Urk. I/11/91 und Urk. I/11/139). So hätten insbesondere die geklagten Schwindelbeschwerden weder klinisch noch apparativ-experimentell überzeugend objektiviert werden können. Der beim Beschwerdeführer bestehende Tinnitus sei von untergeordneter Bedeutung und die Arbeitsfähigkeit werde davon nicht tangiert. Beim Tinnitus handle es sich um ein Symptom und nicht um eine eigentlich krankhafte Veränderung. Daher könne auch der Tinnitus nicht objektiviert werden. Es seien lediglich gewisse Vergleichsmessungen möglich (Urk. I/11/139). Die Vestibularisuntersuchung habe keine Hinweise auf eine systematische periphere oder zentrale Pathologie, wenn von dem solitären Befund des nicht sehr heftigen horizontalen Nystagmus in der Kopfhängelage abgesehen werde, ergeben. Dafür fänden sich auch hier durchgehend immer wieder Hinweise auf eine starke funktionelle Überlagerung, wofür die immer wieder feststellbare Besserung der Resultate mit zunehmender Komplexität der Untersuchungsabläufe spreche. Sämtliche Untersuchungen, welche weniger kooperationsabhängig gewesen seien, hätten absolut normale Werte gezeigt (Urk. I/11/91).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. I/11/96) hinsichtlich der somatischen Beeinträchtigungen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begründet. Daher ist er als taugliches Beweismittel zu qualifizieren. Auf noch bestehende organisch nachweisbare Beschwerden, die im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, gibt im Übrigen auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. H.___ vom 19. Januar 2007 keine Hinweise, weil er sich hinsichtlich der Diagnosen und Befunderhebungen explizit auf den Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 30. Oktober 2005 stützt (Urk. 3/9). Aufgrund des Gesagten erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
4.2    
4.2.1   Die Ärzte der Rehaklinik V.___ gingen im Oktober 2005 davon aus, dass der Zustand des Beschwerdeführer durch weitere medizinische Massnahmen nicht namhaft verbessert werden könne (Urk. I/11/96). Ebenso beurteilte Dr. H.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 19. Januar 2007 als stationär (Urk. 3/9). Der unfallbedingte Heilungsprozess dauerte demnach am 19. Oktober 2006 nicht mehr an, beziehungsweise es war von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten. Entsprechend ist die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin nicht verführt erfolgt.
4.2.2   Zu prüfen bleibt, ob die SUVA betreffend die über den 19. Oktober 2006 hinaus noch vorhandenen (jedoch - wie oben dargelegt - organisch nicht nachweisbaren) Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht nach der nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidenden Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359) beurteilte, oder ob stattdessen die Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) anzuwenden ist.
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Unfall an einem Schwankschwindel, an Spannungen im Nacken und der LWS sowie an Kopfschmerzen gelitten hat (Bericht von Dr. Y.___ vom 16. Januar 2004 [Urk. I/11/5]). Demnach zeigten sich beim Beschwerdeführer gleich nach dem Unfall die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden. Auch wenn beim Beschwerdeführer knapp drei Monate nach dem Unfall während des Rehabilitationsaufenthaltes im Spital W.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und differentialdiagnostisch eine posttraumatische Anpassungsstörung diagnostiziert worden war (Urk. I/11/13) und seit dem Rehabilitationsaufenthalt im Spital W.___ von einer neurovegetativen Begleitsymptomatik berichtet wird (Urk. I/11/13, Urk. I/11/39 und Urk. I/11/96), kann nicht gesagt werden, dass das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild damit in den Hintergrund getreten wäre. Denn so ist den weiteren medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf weiterhin über folgende gesundheitliche, für ein Schleudertrauma typische Beschwerden klagte: belastungsabhängige zerviko-zephale und zerviko-thorakale Schmerzen, Schwankschwindel, Müdigkeit, schlechte Schlafqualität, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2004 [Urk. I/11/7]), Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, Schwankschwindel und Brechreiz (Bericht des Spital W.___ vom 5. April 2004 [Urk. I/11/13]), Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Schwindel (Bericht der Rehaklinik V.___ vom 26. Juli 2004 [Urk. I/11/39]), Vergesslichkeit, Luftnot, diffuse Schmerzen im Thorax- und Halsbereich, Übelkeit bei Anstrengung, Schlafstörungen (Bericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 [Urk. I/11/96]). Das psychische Beschwerdebild schwächte sich im Verlauf des Krankheitsgeschehens tendenziell ab. So diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik V.___ beim Beschwerdeführer im Sommer 2004 (Urk. I/11/39) bloss noch eine abklingende Anpassungsstörung und im Herbst 2005 eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (Urk. I/11/96). Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht zu schliessen, dass im Verlauf des Krankheitsgeschehens den physischen Beschwerden im Verhältnis zur psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete Rolle zugekommen ist. Das physische Beschwerdebild trat demnach nicht gänzlich in den Hintergrund. Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges hat somit - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - nach der Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359) zu erfolgen. Selbst wenn man davon ausginge, dass doch die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden, weil ein halbes Jahr nach dem Unfall und seither klinisch fassbare Befunde wie Hartspann und Bewegungseinschränkung der HWS kaum mehr zu erheben waren (Urk. I/11/39 und Urk. I/11/92), würde dies an der Beurteilung der Adäquanz nichts ändern. Dies deshalb, weil es sich bei der Adäquanzprüfung nach BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109 wegen der Berücksichtigung von psychischen und physischen Beschwerden um die im Vergleich zur Adäqunanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 (Berücksichtigung nur der physischen Beschwerden) strengere Beurteilung handelt.
4.2.3   Was den Schweregrad des Unfalls betrifft, qualifiziert das höchste Gericht Auffahrkollisionen auf ein stehendes Fahrzeug regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis. Bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen stufte es allerdings Auffahrunfälle verschiedentlich auch als leicht ein, sofern unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretende Beschwerden weitgehend fehlten und zusätzlich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung niedrig war (Delta-v unter 10 km/h) (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003 in Sachen A., U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend bereits am Unfalltag Schwindel, Kopfschmerzen und Spannungen im Nacken sowie der LWS verspürte (vgl. Urk. I/11/5) und die vermutete kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v-Wert von 10-15 km/h oder mehr [biometrische Kurzbeurteilung der U.___ vom 27. September 2004, Urk. I/11/48]) nicht mehr als gering zu bezeichnen ist, ist die fragliche Auffahrkollision als mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu qualifizieren.
         Besonders dramatische Begleitumstände lagen nicht vor. Ebenso wenig war die Auffahrkollision besonders eindrücklich. Auch zog sich der Beschwerdeführer mit dem HWS-Distorsionstrauma keine schwere Verletzung beziehungsweise keine Verletzung besonderer Art zu.
         Ebenso wenig ist von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen, darf doch eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma noch als üblich betrachtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04 Erw. 7.2.3). Beim Beschwerdeführer reduzierte sich die Behandlung nach Austritt aus der Rehaklinik V.___ am 27. Juli 2004 auf medikamentöse Massnahmen und Ergotherapie (Urk. I/11/39), während die Physiotherapie ab diesem Zeitpunkt eingestellt wurde. Der zweite Aufenthalt in der Rehaklinik V.___ vom 7. September bis 26. Oktober 2005 diente einzig der medizinischen Beurteilung und der Beurteilung der Zumutbarkeit, mithin wurde damit keine therapeutischen Ziele verfolgt (Urk. I/11/66 und Urk. I/11/96). Schliesslich ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen notwendig waren (Erw. 1.7). Dies ist vorliegend nicht erfüllt, bedeuten die medikamentösen und ergotherapeutischen Massnahmen doch keine erhebliche Mehrbelastung. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie von seinem Rechtsvertreter geltend gemacht, in der Zwischenzeit eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat (Urk. 1 S. 18). Denn aus dem psychosomatischen Konsil der Rehaklinik V.___ vom 20. September 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bloss an einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) litt. Die ihn untersuchenden medizinischen Fachpersonen gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch nicht beeinträchtigt sei, und hielten im Übrigen nicht einmal eine Behandlung mit Psychopharmaka für unbedingt zwingend notwendig (Urk. I/11/95).
         Der Beschwerdeführer leidet seit dem Unfall unter Kopf- und Nackenschmerzen, die stets vorhanden sind. Ebenso klagt er seither über einen Druckschmerz in der HWS, eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit und Schwindel, teilweise auch über Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Sporadisch (zwei bis drei Mal im Monat) leidet er auch an vegetativen Symptomen wie Zittern und Schwitzen (Urk. I/11/5, Urk. I/11/7, Urk. I/11/39, Urk. I/11/96). Zudem sind bei ihm auch psychische Beschwerden wie Schlafstörungen, Lustlosigkeit und Rückzugstendenz vorhanden. Das Kriterium der körperlichen und psychischen Dauerbeschwerden beziehungsweise der erheblichen Beschwerden könnte damit allenfalls als erfüllt betrachtet werden. Mit Blick auf das bereits anlässlich des ersten Aufenthaltes in der Rehaklinik V.___ im Sommer 2004 festgestellte und im Rahmen der zweiten Hospitalisation in derselben Klinik im Herbst 2005 in noch ausgeprägterer Form vorhandene Schon- und Vermeidverhalten des Beschwerdeführers (Urk. I/11/39 und Urk. I/11/96) kann das Kriterium aber nicht als in besonders ausgeprägter Form erfüllt betrachtet werden.
         Für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen keine Anhaltspunkte. Aus der blossen Dauer der geklagten Beschwerden und der ärztliche Behandlung kann nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.5). Hinweise für erhebliche Komplikationen sind vorliegend keine ersichtlich.
         Selbst wenn das Kriterium des Grades und Dauer der Arbeitsunfähigkeit bejaht würde, läge dieses Merkmal nicht in der erforderlichen ausgeprägten Form vor, da dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 seit Klinikaustritt wieder eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar war (Urk. I/11/96).
         Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 ist relevant, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Rehaklinik V.___ im Sommer 2004 eine ergotherapeutische Behandlung aufgenommen hat (Urk. I/11/41). Gemäss dem Bericht der Ergotherapeutin vom 26. Oktober 2004 (Urk. I/11/61) hat sich der Beschwerdeführer sehr bemüht, zwei Stunden durchzuhalten. Er habe zudem selbständig und konzentriert gearbeitet. Ferner war der Beschwerdeführer im Rahmen eines sechsmonatigen Wiedereingliederungsprogrammes der Arbeitslosenversicherung vom 1. Mai 2006 an in einer Elektrorecyclingfirma in Winterthur beschäftigt (Urk. 3/9). Wegen zunehmender Kopfschmerzen musste er das Arbeitspensum von 100 % auf 50 % reduzieren (Urk. I/11/120). Auch wenn der Beschwerdeführer demnach Eingliederungsbemühungen unternommen hat, kann das gemäss der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7) präzisierte Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ebenfalls nicht als erfüllt erachtet werden. Denn so ist auch diesfalls relevant, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung vorhanden ist (Urk. I/11/96), er mithin mehr leisten könnte, als er im Rahmen seiner Arbeitsbemühungen gezeigt hat.
         Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien höchstens diejenigen der Dauerbeschwerden beziehungsweise der erheblichen Beschwerden sowie des Grades und Dauer der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bejaht werden könnten. Jedoch liegen diese nicht in ausgeprägtem Masse vor. Damit sind die für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien nicht in gehäufter und auffallender Weise gegeben. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang für die Zeit ab 19. Oktober 2006 zu Recht verneint und ihre Leistungen eingestellt.
         Zur Begründung des Argumentes, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung deshalb nicht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. I/11/96) hätte stützen dürfen, weil sie basierend darauf dem Beschwerdeführer weiterhin Taggeldleistungen ausgerichtet hat, verweist Rechtsanwalt Massimo Aliotta auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 16. März 2007 (U 457/06). Dieses ist für den vorliegenden Prozess aber nicht einschlägig. Zwar wurde in jenem Fall auch ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert und lag das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vor. Jedoch hat die Unfallversicherung ihre Leistungen nicht - wie vorliegend - mangels adäquaten Kausalzusammenhanges, sondern wegen Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges eingestellt, ohne dass sich aus einem medizinischen Bericht ergeben hätte, dass die jetzigen Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Zudem waren - ebenfalls im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Fall - mehrere der erforderlichen Adäquanzkriterien erfüllt. Die Ausführungen des Bundesgerichtes, wonach die Unfallversicherung ihre Leistungseinstellung nicht auf die gleichen medizinischen Berichte abstützen kann, aufgrund derer sie zwei Jahre lang Leistungen ausgerichtet hat, sind daher nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
         Die Prüfung der Rentenfrage steht bei diesem Ergebnis nicht zur Diskussion. Hinsichtlich der Leistungseinstellung per 19. Oktober 2006 ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5.      
5.1     Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 19. Oktober 2006 Anspruch auf ein ganzes Taggeld hatte.
5.2     Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (Stephan Kübler, Erfahrungsbericht aus der Unfallversicherung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006, S. 107 ff., S. 140 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3). Offengelassen hat die Rechtsprechung die auch vorliegend nicht zu prüfende Frage, inwieweit diese Bestimmung gesetzmässig ist (vgl. BGE 126 V 128 E. 3c. S. 128 f.).
5.3        Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. betreffend der Anwendbarkeit dieses zweiten Satzes von Art. 6 ATSG auf die Unfallversicherung: Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 152 S. 895 mit Hinweisen, a. M.: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 6 N 9, S. 86 f.). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E. 3a [K 14/99] mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358 [K 42/05]).
5.4     Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. I/11/96) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt ein herabgesetztes Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten sei.
5.5     Der Beschwerdeführer führte dagegen ins Feld, dass auf den Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 mangels Beweistauglichkeit nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 14).
5.6     Streitig und zu prüfen ist daher zunächst, ob der Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. I/11/96) beweistauglich ist.
         Wie bereits erwähnt hat der Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 hinsichtlich der somatischen Beschwerden als beweistauglich zu gelten (vgl. Erw. 4.1). Diesbezüglich stimmt er denn auch mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 19. Januar 2007 (Urk. 3/9) überein. Was die psychischen Beschwerden sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Während die Ärzte der Rehaklinik V.___ beim Beschwerdeführer von einer leichten Depression mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) ausgingen, stellte Dr. H.___ die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hinsichtlich der Befunderhebungen verwies sie aber auf den Bericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 und führte an, dass sich beim Beschwerdeführer seither keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Hausärztin sich nicht auch in Bezug auf die psychiatrische Diagnose auf die Einschätzung der Rehaklinik V.___ stützte, dies zumal sie keine eigenen Befunderhebungen angestellt oder sich auf solche einer anderen medizinischen Fachperson gestützt hat. Abweichend beurteile Dr. H.___ auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Mithin ging sie davon aus, dass dieser für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Weshalb sie bei gleichen Diagnosen und Befunderhebungen wie die Ärzte der Rehaklinik V.___ von deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abweicht, hat sie in ihrem Bericht nicht angegeben. Der Bericht von Dr. H.___ ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dessen Beweiswert zweifelhaft ist. Den Beweiswert ihrer Einschätzung schränkt zudem die Erfahrungstatsache ein, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/c). Demgegenüber erweist sich der Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 wie bereits erwähnt (Erw. 4.1) hinsichtlich der somatisch geklagten Beschwerden als beweistauglich. Dasselbe gilt für die psychischen Beschwerden. So wurde der Beschwerdeführer am 19. September 2005 durch die Psychiater Dres. med. L.___, Oberarzt, und M.___, Leitender Arzt, im Rahmen eines psychosomatischen Konsilis untersucht. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten. Da die beiden Ärzte den Beschwerdeführer bereits bei seinem letzten Aufenthalt in der Rehaklinik V.___ im Sommer 2004 am 28. Juni sowie am 9. Juli 2004 untersucht hatten und dabei eine abklingende Anpassungsstörung diagnostiziert hatten (Urk. I/11/38), ist davon auszugehen, dass ihnen die Anamnese hinlänglich bekannt war. Das psychosomatische Konsilium leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dass der Beschwerdeführer durch eine leichte Depression bestehend aus Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Rückzugstendenz und verschiedenen somatischen Beschwerden (Druck auf der Brust, Kopfschmerzen, Atemnnot) in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, ist nachvollziehbar. Aufgrund der sorgfältigen und umfassenden Abklärungen in der Rehaklinik V.___ im Herbst 2005 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch ab Klinikaustritt per Ende Oktober 2005 zumindest für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig war. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe in unzulässiger Weise auf medizinisch-theoretischen Überlegungen der Ärzte der Rehaklinik V.___ (Urk. 1 S. 14), ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4) und dass bei einer stellenlosen versicherten Person die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stets auf medizinisch-theoretischen Überlegungen basiert. Angesichts der geringfügigen objektivierbaren pathologischen somatischen Befunde der klinischen und bildgebenden Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie der die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkenden psychiatrischen Diagnose ist der Schluss der Ärzte der Rehaklinik V.___, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstlimitierung vorliegt, nachvollziehbar. Dass demnach auch die Resultate aus den ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar sind, ist die logische Schlussfolgerung daraus.
         Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass auf den Austrittsbericht der Rehaklinik V.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. I/11/96) vollumfänglich abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig ist.
5.7    
5.7.1         Angesichts des Zwecks der Taggeldleistungen nach UVG, den unfallbedingten Einkommensverlust zu kompensieren, ist zur Ermittlung einer Arbeitsunfähigkeit nach Verlust der Arbeitsstelle ein Einkommensvergleich durchzuführen.
5.7.2   Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Mai 2007 (Urk. I/11/167) hätte der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG im Jahre 2006 einen Lohn von Fr. 72'150.-- erzielen können. Davon ist als Valideneinkommen auszugehen.
5.7.3   Zur Ermittlung des mit der Behinderung im Jahre 2006 erzielbaren Lohnes (hypothetisches Invalideneinkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, welche vor allem dann beizuziehen sind, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Zentralwert für die dem Versicherten offenstehenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.--, was unter einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 Tabelle B9.2 S. 94) ein monatliches Gehalt von Fr. 4'933.11 oder ein jährliches Gehalt von rund Fr. 59'197.-- ergibt.
5.7.4   Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Zwar kann der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr verrichten, jedoch sind ihm mittelschwere Tätigkeiten nach wie vor zumutbar (Urk. I/11/96). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'277.--. Bezogen auf ein Valideneinkommen von Fr. 72'150.-- resultiert hieraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'873.-- beziehungsweise 26,16 %.
         Damit hatte der arbeitslose Versicherte bis zur Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 19. Oktober 2006 einen Taggeldanspruch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer eine Anpassungsfrist von zwei Monaten, mithin setzte sie ihre Taggeldzahlungen mit Schreiben vom 1. November 2005 bereits per Januar 2006 herab (Urk. I/11/159). Dies widerspricht der höchstrichterlichen Praxis (Erw. 5.2). Infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr an seinen angestammten Arbeitsplatz verwerten. Es sind ihm jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Erfahrungsgemäss sollte sich der Beschwerdeführer innerhalb von einer Zeitspanne von höchstens fünf Monaten in eine dem Gesundheitszustand angepasste, körperlich nicht überdurchschnittlich anspruchsvolle Tätigkeit einfügen können. Die Herabsetzung des Taggeldanspruches auf die Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt sich daher erst per 1. April 2006. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.      
6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2         Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232).
         Der Beschwerdeführer und seine Familie werden vom Sozialamt der Stadt Winterthur zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten finanziell unterstützt (Urk. 15 und Urk. 16/1), mithin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem kann der Prozess nicht als aussichtslos bezeichnet werden und war die anwaltliche Vertretung angesichts der zu beantwortenden Tat- und Rechtsfragen geboten.
         Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind beim Beschwerdeführer erfüllt, weshalb sein entsprechendes Gesuch vom 13. September 2007 zu bewilligen und Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Rechtsanwalt Massimo Aliotta hat mit Eingabe vom 19. Januar 2009 (Urk. 17) Aufwendungen von total 13 Stunden à Fr. 200.-- und damit Fr. 2'600.-- sowie Auslagen von Fr. 78.-- (3 % von Fr. 2'600.--) geltend gemacht. Diese sind für das vorliegende Verfahren nicht angemessen, insbesondere erscheint der Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift von zehn Stunden angesichts der Vorkenntnis vom Einspracheverfahren als zu hoch und ist auf acht Stunden zu kürzen. Daraus ergibt sich ein zu ersetzender Aufwand von rund Fr. 2'438.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Da der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Reduktion der Taggelder obsiegte, ist die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegende Prozessentschädigung auf einen Drittel und damit auf Fr. 813.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Im weitergehenden Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1'625.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Der Beschwerdeführer ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen, wonach er zur Erstattung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. August 2007 dahingehend aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2006 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 100%igen und vom 1. April bis 19. Oktober 2006 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 813.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, mit Fr. 1'625.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).