UV.2007.00404

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1972, war seit Oktober 1999 als Linienbus-Chauffeuse bei der B.___ AG, ___, angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Mit Unfallmeldung vom 3. Januar 1999 (richtig wohl: 2000; Urk. 8/1) meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass die Versicherte am 27. Dezember 1999 bei Rotlicht an einem Lichtsignal gewartet habe, als ein Fahrzeuglenker hinter ihr auf ihr Auto aufgefahren sei (Urk. 8/1 Ziff. 6).
          Ab 16. Mai 2000 war die Versicherte wieder zu 80 % erwerbstätig (Urk. 8/21) und ab 10. Juli 2000 zu 100 % (Urk. 8/22-23).
1.2     Am 29. November 2002 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Oktober 2002 (Urk. 8/33 Ziff. 10).
          Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 stellte die Suva die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 30. November 2006 ein (Urk. 8/168). Dagegen erhob die Versicherte am 20. November 2006 (Urk. 8/169) und 30. Mai 2007 (Urk. 8/147/2) Einsprache.
          Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/176 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei in Bestätigung der Unfallkausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Am 7. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in der Unfallversicherung nur soweit beachtlich, als sie in einem rechtsgenüglichen - also natürlichen und adäquaten - Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (BGE 129 V 181 f. Erw. 3.3).
          Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
1.2     Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
          Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion (oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb, 134 V 116 f. Erw. 6.2.1).
1.3     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es lägen keine organischen Unfallfolgen im Sinne eines strukturellen Substrats vor und es liege eine psychische Fehlverarbeitung vor, die sich bereits sehr früh angebahnt habe; die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall von 1999 sei gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen und zu verneinen (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 2, S. 7 f. Erw. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten und leide am entsprechenden typischen Beschwerdebild; auch stünden die psychischen Beschwerden nicht im Vordergrund (Urk. 1 S. 5). Die Adäquanz sei deshalb gemäss BGE 117 V 359 (heute: 134 V 109) zu prüfen (Urk. 1 S. 9 f.).
         
3.
3.1     Gemäss ambulanter Krankengeschichte der Notfallstation des Spitals C.___ vom 27. Dezember 1999 (Urk. 8/4) und dem weitgehend gleichlautenden Zeugnis vom 27. Dezember 1999 (Urk. 8/12) gab die Beschwerdeführerin am Unfalltag Schmerzen im lumbosakralen Übergang, keine Kopf- oder Nackenschmerzen, keine Bewusstlosigkeit an. Diagnostiziert wurde eine Distorsion im lumbosakralen Übergang, radiologisch ein Verdacht auf Lockerung des Os coccygis-Sacrum.
          Dr. med. D.___, Facharzt Radio-Onkologie, behandelte die Beschwerdeführerin am Folgetag (28. Dezember 1999) und diagnostizierte zusätzlich ein HWS-Schleudertrauma (Urk. 8/5 Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für voraussichtlich 3-4 Wochen (Urk. 8/5 Ziff. 8).
          Eine am 11. Februar 2000 erfolgte kreisärztliche Untersuchung ergab klinisch keine Auffälligkeiten bezüglich Wirbelsäulenbereich, weder im Bereich der HWS noch der Lendenwirbelsäule. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien am Unfallfolgetag zunehmend Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten; die Kopfschmerzen seien noch nicht abgeklungen und über dem Os sacrum bestehe ein persistierender Druckschmerz (Urk. 8/9 S. 2 unten).
          Dr. D.___ berichtete am 12. Mai 2000 weiterhin von Kopf- und Nackenschmerzen; ab 16. Mai 2000 sollte die Arbeit zu 80 % wieder aufgenommen werden; die Behandlung dauere voraussichtlich noch zirka zwei Wochen (Urk. 8/20 Ziff. 2, 3d und 4a).
          Am 26. Juli 2000 berichtete Dr. D.___, er habe den Fall gleichentags abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 10. Juli 2000 voll, habe aber nach wie vor Beschwerden; insbesondere klage sie über Kopfweh, Konzentrationsschwierigkeiten und bei Wetterwechsel Nackenbeschwerden (Urk. 8/23).
          Am 27. September 2000 berichtete Dr. D.___, die Beschwerdeführerin klage über Kopf- und Nackenschmerzen. Er habe Physiotherapie verordnet. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (Urk. 8/24).
3.2     Am 15. Mai 2002 (Urk. 8/29) und am 19. Juni 2006 (Urk. 8/30) berichtete Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, über Akupunkturbehandlungen im Juli 2001 und im März 2002 (Ziff. 2). Als Diagnose nannte sie einen posttraumatischen Kopfschmerz; eine Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht attestiert (Urk. 8/29 Ziff. 1 und 4).
          Am 4. Oktober 2002 berichtete Dr. med. F.___, Neurologie FMH, über die Erstkonsultation vom 25. September 2002 und von ihm erstellte Funktions-CT (Urk. 8/32 = Urk. 8/45). Die Beschwerdeführerin, die seit zirka April 2000 wieder voll arbeite, berichte über noch immer bestehende Kopf- und Nackenschmerzen, vor allem bei Durchzug (S. 1 unten). In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ einen Status nach Auffahrkollision am 27. Dezember 1999 mit persistierendem Cervikalsyndrom, Cervicobrachialgie C8 links und neurovegetativer Symptomatik (Ermüdbarkeit, Lichtempfindlichkeit) fest. Das im Funktions-CT gefundene gesamthaft gestörte Rotationsmuster sei wahrscheinlich Ausdruck einer Muskeldysfunktion (S. 2 unten). Bei der medikamentösen Behandlung sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als Bus-Chauffeuse tätig sei (S. 3 oben).
          Am 4. Dezember 2002 berichtete Dr. F.___ an Dr. D.___ und führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei „weiterhin“ zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34 = 8/47). Im Zwischenbericht vom 21. Januar 2003 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. November bis 31. Dezember 2002 (Urk. 8/37 Ziff. 5).
          Dr. E.___ berichtete am 11. Februar 2003, sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 18. November 2002 behandelt und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. bis 25. November 2002 attestiert (Urk. 8/36 Ziff. 4).
3.3     Nach kreisärztlicher Untersuchung am 20. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/40 = Urk. 8/48) weilte die Beschwerdeführerin vom 17. April bis 15. Mai 2003 stationär in der RehaClinic G.___, wo mit Austrittsbericht vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/52) ein chronisches zervikovertebrales und -zephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 27. Dezember 1999, eine chronische Bronchitis und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links diagnostiziert wurden (S. 1).
          Ein Wiedereinstieg, vorerst im Bürobereich, sollte zu 30 % möglich sein. Bei bestehender Fahrtauglichkeit sei im weiteren Verlauf das Busfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder möglich (S. 2 unten). Bis 15. Juni 2003 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert, anschliessend sollte eine Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein (S. 3 oben).
3.4     Gemäss Aussendienstbericht vom 22. Oktober 2003 (Urk. 8/62) berichtete die Beschwerdeführerin weiterhin über tägliche Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter anderem über psychische Probleme (S. 1) und nannte bei den Arztkonsultationen neben Dr. D.___ auch Termine am 19. September und 14. Oktober 2003 bei der Psychiaterin Dr. H.___ (S. 1 oben).
          Am 6. Mai 2004 berichtete Kreisarzt Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/86). Gemäss ihren Angaben sei die Beschwerdeführerin beim Hausarzt regelmässig und bei der Psychiaterin monatlich in Behandlung (S. 2 Mitte). Festzustellen sei ein zervikovertebrales und zervikozephales rechtsbetontes Syndrom mit Druckdolenz und Verspannung in der rechten Nacken- und Halsmuskulatur mit Druck- und Klopfdolenz der Wirbelsäule und Funktionseinschränkung der Beweglichkeit in allen Richtungen, eine erhebliche Belastungsintoleranz sowie eine müde wirkende, manchmal schwankende Probandin (S. 3 Mitte). Aktuell würde die Versicherte mittels medizinischer Trainingstherapie und Medikamenten behandelt, vorgesehen sei eine weitere Sequenz Akupunktur. Unterdessen sei auch eine psychiatrische Abklärung und Behandlung eingeleitet worden (S. 3 unten). Die psychische Beeinflussung sei wesentlich an der Schmerzsituation beteiligt (S. 4 oben). Aus rein somatischen Gründen sei der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit, zumindest teilzeitlich zwischen 50 und 100 %, nichts entgegenzusetzen. Die Gesamtsituation hingegen lasse eine Arbeitsfähigkeit als Bus-Chauffeuse nicht zu (S. 4 Mitte). Die desolate Entwicklung im Verlauf der letzten zwei Jahre sei aufgrund des Unfallereignisses nicht nachvollziehbar; es bestehe eine massive Symptomausweitung (S. 4).
          Am 15. Juli 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2004 auf (Urk. 8/89).
3.5     Am 1. Oktober 2004 berichteten die Ärzte der Rehaklinik J.___ über das von der Beschwerdeführerin absolvierte Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 8/100), das von November 2003 bis August 2004 stattgefunden hatte (S. 3 oben). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 1999: Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion
- schwere depressive Episode, ausgehend von einer Anpassungsstörung (gemäss aktueller Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___); starke Kränkbarkeit auf dem Boden einer narzisstischen Störung
- cervikospondylogenes Syndrom links
- Dauerkopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp
- positionsabhängiger Drehschwindel mit Nausea
- Lumbovertebralsyndrom
          Auf eine psychosomatische Abklärung / Begleitung während der Rehabilitation sei verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin auf einer Betreuung durch ihre bisher behandelnde Psychiaterin bestanden habe; diese finde 2-wöchentlich statt (S. 2 unten).
3.6     Am 12. September 2005 erstattete Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Klinik L.___, wo die Beschwerdeführerin vom 17. Mai bis 6. Juni 2005 geweilt hatte, ein Gutachten (Urk. 8/118). In ihrer Beurteilung vom 28. November 2005 kam Dr. med. M.___, Neurologie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, aus von ihr näher dargelegten Gründen zum Schluss, dass auf das Gutachten von Dr. K.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 8/125 S. 5). Demzufolge erübrigt sich dessen Wiedergabe.
          In der Folge wurde eine Begutachtung am Universitätsspital N.___ (N.___) veranlasst (nachstehend Erw. 3.7).
3.7     Am 15. Mai (richtig wohl: Juli) 2006 erstatteten Dr. med. O.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. P.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, N.___, ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/164). Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, neurologische Untersuchungen vom 15. Mai bis 22. Juni 2006, ein von Prof. Dr. med. Q.___, Klinikdirektor, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, N.___, am 16. Juni 2006 erstattetes rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 8/162 = Urk. 8/163), ein von PD Dr. med. R.___, Leitender Arzt, Psychiatrische Poliklinik, N.___, am 3. Juli 2007 erstattetes psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 8/165) und eine interdisziplinäre Besprechung aller Gutachter (vgl. Urk. 8/164 S. 1 Mitte).
          Zusammenfassend wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/164 S. 15 oben):
1. leichtes zervikozephales Schmerzsyndrom
- Nacken- und Kopfschmerzen
- möglicherweise aggraviert durch medikamenteninduzierte Kopfschmerzen bei täglicher Analgetikaeinnahme
2. intermittierende Schwindelbeschwerden unklarer Aetiologie
- keine Hinweise auf vestibulären, zerebellären oder orthostatischen Schwindel
3. klinisch leichtes Sulcus ulnaris Syndrom links
- Kribbelparästhesien Dig IV und V links, positives Hofmann-Tinel-Zeichen Sulcus ulnaris links
4. mittelgradige depressive Episode
          Gemäss Akten habe die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsionstrauma erlitten, was bei dem stattgehabten Heckauffahrunfall möglich sei. Die aktuell geschilderten Beschwerden seien prinzipiell mit dem weitgefassten Beschwerdebild eines HWS-Distorsionstraumas mit somatischen, psychosomatischen und psychiatrischen Leiden vereinbar. Jedoch könne der jetzige Umfang des Zustandsbildes mit Kopf-, Nacken-, Kreuzschmerzen, Schwindel, Konzentrationsproblemen, Schlafstörung und depressiver Verstimmung weder mit einer neurologischen noch einer rheumatologischen Erkrankung hinreichend erklärt werden. Sowohl in der neurologischen als auch in der rheumatologischen Untersuchung fielen Diskrepanzen zwischen dem geschilderten Ausmass der Beschwerden und objektivierbaren Befunden auf. Dies sei beispielsweise bei der Angabe einer massiven Druckdolenz über der Nackenmuskulatur bei fast ausnahmslos normalem Muskeltonus der Fall gewesen oder auch beim ruhigen Dasitzen während des Gesprächs und dem plötzlichen An-Stirne-und-Nacken-greifen, wenn die Beschwerdeführerin nach Schmerzen befragt worden sei. Auch hätten sich weder in der neurologischen noch in der rheumatologischen oder psychiatrischen Exploration Hinweise für das Vorliegen einer massiven Konzentrationsstörung ergeben, wie sie von der Beschwerdeführerin beklagt werde. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode seien die Schmerzen und die Konzentrationsstörung am ehesten als Symptome der Depression zu verstehen (Urk. 8/164 S. 14).
          Gemäss der erfolgten interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer und rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, aus psychiatrischer Sicht sei sie aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/164 S. 14 Mitte).
          Die initialen Beschwerden mit Kreuz-, Nacken- und Kopfschmerzen seien wahrscheinlich durch den Auffahrunfall ausgelöst. Aufgrund der aktuellen Untersuchung mit Angabe eines ausgeprägten zervikozephalen Schmerzsyndroms sowie lumbalen Schmerzsyndroms und weitgehendem Fehlen von Muskelhartspann erscheine das zervikozephale und lumbale Schmerzsyndrom als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organischer Genese. Eine mögliche Komponente stelle eine Symptomausweitung sowie der wahrscheinlich medikamenteninduzierte Kopfschmerz dar (Urk. 8/164 S. 15 Ziff. 1.2).
          Ein kausaler Zusammenhang zwischen den unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen, vorher nicht bestehenden Beschwerden und dem Unfall selber sei in der initialen Phase (Wochen bis Monate nach dem Unfall) als sehr wahrscheinlich zu betrachten. Aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunde bestünden jedoch keine Hinweise auf eine diffuse oder fokale zerebrale oder medulläre, radikuläre oder periphere Läsion. Die weitere, in der Folge aufgetretene Persistenz und sekundäre Verschlechterung der Symptomatik, welche zu einer erneuten Krankschreibung geführt habe, sowie die Entwicklung des multiformen chronifizierten Beschwerdebildes dürften eher nicht als direkte Traumafolge interpretiert werden, sondern als psychodynamisch, mithin als Resultat einer negativen Interaktion zwischen der durch das Trauma ausgelösten, im Verlauf chronifizierten Schmerzsymptomatik, den neuropsychologischen und sonstigen multiformen Entwicklung sowie der ungünstigen psychosozialen Entwicklung. Obwohl somit das Trauma vom 27. Dezember 1999 sensu strictu nicht als direkte Ursache des aktuell multiformen Beschwerdebildes betrachtet werden könne, sei es doch als conditio sine qua non anzusehen (Urk. 8/164 S. 15 Ziff. 3.1).
          Aufgrund der Akten und der erfolgten Untersuchung bestehe der Verdacht auf eine Symptomausweitung; differentialdiagnostisch müsse auch eine somatoforme Schmerzstörung erwogen werden. Gemäss psychiatrischem Teilgutachten würden die aktuellen Schmerzen bei Fehlen von organischen Ursachen am ehesten im Rahmen der depressiven Episode interpretiert. Zusätzlich werde wegen dem zeitlichen Verlauf (zuerst Schmerzen, dann Depression) die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt. Es werde ein möglicher Zusammenhang zwischen den psychischen Symptomen und dem Migrationshintergrund der Beschwerdeführerin angenommen. Ein direkter Zusammenhang zwischen der depressiven Episode und der HWS-Distorsion werde verneint, ein indirekter Zusammenhang werde aber bejaht (Urk. 8/164 S. 15 Ziff. 4).
          Angesichts des Beschwerdebildes und der erhobenen Befunde werde eine medizinische Behandlung als dringend notwendig erachtet; dies bedeute vor allem den Ausbau - beziehungsweise Wechsel (vgl. Urk. 8/164 S. 18 Ziff. 7) - der schmerzdistanzierenden Medikation und eine Wiedereinführung der physiotherapeutischen Betreuung. Da die depressive Stimmungslage im Vordergrund der Beschwerden stehe, müsse unbedingt auch eine adäquate psychiatrische Therapie eingeführt werden (Urk. 8/164 S. 16 Ziff. 7).

4.
4.1     Im Anschluss an die am 27. Dezember 1999 erlittene Auffahrkollision traten bei der Beschwerdeführerin Kreuz-, Nacken- und Kopfschmerzen auf, deren Unfallkausalität gemäss N.___-Gutachten als gegeben zu erachten ist. Ab Mitte Mai 2000, mithin rund 4 ½ Monate nach dem Unfall, war die Beschwerdeführerin - wenn auch nicht beschwerdefrei - wieder zu 80 % arbeitsfähig und ab 10. Juli 2000 sodann zu 100 %.
          Dabei - volle Arbeitsfähigkeit, keine Beschwerdefreiheit - blieb es bis knapp drei Jahre nach dem Unfall. Dann wurde erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, gemäss Rückfallmeldung der Arbeitgeberin ab 30. Oktober 2002, gemäss Dr. E.___ ab 18. November 2002, und von Dr. F.___, der im September 2002 erstmals konsultiert worden war, ab 25. November 2002.
          In der Folge fand im April/Mai 2003 eine stationäre Rehabilitation statt und ein beruflicher Wiedereinstieg wurde als realisierbar beurteilt.
          Für September und Oktober 2003 sind sodann erstmals Termine bei der behandelnden Psychiaterin aktenkundig und im Mai 2004 konstatierte der Kreisarzt eine massive Symptomausweitung und eine wesentliche Beeinflussung der Schmerzsituation durch psychische Aspekte. Im Bericht über das von November 2003 bis August 2004 absolvierte Ergonomie-Trainingsprogramm wurde schliesslich unter anderem eine schwere depressive Episode, ausgehend von einer Anpassungsstörung, diagnostiziert.
          Im N.___-Gutachten wurde im Juli 2006 ebenfalls eine depressive Episode diagnostiziert, nunmehr von mittelgradiger Ausprägung. Die Arbeitsfähigkeit war im Zeitpunkt der Begutachtung aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt, während aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand.
          Das im Begutachtungszeitpunkt bestehende zervikozephale und lumbale Schmerzsyndrom erscheine, so die N.___-Gutachter, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organischer Genese. Die Persistenz und die sekundäre Verschlechterung der Beschwerdebilds mit resultierender Arbeitsunfähigkeit seien nicht als direkte Traumafolge zu interpretieren, sondern als psychodynamisch.         
4.2     Sowohl der geschilderte Verlauf mit relativ bald nach dem Unfall wiedererlangter Arbeitsfähigkeit und fast drei Jahre nach dem Unfall plötzlich einsetzender voller Arbeitsunfähigkeit als auch die entsprechende Beurteilung im N.___-Gutachten machen deutlich, dass im Zeitpunkt der Begutachtung beziehungsweise der erfolgten Leistungseinstellung die mehrfach und übereinstimmend diagnostizierte psychische Problematik vollständig im Vordergrund gestanden hat. Ihr war das organisch nicht begründbare Persistieren der Schmerzproblematik zuzuschreiben und ebenso die noch bestehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit, die aus somatischer Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt wurde.
4.3     Somit ist entsprechend der Praxis von BGE 115 V 133 und nicht derjenigen von BGE 134 V 109 zu prüfen, ob ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang auch als adäquat anzunehmen ist.
          Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik und dem erlittenen Unfall ist dabei gestützt auf das N.___-Gutachten zu bejahen. Zwar legten die Gutachter Wert auf die Feststellung, der Unfall könne nicht als direkte Ursache im engen Sinne für das aktuell multiforme Beschwerdebild betrachtet werden. Gleichzeitig hielten sie aber fest, er stelle dafür eine conditio sine qua non dar, was gleichbedeutend ist mit dem Bejahen des natürlichen Kausalzusammenhanges.
4.4     Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal werden praxisgemäss als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft (RKUV 2003 U 489 S. 357 ff. Erw. 4.2, S. 360).
          Dies gilt somit auch für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, womit die nachstehend genannten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann, nämlich (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit .
4.5     Beim fraglichen Unfall handelt es sich um eine gewöhnliche Auffahrkollision, bei der weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit festzustellen sind.
          Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine namhafte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen.
          Zwar leidet die Beschwerdeführerin aktenkundigermassen unter Kopf- und Nackenbeschwerden. Diese sind, wie dargelegt, jedoch gerade Ausdruck der psychischen Problematik, weshalb sie für die Frage der Adäquanz der psychischen Beschwerden ausser Betracht fallen und das entsprechende Kriterium nicht zu erfüllen vermögen.
          Sodann bestehen weder Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung noch für einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf.
          Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall während rund 2 ½ Jahren voll arbeitsfähig. Die fast drei Jahre nach dem Unfall attestierte erneute Arbeitsunfähigkeit ist spätestens ab September 2003 (erste aktenkundige psychiatrische Behandlung) der psychischen Problematik zuzuschreiben, so dass nur wenige Monate erneuter, möglicherweise somatisch begründeter Arbeitsunfähigkeit verbleiben und das entsprechende Kriterium nicht erfüllt ist.
          Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, wie es sich mit dem Kriterium der Behandlungsdauer verhält, weil davon unabhängig die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen klar zu verneinen ist.
4.6     Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz richtigerweise gemäss BGE 115 V 133 geprüft und sie ebenfalls richtigerweise verneint hat.
          Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
         
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).