Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 2. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Anwaltsbüro Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war seit 1. Mai 2004 bei der Y.___ AG, Z.___, als Hilfsgipser tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Oktober 2004 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 16/1 Ziff. 1-4, Ziff. 7). Er war infolge der dabei erlittenen Verletzungen (HWS-Distorsion und Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule) sowie wegen einer während des Spitalaufenthalts erkannten akuten Angina tonsillaris vom 18. bis 23. Oktober 2004 hospitalisiert (Urk. 16/4 S. 1). Vom 23. Februar bis 8. April 2005 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 16/44 S. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 (Urk. 16/70) stellte die SUVA die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 1. Juni 2006 ein. Die dagegen am 3. Juli 2006 erhobene Einsprache (Urk. 16/74; Urk. 16/83) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. August 2007 ab (Urk. 16/87=Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, eventualiter Zusprache weiterer Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3). Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). In Bewilligung seines Gesuchs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2008 (Urk. 23) Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Nachdem die Parteien mit Replik vom 13. Mai 2008 (Urk. 27) und Duplik vom 23. August 2008 (Urk. 32) an ihren Anträgen festhielten, wurde der Schriftenwechsel am 4. September 2008 geschlossen (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zur natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 1. Juni 2006 hinaus.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass die Beeinträchtigung des rechten Knies und Fusses nicht adäquat kausal beziehungsweise unfallfremd sei. Weiter liege das typische Beschwerdebild nach HWS-Verletzungen nicht vor. Alle geltend gemachten Beschwerden seien umfassend abgeklärt worden (Urk. 2 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer habe keine strukturellen Verletzungen und kein Schleudertrauma im Sinne der Rechtsprechung erlitten (Urk. 15 S. 4).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe sofort nach dem Unfall an Schmerzen im Nacken, der Wirbelsäule sowie im rechten Bein und Knie gelitten. Die Beschwerden im Nacken und Rücken hätten sich vermindert, hingegen hätten sich diejenigen im rechten Knie und Fuss verstärkt. Diese Schmerzen seien bisher nicht psychiatrisch begutachtet worden. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2). Seine Beeinträchtigungen seien auf psychische Ursachen zurückzuführen, deren Adäquanz gegeben sei (Urk. 27 S. 2 f.).
3.
3.1 Anlässlich der medizinischen Erstversorgung des Beschwerdeführers im Kantonsspital G.___, wo er vom 18. bis 23. Oktober 2004 hospitalisiert war, wurde eine HWS-Distorsion, eine Kontusion der BWS und LWS sowie eine akute Angina tonsillaris diagnostiziert. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2004 nur an Kopfschmerzen gelitten und sei am 17. Oktober 2004 praktisch beschwerdefrei gewesen. Am 18. Oktober 2004 sei ihm mehrfach schwarz vor den Augen geworden, und er habe vermehrt Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Nacken, der Hüfte und im rechten Fuss verspürt (Urk. 16/4 S. 1).
Bildgebend sei eine alte Wirbelkörper-Deckplattenfraktur von BWK 12 mit einer lokalen Spondylose festgestellt worden. Die radiologischen Befunde hätten die sensiblen Ausfälle nicht erklären können. Die weitere bildgebende Abklärung habe an der Wirbelsäule kein morphologisches Korrelat gezeigt. Ein neurologisches Konsilium habe eine diffuse, subjektive Sensibilitätsstörung von wechselndem Charakter und unklarer Genese ergeben (Urk. 16/4 S. 1).
3.2 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 2004 (Urk. 16/12) ein panvertebrales Syndrom nach Distorsion. Subjektiv liege ein absolut therapieresistenter Verlauf vor. Objektiv hätten sich keine neuen Befunde ergeben. Es spielten keine unfallfremden Faktoren im Heilverlauf mit (Urk. 16/12 Ziff. 1-2).
3.3 Mit Bericht vom 13. Januar 2005 (Urk. 16/21) stellten die Ärzte der Rheumaklinik am Kantonsspital G.___ folgende Diagnose (Urk. 16/21 S. 1):
Rechtsseitige belastungsabhängige Beinschmerzen mit punctum maximum im rechten Kniebereich
- Verdacht auf Somatisierungstendenz
- Status nach Knie- und Hüftkontusion sowie HWS-Distorsion nach Auffahrunfall vom 16. Oktober 2004
- Status nach postkontusionellem lumbospondylogenem Syndrom beidseits
- nach Frontalkollision am 21. August 2000
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
Der Beschwerdeführer berichte über rechtsseitige Beinschmerzen, die im Kniebereich am stärksten seien. Der frühere Gefühlsverlust sei verschwunden, ebenso sei die Hals- und Brustwirbelsäule beschwerdefrei (Urk. 16/21 S. 1). Bildgebend sei im rechten Knie eine feine ossäre Ausziehung der lateralen Eminentiaspitze, aber ansonsten keine degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen festgestellt worden. Auch im Bereich der Hüfte lägen normale Knochenstrukturen vor. Eine Ganzkörperskelettszintigraphie habe ebenfalls keine posttraumatischen Veränderungen nachgewiesen. Die Kernspintomographie des rechten Knies habe normale Verhältnisse gezeigt (Urk. 16/21 S. 2).
Bei der Erstkonsultation vom 8. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer mit relativ auffälligen Schmerzgebärden und häufig selbstlimitierender Muskelanspannung zur Prüfung der Hüftgelenk- und Kniebeweglichkeit erschienen. Bereits damals seien eine beginnende dysfunktionale Schmerzbewältigung vermutet und deshalb weitere bildgebende Abklärungen veranlasst worden, die allesamt unauffällig gewesen seien. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den geringen Befunden empfehle man die Prüfung eines Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 16/21 S. 2 f.).
3.4 Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, führte mit Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 16/24) aus, es falle die im Stehen eingenommene Flexionsstellung des rechten Knies auf. Das Knie sei reizlos, ergussfrei und stabil. Eindrücklich sei der Hyperflexionsschmerz. Das Gangbild sei pathologisch mit einem Hinken rechts und einem aussenrotierten Fuss. An Brust- und Lendenwirbelsäule könne kein pathologischer Befund erhoben werden. Die HWS-Dornfortsätze seien noch in geringem Grad druckschmerzhaft, jedoch sei die HWS-Funktion nicht eingeschränkt (Urk. 16/24 S. 3).
3.5 Vom 23. Februar bis 8. April 2005 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 29. April 2005 (Urk. 16/44) wurde hinsichtlich des Unfalls vom 16. Oktober 2004 eine HWS-Distorsion, eine Kontusion der BWS und LWS sowie eine nachträglich in den Akten erwähnte, mögliche Kniekontusion rechts diagnostiziert (Urk. 16/44 S. 1).
Aktuell stünde unfallbedingt das rechte Knie im Vordergrund. Die schmerzhafte Funktionseinschränkung bei klinisch blanden Knieverhältnissen, guter Stabilität und ohne Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen hätten sich unter Physiotherapie nicht gebessert. Der radiologische Befund sei normal ausgefallen. Die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht mit den objektiven Befunden. Differentialdiagnostisch sei ein dysfunktionales Schmerzbewältigungsmuster nicht auszuschliessen (Urk. 16/44 S. 2).
Im Verlauf des Aufenthalts sei am 21. März 2005 eine schmerzhafte, prall-elastische proximale laterale Fussrückenschwellung rechts unklarer Aetiologie aufgetreten. Sonographisch sei der Befund am ehesten mit einem nicht mehr ganz frischen, bereits organisierten Hämatom vereinbar und im Verlauf unter konservativen Massnahmen rückläufig gewesen. Eine Entzündung habe ausgeschlossen werden können. Aus orthopädischer Sicht hätten keine Hinweise auf eine Verletzung einer relevanten Struktur vorgelegen (Urk. 16/44 S. 2).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes und der aktuellen klinischen Befunde habe bei Klinikaustritt noch keine Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Gipser attestiert werden können. Bei günstigem Verlauf könne innerhalb der nächsten drei Monate mit einer Arbeitswiederaufnahme gerechnet werden (Urk. 16/44 S. 3).
Ein MRI des rechten Fusses vom 4. Mai 2005 ergab weder in den Knochen noch in den Weichteilen Nachweise struktureller Veränderungen im Bereich des lateralen dorsalen Fussrückens (Urk. 16/47).
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehaklinik A.___, wies mit Bericht vom 30. Juni 2005 (Urk. 16/49) erneut darauf hin, dass für die Beschwerden im rechten Knie kein spezifisches organisches Korrelat gefunden worden sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit werde durch ein akutes Hämatom am rechten Fussrücken begründet, das erst während des Aufenthaltes in A.___ bemerkt worden sei und weswegen der Beschwerdeführer den rechten Fuss nicht voll habe belasten können. Auch hier sei aber bei normalem Verlauf davon auszugehen, dass sich das Hämatom normal resorbiere (Urk. 16/49).
3.6 Kreisarzt Dr. C.___ führte mit Bericht vom 17. August 2005 (Urk. 16/52) aus, die Halswirbelsäule sei in Ruhe nun weitgehend beschwerdefrei, eine Beeinträchtigung trete nur bei maximaler Reklination auf. Der Palpationsbefund sei bland und die aktive HWS-Funktion sei nicht eingeschränkt. Betreffend die Halswirbelsäule lägen keine invalidisierenden Restfolgen mehr vor. Stockfrei bestehe ein absolut pathologisches Gangbild mit Hinken rechts und Belastung des Aussenristes. Am rechten Fussrücken finde sich eine prall-elastische Schwellung. Die Zehenbeweglichkeit wie auch die aktive Extension und Flexion im oberen Sprunggelenk seien vermindert. Leider bestehe nach wie vor ein Extensionsdefizit am rechten Kniegelenk von 15°, wobei keine intraartikuläre Ursache habe gefunden werden können. Die Ursache sei im Schonverhalten zu sehen. Weiter sei keine strukturelle Veränderung des rechten Fusses feststellbar. Zweifellos liege eine pathologische Veränderung vor, was allein aber nicht das pathologische Beschwerdebild erkläre (Urk. 16/52 S. 3).
3.7 Mit Sonographiebefund vom 2. November 2005 (Urk. 16/55) beurteilte Dr. med. E.___ das Gebilde am rechten Fussrücken als Lipom, das auch auf der linken Seite, etwa halb so dick, vorhanden sei. Für ein Ganglion, Hämatom, eine Tenosynovitis oder eine anderweitige Formation gebe es keine Hinweise. Es sei der Eindruck entstanden, dass diese Formation bei erheblichem Druck keine relevanten Schmerzen auslöse. Die Mimik des Beschwerdeführers verziehe sich nicht linear zu den Druckprovokationen (Urk. 16/55). Dazu hielt Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 9. Dezember 2005 (Urk. 16/56) fest, dass keine traumatische Ursache des Fussrückenlipoms erkennbar sei. Aus orthopädischer Sicht seien damit die beklagten Schmerzen nicht erklärbar, ebenso nicht die Gründe, die zur Wiederbenützung der Stockhilfe, zur Gefühlsstörung und den Blockierungen im rechten Fuss führten. Beim Fehlen einer morphologischen posttraumatischen Diagnose entfalle naturgemäss auch die Möglichkeit, sinnvolle Therapievorschläge zu machen (Urk. 16/56).
3.8 Kreisarzt Dr. C.___ führte mit Bericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 16/64) aus, der Beschwerdeführer sei mit einer rechts getragenen Stockhilfe zur Untersuchung erschienen. Inwiefern dieser Stock effektiv benötigt und eingesetzt werde, sei nicht bekannt. Stockfrei könne der Beschwerdeführer relativ flüssig barfuss gehen, allerdings mit einem sichtbaren Schonhinken rechts, einer vermehrten Belastung des Aussenristes und einem leicht aussenrotierten Fuss. Nach wie vor klage er über einen ausstrahlenden Schmerz bis über das Knie und bis zum Rücken sowie palpatorisch über eine Druckdolenz über der Fussschwellung, die jedoch auch links sichtbar sei. Die aktive OSG-Funktion sei nicht invalidisierend eingeschränkt. Die passive USG-Funktion sei seitengleich. Der Umfang der unteren Extremitäten sei nicht von erheblichem Unterschied. Unklar bleibe auch das Flexionsdefizit im rechten Kniegelenk, zumal bildgebend keine Pathologie habe dokumentiert werden können. Die Halswirbelsäule sei beschwerdefrei (Urk. 16/64 S. 4).
Die Beschwerden und das pathologische Gangbild könnten aufgrund der fehlenden Korrelate in der bildgebenden Diagnostik nicht konklusiv interpretiert werden. Die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien ausreichend abgeklärt worden. Deren Ursache liege in einem dysfunktionalen Verhalten beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 16/64 S. 4).
3.9 Ein MRI der Halswirbelsäule vom 2. Februar 2006 ergab keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Veränderung und abgesehen von diskreten degenerativen Veränderungen im Unkovertebralgelenk C3/C4 rechts, die wahrscheinlich nichts mit dem Unfall zu tun hätten, normale Befunde (Urk. 16/65).
4.
4.1 In den Akten wird ein früherer Unfall vom 21. August 2000 erwähnt (vgl. Urk. 16/24 S. 1). Nach Angaben des Beschwerdeführers waren dessen Folgen vollständig ausgeheilt (vgl. Urk. 16/17 S. 2). Für das vorliegende Verfahren hat dieser Unfall somit keine Relevanz. Solches wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
4.2 Am 16. Oktober 2004 befand sich der Beschwerdeführer als Mitfahrer in einem stehenden Fahrzeug, das von hinten angefahren wurde, worauf es in das Heck des vor ihm stehenden Wagens geschoben wurde (Urk. 16/5 S. 8 unten). Er habe noch am Unfallort über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt (Urk. 16/5 S. 6, S. 12). Anamnestisch berichtete er über zwei Tage später aufgetretene Episoden mit Schwarzwerden vor den Augen sowie vermehrten Nacken- und Kopfschmerzen. Am Kantonsspital G.___ wurde am 18. Oktober 2004 eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert (Urk. 16/4 S. 1).
In Anbetracht des Umstands, dass die typischen Schmerzen innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftraten und der Beschwerdeführer innert dieser Zeitspanne deswegen ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, ist davon auszugehen, dass er sich anlässlich des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.3 Die anlässlich der Erstbehandlung am Kantonsspital G.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung der HWS ergab keine ossären Läsionen. Ein MRI der gesamten Wirbelsäule konnte zudem kein morphologisches Korrelat für die Beschwerden zeigen (Urk. 16/4 S. 1). Der Beschwerdeführer erlitt somit anlässlich des Unfalls keine strukturelle Läsion der HWS. Darüber hinaus berichtete er bereits im Januar 2005, bezüglich der Hals- und Brustwirbelsäule beschwerdefrei zu sein (vgl. Urk. 16/21 S. 1). Kreisarzt Dr. C.___ stellte im Februar 2005 lediglich noch eine geringe Druckschmerzhaftigkeit der HWS-Dornfortsätze fest (Urk. 16/24 S. 3). Im August 2005 lagen sodann keine invalidisierenden Restfolgen der HWS-Distorsion mehr vor (vgl. Urk. 16/52 S. 3). Ein MRI der HWS vom 2. Februar 2006 ergab sodann normale Befunde (Urk. 16/65).
4.4 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Schleuderverletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Beschwerden und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Es bedarf somit für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht (BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb).
4.5 Den ärztlichen Unterlagen ist nach dem Gesagten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, solange er von Seiten der HWS-Distorsion beeinträchtigt war, nicht an dem für ein Schleudertrauma typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter (BGE 117 V 360 Erw. 4a) litt. Fehlt es jedoch am typischen bunten Beschwerdebild und einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit - letztere wurde von Kreisarzt Dr. C.___ aufgrund der Fuss- und Kniebeschwerden attestiert (vgl. Urk. 16/24 S. 3) - , so fehlt es auch an der Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischem Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Es ist mit anderen Worten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Kopf- und Nackenbeschwerden auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 2004 zurückzuführen waren. Dies umso mehr, als diese bereits kurz nach dem Unfall abgeheilt waren. Diesbezüglich ist die natürliche Kausalität zu verneinen.
5.
5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
5.2 Was die geltend gemachten Kniebeschwerden angeht, so hat der Beschwerdeführer diese weder anlässlich des Unfalls zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 16/5 S. 6, S. 8 unten, S. 12) noch bei der Erstbehandlung am Kantonsspital G.___ erwähnt (vgl. Urk. 16/4 S. 1). Dies geschah erst am 10. Januar 2005 im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Erhebung für die Abklärung von HWS-Fällen: Er habe die rechte Schulter, Hüfte und das rechte Knie an der Konsole und dem Handschuhfach angeschlagen (vgl. Urk. 16/16 S. 2), die Knieschmerzen seien nach dem Spitalaufenthalt aufgetreten; er habe unterhalb der rechten Kniescheibe blaue Flecken gehabt (vgl. Urk. 16/16 S. 3). Solche Hämatome wie auch die damit zusammenhängenden Schmerzen wären aber, nachdem sich der Unfall am 16. Oktober 2004 ereignet hatte, während der vom 18. bis 23. Oktober 2004 dauernden Hospitalisation feststellbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer solche nicht bemerkt haben will, weil er während des Spitalaufenthalts vorwiegend habe liegen oder sich im Rollstuhl fortbewegen müssen (vgl. Urk. 16/17 S. 1), ist nicht glaubhaft.
5.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Nachdem die zeitnah ergangenen Akten wie dargelegt keine Hinweise auf eine erlittene Knieverletzung enthalten und darüber hinaus sämtlichen vorliegenden Arztberichten übereinstimmend entnommen werden kann, dass für die Beschwerden im rechten Knie kein organisches Korrelat gefunden werden konnte (vgl. Urk. 16/21 S. 2; Urk. 16/24 S. 3; Urk. 16/44 S. 2; Urk. 16/49; Urk. 16/52 S. 3), sind die Kniebeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 2004 zurückzuführen. Mithin mangelt es auch hier an der natürlichen Kausalität.
5.4 Der Beschwerdeführer leidet weiter an einer Beeinträchtigung des rechten Fusses. Zwar wies er anlässlich der Erstbehandlung vom 18. Oktober 2004 auf Schmerzen im rechten Fuss hin (vgl. Urk. 16/4 S. 1), machte aber am Unfallort keine diesbezüglichen Angaben. Auch anlässlich der von der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2004 durchgeführten Erhebung berichtete der Beschwerdeführer nicht von Fussschmerzen (vgl. Urk. 16/16 S. 2). Erst im Verlauf des Aufenthalts an der Rehaklinik A.___ wurde am 21. März 2005 eine schmerzhafte Schwellung des rechten Fussrückens festgestellt, bei der keine Hinweise auf eine Verletzung einer relevanten Struktur gefunden werden konnten (vgl. Urk. 16/44 S. 2). Die Fussbeschwerden - die auch mittels MRI und Sonographie ergebnislos abgeklärt wurden (vgl. Urk. 16/47; Urk. 16/55) - können deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2004 in Verbindung gebracht werden. Es ist vielmehr mit Kreisarzt Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf ein dysfunktionales Verhalten zurückzuführen sind, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer die Stockhilfe offenbar auf der kranken und damit falschen Seite benutzt (vgl. Urk. 16/64 S. 2; Debrunner, Alfred M., Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Auflage 2002, S. 326).
5.5 Der natürliche Kausalzusammenhang ist nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Fussbeschwerden zu verneinen, zumal entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich sind. Dass die Beeinträchtigung zeitlich nach dem Unfallereignis auftrat, kann für die Bejahung der Kausalität nicht genügen, ansonsten dies der - unzulässigen - Formel post hoc, ergo propter hoc entspräche, wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Schmerzen seien psychisch bedingt (vgl. Urk. 1 S. 2) und es lägen die typischen HWS-Beschwerden vor, die aber im Vergleich zur psychischen Problematik weitgehend in den Hintergrund träten (vgl. Urk. 27 S. 2), so ist festzuhalten, dass weder dieses typische Beschwerdebild vorliegt (vorstehend Erw. 4.5) noch eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert diagnostiziert wurde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 7 f.) verwiesen werden.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem erlittenen Unfall vom 16. Oktober 2004 nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. Juni 2006 einstellte, ist somit nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2 Mit Honorarnote vom 18. Februar 2009 (Urk. 35/1-2) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.25 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) wird Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, mit Fr. 2'134.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6.3 Nachdem das Verfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kostenlos ist (Art. 61 Abs. 1 lit. ATSG), erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 2'134.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).