UV.2007.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1974, arbeitete als Rechtsanwältin bei B.___, und war damit bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Zürich") gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Nacht vom 31. März auf 1. April 2006 wurde sie während des Schlafens von ihrem damaligen Freund geschlagen und gewürgt (Unfallmeldung vom 21. April 2006, Urk. 13/Z1). Die am 3. April 2006 aufgesuchte Dr. med. C.___ Zürich, diagnostizierte diverse Druckdolenzen mit Hämatomen nach Tätlichkeit (Urk. 13/ZM 5). Die "Zürich" anerkannte das Ereignis als Unfall, trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Am 6. April 2006 liess sich A.___ im D.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, untersuchen. Assistenzärztin Dr. med. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. April 2006 (Urk. 13/ZM6) einen Status nach Commotio cerebri und einen Status nach Würgetrauma am Hals und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. April 2006. Dr. med. F.___, FMH prakt. Medizin, Zürich, nannte im ärztlichen Zeugnis vom 5. Mai 2006 (Urk. 13/ZM4) einen Status nach Commotio cerebri, einen Status nach Würgetrauma sowie einen Verdacht auf ein posttraumatisches Syndrom und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. April 2006 bis auf Weiteres. Die zugezogene Dr. med. G.___, Neurologie FMH, Zürich, berichtete am 21. Juni 2006 (Urk. 13/ZM8) von einem Status nach schwerer Körperverletzung am 31. März/1. April 2006 mit Würgetrauma am Hals (Angio-CT Hals 6. April 2006 unauffällig), Commotio cerebri (Schädel-CT unauffällig) und konsekutiv einem postcommotionellen Syndrom sowie Aspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Diagnosen wiederholte sie im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 13/ZM20) und riet von einer Steigerung der Arbeitsbelastung auf über 50 % ab.
         Lic. phil. H.___, klinische Psychologin, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Zürich, bei welcher die Versicherte seit 25. Januar 2006 wegen Schwierigkeiten mit ihrem damaligen Freund in psychologischer Beratung war, stellte im Bericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 13/ZM7) ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS; ICD-10: F43.1) mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Angst und allgemeiner Verunsicherung fest und attestierte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Am 28. Juni 2006 (Urk. 8/ZM9) meldete die Psychologin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
         Auf Anraten der Neurologin (vgl. Urk. 13/ZM13/2) weilte die Versicherte vom 12. Juli bis 9. August 2006 zur Rehabilitation in der I.___. Die Diagnosen im Austrittsbericht vom 1. September 2006 (Urk. 13/ZM18) lauten: Status nach schwerer Körperverletzung am 31.3/1.4.06 mit Würgetrauma am Hals, Commotio cerebri und konsekutiv: postkommotionelles Syndrom und Aspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 20. August 2006 und empfahlen danach den beruflichen Wiedereinstieg bei einer Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % (vom 80%-Pensum) in angepasster Tätigkeit (juristische Routinearbeiten) und sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Am 29. September 2006 berichteten lic. phil. H.___ und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich (Urk. 13/ZM18), dass der Gesundheitszustand von A.___ unbefriedigend und das erlittene Trauma offensichtlich viel schwerer sei als bisher angenommen. Hierauf beauftragte die "Zürich" Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, mit der Erstellung eines Aktengutachtens (Gutachten vom 22. Januar 2007, Urk. 13/ZM24), welche zum Schluss kam, dass eine ursächliche Verbindung der Störung mit dem gemeldeten Unfallereignis nur bedingt und wenn ja, zeitlich begrenzt im Rahmen einer Anpassungsstörung denkbar sei. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 liess die Versicherte hierzu Stellung beziehen (Urk. 13/Z66), worauf die "Zürich" lic. phil. H.___ um Beantwortung von Zusatzfragen bat (Beantwortung vom 31. Mai 2007, Urk. 13/ZM28).
1.3     Mit Verfügung vom 12. März 2007 stellte die "Zürich" die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2006 und die Heilbehandlungskosten per 31. Dezember 2006 ein (Urk. 13/Z73). Nachdem die Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 16. März 2007 hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 13/Z78), holte die "Zürich" ergänzende Stellungnahmen von lic. phil. H.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 13/ZM28) sowie von Dr. L.___, Praxisassistenz von Dr. F.___, vom 29. Juni und 20. Juli 2007 (Urk. 13/ZM29-30) ein. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2007 bestätigte die "Zürich" ihre Einstellungsverfügung (Urk. 2).
1.4     Zu erwähnen bleibt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und B.___ per 30. April 2007 gekündigt wurde (vgl. Urk. 13/Z61).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu entrichten. Überdies stellte sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, bis das Gutachten von Dr. med. M.___ sowie weitere ärztliche und therapeutische Berichte vorliegen, und es sei eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Januar 2008 schloss die "Zürich" auf Abweisung der Rechtsbegehren (Urk. 12), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2008 bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. M.___ sistiert wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 16. April 2008 (Urk. 17/10) ein und beantragte, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es seien die Kosten für das Gutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16). Mit Replik vom 1. September 2008 sodann hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 22). Am 10. Dezember 2008 reichte die Beschwerdegegnerin das versicherungspsychiatrische Gutachten von med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 9 Juni 2008 zu Händen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Urk. 32) ein (Urk. 31) und ersuchte mit Duplik vom 18. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde sowie um Beizug der IV-Akten (Urk. 33). Im Rahmen eines dritten Schriftenwechsels stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
"         1.         Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu entrichten.
2.         Der Beschwerdeführerin seien weiterhin Taggelder und medizinische Leistungen zu erbringen.
3.         Der Beschwerdeführerin seien eventualiter eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
4.         Die Akten seien zurückzuweisen um weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen und die Leistungen neu zu berechnen.
5.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Gutachterkosten von Frau Dr. M.___ in der Höhe von Fr. 8'500.00 sowie die Berichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00, insgesamt Fr. 10'000.00 zurückzuerstatten.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Am 27. April 2009 reichte sie ferner die Stellungnahme von Dr. M.___ vom 30. März 2009 zum Gutachten von med. pract. N.___ (Urk. 41/1) ein (Urk. 40). Mit Quadruplik vom 18. August 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und alle anderen, eventualiter auch Ziff. 2 und 3 seien abzuweisen (Urk. 46).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.3   Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkritereien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 184 Erw. 42). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 14. April 2005, U 390/04).

2.
2.1     Die nach der Misshandlung erstbehandelnde Ärztin Dr. C.___ diagnostizierte im Arztzeugnis vom 4. Mai 2006 (Urk. 13/ZM5) diverse Druckdolenzen mit Hämatomen nach Tätlichkeit. Die Beschwerdeführerin klage über Kopf- und Schluckschmerzen. Der Nasenrücken sei leicht geschwollen und druckdolent, am linken Mundwinkel seien ein Hämatom und eine Schwellung erkennbar. Es liege eine diffuse Druckdolenz ohne äussere Verletzungen, jedoch mit einer Rötung am Hals vor, die linke Augenbraue und das rechte Handgelenk seien ebenfalls druckdolent, und am rechten Beckenkamm sei ein Hämatom zu beobachten.
2.2     Dr. E.___ des D.___ stellte im Bericht vom 6. April 2006 (Urk. 13/ZM6) einen Status nach Commotio cerebri sowie einen Status nach Würgetrauma am Hals fest. Die Beschwerdeführerin berichte, in der Nacht vom 31. März auf 1. April 2006 mehrmals ins Gesicht geschlagen und gewürgt und an den Haaren gezogen worden zu sein. Sie sei kurz bewusstlos gewesen. Seither leide sie an zunehmenden Beschwerden: Kopfschmerzen und HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Photophobie und Konzentrationsstörung, Übelkeit und Schluckstörung. Das Schädel-CT zeige weder eine Fraktur noch eine intrakranielle Blutung, das Angio-CT des Halses sei unauffällig und das Röntgen des Thorax lasse keine Anhaltspunkte auf ossäre Läsion erkennen. Die Herzgrösse und Lungenzirkulation seien nicht pathologisch. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 7. April 2006.
2.3     Dr. G.___ berichtete am 10. Mai 2006 (Urk. 13/ZM14), es sei im Rahmen der Körperverletzung zu einem Würgetrauma am Hals und entsprechend anamnestischer Angaben wahrscheinlich auch zu einer Commotio cerebri mit konsekutiver Entwicklung eines postcommotionellen Syndroms gekommen. Letzteres umfasse die sich im Verlauf posttraumatisch entwickelten Kopf- und Nackenschmerzen, die vermehrte Müdigkeit, die eingeschränkte Belastbarkeit sowie die mnestischen und Konzentrationsstörungen. Auf das Ausmass der subjektiven Beschwerden nähmen zusätzlich Aspekte einer posttraumatischen Belastungsstörung massgeblichen Einfluss. Subjektiv sei es im Verlauf bereits zur Besserung sämtlicher Beschwerden gekommen. Klinisch-neurologisch zeigten sich aktuell durchwegs unauffällige Befunde, insbesondere liessen sich keine fokal-neurologischen Ausfälle nachweisen. Auch ein vorgängig durchgeführtes Schädel-CT sowie ein Angio-CT der Halsregion seien unauffällig. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung fänden sich eine Einschränkung der figuralen Lernfähigkeit und eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistungen (mit abnehmender Fehlerkontrolle unter zunehmenden Stressfaktoren). Diese Befunde liessen sich prinzipiell mit den Folgen einer Commotio cerebri vereinbaren, das beschriebene Verhaltenssyndrom und auch die subjektiv beschriebenen kognitiven Einschränkungen seien dagegen massgeblich durch psychoreaktive Faktoren mitbedingt.
2.4     Lic. phil. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 13/ZM7) ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Angst und allgemeiner Verunsicherung. Es gehe der Beschwerdeführerin besser. Sie leide nicht mehr unter Kopfschmerzen, dagegen nach wie vor unter erheblichen Schlafstörungen. Sie sei immer sehr müde und könne sich nach wie vor nicht gut konzentrieren und leide unter Angst. Sie reagiere rasch misstrauisch und aggressiv, was vor dem Unfallereignis nicht habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin arbeite momentan zu 50 %, was ihr aber Probleme bereite.
2.5     Nach dem stationären Aufenthalt vom 12. Juli bis 9. August 2006 berichteten die Ärzte der I.___ im Austrittsbericht vom 1. September 2006 (Urk. 13/ZM18), die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des stationären Aufenthaltes gute Fortschritte erreicht. Sie habe sich bei Austritt physisch und psychisch stabiler gefühlt, die initial stark ausgeprägte Müdigkeit sei nicht mehr so stark vorhanden gewesen, das Schlafen habe sich verbessert und die Schmerzamplitude habe verringert werden können. Es sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. August 2006 attestiert und danach der berufliche Wiedereinstieg bei einer Arbeitsfähigkeit von vorerst 50 % (des 80%-Pensums) in angepasster Tätigkeit (juristische Routinearbeiten) empfohlen worden. Danach sollte die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert werden.
2.6     Am 30. Oktober 2006 erachtete Dr. G.___ (Urk. 13/ZM20) eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein über 50%-Pensum wegen der psychischen Belastungen als noch nicht sinnvoll (Gefahr eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms), obwohl es hinsichtlich der Schmerzsymptomatik zur deutlichen Besserung des cervicocephalen Syndroms gekommen sei. Im Vordergrund stünden noch die kognitiven Einschränkungen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, die sich überwiegend durch traumatisch bedingte, psychoreaktive Faktoren erklären liessen und die kognitive Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor einschränkten.
2.7     Dr. K.___ kam im Aktengutachten vom 22. Januar 2007 (Urk. 13/ZM24) zum Schluss, dass die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach der ICD-10 nicht gegeben seien. Die Bezeichnung der Störung bei der Versicherten mit Aspekten einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht allgemein akzeptiert und ermögliche eine gewisse Beliebigkeit. Wenn, dann empfehle es sich, von einer Anpassungsstörung auszugehen. Dabei stelle sich natürlich die Frage nach prädisponierenden Zügen in der Persönlichkeit. Emotionale Krisen und fehlende Struktur sprächen hier für eine strukturelle Störung (charakterliche Konstitution) im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Vieles weise darauf hin, dass das gemeldete Unfallereignis vom 1. April 2006 und die weiteren Umstände nicht Ursache, sondern vielmehr Ausdruck der sogenannten strukturellen Störung seien, die ihren Ursprung wahrscheinlich in früheren wiederholten Gewalterfahrungen habe. Anlässlich der Beziehungsdynamik hätten sich das Psychotrauma und dessen Folgen nur in neuer Weise reinszeniert. Eine ursächliche Verbindung der Störung mit dem gemeldeten Unfallereignis vom 1. April 2006 sei nur bedingt und wenn ja, zeitlich begrenzt im Rahmen einer Anpassungsstörung denkbar.
2.8     Im Schreiben vom 20. Juli 2007 (Urk. 13/ZM30) berichtete Dr. L.___, dass bei der Beschwerdeführerin immer noch somatische Restbeschwerden vorhanden seien. Sie leide unter vermehrt auftretenden Kopfschmerzen und schmerzhaftem lumbalen oder cervikalen muskulären Hartspann mit rezidivierenden Blockierungen der Wirbel. Diese Beschwerden seien seit dem Unfall immer wieder in unregelmässigen Abständen aufgetreten.
2.9     Laut psychiatrischem Gutachten von Dr. M.___ vom 16. April 2008 (Urk. 17/10) leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei die klareren und strengeren Kriterien nach DSM-IV erfüllt seien. Vor dem Unfall habe es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge, hochintelligente Anwältin ohne vorbestehende psychische Erkrankung gehandelt. Die vorbestehende Selbstwertproblematik liege noch in der Norm. Aber auch wenn sie Krankheitswert hätte, würde sie die nach dem Ereignis aufgetretenen Beschwerden keinesfalls erklären. Das Unfallereignis sei schwer genug gewesen, um eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin sei davor beschwerdefrei gewesen. Die nach dem Ereignis aufgetretene, sehr ausgeprägte Symptomatik, die in etwas abgeschwächter Form heute noch vorliege, sei typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung und sei durch das Ereignis hervorgerufen worden. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Die Symptomatik sei am bessern, sei aber weiterhin besserungsfähig. Bezüglich Arbeitsfähigkeit liege eine zeitliche Belastbarkeit von 50 bis 60 % vor, wobei regelmässige Pausen von mindestens 30 Minuten dringend notwendig seien. Innerhalb dieses Pensums liege die Leistungsfähigkeit bei 40 bis 70 %, je nachdem wie anspruchsvoll die Aufgaben seien.
2.10   Laut Gutachten von med. pract. N.___ zu Händen der Invalidenversicherung vom 9. Juni 2008 (Urk. 32) liegen bei der Beschwerdeführerin eine reaktiv bedingte mittelgradige depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10:Z56) vor. Auslöser der jetzigen depressiven Erkrankung seien das als traumatisch empfundene Ereignis und die Folgeereignisse (Auseinandersetzung mit den Versicherungen, Unverständnis des Staatsanwaltes nach Anzeigenerstattung) zuzuschreiben. Aus psychodynamischer Sicht handle es sich um eine Störung des Selbstwertgefühls im Sinne einer narzisstischen Krise. Eine überstarke Abhängigkeit von symbiotischen Objektbeziehungen und eine Abhängigkeit von ständiger äusserer narzisstischer Zufuhr liessen Menschen mit einer solchen Disposition, deren Ursache in der frühkindlichen Entwicklung zu suchen seien, an einer Depression erkranken. Das fragile Selbstwertsystem strebe ständig und im Übermass symbiotische Bindungen an und versuche durch grosse Anstrengungen "narzisstische Ersatzgratifikationen" durch andere zu erhalten. Gerade aus dem Bemühen um Anerkennung entstehe eine besondere Verletzlichkeit gegenüber Trennungs- und Verslusterlebnissen bzw. zwischenmenschlichen Zurückweisungen und Ablehnungen. Auf dem Boden dieser Zusammenhänge habe die Beschwerdeführerin in hohem Masse eine Kränkung und massive Zurückweisung durch den nächtlichen gewaltsamen Angriff ihres Exfreundes erfahren, nachdem sie ihn bei sich aufgenommen und ihn über Monate mitfinanziert habe und sich nun die Beziehung in dieser Form dem Ende zugeneigt habe. Auch die Folgeereignisse, unter denen die Explorandin nun mindestens ebenso stark leide, hingen mit diesem Mechanismus zusammen.

3.
3.1     Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Misshandlung in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 2006 diverse Druckdolenzen und einzelne Hämatome davon trug. Sechs Tage nach dem Ereignis diagnostizierte Dr. E.___ des D.___ einen Status nach Commotio cerebri sowie einen Status nach Würgetrauma (Urk. 13/ZM6), wobei weder das Schädel-CT noch das Angio-CT des Halses auffällig waren und auch das Thorax-Röntgen keine Anhaltspunkte auf ossäre Läsionen ergab. Klinisch-neurologisch zeigten sich gut einen Monat nach dem Ereignis durchwegs unauffällige Befunde und liessen sich insbesondere keine fokal-neurologischen Ausfälle nachweisen. Im Bericht vom 10. Mai 2006 (Urk. 13/ZM/14) erachtete Dr. G.___ die neuropsychologischen Befunde, eine Einschränkung der figuralen Lernfähigkeit und eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistungen, prinzipiell als mit einer Commotio cerebri vereinbar, gab aber zu bedenken, dass das beschriebene Verhaltenssyndrom und auch die subjektiv beschriebenen kognitiven Einschränkungen dagegen massgeblich durch psychoreaktive Faktoren mitbedingt seien. Bereits ein halbes Jahr nach der Misshandlung berichtete Dr. G.___ am 30. Oktober 2006 (Urk. 13/ZM20) von einer deutlichen Besserung hinsichtlich der Schmerzsymptomatik, wobei die Beschwerdeführerin über belastungsabhängige Verspannungen im Nacken- und Schultergürtelbereich sowie über eine wechselnde Schmerzsymptomatik und zeitweise auftretende Kopfschmerzen klagte. Sie erklärte, dass es wegen der psychischen Belastung nicht sinnvoll sei, das 50%ige Arbeitspensum zu steigern. Hieraus muss geschlossen werden, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht auf einer somatischen, sondern viel mehr auf einer psychischen Ursache gründet. Wohl auch aus diesem Grund schlug Dr. G.___ in ihrem Bericht zur weiteren Behandlung lediglich das Fortführen der psychiatrisch/psychotherapeutischen Betreuung hinsichtlich Traumaverarbeitung und Entwicklung entsprechender Coping-Strategien vor. Wenn Dr. L.___ im Bericht vom 20. Juli 2007 (Urk. 13/ZM30) beschreibt, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter somatischen Beschwerden im Sinne vermehrt auftretender Kopfschmerzen und eines schmerzhaften lumbalen oder cervikalen muskulären Hartspanns mit rezidivierenden Blockierungen der Wirbel, ist dies nicht nachvollziehbar. Sie und alle anderen Ärzte berichteten davor nie von rezidivierenden Blockierungen der Wirbel. In ihrem ersten ärztlichen Zeugnis vom 5. Mai 2006 nannte Dr. L.___ als Befunde nämlich lediglich Kopf- und HWS-Schmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 13/ZM4), für welche kein organisches Substrat (mehr) vorliegt.
         Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass - nachdem der medizinische Sachverhalt vorgängig umfassend abgeklärt worden war - das Vorliegen von organischen Unfallfolgen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, mit Sicherheit aber per Ende Dezember 2006 verneint werden kann.
3.2    
3.2.1   Was die psychischen Beschwerden betrifft, besteht keine Übereinstimmung in der Diagnosestellung. Während die behandelnde Psychologin ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) diagnostizierte (Urk. 13/ZM18), empfahl Dr. K.___, es sei von einer Anpassungsstörung auszugehen, bei welcher sich die Frage nach prädisponierenden Zügen in der Persönlichkeit stellten. Aus den Akten erkannte sie bei der Beschwerdeführerin eine strukturelle Störung (charakterliche Konstitution) im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (Urk. 13/ZM24). Dagegen hält Dr. M.___ die klaren und strengeren Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV als gegeben (Urk. 17/10), und med. pract. N.___ diagnostizierte eine reaktiv bedingte mittelgradige depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56).
3.2.2   Wie die psychische Störung der Beschwerdeführerin letztlich zu benennen ist, ist unerheblich. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall bei lic. phil H.___ in psychologischer Beratung war und auch anamnestisch schon im Alter von zirka 23 Jahren in psychologischer Behandlung stand, könnte ein Hinweis auf vorbestehende psychische Beschwerden sein. Selbst aber Dr. K.___ räumte in ihrem Aktengutachten vom 22. Januar 2007 ein, dass eine ursächliche Verbindung der psychischen Störung mit dem Unfall als zumindest bedingt möglich sei, jedoch zeitlich begrenzt und im Rahmen einer Anpassungsstörung. Aus den Beurteilungen der Psychiaterinnen und der Psychologin kann daher ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Unfall, jedenfalls im Sinne einer Teilursächlichkeit, die Conditio sine qua non der anschliessenden gesundheitlichen Entwicklung bildet.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Adäquanzprüfung habe nach den Kriterien der sogenannten Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen der HWS und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumen mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangen, zu erfolgen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 38). Mit Replik brachte sie sodann vor, die Adäquanz sei anhand der Kriterien von Schreckereignissen zu prüfen (Urk. 22 S. 6).
4.2         Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreichte. Dies genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 4. August 2008, 8C_476/2007 mit Hinweisen). Was die aufgeführten, im Verlauf entwickelten Kopf- und Nackenschmerzen, die vermehrte Müdigkeit, die eingeschränkte Belastbarkeit sowie die mnestischen und Konzentrationsstörungen (sogenanntes buntes Beschwerdebild; Urk. 13/ZM14) betrifft, wies Dr. G.___ bereits im Bericht vom 10. Mai 2006 darauf hin, dass die subjektiv beschriebenen kognitiven Einschränkungen massgeblich durch psychoreaktive Faktoren mitbedingt seien. Im Bericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 13/ZM20) beurteilte Dr. G.___ die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % wegen der psychischen Belastungen als noch nicht sinnvoll (Gefahr eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms), obwohl es hinsichtlich der Schmerzsymptomatik zu einer Besserung des cervicocephalen Syndroms gekommen sei. Die im Vordergrund stehenden kognitiven Einschränkungen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen erklärte sie überwiegend mit traumatisch bedingten, psychoreaktiven Faktoren. Es ist folglich davon auszugehen, dass im Verlauf der ganzen gesundheitlichen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die auf ein allfälliges HWS-Schleudertrauma zurückzuführenden Beschwerden gesamthaft im Vergleich zur psychischen Problematik nurmehr eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund getreten sind. Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei der Beurteilung der Adäquanz ist folglich zu verneinen.
4.3
4.3.1   An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreckereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil in Sachen H. vom 14. April 2005, U 390/04). So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215), die Adäquanz, ebenso wie bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00), und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Gleich beurteilte es den Fall einer Versicherten, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes gewürgt und beschimpft worden war. Es hielt dazu fest, dass ein solches Ereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet sei, langjährige Angst- und depressive Zustände herbeizuführen, dies umso mehr als sich keine Hinweise auf einen Vergewaltigungsversuch in den Akten fänden (Urteil in Sachen H. vom 14. April 2005, U 390/04). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird.
4.3.2   Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall, welcher vergleichbar ist mit demjenigen einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes gewürgt und beschimpft worden war (vgl. oben Erw. 4.2.1). Dem nächtlichen Angriff des Freundes auf die Beschwerdeführerin, bei welchem sie aus tiefem Schlaf gerissen, gewürgt und geschlagen wurde, ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, und es ist auch nachvollziehbar, dass die Versicherte das Ereignis subjektiv als sehr bedrohlich empfand. Dennoch ist ein solches nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige psychische Beschwerden auszulösen. Die Beschwerdeführerin erlitt nur leichte Verletzungen, insbesondere konnten in den ärztlichen Untersuchungen - die allerdings erst drei Tage nach dem Vorfall stattfanden - lediglich eine diffuse Druckdolenz ohne äussere Verletzungen und eine leichte Rötung am Hals festgestellt werden. Es wurden Hämatome und Schwellungen an diversen Körperstellen, nicht aber am Hals beschrieben (Urk. 13/ZM5). Das Angio-CT des Halses war unauffällig, die Halsgefässe stellten sich durchgängig dar, und es bestanden keine Anhaltpunkte für Blutungen oder Prellungen (Urk. 13/ZM12). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen bis zum ersten Arztbesuch teilweise abgeheilt sein könnten, ist aufgrund der von den Ärzten beschriebenen körperlich leichten Verletzungen zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall subjektiv viel gravierender empfand, als er tatsächlich war. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Gefühl hatte zu ersticken, muss aufgrund der Arztberichte sogar in Zweifel gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin gewürgt worden und für kurze Zeit bewusstlos gewesen war. Jedenfalls aber kann davon ausgegangen werden, dass für sie nie eine Todesgefahr bestand. Das Erleben von Todesangst an sich vermag keine adäquate Kausalität zu begründen. Auch heilten die lediglich leichten körperlichen Beeinträchtigungen folgenlos ab und fanden bereits im Arztbericht von Dr. L.___ vom 5. Mai 2006 (Urk. 13/ZM4) bis auf die subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen keine Erwähnung mehr.
4.4     Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis erfolgt.
4.4.1         Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1). Der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall ist den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen, konnten im Geschehnisablauf keine überaus grossen Kräfte mitgewirkt haben, selbst wenn die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Misshandlungen mit dem Kopf an die Wand geschleudert worden sein sollte.
4.4.2   Der Unfall muss als nicht besonders eindrücklich qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin wurde zwar im Schlaf von den Attacken ihres Freundes überrascht, eine gewisse Eindrücklichkeit kann dem Ereignis daher nicht abgesprochen werden. Sie war aber kurz nach der Misshandlung in der Lage, das Erbrochene ihres Freundes aufzuputzen, und sie verbrachte die Nacht und die beiden folgenden Tage zusammen mit ihm (vgl. Urk. 13/ZA 56 S. 2).
4.3.3   Die erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch besonders.
4.4.4   Zwar war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall über längere Zeit in ärztlicher Behandlung, wobei sich diese bereits nach einigen Wochen auf neurologische Kontrollen und Psychotherapie beschränkten. Die Behandlungen waren nicht besonders belastend, zumal die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in psychotherapeutischer Behandlung war, auch wenn sie diese lediglich als stützend und nicht als Behandlung sah (vgl. Urk. 13/ZM7).
4.4.5   Auch die Beschwerden waren nicht erheblich, berichtete Dr. G.___ bereits am 10. Mai 2006, dass es im Verlauf zur Besserung sämtlicher Beschwerden gekommen sei (Urk. 13/ZM14) und am 7. Juni 2006 schrieb lic. phil. H.___, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Kopfschmerzen leide (Urk. 13/ZM7).
4.4.6   Eine ärztliche Fehlbehandlung oder ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen liegen nicht vor.
4.4.7         Schliesslich war die Beschwerdeführerin auch nicht über längere Zeit arbeitsunfähig. Bereits ab 24. April 2006 wurde ihr von Dr. J.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Arbeitspensum von 80 % attestiert (Urk. 13/ZM 19).
4.4.8         Zusammenfassend liegen die adäquanzrelevanten Faktoren gesamthaft nicht in gehäufter oder auffallender Wiese vor und keines ist in besonders ausgeprägter Weise gegeben.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2006 (Taggelder) beziehungsweise 31. Dezember 2006 (Heilbehandlung) längst keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Da, wie oben dargelegt (Erw. 4.2), die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat, haben die psychischen Unfallfolgen auf den Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung keine Auswirkung, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, die Adäquanzbeurteilung sei zu früh erfolgt, nämlich in einem Zeitpunkt, in welchem von weiteren psychiatrischen Behandlungen noch eine Verbesserung des Zustandes erwartet werden darf, fehl geht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. April 2007, U 98/06). Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr.

6.       Die Beschwerdeführerin verlangte schliesslich, es seien ihr die Kosten für das Gutachten von Dr. M.___ sowie deren Stellungnahme zum Gutachten von med. pract. N.___ zu ersetzen (Fr. 8'500.-- und Fr. 1'500.--, Urk. 16 und Urk. 40). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Sachverhalt genügend abgeklärt und wurde der Entscheid weder vom Gutachten noch von der Stellungnahme von Dr. M.___ wesentlich beeinflusst. Die Kosten für die Parteigutachten hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen.

7.         Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für Replik und Duplik (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit dem Einreichen des Gutachtens von Dr. M.___ beantragte sie sodann die Durchführung eines zweiten (Urk. 16 S. 2) und mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels. Damit hat sie den Antrag auf mündliche Verhandlung konkludent zurückgenommen. Im Übrigen könnte auch dem beschwerdeweise gestellten Antrag keine Folge gegeben werden, da der massgebende Sachverhalt aktenmässig erstellt ist und dessen Beurteilung nicht vom persönlichen Eindruck der Partei abhängt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 21. August 2009, 9C_480/2009).

8.       Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).