Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 20. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass X.___ am 27. April 2005 allein bei der Arbeit als Gerüstmonteur vom Gerüst fiel (Unfallmeldung vom 23. August 2005, Urk. 9/I/2; vgl. auch Bagatellunfall-Meldung vom 8. August 2005, Urk. 9/I/1), wobei er sich seitlich rechts verletzte (vgl. Urk. 9/I/1 und Protokoll der Befragung des Versicherten im Betrieb am 11. Mai 2006, Urk. 9/I/8) und dabei ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom zuzog (Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 9. März 2006, Urk. 9/I/3),
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der X.___ über seine Arbeitgeberin, die Y.___ AG mit Sitz in ___, obligatorisch versichert war, als zuständige Unfallversicherung vorerst die Behandlungskosten übernahm (Urk. 9/I/11),
dass X.___ durch seine Arbeitgeberin am 23. November 2005 erneut einen Unfall melden liess, bei welchem er 2 m vom Gerüst gefallen und auf der linken Seite gelandet war (Urk. 9/II/1), und für den er ebenfalls bei der SUVA versichert ist,
dass X.___ selbst sich allerdings nicht an einen Unfall im Herbst 2005 erinnern konnte (vgl. Urk. 9/I/11),
dass er vom 25. Oktober bis 1. November 2005 im Kantonsspital Winterthur behandelt wurde, nachdem er sich selbst auf der Notfallabteilung eingewiesen hatte wegen seit dem Abend aufgetretener krampfartiger, atemabhängiger Thoraxschmerzen linksseitig mit Ausstrahlung in den Rücken, wo ein Magengeschwür entdeckt sowie ein tachykardes Vorhofflimmern festgestellt wurden, welches am nächsten Tag unter Betablockade in einen Sinusrhythmus konvertierte (Austrittsbericht vom 2. Dezember 2005, Urk. 9/I/49),
dass der Versicherte am 5. September 2006 kreisärztlich untersucht wurde, wonach Dr. med. Z.___ (ohne Kenntnis des zweiten Unfalles) zum Schluss kam, der Unfall vom 27. April 2005 habe keine strukturellen Läsionen verursacht und X.___, welcher zum Untersuchungszeitpunkt wieder voll arbeitete, sei in der angestammten Tätigkeit auch weiterhin uneingeschränkt und vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 9/I/15),
dass die SUVA daraufhin mit Zuschrift vom 8. September 2006 den Schadenfall abschloss (Urk. 9/I/16),
dass X.___ am 1. Dezember 2006 einen Rückfall melden liess für einen Unfall im Oktober 2005, ev. am 21. Oktober (Schadenmeldung vom 31. Januar 2007, Urk. 9/I/24),
dass er sich vom 8. bis 30. Januar 2007 im Kantonsspital Winterthur zur intensivierten stationären Physiotherapie aufhielt, wo neben einem thorakospondylogenen Schmerzsyndrom (mit/bei segmentaler Dysfunktion Th3-5 und Th7-9, multiplen Triggerpunkten am Trapezius, paravertebral links und pectoral links sowie einem Status nach Thoraxkontusion im April 2005) eine chronische Hepatitis B, ein Status nach passagerem tachykardem Vorhofflimmern unklarer Ätiologie im Oktober 2005, ein Status nach Ulcus ventriculi bei positivem Helicobacter pylori-Befund sowie ein Status nach zweimaliger ESWL bei Nephrolithiasis diagnostiziert wurden (Bericht vom 1. Februar 2007, Urk. 9/I/25),
dass SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. März 2007 zum Schluss kam, ein Zusammenhang der vom Versicherten geklagten Beschwerden und der im Kantonsspital Winterthur anlässlich der stationären Behandlung erhobenen Befunde mit dem Unfallereignis vom 27. April 2005 und vom 21. Oktober 2005 im Sinne natürlicher Kausalität sei allenfalls möglich; da aber in beiden Fällen kein Nachweis für strukturelle Läsionen im Bereich der Wirbelsäule oder des Thorax vorliege und auch vor dem ersten Unfallereignis Rückenbeschwerden bestanden hätten, davon auszugehen sei, dass der vorbestehende krankhafte Vorzustand zwar vorübergehend verschlimmert, aber in der Zwischenzeit wieder der Status quo sine erreicht worden sei (Urk. 9/I/34),
dass daraufhin die SUVA mit Verfügung vom 22. März 2007 ihre Leistungspflicht im Rahmen des geltend gemachten Rückfalls verneinte (Urk. 9/I/35),
dass X.___, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, erst vorsorglich (Schreiben vom 4. April 2007, Urk. 9/I/36) und hernach begründet (Brief vom 11. Mai 2007, Urk. 9/I/42) Einsprache erhob unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Oberarzt am Kantonsspital Winterthur, vom 7. Mai 2007 (Urk. 9/I/41),
dass Dr. med. B.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA in seiner Beurteilung vom 20. Juli 2007 zum Schluss kam, ein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom 27. April und 21. Oktober 2005 und den geltend gemachten Thorax-Beschwerden sei insbesondere angesichts der negativen Skelett-Szintigraphie vom 4. Oktober 2006 unwahrscheinlich (Urk. 9/I/51),
dass die SUVA gestützt darauf mit Entscheid vom 29. August 2007 die Einsprache abwies (Urk. 2),
dass X.___ hiergegen mit Eingabe vom 19. September 2007 Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheid sowie die Weiterausrichtung der per September 2006 eingestellten Leistungen, eventuell die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität, alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin beantragen liess (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. November 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10),
in Erwägung,
dass für die rechtlichen Grundlagen (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, [Unfallbegriff], die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum natürlichen Kausalzusammenhang sowie der hierzu erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit [BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1], Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, zu den Rückfällen und Spätfolgen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung) auf die korrekte Darlegung im Einspracheentscheid vom 29. August 2007 (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 und 2) verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin zwar anerkennt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 zwei Unfälle erlitten hat, für welche er bei ihr versichert wäre,
dass vorliegend aufgrund der Akten aber zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt und gegebenenfalls wann genau zwei Unfälle erlitten hat, zumal er selbst widersprüchliche Angaben zu den Unfalldaten und -abläufen machte und auch aus den verschiedenen Arztzeugnissen sich letztlich keine Klarheit ergibt,
dass diese Frage aber offen bleiben kann, da der Beschwerdeführer sich jedenfalls weder am 27. April noch am 21. Oktober 2005 strukturelle Verletzungen zuzog, welche die in der Folge geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten, zumal am 8. Mai 2005 lediglich ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei unauffälligem Röntgenbefund diagnostiziert worden war (Urk. 9/I/3) und infolge des geltend gemachten Unfalles vom 21. Oktober 2005 am Kantonsspital Winterthur neben nicht unfallkausalen internistischen Diagnosen lediglich eine Druckdolenz am Beckenkamm links bei thorakalen Schmerzen festgestellt werden konnte (Urk. 9/I/49),
dass sich bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. September 2006 durch Dr. Z.___ keine eindeutig nachweisbaren somatischen Unfallfolgen, hingegen Hinweise auf eine Symptomausweitung fanden (Urk. 9/I/25), und auch Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, am 17. Januar 2006 (Urk. 9/I/6) lediglich eine muskuläre Problematik sowie sterno-costale Reizungen vermutet hatte,
dass daher der Auffassung von Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 21. März 2007 (Urk. 9/I/34) beigepflichtet werden kann, dass ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rückfallmeldung vom 31. Januar 2007 (Urk. 9/I/24) geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte,
dass insbesondere auch die Ausführungen von Dr. med. A.___ vom 6. September 2007 (Urk. 3/7), welche dieser in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2007 (Urk. 3/6) erstattete, nicht überzeugend einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer einfachen Prellung und Jahre danach anhaltenden, invalidisierenden Thoraxschmerzen zu begründen vermögen, dies zumal Dr. A.___ lediglich auf mehrfach erhobene und nahezu identische klinische Befunde (insbesondere segmentale Dysfunktion auf Höhe Th3-5 und Th7-9 sowie multiple Triggerpunkte M. trapezius und der paravertebralen thorakalen Muskulatur linksseitig) hinweist, was allenfalls zu belegen vermag, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit Längerem an derselben Stelle Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung hat, ohne aber etwas über die Ursache derselben auszusagen,
dass Dr. A.___ eine rein zeitliche Kausalzuordnung im Sinne von "post hoc ergo propter hoc" vornimmt und im Übrigen - abgesehen von seinem abschliessenden Hinweis auf ein psychosomatisches Problem (vgl. Urk. 3/7 S. 2) - eine Erklärung vermissen lässt, wie es sich erklärt, dass eine einfache Prellung noch Jahre später derart starke, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden auslösen kann,
dass auch im Schmerzzentrum am Lindberg auf eine Tendenz zur Symptomausweitung und eine ausgedehnte myofasziale Komponente hingewiesen wird (Bericht vom 9. Juli 2007 von Dr. med. D.___, Urk. 3/10),
dass der Beschwerdeführer zudem seit Jahren an Rückenbeschwerden leidet, was aus der Übersicht der Krankenkasse Flaachtal vom 27. Juni 2006 hervorgeht (Urk. 9/I/12), womit erstellt ist, dass jedenfalls auch unfallfremde Faktoren beim Beschwerdeführer zu Rückenbeschwerden führen,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 verwiesen werden kann (Urk. 8 S. 3 ff. Ziff. 3-7),
dass dies insbesondere auch für die Feststellungen zu den psychischen Unfallfolgen bei leichten Unfällen gilt, welche, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht davon abhängen, ob der Beschwerdeführer diese geltend macht oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.1),
dass die Beschwerdegegnerin daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 29. August 2007 ihre Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Thoraxbeschwerden verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).