Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, arbeitete seit 1. September 2003 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 24. Februar 2004 die rechte Hand verletzte (Urk. 9/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im A.___ statt, wo sich der Versicherte in der Folge mehreren operativen Eingriffen unterziehen musste (Urk. 9/5-6 und Urk. 9/9). Er blieb bis zum 26. März 2004 im A.___ hospitalisiert (Urk. 9/16). Vom 19. Mai bis 30. Juni 2004 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik B.___ auf (Urk. 9/23). Am 26. November 2004 wurde er von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 9/56). Am 15. Februar 2005 wurde der Versicherte erneut operiert (Urk. 9/68). Am 22. Juni 2005 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/86). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, reichte am 16. August 2005 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 9/95). Am 13. September 2005 beurteilte Kreisarzt Dr. C.___ den erlittenen Integritätsschaden (Urk. 9/97).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 (Urk. 9/129) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 16 % basierende Invalidenrente ab 1. August 2005 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2006 (Urk. 9/133) Einsprache erheben mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Mit Entscheid vom 17. August 2007 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es seien die Verfügung vom 7. Juni 2006 und der Einspracheentscheid vom 17. August 2007, soweit sie die Integritätsentschädigung betreffen, aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen, mindestens jedoch 25 %.
3. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person [von] RA lic. iur. Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 14. September 2009 liess der Versicherte das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurückziehen (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 13. September 2005 (Urk. 9/97) ab. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass Dr. C.___ die Integritätseinbusse korrekt auf 15 % geschätzt habe; dessen Einschätzung sei nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 6). Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin zudem auf einen neu eingeholten Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 8. November 2007 (Urk. 9/142). Auch angesichts dieser Beurteilung halte sie an der Höhe der Integritätsentschädigung von 15 % fest (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich seine Beschwerde allein gegen die Ermittlung der Integritätseinbusse richte. Der Kreisarzt habe diese auf 15 % geschätzt, weil der Beschwerdeführer den Klein- und Ringfinger mit der Daumenkuppe nicht mehr erreichen könne, so dass sie nicht mehr funktionierten. Allerdings bestünden darüber hinaus weitere Funktionseinschränkungen der rechten Hand, welche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. So reiche der Zangengriff zwischen Zeigefinger und Daumen lediglich aus, um eine kleine Laborflasche zu halten, da die Kraftentwicklung sehr klein sei. Ausserdem sei die Daumenadduktion sehr lose, was beispielsweise das Halten von kleineren Objekten beeinträchtige. Zudem bestehe eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks. Schliesslich sei auch der neurologische Integritätsschaden ohne weitere Begründung als eingeschlossen erklärt worden, was nicht angehe. Der Beschwerdeführer leide nämlich an ausgeprägten und schmerzhaften elektrisierenden Dysästhesien der rechten Hand. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer beim Unfall mehrere Frakturen erlitten habe, was zwangsläufig zu einer Arthrosebildung führen werde. Daraus ergebe sich, dass die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers grösser als 15 % sei, nämlich mindestens 25 % (Urk. 1). Replicando liess der Beschwerdeführer bestreiten, dass Dr. E.___ genügend qualifiziert sei, um den vorliegenden Integritätsschaden zu schätzen (Urk. 12).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % hat. Im Übrigen wurde der Einsprachentscheid vom 17. August 2007 (Urk. 2), so dass er insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.
3.2 Nachfolgend werden aus dem umfangreichen medizinischen Dossier nur diejenigen Berichte beziehungsweise Meinungsäusserungen wiedergegeben, die sich mit dem allein strittigen Thema der Integritätseinbusse befassen oder diesbezüglich zumindest indirekt Aufschluss geben:
Kreisarzt Dr. C.___ erhob anlässlich der Beurteilung des Integritätsschadens vom 13. September 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/97):
- Zustand nach komplexer Quetschverletzung der rechten Hand am 24.02.04.
- Bewegungseinschränkung im Handgelenk rechts.
- Unvollständiger Faustschluss rechts.
- Narben ab Unterarm und Hand rechts dorsal und palmar.
- Residuelle Läsion des Ramus palmaris des Nervus medianus sowie eine Alteration sensibler Medianusfasern.
- Funktionelle Krafteinbusse für die motorische Handfunktion rechts.
Mit der Daumenkuppe könne der Beschwerdeführer - so Dr. C.___ weiter - lediglich den Zeigefinger und den Mittelfinger erreichen. Ringfinger und Kleinfinger seien funktionell für den Schlüssel- und Spitzgriff nicht einsetzbar. Im Quervergleich werde die Schätzung aus der SUVA-Tabelle 3, Abbildung 42 (vgl. zu diesen Tabellen im Allgemeinen Erw. 1.1.3) als angemessen betrachtet. Dies entspreche der Amputation des Klein- und Ringfingers im Grundgelenk. In dieser Schätzung sei der neurologische Integritätsschaden inbegriffen. Insgesamt schätzte Dr. C.___ den Integritätsschaden auf 15 %.
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 10. Juli 2006 (Urk. 9/134) fest, dass eine ausgeprägte Überempfindlichkeit und ein Elektrisieren beim Berühren der Narbe bestehe (maximal im Handgelenksbereich rechts volar). Die dorsale Narbe sei etwas weniger empfindlich. Im Bereich der übrigen Bezirke sei die Sensibilität nicht wesentlich vermindert. Die Tiefensensibilität sei zur Erkennung der Berührung der verschiedenen Finger erhalten. Die Daumenopposition sei nur mit dem Zeigefinger und dem Ringfinger möglich; der Zangengriff mit Daumen und Zeigefinger sei gerade noch ausreichend, um eine kleine Laborflasche zu halten. Die Kraftentwicklung sei jedoch sehr gering. Es bestehe eine Atrophie des Thenars und des ersten Interosseus. Die Daumenadduktion (Halten eines Papierstreifens zwischen Daumen und Zeigefinger) sei sehr lose. Die Handextension und die Flexion seien massiv eingeschränkt (einige Grade möglich); die Deviation nach ulnar und radial sei besser. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Der übrige Neurostatus weise keine Defizite auf. Die Schriftprobe zeige Ermüdung nach dem Schreiben von sieben Zahlen. Die Zeichnung einer Figur Schnecke sei zerzaust und unzusammenhängend. Der Beschwerdeführer halte den Kugelschreiber unsicher und mit zunehmender Belastung immer schwächer. Vorliegend spielten der Schmerz, die Dysästhesien und das Elektrisieren die Hauptrolle, gefolgt von der eingeschränkten Daumenopposition. Diese Aspekte kämen in den Stellungnahmen der SUVA wenig oder nur sekundär zum Ausdruck. Der Schmerz habe auch einen allgemein einschränkenden Charakter in Bezug auf die Tätigkeit und die Leistungsfähigkeit.
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 8. November 2007 (Urk. 9/142) aus, dass Kreisarzt Dr. C.___ zur Begründung des Integritätsschadens die SUVA-Tabelle 3, Abbildung 42 (vollständiger Verlust des Ring- und Kleinfingers im Grundglied) gewählt habe. Da vorliegend die Folgen einer komplexen Handverletzung vorlägen, bei der unterschiedliche Strukturen wie Knochen, Nerven und Muskulatur betroffen seien, könne man bei der Schätzung auch andere Quervergleiche aufgrund anderer funktioneller Einschränkungen machen. So könnte man beispielsweise von einer Handwurzelarthrose beziehungsweise -arthrodese ausgehen (mit einem Integritätsschaden von 10 % gemäss SUVA-Tabelle 1.2). Allerdings sei dieser Quervergleich insofern problematisch, als auf dem letzten konventionellen Röntgenbild des rechten Handgelenks keine arthrotischen Veränderungen zu erkennen seien, das heisse, dass diese Schätzung bereits die zukünftige Entwicklung einer mässigen bis schweren Handwurzelarthrose beinhalten müsste. Eine solche Entwicklung sei jedoch keinesfalls zwangsläufig. Die residuelle Läsion des Ramus palmaris des Nervus medianus, die für die schmerzhaften Hypästhesien in der Palma manus verantwortlich sei, entspreche isoliert betrachtet einem Drittel einer vollständigen distalen Medianuslähmung, für welche die SUVA-Tabelle 1.2 einen Integritätsschaden von 15 % vorsehe. Addiere man diesen Wert von 5 % [also einen Drittel von 15 %] mit dem einer Handwurzelarthrose, komme man ebenfalls auf den vom Kreisarzt geschätzten Wert von 15 %. Es sei geltend gemacht worden, dass bei der Schätzung des Integritätsschadens auch die Beweglichkeitseinschränkung des Handgelenks zu berücksichtigen sei. Als Referenzwerte könne man hier die Aufhebung von Pro- und Supination (20 % laut SUVA-Tabelle 1.2) oder eine in Streckstellung und Pro- und Supination steife Hand (25 % gemäss SUVA-Tabelle 1.2) oder aber auch eine völlige Versteifung des Handgelenks (15 % gemäss SUVA-Tabelle 1.2) heranziehen. Die tatsächlich beim Beschwerdeführer gemessenen Beweglichkeiten des Handgelenkes liessen sich jedoch nur bedingt mit diesen Referenzwerten vergleichen. Zudem habe Dr. F.___ bei seiner Untersuchung keine anderen klinischen Befunde erhoben als zuvor Dr. C.___. Im Übrigen sei eine derart massive Beweglichkeitseinschränkung des Handgelenkes, wie von Dr. F.___ angegeben, angesichts fehlender radiologischer Hinweise für eine Handgelenksarthrose nicht plausibel. Um dem tatsächlichen Funktionsverlust der rechten Hand gerecht zu werden, sei es im Hinblick auf mehrere betroffene anatomische Strukturen aus versicherungsmedizinischer Sicht realistischer als Quervergleich den Globalverlust einer ganzen Hand (Integritätsschaden von 40 % laut SUVA-Tabelle 3.7) heranzuziehen. Der vom Kreisarzt geschätzte Wert von 15 % entspreche in einem solchen Vergleich bereits mehr als einem Drittel eines vollständigen Handverlusts. Dies korreliere mit der beobachteten und klinisch objektivierten Funktionseinbusse der rechten Hand, bestehend aus einer Beweglichkeitseinschränkung des Handgelenkes und einem Kraftverlust der rechten Hand infolge Faustschlussstörung sowie den die Krafteinbusse ebenfalls beeinflussenden Dysästhesien. Die beim Beschwerdeführer erhaltene und objektivierbare Restfunktion der rechten Hand sei jedoch entschieden besser als diejenigen bei einem 50%igen Handverlust (was einem Integritätsschaden von 20 % entspräche). Ein Quervergleich mit dem geforderten Wert von mindestens 25 % sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht haltbar.
3.3 Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass an der rechten Hand/am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers ein erheblicher Integritätsschaden vorliegt. Das ist zwischen den Parteien grundsätzlich zu Recht unbestritten. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien hingegen, wie diese Integritätseinbusse zu quantifizieren ist; während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen der Dres. C.___ und E.___ (Urk. 9/97 und Urk. 9/142) von einer 15%igen Integritätseinbusse ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass eine Einbusse von mindestens 25 % vorliegt. Das ergebe sich - wie der Beschwerdeführer ausführen liess - aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 10. Juli 2006 (Urk. 9/134).
Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert rügen liess, dass Dr. E.___ in fachlicher Hinsicht nicht genügend qualifiziert sei, um den beim Beschwerdeführer vorliegenden Integritätsschaden zu schätzen (vgl. Urk. 12 S. 2), ist ihm nicht zu folgen, denn Dr. E.___ ist nicht nur Facharzt FMH für Chirurgie, sondern auch in der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA tätig. Dabei handelt es sich - was gerichtsnotorisch ist - um eine ausgewiesene Fachstelle für versicherungsmedizinische Fragen, zu deren Aufgaben insbesondere auch die Beurteilung von Integritätseinbussen gehört.
Weiter ist festzuhalten, dass Dr. F.___, auf dessen Bericht der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - sein Begehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 25 % stützt, selber die Integritätseinbusse nicht quantifiziert. Streitentscheidend ist jedoch, dass insbesondere Dr. E.___ in seinem ausführlichen und detailliert begründeten Bericht vom 8. November 2007 (Urk. 9/142) im Einzelnen darlegt, weshalb vorliegend lediglich eine Integritätsentschädigung von 15 % geschuldet ist. Dr. E.___ wählt dabei verschiedene Erklärungsansätze, die oben in Erw. 3.2 wiedergegeben worden sind und alle im Ergebnis zu einer Integritätseinbusse von 15 % führen. Dabei ist insbesondere der letzte von Dr. E.___ gewählte Schätzungsansatz überzeugend und sehr gut nachvollziehbar: Auszugehen sei von einem Globalverlust der ganzen rechten Hand, was mit einem Integritätsschaden von 40 % bewertet würde. Mithin wäre für einen hälftigen Handverlust eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet. Da aber beim Beschwerdeführer die erhaltene und auch objektivierbare Restfunktion entschieden besser sei als bei einem 50%igen Handverlust, sei vorliegend eine Integritätsentschädigung von 15 % angemessen.
Weiter ist daran zu erinnern, dass Dr. E.___ das Vorliegen von arthrotischen Veränderungen am rechten Handgelenk radiologisch ausschliessen konnte (vgl. Urk. 9/142 S. 3), so dass - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch insoweit kein Raum für eine Erhöhung der geschätzten Integritätseinbusse bleibt.
Angesichts dieser einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung, die im Ergebnis mit der Schätzung von Kreisarzt Dr. C.___ übereinstimmt, und unter Berücksichtigung dessen, dass derartige Schätzungen und Vergleiche immer mit einem grossen Ermessen verbunden sind, erweist sich die Festlegung der Integritätsentschädigung auf 15 % als angemessen. Eine Erhöhung dieses Wertes auf 20 % oder gar 25 % erscheint insbesondere aufgrund des Umstandes, dass selbst für den hälftigen Verlust der Hand lediglich eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet wäre, nicht gerechtfertigt.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).