Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00415
UV.2007.00415

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene X.___ arbeitete als Mechaniker bei Y.___ (Urk. 8/1) und war über seinen Arbeitgeber bei den SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 19. August 2006 einen Verkehrsunfall erlitt. Bei diesem Unfall prallte der Versicherte mit dem Kopf auf das Armaturenbrett und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu (Urk. 8/2; Urk. 8/9), infolge derer er vom 19. August bis zum 3. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 8/11). Ein chemisch-toxikologischem Untersuchungsbericht vom 25. Au gust 2006 ergab für den Zeitpunkt der Blutentnahme, die im Anschluss an den besagten Verkehrsunfall beim Versicherten vorgenommen worden war, einen Mittelwert von 1.93 Gewichtspromille (Urk. 8/12 S. 1 bis 3).
         Die SWICA anerkannte mit Verfügung vom 2. Juli 2007 grundsätzlich ihre Leistungspflicht bezüglich der Folgen des Unfalls vom 19. August 2006 gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), kürzte jedoch die Geldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG um 40 % infolge Herbeiführung des Verkehrsunfalls bei Ausübung eines Vergehens (Urk. 8/14). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/18) wies die SWICA mit Einsprache-Entscheid vom 21. August 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einsprache-Entscheid liess der Versicherte am 19. September 2007 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2007 sowie der Einsprache-Entscheid der SWICA vom 21. August 2007 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer das Taggeld für das Unfallereignis vom 19. August 2006 ohne Kürzung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Person die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).
1.2     Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zwischen dem Unfall und der strafbaren Handlung ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Handlung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anlässlich der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet. Der Gefahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängenden Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch des deliktischen Verhaltens. Massgebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2002, U 186/01, E. 4a mit Hinweis auf Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss., Freiburg i.Ue. 1993, S. 190 ff. und Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 481 f.). Wenn beispielsweise ein Versicherter ein Motorfahrzeug entwendet, bei der Fahrt die Verkehrsregeln beachtet und durch alleiniges Verschulden eines anderen Motorfahrzeughalters verunfallt, so sind die Leistungen gleichwohl - nach Art. 37 Abs. 3 UVG - zu kürzen (Maurer, a.a.O., S. 482 Ziff. 2c).
1.3     Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von aArt. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; bis Ende 2006 gültig gewesene Fassung) darstellt (vgl. BGE 129 V 357 Erw. 2.2), wonach es sich bei Verbrechen um die mit Zuchthaus und bei Vergehen um die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen handelt (Art. 9 aStGB).
         Gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bis zum 31. Dezember 2006: Gefängnis) oder Geldstrafe wenn ein Motorfahrzeug mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) geführt wird. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 %o oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei Art. 37 Abs. 3 UVG in Bezug auf die Kausalität insofern von Art. 37 Abs. 2 UVG zu unterscheiden, als für seine Anwendbarkeit ein schuldhaftes Verhalten bei der Verursachung des Unfalls nicht vorausgesetzt werde. Es sei nach der herrschenden Lehre zulässig, wenn der Unfallversicherer Geldleistungen kürze, auch wenn der Versicherte in Bezug auf die Herbeiführung des Unfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Ausserdem müsse der Unfall nicht durch die Vergehenshandlung selbst herbeigeführt werden, sondern nur bei der Ausübung des Vergehens. Für die Annahme der Kausalität genüge ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Dabei sei es für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 3 UVG unerheblich, ob der Unfall durch alleiniges Verschulden eines anderen Motorfahrzeuglenkers verursacht worden sei. Vorliegend sei unbestritten, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls in stark alkoholisiertem Zustand das Auto gelenkt habe. Insofern seien der sachliche und der zeitliche Zusammenhang gegeben, weshalb die Kausalität bejaht werden müsse. Wer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenke, erhöhe nicht nur das Risiko, einen Unfall zu verursachen, sondern auch die Möglichkeit, Opfer eines Unfalls zu werden. Die Fähigkeit, auf eine gefährliche Situation zu reagieren, sei dadurch erheblich herabgesetzt (Urk. 2; Urk. 7).
         Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass die polizeilichen Abklärungen klar ergeben hätten, dass er einerseits den Verkehrsunfall vom 19. August 2006 weder verschuldet noch verursacht habe. Art. 37 Abs. 3 UVG sei eine Spezifizierung und Abweichung von Art. 21 ATSG. Bei letzterem sei seit je klare und anerkannte Lehre und Rechtsprechung, dass zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Herbeiführen des Versicherungsfalls ein ausreichender Kausalzusammenhang bestehen müsse. Durch die Formulierung in Art. 37 Abs. 3 UVG „hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt...“ werde klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem dem Versicherten vorgeworfenen Verhalten und dem Unfall bestehen müsse. Sein alkoholisierter Zustand habe weder zum Unfall noch zu dessen Auswirkungen irgend etwas beigetragen oder diesen gar herbeigeführt. Es sei aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin ihm „ein gewisses Verschulden am Unfallereignis“ unterstelle. Zusammengefasst stehe fest, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht „herbeigeführt“ habe, womit es an einem Kausalzusammenhang fehle und Art. 37 Abs. 3 UVG keine Anwendung finden dürfe (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Geldleistungen nach Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt sind

3.       Der Unfall vom 19. August 2006 ereignete sich, während der Beschwerdeführer in qualifiziert angetrunkenem Zustand und somit in Ausübung eines Vergehens (vgl. Erw. 3) sein Motorfahrzeug lenkte. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch anerkannt (Urk. 1). Unter Berücksichtigung der oben unter Erw. 1.2 dargelegten Lehre und Rechtsprechung kann der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehle, nicht gefolgt werden. Die Anwendbarkeit des Art. 37 Abs. 3 UVG ist vorliegend offensichtlich zu bejahen, da sich der Unfall anlässlich der Ausübung eines Vergehens - Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand - ereignete. Art. 37 Abs. 3 UVG räumt denn mit seiner „kann“- Formulierung auch kein Entschliessungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversicherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen sei oder nicht (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 220).

4.       Die Beschwerdegegnerin hat die Geldleistungen an den Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht gekürzt. Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt bestätigten Rechtsprechung (RKUV 1996 U 263 S. 284 Erw. 4, RKUV 1995 U 208 S. 24 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung, a.a.O., S. 220) beträgt der Kürzungssatz in der Regel 20 % bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 bis 1,2 %o und wird um 10 % für jede weitere 0,4 %o erhöht. Nach dieser Tabelle sind die Leistungen im Falle des Beschwerdeführers - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - um 40 % zu kürzen, da dieser eine Alkoholkonzentration von 1,93 %o aufwies (Urk. 8/12). Die Kürzung der Geldleistungen um 40 % durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).