UV.2007.00416
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 6. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eros Tomasini
Sagenmattweg 8, 6460 Altdorf UR
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, war gemäss am 15. November 1999 ausgestellter Police (Urk. 3/22) bei der SWICA der freiwilligen Unfallversicherung im Sinne von Art. 4 f. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) angeschlossen, als er sich am 30. Juli 2001 bei einem Misstritt eine Verletzung am rechten Knie zuzog (Urk. 8/2/3; vgl. Urk. 8/2/8 Ziff. 2 und 4).
Gemäss Bericht des behandelnden Arztes erlitt der Versicherte am 27. November 2002 einen erneuten Misstritt (Urk. 8/2/37), worauf er am 9. Dezember 2002 am rechten Knie operiert wurde (Urk. 8/2/39).
Am 19. April 2004 erliess die SWICA eine Überentschädigungsverfügung (Urk. 8/2/69 = Urk. 3/9), wogegen der Versicherte am 14. Juni 2004 Einsprache erhob (Urk. 8/2/103 = Urk. 8/1/7 = Urk. 8/1/39).
Am 17. Juli 2005 erlitt der Versicherte, wie er am 8. August 2005 meldete, in Italien einen Autounfall (Urk. 8/1/1).
1.2 Mit Verfügung vom 21. August 2006 teilte die SWICA dem Versicherten mit, der Vertrag betreffend die freiwillige Unfallversicherung werde rückwirkend per 31. Dezember 2000 aufgehoben, womit für die Unfälle von 2001, 2002 und 2005 keine Leistungspflicht bestehe; auf eine Rückforderung von bisher für die Unfälle von 2001 und 2002 erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 8/2/109 = Urk. 8/1/43 = Urk. 8/1/50).
Dagegen erhob der Versicherte am 19. September 2006 Einsprache (Urk. 8/2/110 = Urk. 8/1/51).
1.3 Mit Schreiben vom 4. April 2007 (Urk. 8/2/126) und sodann Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 8/2/133 = Urk. 8/2/142) zog die SWICA die Verfügung vom 21. August 2006 zurück und anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 30. Juli 2001, verneinte sie hingegen weiterhin für die Unfälle von 2002 und 2005.
Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juli 2007 Einsprache (Urk. 8/2/143).
Die SWICA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. August 2007 ab (Urk. 8/2/150 = Urk. 8/1/66 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2007 Beschwerde und beantragte, für die Unfälle vom 27. November 2002 und vom 17. Juli 2005 sei die volle UVG-Deckung zu bestätigen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort 12. November 2007 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 21. Januar 2008 beantwortete sie einzelne ihr vom Gericht unterbreitete Fragen (Urk. 13).
Am 15. April 2008 nahm der Versicherte dazu und zu zwischenzeitlich beigezogenen weiteren Akten (Urk. 12, Urk. 14, Urk. 16) Stellung (Urk. 19). Die SWICA verzichtete am 29. April 2008 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 23). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einziger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 27. November 2002 und vom 17. Juli 2005, und zwar, da die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf Rückforderung verzichtet, ab dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (21. August 2007). Deren Beantwortung hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit bei der Beschwerdegegnerin der freiwilligen Unfallversicherung angeschlossen gewesen ist.
1.2 Die freiwillige Unfallversicherung ist in Art. 4 und 5 UVG geregelt, welche folgenden Wortlaut haben:
Art. 4 Versicherungsfähige
1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.
2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.
Art. 5 Gestaltung
1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung.
In Ausübung der ihm von Art. 5 Abs. 2 UVG eingeräumten Regelungskompetenz hat der Bundesrat unter anderem Art. 137 UVV (Ende der Versicherung) erlassen, der folgenden Wortlaut hat:
1 Die Versicherung endet:
a. mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung;
b. infolge Kündigung oder Ausschluss.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.
3 Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.
4 Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
Art. 12 Abs. 1 ATSG übernimmt die Begriffsumschreibung von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), weshalb die darauf bezogene Rechtsprechung weitergeführt werden kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz 8 zu Art. 12).
Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung kennen keine eigene und von der AHV-rechtlichen Umschreibung abweichende Begriffsbestimmung (Kieser, a.a.O., Rz 7 zu Art. 12).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt damit, dass die zuständige AHV-Ausgleichskasse den Versichertenstatus des Beschwerdeführers nachträglich und rückwirkend per 1. Januar 2001 geändert habe; sozialversicherungsrechtlich habe dieser ab 1. Januar 2001 nicht mehr als Selbständigerwerbender gegolten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3.1).
Ferner sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ersten Unfalls (Juli 2001) bereits 18 Monate krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen; zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls (November 2002) habe diese Arbeitsunfähigkeit bereits fast 3 Jahre gedauert. Faktisch sei die selbständige Erwerbstätigkeit bis zum zweiten Unfall während fast 3 Jahren nicht mehr ausgeübt worden. Im Sinne von Art. 137 Abs. 1 UVV habe der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit spätestens per 31. Dezember 2001 aufgegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.3).
Die Beschwerdegegnerin habe von dieser Situation erst im Nachhinein erfahren. Dass sie bis dahin Leistungen erbracht habe, stehe einer späteren Korrektur nicht im Wege, zumal keine Rückforderung erhoben werde, so dass lediglich künftige Leistungsansprüche betroffen seien (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der am 15. November 1999 geschlossene Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und er habe bis 2005 die entsprechenden Prämien bezahlt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).
Mit dem Erlass der Überentschädigungsverfügung vom 19. April 2004 habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht indirekt anerkannt (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 9).
Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 137 Abs. 1 UVV vorliege, könne nicht vom AHV-beitragsrechtlichen Status abgeleitet werden, sondern bestimme sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Begebenheiten. Die Geschäftstätigkeit halte solange an, als sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar werde (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15).
Die Handelsregistereinträge würden belegen, dass der Beschwerdeführer nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme; er habe nie die Absicht gehabt, seine selbständige Erwerbstätigkeit ganz aufzugeben, sondern vielmehr gehofft, sie nach Ausheilung seiner Kniebeschwerden fortführen zu können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 18.1-2).
Die AHV-beitragsrechtliche Einstufung sei mehrfach geändert worden; wie sie schliesslich vorgenommen worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 25. September 2006 (Urk. 1 S. 12 Ziff. 19.6).
3.
3.1 Zweckmässigerweise ist vor der Erörterung der sich stellenden Rechtsfragen darzulegen, was sachverhaltsmässig feststeht. Hinsichtlich der AHV-beitragsrechtlichen Qualifizierung kann dabei auf die Angaben im vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Schreiben der Ausgleichskasse vom 25. September 2006 (Urk. 8/1/53/1 = Urk. 8/2/112/1 = Urk. 3/21), deren Richtigkeit durch zahlreiche weitere Akten belegt ist, abgestellt werden.
3.2 Gemäss Schreiben der Ausgleichskasse vom 25. September 2006 wurde der Status des Beschwerdeführers folgendermassen festgelegt:
– 1999, 2000, 2001 als Selbständigerwerbender (vgl. Urk. 8/1/8/1 = Urk. 8/1/40/1)
– 2002 und 2003 zuerst als Selbständigerwerbender, dann rückwirkend als Nichterwerbstätiger (vgl. Urk. 8/1/8/2 = Urk. 8/1/40/2 = Urk. 8/1/53/4 = Urk. 8/2/112/4; Urk. 8/1/8/3 = Urk. 3/18; Urk. 8/1/48 = Urk. 3/19; Urk. 8/1/65/9)
– 2003 und 2004: von der Beitragspflicht befreit, da Ehefrau erwerbstätig (vgl. Urk. 8/1/46 = Urk. 3/20)
– ab 2005 weiterhin als Nichterwerbstätiger
3.3 Damit übereinstimmend beurteilte das Steueramt den Beschwerdeführer als selbständigerwerbend in den Jahren 1999 und 2000 (Urk. 8/1/65/6) sowie 2001 (Urk. 8/1/5), und als nichterwerbstätig im Jahr 2002 (Urk. 8/1/65/8).
3.4 Auch die - gültig bevollmächtigte (vgl. Urk. 8/2/25) - Treuhänderin des Beschwerdeführers machte am 14. Juni 2004 Angaben zu dessen Erwerbstätigkeit (Urk. 8/2/103 = Urk. 8/1/7 = Urk. 8/1/39): Er sei nicht mehr in der Lage, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und habe diese deshalb im Laufe des Jahres 2001 beendet (S. 1 unten). In der Steuererklärung 2001 sei noch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden, im Jahr 2002 nur noch die Erwerbsausfallentschädigung. Auch bei der Ausgleichskasse sei der Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. Januar 2001 als Nichterwerbstätiger und nicht als Selbständigerwerbender erfasst (S. 2 oben).
4.
4.1 Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, sich freiwillig gemäss UVG versichern zu lassen, ist gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG eine selbständige Erwerbstätigkeit. Für die Statusfestlegung (selbständig / unselbständig / nicht erwerbstätig) wiederum ist die AHV-rechtliche Umschreibung massgebend (vorstehend Erw. 1.3). Dafür hat die Praxis mannigfache Kriterien entwickelt.
Diese Kriterien anwendend hat die zuständige Ausgleichskasse im Falle des Beschwerdeführers den Status für die fragliche Zeit festgelegt und ihn bis Ende 2001 als selbständigerwerbend und ab dem 1. Januar 2002 als nicht erwerbstätig eingestuft.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 115 V 161 ist deshalb unbehelflich: Der genannte Entscheid gibt Auskunft über die Kriterien der Statusfestlegung durch die zuständigen Stellen. Haben diese, wie vorliegend die Ausgleichskasse, in Berücksichtigung auch von BGE 115 V 161 den Status einmal festgelegt, besteht weder Raum noch Veranlassung, darauf zurückzukommen, lediglich weil das Ergebnis für den Betroffenen in einem bestimmten Sozialversicherungszweig als suboptimal erscheinen mag.
Deshalb bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 2002 statusmässig nicht mehr selbständigerwerbend, sondern nicht erwerbstätig gewesen ist. Dass er, wie er einlässlich dargelegt hat, beabsichtigte, dies bei besserer Gesundheit (sprich: ausgeheiltem Knieschaden) wieder zu ändern, mag zutreffen; seinen AHV-rechtlichen Status vermag es nicht zu ändern.
4.2 Steht somit fest, dass der Beschwerdeführer ab 2002 nicht mehr als selbständigerwerbend, sondern als nicht erwerbstätig zu betrachten ist, so bleibt zu klären, ob damit auch die freiwillige Versicherungsmöglichkeit gemäss Art. 4 f. UVG entfallen ist.
Art. 137 Abs. 1 UVV legt fest, in welchen Fällen die freiwillige Versicherung ex lege endet. Einer dieser - übrigens auch in Ziffer 1.2 der massgebenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; Urk. 14) genannten - Beendigungsgründe ist die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Daran knüpft der Beschwerdeführer an, wenn er geltend macht, subjektiv habe er die selbständige Erwerbstätigkeit gar nicht aufgeben wollen. Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht massgebend: Ab 2002 war er gemäss der verbindlichen Festlegung der zuständigen Ausgleichskasse nicht mehr selbständigerwerbend, sondern nicht erwerbstätig. Dies ist gleichbedeutend mit der - freiwilligen oder unfreiwilligen - Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Dass diese Festlegung den wirklichen Gegebenheiten entsprochen hat, zeigen denn auch die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers. Ab 2002 hat er faktisch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erzielt (vorstehend Erw. 3.2), womit er auch nach der Umschreibung in Art. 12 Abs. 1 ATSG nicht mehr als selbständigerwerbend gelten konnte.
4.3 Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die freiwillige Unfallversicherung des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2001 endete, womit für spätere Ereignisse keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Bezüglich einer allfälligen Rückabwicklung des Vertrags, über die vorliegend nicht zu befinden ist, dürfte es für den Beschwerdeführer vorteilhafter sein, wenn er zwar die bezahlten Prämien nicht zurück erhält, die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen verzichtet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Eros Tomasini
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).