UV.2007.00417

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 3. Mai 2007 ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 29. Januar 1999 per sofort eingestellt (Urk. 8/Z136) und mit Einspracheentscheid vom 17. August 2007 die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren weitere Unfallversicherungsleistungen ab dem 3. Mai 2007 ablehnenden Einpracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, eine im Bericht des B.___ vom 30. April 2007 (Urk. 8/ZM41) festgestellt Diskushernie sei „gemäss ständiger Rechtsprechung“ nicht auf den Unfall zurückzuführen (Erw. 3.a.aa) und bezüglich der anderen geltend gemachten Beschwerden könne nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ob es sich bei diesen um natürliche Folgen des versicherten Unfalls handle (Erw. 3.a.bb),
dass der Versicherungsträger den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang eine Tatfrage und als solche primär eine medizinische Frage ist, zu deren Beantwortung die rechtsanwendenden Behörden (Gerichte und Verwaltung) auf zuverlässige ärztliche Angaben angewiesen sind,
dass der Bericht des B.___ vom 30. April 2007 (Urk. 8/ZM41), auf den die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstützt, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht explizit verneint, sondern vielmehr die Diagnose eines persistierenden cervikovertebralen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsionstrauma 1999 enthält und weder hinsichtlich der Genese der festgestellten Diskushernie eine Aussage macht, noch Auskunft darüber gibt, inwiefern die geklagten Beschwerden ausschliesslich der Hernienproblematik zuzuordnen und inwiefern sie Folgen einer - gegebenenfalls durch den Unfall ausgelösten - psychischen Störung sind,
dass zwar die Rechtsprechung verschiedentlich ärztlichen Beurteilungen gefolgt ist, welche eine Diskushernie als Unfallfolge verneinten, und ausgehend vom äusseren Unfallgeschehen die Adäquanz psychischer Unfallfolgen in dem von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid dargelegten Sinne (Erw. 2.c.cc) beurteilt,
dass dies aber nicht bedeutet, dass im konkreten Einzelfall auf die ärztliche Beurteilung der Genese einer nach einem Unfall aufgetretenen Diskushernie gänzlich verzichtet werden kann,
dass, nachdem ein Unfallversicherer mehr als acht Jahre lang die Behandlung von Beschwerden übernommen hat, die Beurteilung der Unfalladäquanz dieser Beschwerden nach BGE 115 V 133 eine ärztliche Diagnose einer psychischen Störung oder zumindest eine ärztliche Qualifikation der Beschwerden als nicht organischer Genese verlangt,
dass somit der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt ist, weshalb die Streitsache zu einer ärztlichen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfallgeschehen vom 29. Januar 1999 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Prozesses gegenüber der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig wird (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wobei eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).