UV.2007.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene X.___ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 24. März 2003 bei der Arbeit eine tiefe Schnittwunde im Bereich des rechten Handgelenks zuzog. Der Versicherte wurde notfallmässig ins Spital Y.___ verbracht, wo eine vollständige Durchtrennung des Nervus Medianus und der Sehne des Musculus Palmaris Longus sowie eine Durchtrennung von 30 % des Flexor Carpi radialis diagnostiziert und diese Verletzungen operativ angegangen wurden. Am 5. Februar 2004 wurde der Versicherte im Spital Y.___ erneut operiert. Vom 28. Juli 2004 bis 10. September 2004 weilte er in der Klinik Z.___.
         Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus diesem Unfall ab Oktober 2004 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % zu (Urk. 7/89). Mit inzwischen rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 31. März 2005 wurde diese Verfügung bestätigt (Urk. 7/99).
         Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 24. März 2003 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 7/144). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/145) wies sie mit Entscheid vom 31. August 2007 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der unvertretene X.___ am 21. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 25 %. Daneben ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 7. November 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.       Die Beschwerdegegnerin setzte die Integritätsentschädigung auf 10 % fest, unter Berücksichtigung einer verminderten Kraftentwicklung und einer verminderten Sensibilität an den Fingerkuppen, eines Flexionsdefizits am Zeig- und Mittelfinger sowie einer gering verminderten Beweglichkeit des Daumens (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 3). Der Beschwerdeführer demgegenüber stellt sich auf den Standpunkt, dass er als Rechtshänder nun alles mit der linken Hand machen müsse. Seine rechte Hand habe nur noch eine optische Funktion, weshalb der Funktionsausfall mindestens 50 % betrage (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 im Spital Y.___ elektrodiagnostisch untersucht (Bericht vom 6. Juli 2006). Danach hat der Beschwerdeführer angegeben, Schmerzen bei Kälte und bei Berührung im Bereich des Handgelenks zu verspüren. Er sei nicht mehr in der Lage, seine rechte Hand für körperliche Tätigkeiten zu gebrauchen. Aufgrund der sehr starken Berührungsempfindlichkeit des rechten Handgelenks sei er gezwungen, Fahrradhandschuhe mit Polsterung im Bereich des Handgelenks zu tragen; ohne diese sei er auch nicht in der Lage, Auto zu fahren. Sowohl klinisch als auch elektrodiagnostisch fand sich aktuell eine persistierende sensomotorische, axonale und demyelinisierende Läsion des Nervus medianus rechts am Handgelenk. Im Vordergrund stünden für den Patienten neben einer persistierenden Sensibilitätsminderung ohne erhaltene Schutzsensibilität im Medianus-Versorgungsgebiet vor allem nächtliche schmerzhafte Dys- und Parästhesien, welche im Alltag durch Berührungen und Erschütterungen am rechten Handgelenk zu starken Dysästhesien und Allodynien führten (Urk. 7/131 S. 1 f.).
3.2     Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 19. Dezember 2006, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am selben Tag witterungsabhängige Schmerzen im Bereich des Handgelenkes volar verspürt habe. Nachts erwache er zwei- bis dreimal wegen der Beschwerden. Bei Belastung trete eine Intensivierung der Schmerzen auf. Das Besteck halte er ausschliesslich in der linken Hand; mit der rechten Hand könne er dies kaum machen. Weiter stellte der Kreisarzt fest, der Beschwerdeführer sei mit einem geschalteten Auto zur Untersuchung gefahren und habe die rechte Hand beim selbständigen Entkleiden eingesetzt. Die Umfangmasse von Vorder- und Oberarm betrügen rechts 26 cm beziehungsweise 28 cm und links 25.5 cm beziehungsweise 28 cm (Urk. 7/141 S. 2 f.).
         In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom gleichen Tag führte Dr. B.___ aus, als Unfallfolge bleibe eine sensomotorische, axonale und demyelinisierende Läsion des Nervus medianus am rechten Handgelenk. Funktionell wirke sich dies in einer verminderten Kraftentwicklung und einer verminderten Sensibilität an den Fingerkuppen aus. Zudem bestehe ein Flexionsdefizit am Zeig- (Digitus II) und Mittelfinger (Digitus III) sowie eine gering verminderte Beweglichkeit des Daumens. Bei einer Schätzung des Funktionsverlusts auf 20 % und unter Berücksichtigung des Referenzwertes von 50 % beim vollständigen Funktionsverlust einer oberen Extremität schätzte der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 10 % ein.

4.
4.1     Gemäss der Skala im Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Daumens von einem Integritätsschaden von 20 % und beim Verlust einer Hand von einem solchen von 40 % auszugehen. In der SUVA-Tabelle 1 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, wird für eine distale Medianuslähmung mit Beteiligung der intrinsischen Handmuskulatur ein Integritätsschaden von 15 % angenommen. In der SUVA-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, wird entsprechend der Regelung im Anhang 3 zur UVV für den vollständigen Verlust von Daumen, Zeig-, und Mittelfinger ein Integritätsschaden von 35 % angenommen.
4.2     Den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen, von verschiedenen Ärzten erhobenen Befunden lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine rechte, dominante Hand für verschiedene Verrichtungen weiterhin einsetzen kann. So vermag er etwa weiterhin ein geschaltetes Auto zu fahren, was eine gewisse Kraft und Beweglichkeit der Finger und des rechten Handgelenks voraussetzt. Auch wurde vom Kreisarzt beobachtet, wie der Beschwerdeführer beim Entkleiden seine rechte Hand einsetzte. Gegen den in der Beschwerde geltend gemachten vollständigen Funktionsverlust - "... hat meine rechte Hand praktisch nur noch eine optische Funktion" (Urk. 1 S. 2) - sprechen auch die vom Kreisarzt erhobenen Umfangmasse der Vorder- und Oberarme, die auf eine beidseits homogen ausgebildete Muskulatur hinweisen.
         Angesichts der bleibenden, verminderten Kraftentwicklung und Sensibilität an den Fingerkuppen, des Flexionsdefizits am Zeig- und Mittelfinger sowie der gering verminderten Beweglichkeit des Daumens erscheint der vom Kreisarzt Dr. B.___ anerkannte Integritätsschaden von 10 % für die Funktionseinschränkung der dominanten Hand als angemessen. Der Einspracheentscheid der SUVA ist nicht zu beanstanden.

5.
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2     In seiner Beschwerde vom 21. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung seines früheren Rechtsvertreters, Rechtsanwalt A.___, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zur Begründung führte er aus, völlig mittellos zu sein und der juristischen Unterstützung zu bedürfen; so sei die Beschwerde von Rechtsanwalt A.___ für ihn geschrieben worden und er möchte, dass dieser wieder offiziell für ihn tätig sei (Urk. 1 S. 1 f.).
         Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2005 Rechtsanwalt A.___ mit seiner Vertretung im Verwaltungsverfahren mandatierte (Urk. 7/93; vgl. ferner Urk. 2, Urk. 7/144, Urk. 7/145, Urk. 7/99, Urk. 7/94). In vorliegenden Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt A.___ allerdings nicht in Erscheinung getreten. Die unentgeltliche Verbeiständung bedeutet nicht etwa nur die staatliche Finanzierung eines privat gewählten Rechtsbeistandes. Vielmehr handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt (BGE 132 V 200 Erw. 5.1.4). Dementsprechend muss der unentgeltliche Rechtsbeistand die Vertretung der Partei im Prozess persönlich wahrnehmen und auch unter diesem Titel in Erscheinung treten. Für allfällige Bemühungen im Hintergrund - wie das vom Beschwerdeführer behauptete Verfassen der Beschwerde auf neutralem Papier - kann er nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter entschädigt werden.
         Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2007 ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen.

Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).