Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Eric Sauser
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Staiger, Schwald & Partner, Rechtsanwälte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1942 geborene X.___ teilte mit Unfallmeldung vom 18. Januar 2005 den Winterthur Versicherungen (neu: AXA Winterthur, nachfolgend AXA) mit, er habe am 21. November 2004 zwei Tragtaschen die Treppe hochgetragen, als er plötzlich ausgerutscht, rückwärts die ganze Treppe hinuntergestürzt und am Boden liegen geblieben sei (Urk. 12/1/A4). Der erstbehandelnde Arzt, PD Dr. med. Y.___, FMH Chirurgie, welchen der Versicherte am Unfallfolgetag notfallmässig konsultierte, diagnostizierte einen Hämatopneumathorax bei Rippenserienfrakturen links IV-VIII (Urk. 12/1/M3). Im Verlauf wurden verschiedene bildgebende Untersuchungen durchgeführt (Röntgen Thorax vom 7. Dezember 2004 [Urk. 12/1/M1], CT Thorax vom 8. Dezember 2004 [Urk. 12/1/M2], CT Thorax vom 13. Januar 2005 [Urk. 12/1/M4/1], Röntgen LWS und Thorax vom 17. November 2005 [Urk. 12/1/M 9]). PD Dr. Y.___ schloss die Behandlung bei ihm am 12. Januar 2005 ab (Urk. 12/1/M7).
1.2 Am 17. Juli 2006 meldete der Versicherte der AXA einen weiteren Unfall. Er habe am 25. Juni 2006 trotz starkem Abbremsen einen auf der Autobahn liegenden Baublock angefahren und sich eine Kopfverletzung links zugezogen (Urk. 12/2/A1). Der Versicherte konsultierte zwei Tage nach dem Unfall Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, welcher eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Urk. 12/2/M1). Im Verlauf wurden verschiedene bildgebende Abklärungen durchgeführt (CT der HWS vom 18. Juli 2006 [Urk. 12/2/M3], CT-Untersuchungen des Schädels und der Schädelbasis vom 28. Juni 2006 [Urk. 12/2/BM6]). Der Beschwerdeführer wurde alsdann von Prof. Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, am 22. August 2006 fachärztlich konsiliarisch untersucht (Urk. 12/2/BM6/4), und zweimal wurde durch Prof. Dr. med. C.___, FMH Neurologie, B.___, eine Gelenksinfiltration durchgeführt.
1.3 Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 (Urk. 3) stellte die AXA mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges der HWS-Beschwerdesymptomatik zum Unfallereignis vom 25. Juni 2006 ihre Versicherungsleistungen per 30. Juni 2007 ein und stellte betreffend den Unfall vom 21. November 2004 fest, dass aufgrund der Missempfindungen bzw. Thoraxwandschmerzen links die zweckmässigen Behandlungen mittels Infiltrationen weiterhin zu Lasten des Unfallversicherers gingen, diese jedoch keine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit begründeten. Der obligatorische Krankenversicherer des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, erhob am 16. Juni 2007 vorsorglich Einsprache (Urk. 12/1/A21), zog diese jedoch am 16. Juli 2007 wieder zurück (Urk. 12/1/A24). Der Versicherte seinerseits liess gegen die Verfügung am 11. Juli 2007 durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft Einsprache erheben (Urk. 12/1/A22) und am 27. Juli 2007 begründen (Urk. 12/2/A35). Mit Entscheid vom 7. September 2007 bestätigte die AXA ihre Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 21. September 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1. Der Einspracheentscheid vom 7. September 2007 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Nachdem die AXA in der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2008 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2007 hinaus Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hat.
1.2 Hinsichtlich dem Unfall vom 21. November 2004 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Heilbehandlung sei im Januar 2005 abgeschlossen worden. Für die Behandlung der später aufgetretenen Thoraxwandschmerzen sei sie aufgekommen und werde sie weiterhin aufkommen. Ein zu einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit führender Gesundheitszustand liege nicht mehr vor (Urk. 11 S. 7). Betreffend den Unfall vom 25. Juni 2006 vertrat sie die Auffassung, die Adäquanzprüfung sei nach den Kriterien des BGE 115 V 133 ff. und nicht nach denjenigen des BGE 117 V 359 ff. vorzunehmen. Nachdem bezüglich Folgen des Unfalles vom 25. Juni 2006 ein stabiler Endzustand erreicht worden sei, sei die Adäquanzprüfung zu Recht vorgenommen worden (Urk. 11 S. 8). Der Beschwerdeführer habe kein HWS-Distorsionstrauma erlitten. Denn aus den medizinischen Akten ergebe sich - abgesehen von den im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 14. Februar 2006 aufgeführten Kopfschmerzen und Schwindel - kein sogenannt typisches Beschwerdebild. Es sei unter Verweis auf die Feststellungen von Prof. Dr. A.___ nicht von einem Distorsionstrauma der HWS auszugehen (Urk. 11 S. 9). Auch wenn die Adäquanzprüfung nach den Kriterien des BGE 117 V 366 Erw. 6a vorgenommen werde, ändere sich am Endergebnis nichts (Urk. 2 S. 5). Das Unfallereignis vom 25. Juni 2006 sei höchstens als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzustufen (Urk. 2 S. 2, Urk. 11 S. 9). Einzig das Kriterium der Dauerschmerzen lasse sich teilweise bejahen, habe der Beschwerdeführer doch unter Schmerzen verschiedenen Ursprungs gelitten (Urk. 2 S. 5). Die Adäquanzkriterien seien insgesamt weder gehäuft noch auffallend vorhanden (Urk. 11 S. 9).
1.3 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass keine anderen Faktoren ausser den zwei Unfällen vom 21. November 2004 und 25. Juni 2006 für den aktuellen medizinischen Zustand des Beschwerdeführers eine Rolle spielten. Aufgrund der ärztlichen Berichte sei die natürliche Kausalität gegeben. Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses sei erfüllt (Urk. 1 S. 2). Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht mit Erreichen des offiziellen AHV-Alters aufgehört hätte zu arbeiten. Er hätte nach dem Unfall noch etwa während fünf Jahren in vollem Umfang weitergearbeitet (Urk. 1 S.3).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
3.
3.1
3.1.1 In medizinischer Hinsicht ist nach dem Unfall vom 21. November 2004 folgender Sachverhalt aktenkundig:
3.1.2 Am Unfallfolgetag suchte der Beschwerdeführer notfallmässig die D.___ auf, wo er wegen einer Rippenserienfraktur links Costae 3 bis 7 mit/bei Pneumothorax bis zum 1. Dezember 2004 hospitalisiert war (Urk. 12/1/M6 und Urk. 12/1/M3).
3.1.3 Am 12. Januar 2005 überwies PD Dr. Y.___, D.___, den Beschwerdeführer wegen unklarem Schwindel und Drehschwindel an PD Dr. med. E.___ (Bericht vom 28. Januar 2005, Urk. 12/1/M3).
3.1.4 PD Dr. E.___ überwies den Beschwerdeführer zur neurologischen Abklärung an Dr. med. F.___, FMH Neurologie. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 einen Sturz im Tram erlitten hatte und seither unter einem lagerungsabhängigen kurzdauernden Drehschwindel leide. Der weitere neurologische Untersuchungsbefund war weitgehend normal (Urk. 12/1/M5).
3.1.5 PD Dr. Y.___ berichtete am 15. April 2005 (Urk. 12/1/M7), dass er die Behandlung bei ihm am 12. Januar 2005 bei subjektiv und objektiv gutem Verlauf abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer arbeite gemäss eigenen Angaben seit dem 1. Februar 2005 wieder zu 100 %.
3.2
3.2.1 Nach dem Unfall vom 25. Juni 2006 gestaltete sich der medizinische Verlauf gemäss den Akten wie folgt:
3.2.2 Der Beschwerdeführer suchte zwei Tage nach dem Unfallereignis Dr. Z.___ auf, welcher im Untersuchungsbefund folgendes festhielt: sub. Schwellung li Gesichtshälfte, kein Hämatom, keine RQW [=Rissquetschwunde], radiologisch keine Fraktur. Es seien weder eine Bewusststeinsstörung, eine Lücke im Erinnerungsvermögen, Lähmungserscheinungen, Pyramidensymptome, pathologisch-neurologische Symptome, Veränderungen des Pulses, der Atmung oder der Pupillen vorhanden gewesen noch habe der Beschwerdeführer erbrochen (Urk. 12/2/M2). Am Unfallfolgetag seien Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten. Dr. Z.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 12/1/M1). Im Überweisungsschreiben vom 15. August 2006 an Prof. Dr. A.___ hielt Dr. Z.___ zusätzlich die Diagnose einer Hypertonie sowie bekannte Schlafstörungen fest und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer habe Symptome einer HWS-Distorsion mit bewegungsabhängigen Schmerzen, dazu einen Gesichtsschmerz links vermutlich infolge eines seitlichen Aufpralls mit einem Schwellungsgefühl, dazu vermehrte Schlafstörungen, Unruhe, Konzentrationsstörungen, starke Ängste, Flash-backs. Der Gesichtsschmerz sei wohl einerseits auf einen direkten Aufprall zurückzuführen, andererseits sei ein Zahnwurzelgranulom saniert worden. Die anfänglich heftigsten Hals-Nackenschmerzen hätten sich unter medikamentöser Behandlung ordentlich gebessert, zusätzlich habe man mit Physiotherapie begonnen. Die schon bekannten Schlafstörungen hätten eine zusätzliche Behandlung nötig gemacht, wobei auch hier unter medikamentöser Therapie eine gewisse Besserung eingetreten sei (Urk. 12/2/M4). Am 11. Oktober 2006 hielt Dr. Z.___ fest, die in den linken Arm ausstrahlenden Schmerzen hätten nach einer Infiltration nachgelassen, die linksseitigen Kopfschmerzen persistierten genauso wie Konzentrationsstörungen. Er diagnostizierte ein cervikospondylogenes Syndrom (Urk. 12/2/M6/1) und attestierte am 11. Oktober 2006 ab dem 27. Juni 2006 (Behandlungsbeginn bei ihm) bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/2/BM6/1). Am 22. Dezember 2006 hielt er fest, die Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bleibe offen (Urk. 12/2/M9).
3.2.3 Ein CT der HWS vom 18. Juli 2006 ergab keine nachweisbaren morphologischen Traumafolgen, indes degenerative Veränderungen mit Osteochondrose C5/C6, weniger ausgeprägt C4/C5 und C6/C7, eine linksbetonte Einengung des Neuroforamens C5/C6 und eine leichtgradige Einengung des Spinalkanals C5/C6 durch Retrospondylophyten (Urk. 12/2/M3).
3.2.4 Am 28. Juni 2006 wurden CT-Untersuchungen des Schädels und der Schädelbasis durchgeführt, welche eine mässige mikroangiopathische Leucencephalopathie, ein ansonsten unauffälliges Schädel-CT, keine traumatische cerebrale Läsion, eine Arthrose im Bereich der Temporomandibulargelenke beidseits mit 1-3 mm grossen intraartikulären Gelenkkörpern links und keinen Nachweis einer Schädel- bzw. einer Schädelbasisfraktur ergaben (Urk. 12/2/BM6).
3.2.5 Am 22. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. A.___ konsiliarisch fachärztlich untersucht. Dieser vermerkte im Bericht an Dr. Z.___, im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden linksseitige nuchale bzw. zerviko-zephale Schmerzen mit Ausstrahlung (besonders bei bestimmten Bewegungen) in die linke Schulter und den linken Arm (bis Vorderarm). Diese ausstrahlenden Schmerzen seien vor allem stechend (entsprechend der Wurzel C6 links). Es würden gewisse kognitive Probleme (Unsicherheit bezüglich kognitive Zuwendung) angegeben, weshalb der Beschwerdeführer sich bezüglich weiterer Arbeitsleistung unsicher fühle und bereits die Aufgabe seiner Tätigkeit plane. Von einem HWS-Distorsionstrauma sollte man im vorliegenden Fall nicht ausgehen. Es handle sich sicher um eine Abknickverletzung, wofür in erster Linie der Unfallmechanismus gemäss Angaben des Beschwerdeführers spreche. Durch diesen sei es zu einer Aktivierung einer vorbestehenden degenerativen Veränderung im Bereich der HWS gekommen (Urk. 12/2/BM6/4).
3.2.6 Am 19. September 2006 wurden in der B.___ eine Wurzelinfiltration C6 sowie eine Facettengelenksinfiltration C5/6 vorgenommen (Bericht Prof. Dr. C.___, Urk. 12/2/BM6/3), aufgrund welcher die ausstrahlenden Schmerzen in die linke Schulter deutlich zurückgegangen waren (Bericht Dr. A.___ vom 10. Oktober 2006, Urk. 12/2/BM6/2). Am 8. Januar 2007 wurden von Prof. Dr. C.___ erneut eine Wurzelinfiltration C6 sowie eine Gelenksinfiltration C5/6 und C6/7 vorgenommen (Urk. 12/2/M10)
3.2.7 Der Chiropraktor Dr. G.___, bei welchem der Beschwerdeführer ab dem 9. November 2006 in Behandlung war, diagnostizierte in seinen Berichten vom 4. Mai 2007 und vom 17. November 2007 (Urk. 12/1/M10) einen Thoraxwandschmerz links nach Thoraxkontusion mit Rippenserienfraktur vom 21. November 2004, aktuell costotransversales Schmerzsyndrom Costa 11 links. Die linksseitigen Thoraxwandschmerzen seien vereinbar mit einem costotransversalen Schmerzsyndrom als Folgeerscheinung der erlittenen Thoraxkontusion. Es habe sich ein chronifizierter Schmerzzustand etabliert. Differentialdiagnostisch komme auch ein radikuläres Reizsyndrom in Frage. Mit einer funktionellen perkutanen Rhiztomie TH 12 links vom 19. Dezember 2006 habe vorübergehend ein vollständig beschwerdefreier Zustand herbeigeführt werden können. Am 17. November 2007 schlug Dr. G.___ zu Händen der H.___ eine CGT-Blockade mit Steroid vor, in einem weiteren Schritt, falls nötig, eine Intercostablockade.
3.2.8 Im Bericht vom 15. Januar 2007 an die Beschwerdegegnerin hielten die Ärzte der B.___, Neurologie, fest, die im November 2004 zugezogenen Rippenfrakturen könnten zu einer Verschlechterung der Symptomatik beitragen. Durch die Infiltrationen habe eine gute Schmerzreduktion um mindestens 60 % erreicht werden können. Die Besserung habe einige Wochen angehalten. Unter weniger Schmerzen sei der Beschwerdeführer auch besser physiotherapeutisch angehbar (Urk. 12/2/M11).
3.2.9 Die Ärzte der H.___ führten am 29. Januar 2007 aus, vom Beschwerdeführer würden pochende Schmerzen im Bereiche des Rippenbogens links basal beschrieben, verstärkt beim Essen, Trinken, Bewegen und Liegen auf der linken Seite. Unter den im Schmerzzentrum ihrer Klinik durchgeführten Infiltrationen habe ein Schmerzrückgang bzw. gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine Schmerzfreiheit festgestellt werden können, nach drei bis vier Wochen jedoch wieder erneute Schmerzprogredienz. Ob weitere Infiltrationen geplant seien, werde der Beschwerdeführer mit dem Schmerzzentrum abklären (Urk. 12/2/M12).
3.2.10 Dr. Z.___ führte am 5. April 2007 aus, der Beschwerdeführer mache subjektiv folgende Beschwerden geltend: wenig radikuläre Schmerzen (Stiche wenige Male pro Tag in den linken Arm), keine Schmerzen mehr im linken Kiefer, Schmerzen bei Kopfrotation links cervikal, nächtliche Blockierungen und Knirschen, störend seien die Rippenschmerzen links (diesbezügliche Behandlung in der Lindberg-Klinik). Objektiv stellte Dr. Z.___ einen unveränderten Endphasenschmerz bei entsprechenden Kopfbewegungen, muskulären Hartspann und Schlafstörungen fest. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit vermerkte er, dass der Beschwerdeführer auch angesichts des Erreichens der Altersgrenze seine Arbeit nicht mehr aufnehmen werde (Urk. 12/2/M13).
4.
4.1
4.1.1 Zu den Folgen des Unfalls vom 21. November 2004 hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung (Urk. 3 S. 1) und im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) fest, deren Behandlung sei im Februar 2005 abgeschlossen worden und es sei von einem Endzustand auszugehen. Später sei der Beschwerdeführer wegen Thoraxwandschmerzen mit Infiltrationen behandelt worden, wobei jeweils eine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht worden sei. Für diese Behandlung werde sie auch in Zukunft aufkommen. Die Beschwerden hätten zu keiner Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt (Urk. 11 S. 7). Da sowohl Taggeld- als auch Rentenleistungen eine solche voraussetzten, entfalle grundsätzlich ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 21. November 2004 (Urk. 11 S. 7)
4.1.2 Aus den medizinischen Akten gehen keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten hervor, mit welchen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht abgeschlossen und ihre Bereitschaft erklärt, für zweckmässige Behandlungen mittels Infiltration der als Folge des Unfalles auftretenden Missempfindungen beziehungsweise Thoraxwandschmerzen aufzukommen. Seit anfangs 2005 ist keine im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles vom 21. November 2004 stehende Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit dokumentiert, weshalb auch kein Anspruch auf Taggeld- oder Rentenleistungen besteht.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich dem Ereignis vom 25. Juni 2006 anerkannte die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang für die Ende Juni 2007 noch geklagten Beschwerden, verneinte jedoch den adäquaten Kausalzusammenhang.
Aus den medizinischen Akten geht klar hervor, dass Ende Juni 2007 durch weitere Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht abgeschlossen und die Adäquanzprüfung vorgenommen.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass keine organischen Unfallfolgen vorliegen, reihte das Unfallereignis bei den mittleren Ereignissen an der Grenze zu den leichten ein und nahm eine Adäquanzprüfung vor, wobei sie die Adäquanzkriterien nach dem Raster von BGE 115 V 133 ff. prüfte. Dies begründete sie in der Beschwerdeantwort damit, dass der Beschwerdeführer keine HWS-Distorsion erlitten und nach dem Unfall das typische bunte Beschwerdebild nicht vorgelegen habe.
Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 25. Juni 2006 keine klassische sogenannte Peitschenhiebverletzung erlitt. Rechtsprechungsgemäss hat die Adäquanzprüfung jedoch auch bei Vorliegen einer schleudertraumaäquivalenten Verletzung (Abknickverletzung der HWS) sowie bei Schädelhirntraumen mit Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) grundsätzlich nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis und nicht nach BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen.
Der zwei Tage nach dem Unfall konsultierte Dr. Z.___ notierte am Unfallfolgetag aufgetretene Kopfschmerzen und Schwindel. Am 15. August 2006 vermerkte er Symptome einer HWS-Distorsion mit bewegungsabhängigen Schmerzen, dazu einen Gesichtsschmerz links vermutlich infolge eines seitlichen Aufpralls mit einem Schwellungsgefühl, dazu vermehrte Schlafstörungen, Unruhe, Konzentrationsstörungen, starke Ängste, Flash-backs. Daraus erhellt, dass drei Symptome und somit zumindest keine ausgesprochene Häufung der typischen Symptome vorliegt. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Adäquanzprüfung nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis gegeben sind. Da jedoch - wie in der Folge aufzuzeigen ist - die Adäquanz auch bei einer Prüfung nach diesem Schema zu verneinen ist, kann diese Frage offen bleiben.
4.2.3 Mit BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Demgemäss ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 S. 118 ff.). Die adäquanzrelevanten Kriterien wurden jedoch teilweise modifiziert (E. 10.2 und 10.3 S. 126 ff.). Da die Beschwerdegegnerin die Prüfung nach den Kriterien des BGE 115 V 113 ff. vornahm und lediglich am Rande vermerkte, dass die Kriterien auch bei einer Prüfung nach den (bisher geltenden) Kriterien von BGE 117 V 159 ff. nicht erfüllt seien, ist in der Folge auch kurz zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen als nicht erfüllt qualifizierten Adäquanzkriterien auch nach der neuen Rechtsprechung als nicht erfüllt zu gelten haben.
4.2.4 Das Kriterium besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls wurde vom Bundesgericht mit der neuen Rechtsprechung nicht modifiziert. Damit dieses Adäquanzkriterium bejaht werden kann, ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung nicht auf das subjektive Empfinden des Ereignisses abzustellen, sondern der Unfall muss sich in seinem äusseren Ablauf als besonders dramatisch darstellen und objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit sein (U 88/05, RKUV 2/1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 5/2000 Nr. U 394 S. 315 Erw. 5). Dem Ereignis vom 25. Juni 2006 kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, jedoch erscheint es weder in seinem äusseren Ablauf als besonders dramatisch noch geeignet, einen Schrecken einzuflössen, welcher das bei einem Unfallereignis Übliche überschreiten würde.
4.2.5 Auch das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen wurde durch die neue Rechtsprechung nicht angepasst. Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht bestritten, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
4.2.6 Neu ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nur dann erfüllt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlungen im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen waren (134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Die medizinischen Akten lassen nicht auf eine den Beschwerdeführer belastende ärztliche Behandlung schliessen. Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt.
4.2.7 Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums ,Dauerbeschwerden vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was auf Grund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 f.). Die dokumentierten Beschwerden dürfen als erheblich qualifiziert und das Kriterium als erfüllt qualifiziert werden, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise.
4.2.8 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
4.2.9 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen gehen aus den Akten nicht hervor.
4.2.10 Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" schliesslich ist neu nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.). Zudem wird gemäss der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung das Kriterium auch danach beurteilt, ob der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig wäre (Urteil des EVG in Sachen H. vom 30. August 2006, U 21/06, Erw. 4.5; vom 24. Februar 2005 in Sachen C., U 311/04, Erw. 3.2). Dem Beschwerdeführer wurde seit dem Unfall vom 25. Juni 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er könne in der angestammten Tätigkeit keinen Arbeitsversuch machen, da es bei seiner Arbeit der vollen Konzentration bedürfe. Er erklärte sich jedoch gegenüber einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bereit, bei Bekannten einen Arbeitsversuch zu machen (Urk. 12/2/A15 S. 2). In der Folge sind jedoch keinerlei Arbeitsversuche dokumentiert. Zudem hätte wohl in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden. Das Kriterium kann jedenfalls nicht als erfüllt gelten.
4.3 Insgesamt ist von den sieben zu prüfenden Adäquanzkriterien lediglich ein einziges, jedoch nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 25. Juni 2006 zu Recht per 30. Juni 2007 eingestellt.
5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG (Versicherten-Nr. 20140699)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).