Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00421
[8C_595/2009]
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UV.2007.00421
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 14. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, war seit 1997 bei der B.___ AG als Lagermitarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 2. Mai 2003 in seinem Heimatland einen Autounfall erlitt (Urk. 6/1).
Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm Heilungskosten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 19 % zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 6/113). Die dagegen am 4. Juli 2007 erhobene Einsprache (Urk. 6/116) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2007 ab (Urk. 6/117 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. September 2007 Beschwerde und verlangte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in bestimmter Höhe zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Insbesondere habe die SUVA weiterhin für Heil- und Pflegekosten aufzukommen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf am 6. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7).
Am 22. Januar 2009 reichte der Versicherte ein am 26. Juni 2008 zu Handen der Invalidenversicherung erstattetes Gutachten (Urk. 10) und eine Verfügung der Invalidenversicherung vom 14. Januar 2009 betreffend Rentenzusprache (Urk. 9) ein, wozu die SUVA am 23. März 2009 Stellung nahm (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen der Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Prüfung, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 1). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, das Beschwerdebild sei durch eine psychische Fehlverarbeitung bestimmt, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geführt habe (S. 4 Erw. 2a). Der erlittene Unfall sei als mittelschwer einzustufen und die massgebenden Adäquanzkriterien seien nicht in hinlänglichem Umfang erfüllt (S. 4 f. Erw. 2b-e). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % sei gestützt auf die ärztlicherseits festgelegte Resterwerbsfähigkeit zutreffend ermittelt worden (S. 5 Erw. 3). Eine anspruchsbegründende Integritätsschädigung bestehe gemäss ärztlicher Beurteilung nicht (S. 5 f. Erw. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege eine psychische Störung vor und diese stehe in adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob nebst bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigten somatischen Einschränkungen (vgl. Urk. 6/111 S. 1 oben) Beeinträchtigungen psychischer Art vorliegen, welche in rechtsgenüglichem, insbesondere adäquatem, Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen.
Nicht einzutreten ist auf den beschwerdeweise gestellten Antrag betreffend Heilungskosten, besteht doch mit der Zusprache einer Rente, welche der Beschwerdeführer seinerseits nicht grundsätzlich beanstandet, kein entsprechender Anspruch mehr (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
3.
3.1 Laut Unfallmeldung fuhr der Beschwerdeführer am 2. Mai 2003 mit seinem Auto, als dessen Lenkung blockierte, worauf dieses von der Fahrbahn abkam und sich überschlug (Urk. 6/1 Ziff. 6).
In der Schweiz fand die Erstbehandlung am 10. Mai 2003 bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, statt, der als Diagnosen eine Clavicula-Fraktur links, eine Commotio cerebri und eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) nannte (Urk. 6/2 Ziff. 1 und 5).
3.2 Gemäss Bericht vom 26. August 2003 (Urk. 6/5) wurde der Beschwerdeführer am 20. August 2003 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Universitätsklinik D.___ untersucht, wo folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
-
Status nach Autounfall am 2. Mai 2003 mit
-
Pseudoarthrose bei Claviculafraktur links
-
subacromiales Impingement, AC-Arthropathie bei Verdacht auf Tossy II-Läsion
-
Parese M. triceps und Handgelenksflektoren bei Verdacht auf Armplexus- oder Wurzelläsion links
Der Beschwerdeführer leide an belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Claviculafraktur links und an Nackenschmerzen, dies ohne Ausstrahlungen in die Arme und ohne Gefühlsstörungen oder Muskelschwäche. Seit dem Unfall hätten die Beschwerden um 50 % abgenommen. Der Beschwerdeführer sei Lagerist und aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
Im Bericht vom 17. September 2003 über die Konsultation vom 16. September 2003 in der Wirbelsäulensprechstunde der gleichen Klinik (Urk. 6/7) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
-
Status nach Autounfall am 2. Mai 2003 mit
-
Pseudoarthrose bei Claviculafraktur links
-
subacromiales Impingement, AC-Arthropathie bei Verdacht auf Tossy II-Läsion
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem zervikalen Schmerzsyndrom (S. 1 unten). Die Situation könne einzig mit konservativen Massnahmen mit Mobilisation der HWS verbessert werden (S. 1 f.).
In Berichten vom 13. Oktober, 27. November und 5. Dezember 2003 (Urk. 6/9, Urk. 6/19-20) wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 100 % angegeben und es wurden nunmehr die folgenden Diagnosen genannt:
-
Pseudoarthrose bei Claviculafraktur links
-
subacromiales Impingement, AC-Arthropathie bei Verdacht auf Tossy II-Läsion
-
cervikales Schmerzsyndrom
3.3 Ab 23. November 2003 befand sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/75 lit. D.1), der in späteren Berichten (Urk. 6/75, Urk. 6/76) eine Anpassungsstörung (F43.23) und eine anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5) diagnostizierte (Urk. 6/75 lit. A) und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestierte (Urk. 6/75 lit. B).
3.4 Vom 21. bis 26. Januar 2004 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Uniklinik D.___ (Urk. 6/24), wo er am 22. Januar 2004 an der linken Schulter operiert wurde (vgl. Urk. 6/25). Anamnestisch wurde festgehalten, er habe sich beim Unfall vom 2. Mai 2003 eine Kontusion der linken Körperseite, eine HWS-Distorsion und eine Klavikulafraktur zugezogen, die zuerst konservativ behandelt worden sei. Es hätten im Bereich der Frakturstelle jedoch Schmerzen und ein subjektives Gefühl der Verschieblichkeit wie auch Schmerzen im Bereich der linken Schulter, persistiert. Der Beschwerdeführer sei psychisch stark angeschlagen, besuche eine Psychotherapie und stehe auch unter entsprechenden Medikamenten (Urk. 6/24 S. 1 Mitte).
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 8. März 2004 attestiert (Urk. 6/24 S. 2 Mitte, Urk. 6/26 unten).
Im Bericht vom 29. März 2004 über die erste postoperative Kontrolle wurde über Restbeschwerden bei guter Revision der Claviculapseudoarthrose berichtet und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgehalten (Urk. 6/33 S. 2 oben).
In späteren Berichten wurde zunächst ein wenig zufriedenstellender postoperativer Verlauf (Urk. 6/43) festgehalten und sodann als Diagnose eine postoperative Frozen shoulder und eine AC-Gelenksarthrose genannt (Urk. 6/47, Urk. 6/52, Urk. 6/57, Urk. 6/66). Die Arbeitsunfähigkeit als Lagerist wurde weiterhin mit 100 % angegeben (Urk. 6/35, Urk. 6/52, Urk. 6/57). Im Bericht vom 20. April 2005 wurde schliesslich auf eine in die Wege geleitete stationäre Rehabilitation hingewiesen (Urk. 6/66 S. 2 oben).
3.5 Vom 7. April bis 11. Mai 2005 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___, wo mit Austrittsbericht vom 11. Mai 2005 (Urk. 6/68) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
A. Unfall vom 2. Mai 2003: PKW-Selbstunfall mit Schädelkontusion, Thoraxkontusion, Kontusion der linken oberen Extremität, Klavikulafraktur links, HWS-Distorsion
1. schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter bei Status nach osteosynthetischer Versorgung der Klavikulapseudoarthrose am 22. Januar 2004, AC-Gelenksarthrose und postoperativ Frozen shoulder
2. reaktive Depression
B. AC-Gelenkarthrose rechts
Arbeitsrelevanter Problembereich sei die linke Schulter; von Seiten der rechten Schulter bestehe krankheitsbedingt eine AC-Gelenksarthrose.
Limitiert seien schulterbelastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von - einzeln genannten - Gewichten, links und (nicht unfallbedingt) rechts. Nicht zumutbar seien Arbeiten in Schulterhöhe oder Überkopf mit dem linken Arm und Tätigkeiten mit repetitiven kraftvollen ausholenden Armbewegungen links. Eine diesen Vorgaben entsprechende Arbeit sei ganztags zumutbar (S. 3 Mitte).
Bis zum Untersuchungstermin in der Universitätsklinik D.___ (6. Juli 2005) betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Sollten sich dort keine weiteren medizinischen Massnahmen ergeben, so werde eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren entsprechend den genannten Einschränkungen für eine ganztägige schulterschonende Tätigkeit vorgeschlagen (S. 3).
3.6 Die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Universitätsklinik D.___ am 6. Juli 2005 führte zum Vorschlag, ihn in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Universitätspitals G.___ (G.___) zu behandeln (Urk. 6/71 S. 1 unten).
Die Beurteilung in der genannten Sprechstunde am 4. November 2005 ergab die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten, Diagnosen (Urk. 6/81 S. 5 Mitte):
-
chronisches zervikospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom links
-
chronisches Schmerzsyndrom der Schulter links
-
chronische Migräne ohne Aura
-
subsyndromale Form einer posttraumatischen Belastungsstörung
Die therapeutischen Empfehlungen lauteten hauptsächlich auf Physiotherapie für den Nacken-/Schultergürtelbereich, medikamentöse Behandlung der Kopfschmerzen sowie Weiterführen der Psychotherapie (Urk. 6/81 S. 6 oben).
3.7 Vom 27. August bis 25. September 2006 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der Rehaklinik F.___, worüber am 4. Oktober 2006 berichtet wurde (Urk. 6/97). Dabei wurden weitgehend die gleichen Diagnosen genannt wie im Bericht über den Aufenthalt im Vorjahr; als aktuelle Probleme wurden genannt (S. 1 Mitte):
1. kombinierte psychotraumatologische Störung, Depression und Angststörungen
2. ausgeprägtes Schmerzsyndrom Regio collis sinistra und linke Schulter, schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit links
3. schmerz- und depressiv bedingt herabgesetzte psychomentale Leistungsfähigkeit
4. mässig ausgeprägte Lumbalgien
5. leichte Beschwerden Schulter rechts und Beckenkamm links
6. Schlafstörungen
Punkto Beurteilung wurde auf separate Berichte verwiesen (S. 2 unten).
Im neuropsychologischen Bericht vom 31. August 2006 (Urk. 6/99) wurde als medizinische Diagnose eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) und eine HWS-Distorsion am 2. Mai 2003 genannt, als neuropsychologische Diagnose eine schmerz- und depressiv bedingt herabgesetzte psychomentale Dauerleistungsfähigkeit (S. 1 Mitte). In der Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege seit dem Unfall eine Schmerzproblematik vor. Zudem sei eine depressive Entwicklung eingetreten. Diese beiden Faktoren seien heute deutlich im Vordergrund und hielten die herabgesetzte psychomentale Dauerleistungsfähigkeit aufrecht (S. 3 Mitte).
Im Bericht vom 15. September 2006 (Urk. 6/100) über die am 5. September 2006 erfolgte psychiatrische Abklärung wurde ausgeführt, von der Befundlage her sei es klar, dass eine erhebliche kombinierte psychische Störung vorliege. Die ängstlich getönte psychomotorische Unruhe mit augenscheinlich erheblichem, nicht speziell appellativ vorgetragenem, Leidensdruck sowie die herabgeminderte Stimmung und weitere Zeichen depressiver Psychomotorik würden auf eine erhebliche kombinierte Störung aus dem Bereich von Angst und Depression (depressive Episode, mittelgradig, ICD-10: F32.11; atypische Panikstörung, ICD-10: F41.0) verweisen (S. 8). Die psychotraumatologische Störung sei vom Schweregrad her im Grenzgebiet einer Vollform einer posttraumatischen Belastungsstörung im Übergang zu subsyndromalen Formen (ICD-10: F43.1 oder F43.2) anzusiedeln (S. 8 unten).
In der am 30. Januar 2007 erstatteten orthopädischen Stellungnahme (Urk. 6/101) wurde zusammenfassend ausgeführt, die Clavicula erscheine bei der jetzigen Untersuchung klinisch und radiologisch stabil und weitgehend indolent; die Fraktur sei konsolidiert (S. 13 Mitte). Seit zirka einem Jahr hätten sich die Beschwerden eher verschlimmert, vor allem seien Schmerzen im linken Halsbereich aufgetreten sowie Lumbalgien, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des linken Beckenkamms. Diese seien orthopädisch-somatisch in diesem Ausmass nicht erklärbar (S. 13). Die rein unfallkausal-somatisch-orthopädische Zumutbarkeit laute: mindestens mittelschwere Arbeiten ganztags (S. 14 oben).
In der am 20. Februar 2007 erstatteten neurologischen Stellungnahme (Urk. 6/102) wurde als neurologische Diagnose ein Status nach Unfall vom 2. Mai 2003 mit leichter traumatischer Hirnverletzung ohne Hinweis auf persistierende Beeinträchtigungen im Bereich des Nervensystems genannt (S. 6 unten). Insgesamt sei die Situation des Beschwerdeführers nicht durch eine persistierende strukturell-organische Schädigung des Nervensystems erklärbar (S. 6).
In der im Anhang der neurologischen Stellungnahme abgegebenen gemeinsamen interdisziplinären Zusammenfassung kamen die beteiligten Fachleute zum Schluss, insgesamt sei von einer spezifischen unfallbedingten psychischen Störung auszugehen, die den Beschwerdeführer invalidisiere; eine berufliche Tätigkeit sei nicht zumutbar, die Prognose sei ungünstig. Eine allfällige Integritätsentschädigung sollte psychiatrischerseits in etwa 2 Jahren festgelegt werden; aus somatisch-orthopädischer Sicht ergebe sich keine solche (S. 8 unten).
3.8 Am 26. Juni 2008 erstatteten die Ärzte des Zentrums H.___ (H.___) ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 10). Es wurden folgende, hier leicht gekürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 31 Ziff. 4.1):
-
chronifiziertes Schmerzsyndrom linke Schulter
-
cervicovertebrales Schmerzsyndrom
-
Lumbovertebralsyndrom
-
Schmerzsyndrom rechte Hüfte nach Knochenspanentnahme linker Beckenkamm (22. Januar 2004)
-
depressive Fehlentwicklung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-
sonstige nicht näher bezeichnete Angststörung
-
akzentuierte Eheprobleme bei erektiler Dysfunktion
Ferner wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Migränekopfschmerzen (fraglich posttraumatisch aufgetreten) und ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel seit zirka drei Jahren genannt (S. 31 Ziff. 4.2).
Gesamthaft gesehen sei unter Würdigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Lagerist als nicht mehr arbeitsfähig zu betrachten (S. 34 Mitte).
Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, dies vor allem aus psychiatrischen Gründen. Dr. E.___ habe schon im September 2005 aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % gesprochen; im Verlauf des Jahres 2006/2007 sei es zu einer zusätzlichen Akzentuierung gekommen (S. 35 oben).
4.
4.1 Aus den genannten Akten ergibt sich, dass im Anschluss an den Unfall vom 2. Mai 2003 vorerst die erlittene Clavicula-Fraktur das Beschwerdebild prägte. Ab November 2003 befand sich der Beschwerdeführer ferner in psychiatrischer Behandlung. Im Januar 2004 wurde die linke Schulter operiert, dies mit wenig zufriedenstellendem Verlauf, so dass im April/Mai 2005 eine erste und im August/September 2006 eine weitere stationäre Rehabilitation erfolgte.
Die im Anschluss an den zweiten Rehabilitationsaufenthalt erfolgte fachspezifische und die im Januar 2007 erstattete interdisziplinäre Beurteilung ergab, dass für die persistierenden Beschwerden keine organische Ursache objektivierbar und eine berufliche Tätigkeit vielmehr wegen einer spezifischen psychischen Störung nicht mehr zumutbar sei. Vergleichbare Schlussfolgerungen sind dem im Juni 2008 erstatteten H.___-Gutachten zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor allem aus psychiatrischen Gründen auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei.
4.2 Alle genannten Beurteilungen stimmen dahin überein, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine namhaften psychischen Beschwerden beeinträchtigt ist, während aus somatischer Sicht keine organisch fassbaren Pathologien bestehen. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass noch bestehende Beschwerden mit der ursprünglich ebenfalls diagnostizierten HWS-Distorsion zusammenhängen würden.
Demzufolge ist zu prüfen, ob die psychische Problematik in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht.
Dass sie auf den Unfall zurückgeht, dass also der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen Ausführungen im Bericht vom 15. September 2006 über die psychiatrische Abklärung. Damit ist jedoch nicht erstellt, dass der Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Unfall auch noch eng genug (mithin: adäquat) ist. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise im Streitfall vom Gericht zu entscheiden ist. Es ist denn auch nicht so, wie der Beschwerdeführer irrtümlich angenommen hat, dass der Psychiater Dr. I.___ ausgeführt hätte, „dass ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt“ (Urk. 1 S. 3); Dr. I.___ hat sich richtigerweise zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs gar nicht geäussert.
4.3 Ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu prüfen. Damit stellt sich als erstes die Frage nach der Schwere des Unfallereignisses.
Zum Unfallhergang enthalten die Akten neben der knappen Schilderung in der Unfallmeldung einerseits die Darstellung im den Beschwerdeführer betreffenden Strafurteil (vgl. Urk. 6/38), andererseits die Schilderungen des Beschwerdeführers selber im Rahmen der Anamneseerhebung durch die berichtenden Ärzte, darunter die folgenden:
(a) Der Beschwerdeführer habe eine Bewegung wie von einem Schlagloch verspürt, sein Auto sei auf die Gegenfahrbahn geraten, das rechte Rad sei gebrochen und das Auto habe sich 2-3 Mal überschlagen (Urk. 6/102 S. 2 unten).
(b) Der Beschwerdeführer sei, da er Polizeipatrouillen gesehen habe, langsam gefahren. Er habe ein Geräusch gehört und gedacht, es sei eine Strassenunebenheit. Im nächsten Augenblick sei sein Auto auf der linken Strassenseite und die Lenkung blockiert gewesen. Er habe zu korrigieren versucht und gebremst, das Auto sei jedoch auf der kiesartigen Unterlage der Strasse ausgerutscht und habe sich überschlagen (Urk. 6/101 S. 4 unten).
Von diesen beiden Schilderungen vermag die zweite (b), da weit differenzierter, mehr zu überzeugen als die erste.
Zur Abgrenzung der Unfälle mittlerer Schwere im engeren Sinn und derjenigen an der Grenze zu den schweren lassen sich der Praxis folgende Anhaltspunkte entnehmen (RKUV 2003 Nr. U 481 = U 161/01, S. 201 ff. Erw. 3.3.2 S. 204 f.):
Als lediglich mittelschwere Unfälle wurden genannt:
-
... als das Fahrzeug ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam und sich über eine Grasböschung hinab überschlug, was beim Versicherten mehrere Rippenfrakturen rechts und eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen Schlüsselbeinbruch rechts zur Folge hatte (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992, U 68/91)
-
als ein von einem Lernfahrer gesteuerter Lastwagen von der Strasse abkam, seitlich eine Böschung hinunterfuhr und nach anderthalbmaligem Überschlagen auf dem Dach liegen blieb, wobei sich der Versicherte als Beifahrer, der vor dem Überschlagen des Wagens abspringen konnte oder hinausgeschleudert wurde, Prellungen an der Halswirbelsäule und am Knie, eine Schockwirkung sowie möglicherweise eine Hirnerschütterung zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991, U 47/90)
Als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den schweren wurden genannt:
-
Überschlagen des Fahrzeuges infolge Reifenplatzers [bei hoher Geschwindigkeit] mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 23.August 1994, U 57/94)
-
... als ein Versicherter nach einem Frontalzusammenstoss durch das Fenster aus dem Auto geschleudert wurde, während er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 29. Oktober 1991, U 62/90)
Angesichts des vom Beschwerdeführer selber erwähnten nicht sehr hohen Tempos und der weiteren, mit den erstgenannten Fällen vergleichbaren Umstände ist das Unfallereignis als mittelschwer im engeren Sinne, also nicht an der Grenze zu einem schweren, einzustufen.
4.4 Es bleiben die praxisgemäss massgebenden Kriterien zu prüfen.
Dem Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Diese hat sich jedoch in der Einstufung als mittelschwerer Unfall bereits niedergeschlagen, und es sind auch keine besonders dramatischen Begleitumstände ersichtlich, so dass das entsprechende Kriterium nicht erfüllt ist.
Bei den erlittenen Verletzungen dominierte in somatischer Hinsicht die Claviculafraktur, der keine ausgesprochene Schwere oder besondere Art im Sinne einer Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zugeschrieben werden kann. Das entsprechende Kriterium ist mithin nicht erfüllt.
Auch wenn sich nicht zuverlässig bestimmen lässt, inwiefern und bis wann die stattgefundene ärztliche Behandlung noch durch die organisch begründeten Beschwerden bedingt oder aber infolge der psychischen Fehlentwicklung erforderlich gewesen ist, so darf die Dauer von rund 3 ½ Jahren bis zum Abschluss des zweiten Rehabilitationsaufenthalts doch als eher ungewöhnlich lange bezeichnet werden, so dass das entsprechende Kriterium, allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist.
Wohl beklagt der Beschwerdeführer körperliche Dauerschmerzen. Diese sind jedoch gemäss übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen gerade Ausdruck der psychischen Fehlentwicklung und werden durch diese unterhalten, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Zu unterscheiden von der relativ langen Behandlungsdauer ist der Heilungsverlauf als solcher, der zwar zögerlich, aber nicht auch als schwierig bezeichnet werden kann; für erhebliche Komplikationen sodann gibt es keine Anhaltspunkte. Das Kriterium ist damit nicht erfüllt.
Hinsichtlich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist es wiederum nicht ganz einfach, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab welchem die Arbeitsunfähigkeit als Ausdruck der psychischen Problematik zu erachten ist. Einerseits wurde aus somatischer Sicht bis zum ersten Rehabilitationsaufenthalt im April / Mai 2005, also während rund zwei Jahren, eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, andererseits befand sich der Beschwerdeführer bereits ab November 2003 in psychiatrischer Behandlung, wo ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert wurde. Hätte nicht bereits im November 2003 die psychiatrische Behandlung eingesetzt, so wäre mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit das Kriterium als erfüllt zu bezeichnen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. = U 56/00, Erw. d/aa, S. 544 ff.). Angesichts der ab November 2003 bereits mitwirkenden psychischen Faktoren kann das Kriterium als nicht in ausgeprägter Weise erfüllt erachtet werden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgebenden Kriterien zwei, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt sind. Alle übrigen Kriterien sind nicht erfüllt.
Dies genügt nicht, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejahen. Ein solcher ist vielmehr zu verneinen, womit die Beschwerdegegnerin für die Folgen der psychischen Beschwerden keine Leistungspflicht trifft.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorn Erw. 2.3).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).