Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ war seit dem 27. Februar 1995 im Y.___, ___, als Turnlehrerin tätig und in dieser Eigenschaft bei den Alpina Versicherungen (heute: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Unfallmeldung vom 18. Dezember 1996, Urk. 8/K1).
1.2 Am 14. Dezember 1996 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn Richtung München in eine Auffahrkollision verwickelt. Laut Zeugnis des erstbehandelnden Arztes der Chirurgischen Klinik Dr. Z.___, ___, vom 14. Dezember 1996 zog sich X.___ bei diesem Unfall eine Distorsion II° der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Prellung der Brustwirbelsäule (distal) zu. Er verordnete eine Cervikalstütze für 10 - 14 Tage sowie körperliche Schonung (Urk. 8/M14).
1.3 In der Folge wurde X.___ in der Schweiz von Dr. med. A.___, FMH Allg. Medizin, ___, weiterbehandelt. Die "Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht vorerst, erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf. Mit Verfügung vom 17. November 2003 stellte sie die Leistungen per 30. September 2003 ein mit der Begründung, es sei ab diesem Zeitpunkt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Dezember 1996 und einer allenfalls bestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und/oder einem Integritätsschaden mehr gegeben (Urk. 8/K58). Nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ___ (Gutachten vom 1. November 2004, Urk. 8/M16), bestätigte die "Zürich" ihre Leistungseinstellung durch den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 (Urk. 8/K91), den das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2005 schützte.
1.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob das Urteil in Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2006 auf und wies die Sache an die "Zürich" zurück, damit sie zur Beurteilung der Unfallschwere im Rahmen der Adäquanzprüfung bei Schleudertrauma den Sachverhalt vollständig erhebe und hernach neu verfüge.
1.5 In Nachachtung des genannten Urteils stellte die "Zürich" X.___ die amtlichen Akten zum Unfall zu (Schreiben vom 27. Dezember 2006, Urk. 8/K93). Zudem holte sie eine Unfallanalyse bei ihrem Unfallanalytiker, Dipl. Ing. FH C.___, ein (Urk. 8/K94). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 4. Juni 2007 erneut die Ausrichtung weiterer Leistungen nach dem 30. September 2003 aus der obligatorischen Unfallversicherung ab (Urk. 8/K99). Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 4. Juli 2007 Einsprache (Urk. 8/K103). Die mitbetroffene Krankenkasse der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/K101) am 9. Juli 2007 wieder zurück (Urk. 8/K105). Mit Entscheid vom 22. August 2007 hielt die "Zürich" an ihrer Leistungseinstellung fest (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Zug, Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben;
2. Der Beschwerdeführerin seien auch nach dem 30. September 2003 die gesetzlichen Leistungen aus der UVG-Versicherung, namentlich Heilungskosten, Taggeldleistungen, eine angemessene Invalidenrente sowie eine 5%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, beim erlittenen Unfall habe es sich um einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gehandelt, zumal eine Mitfahrerin der Beschwerdeführerin eine Fraktur des Halswirbels C2 und damit eine lebensgefährliche Verletzung (drohende Atemlähmung) erlitten habe. Zudem rügte sie, die Beschwerdegegnerin sei den Auflagen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 16. November 2006 zur Abklärung der Unfallschwere ungenügend nachgekommen. Die Unfallanalyse von C.___ gehe inhaltlich von unzulässigen Sachverhaltsannahmen aus, und der Experte sei zudem als Angestellter der Beschwerdegegnerin nicht unabhängig. Aus diesem Grund sei eine Unfallanalyse durch einen unabhängigen Unfallanalytiker zu erstellen. Schliesslich sei die Adäquanz der nach dem Einstellungszeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden zu bejahen, da die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden, der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit, des schwierigen Heilungsverlaufs, der ärztlichen Fehlbehandlung sowie der langdauernden Arbeitsunfähigkeit gegeben seien.
2.2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Wettswil, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Zur Begründung machte sie geltend, die Einordnung des Unfalles in die Mitte der Kategorie der mittelschweren Unfälle sei zutreffend, und angesichts der neuen Praxis des Bundesgerichts zu den Folgen von Schleudertraumas bzw. HWS-Verletzungen sei die Kausalität der ab Oktober 2003 geklagten Beschwerden zu verneinen. Dies, zumal die Einwendungen gegen die Unfallanalyse von C.___ - sowohl was die Unabhängigkeit des Gutachters betreffe als auch in inhaltlicher Hinsicht - nicht stichhaltig seien.
2.3 Mit Verfügung vom 12. November 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles vom 14. Dezember 1996 über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per 30. September 2003 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder sowie allenfalls auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat. Dabei ist insbesondere zu fragen, ob die Beschwerdegegnerin den Auflagen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in dessen Urteil vom 16. November 2006 mit der nachträglich getätigten Sachverhaltsabklärung zureichend und korrekt nachgekommen ist, und hernach, als wie schwer der Unfall vom 14. Dezember 1996 zu qualifizieren ist. Daraus folgend ist schliesslich die Adäquanzprüfung vorzunehmen.
2.
2.1 Bereits mit Urteil vom 29. August 2005 hat das hiesige Gericht die Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den darauf zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 f. Erw. 2.2 und 4.3.1, je mit Hinweisen) dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE 122 V 415, 119 V 335, 117 V 359) oder einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Darauf wird verwiesen.
2.2 Im jüngst publizierten BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10). Letztere hat das höchste Gericht wie folgt neu definiert:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
2.3 Eine neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden, ohne dass es darauf ankäme, ob der massgebende Sachverhalt vor oder nach der Praxisänderung eingetreten oder ob eine vor diesem Zeitpunkt in Frage stehende Anspruchsberechtigung betroffen ist (ZAK 1990 S. 255). Dies steht weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist (vgl. BGE 125 II 152 Erw. 4c/aa S. 163 mit Hinweisen; Urteil C 80/01 vom 6. Oktober 2004, E. 3.3.2). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung, BV) kann jedoch gegebenenfalls bei einer verfahrensrechtlichen Änderung der Rechtsprechung dazu führen, dass eine Praxisänderung im Anlassfall noch nicht angewendet wird, wenn der Betroffene einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte. Dies kann bei Änderungen der Rechtsmittelfristen oder von Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels zutreffen (BGE 133 V 96 Erw. 4.4.6 S. 103 mit Hinweisen).
2.4 Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine im Sinne von Art. 9 BV nach Treu und Glauben geschützte Vertrauensgrundlage berufen. BGE 134 V 109 gelangt demnach zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die sich stellenden Fragen nach der neuen Schleudertrauma-Praxis des Bundesgerichts zu prüfen sind.
3.
3.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16. November 2006 das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2005 sowie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Aktenergänzung zurückgewiesen hatte, zog diese die amtlichen Akten des Unfalles vom 14. Dezember 1996 bei (Urk. 8/Amtliche Akten) und holte bei ihrem Unfallanalytiker C.___ (Dipl. Ing. FH) die unfalldynamische Expertise vom 26. April 2007 ein (Urk. 8/K94). Gestützt auf diese Expertise hielt sie an ihrer bereits im ersten Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung fest, es habe sich beim strittigen Unfall um einen mittelschweren Unfall, weder im Grenzbereich zu den leichteren noch im Grenzbereich zu den schwereren Unfällen, gehandelt.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, angesichts der Bedeutung der Unfallschwere für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre zum vornherein eine externe gutachterliche Beurteilung erforderlich gewesen. Zum andern leide die interne Beurteilung an inhaltlichen bzw. fachlichen Mängeln. So werde die polizeiliche Hergangsbeschreibung als unvollständig oder teilweise falsch bezeichnet. Der angebliche Anstoss des Opel D.___ gegen den Lieferwagen werde lediglich in der polizeilichen Sachverhaltsbeschreibung und in unklarer Formulierung in der Einvernahme des Mitfahrers im Opel, E.___, erwähnt und sei anhand der Fahrzeugschäden nicht belegbar. Dies sei unhaltbar. Ebenso sei die Annahme des Unfallanalytikers spekulativ, dass ein nicht unerheblicher Teil der Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin bei den Rettungsarbeiten erzeugt worden sei. Die Verformungen am Heck ihres Fahrzeuges würden für sich sprechen, weshalb von einem weit höheren Delta-v ausgegangen werden müsse, als in der Analyse. Diese Annahme werde auch durch die Verletzungen gestützt, welche die Insassen der beteiligten Fahrzeuge, insbesondere die Beifahrerinnen auf dem Rücksitz des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin, erlitten hätten. Auf eine hohe Energie würde zudem auch der Umstand deuten, dass beim Fahrzeug sämtliche Scheiben heraus fielen und dass die Feuerwehr das Dach herausschneiden musste, um die Insassen zu befreien (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.3 Dem ist in formeller Hinsicht entgegen zu halten, dass - wie bei Gutachten und Berichten versicherungsinterner Ärzte - die Tatsache allein, dass der befragte Gutachter in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen lässt. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche der Unfallanalyse vorliegend zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin - analog zu den versicherungsinternen Gutachten im Sozialversicherungsbereich - ein strenger Massstab anzulegen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c). Die Beschwerdeführerin vermag allerdings keine Umstände zu benennen, welche ein Misstrauen in die Objektivität des Unfallanalytikers C.___ zu begründen vermöchten.
3.4 In inhaltlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die Unfallanalyse der Beschwerdeführerin keine Zweifel an derjenigen des sachkundigen Unfallanalytikers zu wecken vermag. Letzterem standen neben der Sachkunde sämtliche Akten zum Unfallhergang zur Verfügung. Dass er dabei (subjektive) Aussagen der Beteiligten oder Zeugen mit den objektiv feststellbaren Tatsachen - wie Schäden an Fahrzeugen - verglich und daraus Schlüsse zog, gehörte zu seinen Aufgaben. Dies bedeutet nicht, dass er nicht objektiv wäre. Konkret lässt sich aus der Tatsache, ob das Fahrzeug des Unfallverursachers nach dem Zusammenstoss mit dem Auto der Beschwerdeführerin auch noch in das davor stehende Fahrzeug prallte oder nicht, ohnehin nichts für die Frage ableiten, welche Kräfte auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gewirkt haben. Entscheidend ist vielmehr, wie stark und allenfalls wie oft und in welche Richtung das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gestossen wurde. Hier wirkt sich die Annahme des Gutachters, dass alle Frontschäden des Opel D.___ aus dessen Anstoss mit dem VW der Beschwerdeführerin stammen, sogar zu deren Gunsten aus. Dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nach dem Stoss von hinten auch noch mit dem Heck in den Lieferwagen vor ihr prallte, berücksichtigte der Analytiker richtigerweise und ermittelte für den ersten Stoss von hinten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von ca. 21 km/h bei einer Winkelabweichung von 10° nach rechts und für den seitlichen Anprall gegen den Lieferwagen eine solche von ca. 19 km/h bei einer Winkelabweichung von ca. 30° nach vorne links (Urk. 8/K94).
Weiter mag zwar Spekulation sein, dass ein nicht unerheblicher Teil der Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin bei den Rettungsarbeiten entstanden seien; allerdings bleibt dem Gutachter mangels anderweitiger Beweismöglichkeiten nichts anderes übrig, als Annahmen zu treffen, welche mit den verfügbaren Akten möglichst übereinstimmen. Es steht zudem fest und wird auch nicht bestritten, dass die Feuerwehr das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zur Befreiung der Insassen aufschweissen musste. Dabei sind zusätzliche Beschädigungen des Fahrzeugs unvermeidbar. Da diese aber nicht direkte Folgen der Kollision darstellen und daher bei der Ermittlung des Delta-v nicht berücksichtigt werden dürfen, ist es gerade die Aufgabe eines Unfallanalytikers, auf solche Faktoren hinzuweisen. Dies ist in der Analyse vom 26. April 2007 richtigerweise geschehen, wobei die getroffenen Annahmen jeweils nachvollziehbar und sachlich begründet wurden.
Unbestreitbar kann auch die Art und Schwere der Verletzungen der Unfallbeteiligten ein Indiz für die Heftigkeit des Zusammenstosses bilden. Für die physikalische Berechnung der Unfalldynamik kann sie allerdings nicht berücksichtigt werden. Diese wird auf der Grundlage der in der Analyse genannten Tatsachen vorgenommen und bleibt - bei aller Wissenschaftlichkeit - letztendlich immer eine Schätzung. Vorliegend kommt hinzu, dass - abgesehen von der Mitfahrerin, welche hinter der Beschwerdeführerin sass - keiner der Insassen ernsthafte Verletzungen davontrug. Einzig die hinten links sitzende Mitfahrerin, wo gemäss Unfallanalyse die grösste Insassenbelastung war, erlitt einen Wirbelbruch (Urk. 8/ S. 12 Ziff. 6, Bemerkungen). Diese Verletzung ist aber ebenfalls nicht als derart schwer anzusehen, dass es sich rechtfertigen würde, von der Unfallanalyse abweichend von einem schweren Unfall auszugehen. Dies, zumal darin von einer Geschwindigkeitsänderung von ca. 21 km/h beim Heckanstoss durch den Opel D.___ und von ca. 19 km/h beim seitlichen Anprall gegen den Lieferwagen F.___ ausgegangen wird, was höchstens einem mittelschweren Unfall entspricht.
3.5 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall als mittelschwer im engeren Sinne d.h. im mittleren Bereich und dort weder im Grenzbereich zu den schweren noch zu den leichten Unfällen qualifiziert hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in Erwägung 2.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.
3.6 Der Unfall vom 14. Dezember 1996 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Allein die Tatsache, dass der Unfall auf der Autobahn geschah und einige der Insassen wegen der Deformation des Fahrzeuges von der Feuerwehr befreit werden mussten, vermag noch keine besondere Eindrücklichkeit zu begründen. Ebenso wenig ist dies wegen des Wirbelbruchs einer Mitfahrerin der Fall. Die Beschwerdeführerin gab in der Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 1996 zum Unfallhergang an, beim Unfall seien sämtliche Scheiben herausgefallen und die Mitfahrerin hinter ihr sei mit dem Kopf aus dem Fenster gelehnt; sie sei aber wieder zu sich gekommen und habe starke Schmerzen im Nacken gehabt. Die Beschwerdeführerin selbst und ihr Beifahrer seien aus dem Fahrzeug herausgekommen und hätten sich um die verletzte Mitfahrerin gekümmert, die Sanitäter seien auch sehr schnell gekommen (vgl. Urk. 8/Amtliche Akten). Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin behaupten, sie habe dank ihrer anatomischen Kenntnisse die Dramatik der Lage sofort erkannt und um das Leben der Mitfahrerin gefürchtet (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 13). Es ist fraglich, ob dies zutrifft, kann doch ein Wirbelbruch in der Regel erst durch eine Röntgenaufnahme festgestellt werden. Die Frage kann aber offen bleiben, denn ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteil U 503/06 vom 7. November 2007, E. 7.2.1 mit Hinweis).
Dass die Beschwerdeführerin besonders schwere oder Verletzungen besonderer Art erlitten habe, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten BGE 134 V 127 Erw. 10.2.2 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], Erw. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] Erw. 5.2.3 mit Hinweisen). Beides - eine besondere Schwere der typischen Beschwerden und besondere Umstände - liegt hier unstrittig nicht vor.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin liegt keine Fehlbehandlung durch die Anordnung des Tragens eines Halskragens vor. Denn einerseits ergibt sich aus den Akten lediglich die Anordnung, die Cervicalstütze für 10-14 Tage zu tragen (vgl. Urk. 8/M14), und andererseits hat keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte darauf hingewiesen, dass die geklagten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Tragen des Kragens stünden. Damit finden sich auch keine Hinweise darauf, dass sich diese Anordnung bei der Beschwerdeführerin überhaupt schädlich ausgewirkt hätte.
Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen kann vorliegend nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf ausgegangen werden. Ebenso wenig traten im Verlauf der Behandlung nennenswerte Komplikationen auf.
Die Beschwerdeführerin konnte bereits ab dem 6. Januar 1997 wieder voll arbeiten. Dass sie dabei gewisse Turnübungen nicht ausführen konnte, begründet zwar eine Einschränkung, welche im Rahmen einer Invaliditätsbemessung allenfalls zu berücksichtigen wäre; für die Adäquanzprüfung kann diese Tatsache aber jedenfalls solange nicht relevant sein, als eine volle Tätigkeit bei voller Entlöhnung möglich ist.
Das hiesige Gericht hat in seinem - vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgehobenen - Urteil vom 29. August 2005 (UV.2005.00111) ausgeführt, die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung seien, wenn auch nicht in ausgeprägter Form, als gegeben zu betrachten. Ob die beiden Kriterien nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr als erfüllt erachtet werden können, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 7), kann offen bleiben. Auch nach der alten Rechtsprechung sind sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Damit sind aber höchstens zwei der sieben Kriterien teilweise und nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt. Dies reicht zur Adäquanzbejahung selbst in Anwendung der älteren Praxis nicht aus.
4. Zusammenfassend hat es die Beschwerdegegnerin in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht abgelehnt, über den 30. September 2003 hinaus Leistungen aufgrund des Unfalles vom 14. Dezember 1996 zu erbringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).