Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war bei der Y.___ als Bauarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 28. August 2003 verunfallte er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Er war im Begriff, Beton aus einem Betonkübel zu schütten, als dieser von einem Kranseil umgestossen wurde. Der Versicherte wurde dadurch zu Fall gebracht und stürzte 3 Meter in die Tiefe (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine zu (Urk. 7/3). Vom 28. August bis 2. September 2003 war er hospitalisiert, wobei die neurologische Überwachung problemlos war und sich keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen ergaben (Urk. 7/3). Nach Austritt aus dem Spital klagte der Versicherte über ausstrahlende Rücken- und über Miktionsbeschwerden. Verordnet wurde ihm eine medikamentöse Behandlung und Physiotherapie. Seine Arbeit nahm er nicht wieder auf (Urk. 7/6, vgl. auch Urk. 7/86). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
Vom 4. Februar bis 3. März 2004 folgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Z.___ (Urk. 7/15). Ab 24. März 2004 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___ in psychiatrische Behandlung (Urk. 7/42, Urk. 7/76). Im Juni / Juli 2004 wurde er hinsichtlich der Miktionsbeschwerden im E.___ abgeklärt (Urk. 7/20, Urk. 7/24). Auf Veranlassung des SUVA-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, befand sich der Versicherte vom 9. bis 20. Mai 2005 in der C.___ (Urk. 7/33-34, Urk. 7/40). Danach wurde er ambulant weitertherapiert und es fanden in der C.___, im D.___ und im E.___ weitere urologische Abklärungen statt (Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/53, Urk. 7/91). Vom 2. November 2006 bis 9. Februar 2007 war der Versicherte in der H.___ hospitalisiert (Urk. 3/1).
Zunächst die F.___ und sodann die G.___, die sich als Lebensversicherer beziehungsweise Haftpflichtversicherer ebenfalls mit den Folgen des Unfalls vom 28. August 2003 zu befassen hatten, liessen den Versicherten im März 2005 sowie im Mai / Juni 2005 überwachen (Urk. 8/1-5). Nachdem die SUVA Kenntnis vom Observationsergebnis erhalten hatte, stellte sie die Versicherungsleistungen per 9. November 2006 ein (Urk. 7/88). Am 11. Januar 2007 legte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten ihr Mandat nieder (Urk. 7/94). Am 30. April 2004 erliess die SUVA die entsprechende Verfügung. Die Leistungseinstellung begründete sie damit, dass keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Weiter behielt sie sich rechtliche Schritte bezüglich einer Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vor (Urk. 7/100). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. August 2007 (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. September 2007 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die SUVA zu weiteren medizinischen Abklärungen. In formeller Hinsicht stellte er den Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Urk. 1). Zudem reichte er Berichte der H.___ vom 23. Februar 2007 und 19. Mai 2008 ein (Urk. 3/1, Urk. 14/1, vgl. auch Urk. 13). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 9). Am 9. März und 15. Dezember 2008 legte der Beschwerdeführer weitere Bericht auf (Bericht von Dr. A.___ vom 8. November 2007, Bericht der H.___ vom 8. Februar 2008 und Bericht der I.___ vom 7. Mai 2008; Urk. 11/1, Urk. 11/2, Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das SUVA hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Heilbehandlung bei Unfallfolgen (Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und dessen Dauer (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V E. 2c S. 44) sowie über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Taggeld (Art. 16 UVG) und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt.
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Versicherungsleistungen per 9. November 2006 zu Recht eingestellt wurden.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit dem Unfall sei er arbeitsunfähig. Er leide an einer massiven Blasenfunktionsstörung, an Albträumen sowie Angstzuständen. Es seien noch weitere medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, organische Unfallfolgen lägen keine vor. Die geklagten Beschwerden würden höchstens noch im Zusammenhang mit der psychischen Problematik stehen, falls nicht auch diese gänzlich vorgetäuscht seien. Wie die Observation gezeigt habe, demonstriere der Beschwerdeführer Einschränkungen, die in Tat und Wahrheit nicht bestünden (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die geklagten Rückenbeschwerden und die Blasenentleerungsstörungen sich nicht durch ein unfallkausales organisches Substrat erklären lassen. Nach Angaben des Beschwerdeführers strahlen die lumbalen Beschwerden in die Brust- und Halswirbelsäule sowie in die Beine aus. Im Rahmen des Aufenthalts in der Rehaklinik Z.___ vom 4. Februar bis 3. März 2004 fiel auf, dass er sich nur noch mit kleinschrittigem Gang fortbewegte. Die neurologischen Befunde waren indessen unauffällig. Hinweise auf ein Nervenkompressionssyndrom oder auf eine Rückenmarkläsion fanden sich keine. Bei den Tests limitierte sich der Beschwerdeführer selber. Die Konsistenz der geltend gemachten Beschwerden, welche unter anderem lediglich eine Hebe- und Tragfähigkeit von 2,5 kg zuliessen und die Durchführung einer Therapie verunmöglichten, erwies sich als fraglich. Vor diesem Hintergrund interpretierten die Ärzte die lumbalen Beschwerden als funktionell bedingt im Sinne einer Somatisierungsstörung (Urk. 7/15). Anlässlich der Hospitalisation in der C.___ vom 9. bis 20. Mai 2005 erfolgten bezüglich der Rückenbeschwerden weitere Abklärungen. Dabei konnten ebenfalls keine unfallkausalen objektivierbaren Pathologien gefunden werden. Die veranlassten Röntgenbilder der Lenden- und Brustwirbelsäule sowie das MRI der Lendenwirbelsäule und des Beckens ergaben leichtgradige Degenerationen L3/4 mit einem Anulus fibrosus-Riss und leichter foraminaler Einengung L4/5 links sowie osteochondrotische Veränderungen L3/4 und L4/5. Des Weiteren wiesen die Ärzte auf die muskuläre Dekonditionierung hin und erklärten, die klinische Untersuchung sei nicht konklusiv gewesen, weil eine exakte Erfassung der Wirbelsäulenproblematik nicht möglich gewesen sei (Urk. 7/40).
Bereits die Ärzte der Rehaklinik Z.___ erachteten die Miktionsbeschwerden als im Vordergrund stehend, welche während des Aufenthalts halbstündlich eine Blasenentleerung erforderten (Urk. 7/15). Dem Bericht des E.___, Urologische Klinik, vom 14. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass es im Januar 2004 zu einer Überlaufblase gekommen war. Bis auf einen spastischen Blasenhals bestanden zystoskopisch und urodynamisch keine Pathologien. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund des urologischen Leidens wurde verneint (Urk. 7/20, vgl. auch Urk. 7/24). Die Ärzte der C.___, Paraplegikerzentrum, kamen nach Durchführung verschiedener Untersuchungen, unter anderem einer Uroflowmetrie, zum Schluss, es bestehe eine normotone stabile Harnblase. Die Beschwerden liessen sich nicht objektivieren (Berichte vom 13. Juni und 15. Juli 2005, Urk. 7/47, Urk. 7/52). Am 13. Oktober 2005 erfolgte am D.___, Urologische Klinik, eine Prostatabiopsie. Diese ergab keine höhergradigen Anomalien. Die Ärzte stellten zwar erhebliche Restharnmengen fest, deren Ätiologie liess sich aber nicht klären (Urk. 7/53). Demgegenüber berichteten die Ärzte des E.___ am 15. Dezember 2006 von einer restharnfreien Miktion. Indessen vermerkten sie eine massive Urge-Symptomatik. Eine psychische Überlagerung der Miktionsbeschwerden hielten sie für gut möglich (Urk. 7/91).
2.3 Organisch nachweisbare Unfallfolgen liegen somit keine vor. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). Die geklagten Beschwerden könnten allenfalls im Zusammenhang mit einer psychischen Problematik stehen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Schmerzproblematik und der Angaben des Beschwerdeführers, er könne sich kaum bewegen, nicht mehr spazieren, gehe kaum aus der Wohnung und meide die Öffentlichkeit, diagnostizierte der psychiatrische Konsiliar der Rehaklinik Z.___ am 10. Februar 2004 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit möglicher erlebnisreaktiver Komponente auf das Unfallgeschehen (Code F45.1 der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) und eine Angst und depressive Störung gemischt (Code F41.2 der ICD-10; Urk. 7/14). Im Rahmen des Aufenthalts in der C.___ fand am 17. Mai 2005 ein weiteres psychiatrisches Konsilium statt. Der Konsiliar stellte ein depressives Zustandsbild fest. Er erklärte, der Beschwerdeführer bewege sich zögerlich mit kleinen Schritten und knapper Mitbewegung der beiden Arme fort, was einer Parkinson-Symptomatik ähnlich sei. Die Mimik manifestiere äusserste Angespanntheit. Unter hörbaren Knackgeräuschen drücke der Beschwerdeführer die Kiefer gegeneinander. In seinen Schilderungen bleibe er fast ausschliesslich auf die Beschreibung seiner körperlichen Beschwerden konzentriert. Es bestehe eine resignierende Hoffnungslosigkeit und pessimistische Ängstlichkeit. Der Beschwerdeführer gebe an, während des ganzen Tages an Depressivität und Antriebslosigkeit zu leiden (Urk. 7/54). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte ebenfalls eine depressive Symptomatik, eine Passivität, Antriebslosigkeit, Beweglichkeitsarmut, Rückzugstendenzen und einen Angstzustand fest und diagnostizierte eine Anpassungsstörung (Code F43.25 der ICD-10; Bericht vom 11. Juli 2005, Urk. 7/42). Die E.___ diagnostizierte bei ähnlicher Symptomatik im Bericht vom 23. Februar 2007 eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (Code F43.1 der ICD-10; Urk. 3/1). Festzuhalten ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte mit Ausnahme des Berichts der H.___ vom 25. Februar 2007 (Urk. 3/1) unbeachtlich sind, weil grundsätzlich der Sachverhalt massgebend ist, der bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 22. August 2007) eingetreten ist (BGE 131 V 243 Erw. 2.1; 121 V 366 Erw. 1b).
3.
3.1 Wie die Observation gezeigt hat, demonstriert der Beschwerdeführer Einschränkungen, welche in Tat und Wahrheit nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob auf diese Diagnosenstellungen abgestellt werden kann. Doch selbst wenn, handelt es sich um eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall. Nicht relevant ist die exakte Diagnose, sondern dass es sich um ein psychisches Leiden handelt und dass damit dessen Adäquanz einem der von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsschema zu genügen hat (BGE 115 V 133).
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Lebensversicherer und vom Haft-pflichtversicherer veranlassten Ermittlungsberichte und DVD's der Firma T.___ zulässige Beweismittel sind, da die Observierung rechtmässig war (Art. 28 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB) und deren Ergebnisse von der SUVA verwertet werden durften (Art. 13 und 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; zum Ganzen: BGE 129 V 323). Insbesondere war die Beobachtung verhältnismässig; so hätte eine (weitere) medizinische Abklärung (dazu Walter Kälin, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004 S. 657) es nicht ermöglicht, festzustellen, was der Beschwerdeführer effektiv noch zu leisten vermag. Zu berücksichtigen ist, dass seit BGE 129 V 323 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Art. 43 Abs. 1 ATSG auferlegt dem Unfallversicherer - gleich wie Art. 47 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung - die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung, ohne dabei eine Beschränkung der Beweismittel vorzusehen. Sodann sind nach Art. 96 lit. b UVG die mit der Durchführung des UVG betrauten Organe befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um Leistungsansprüche zu beurteilen. Diese Normen bilden eine ausreichende Grundlage für den mit der Beobachtung durch einen Privatdetektiv verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten, zumal dieser Eingriff auch nicht schwer wiegt, wurde doch der Beschwerdeführer nur in öffentlich einsehbaren Räumen und bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen, die er aus freiem Willen ausgeführt hat (vgl. BGE 131 I 272 Erw. 4.1.1 S. 278, Erw. 5.1 S. 283 sowie nicht publizierte Erw. 6.2). Damit bilden diese Normen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den mit der Beobachtung durch einen Privatdetektiv verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten. Dies gilt gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG auch für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (BGE 132 V 242 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen).
3.3 Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
3.4 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Sturz aus einer Höhe von knapp 3 Metern als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren ist (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 30. November 2004, U 31/03, Erw. 5.3). Eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegt nicht vor. Ebenso sind dramatische Begleitumstände zu verneinen. Bei objektiver Betrachtung erweist sich das zu beurteilende Unfallgeschehen nicht als geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dasselbe gilt für die Art der Verletzungen. Da kein unfallkausales Substrat für die Rücken- und Miktionsbeschwerden gefunden werden konnte, standen die ärztlichen Behandlungen schon bald nicht mehr im Zusammenhang mit organisch erklärbaren Beeinträchtigungen. Aus diesem Grund sind die Kriterien einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen ergab sich nicht, ebenso kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Solche wurden vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten zwar behauptet beziehungsweise vorgetäuscht, bestanden aber nicht, wie aus der Observation ersichtlich ist. Aus urologischer Sicht bestand nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20, Urk. 7/24). Spätestens bei Austritt aus der Rehaklinik Z.___ bestand aus somatischer Sicht für leichte Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15). Der Beschwerdeführer bemerkt zwar zu Recht, dass das E.___, Urologische Klinik, im Bericht vom 15. Dezember 2006 abweichend zu seinen früheren Beurteilungen ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 1). Diese führte sie aber auf das psychisch überlagerte Schmerzsyndrom zurück (Urk. 7/91) und ist daher nicht weiter beachtlich, zumal psychisch bedingte Einschränkungen vorliegend ausser Acht zu lassen sind. Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt, womit die Adäquanz zu verneinen ist.
Dementsprechend erfolgte die Einstellung der Leistungen per 9. November 2006 zu Recht. Dass der Unfallverursacher wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, ändert daran nichts. Was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand ableiten will (Urk. 1), ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen (Urk. 6).
4.2 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).
4.3 Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mutwilligkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin massgebend (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3 [= Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen M. vom 4. September 2003, P 23/03]). Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 234 Erw. 1b mit Hinweisen).
4.4 Nachdem in den Akten Anhaltspunkte auf eine psychische Problematik bestehen und nicht auszuschliessen ist, dass diese in einem direkten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. August 2003 steht, wobei sich vorliegend, wie ausgeführt, nähere Abklärungen hierzu erübrigen, kann die Prozessführung nicht als mutwillig erachtet werden. Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).