UV.2007.00428
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 9. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, war bei der SUVA unfallversichert und erlitt nach ihren eigenen Angaben am 5. Februar 2005 einen Arbeitsunfall, bei welchem ihr mehrere Kisten mit einem Gesamtgewicht von 50 kg auf Kopf und Schulter gefallen sind und eine der 10 kg schweren kantigen Plastikkisten sie aus einer Fallhöhe von 2 m am Boden kauernd am Kopf seitlich des linken Ohres sowie zusätzlich im Schulter/Nackenbereich traf (Urk. 1 S. 2 f. in Verbindung mit Urk. 9/5/1). Sofort nach dem Ereignis spürte sie Nackenbeschwerden, Drehschwindel sowie allgemeine Kopfschmerzen, welche sie zwangen, die Arbeit niederzulegen. Am 7. Februar 2005 begab sie sich wegen anhaltender Beschwerden in Behandlung ihres Hausarztes, Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, Z.___. Dieser stellte im Zwischenbericht vom 25. Mai 2005 (Urk. 9/4) extrem starke Nacken- und Schulterschmerzen fest und diagnostizierte eine Distorsion der HWS-Gelenke. Am 5. Juli 2005 gab die Versicherte gegenüber einem Schadendienst-Mitarbeiter des Unfallversicherers an, sie leide immer noch an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schulterschmerzen rechts, Armbeschwerden rechts, Gefühlsstörungen an Hand und Finger rechts, Drehschwindel, Gleichgewichtsstörungen, eingeschränkter Kopfbeweglichkeit und Vergesslichkeit (Urk. 9/5/1 f.). Weiter erklärte die Versicherte, wegen des Unfalls vom 5. Februar bis zum 16. März 2005 zu 100 % und ab dem 17. März 2005 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Am 18. August 2005 berichtete Prof. Dr. med. A.___ vom Institut für Anästhesiologie des B.___, welcher die Versicherte seit dem 18. Juli 2005 zweimal in der Schmerzsprechstunde untersucht und behandelt hatte, von einer noch leichten Einschränkung im Bereich der HWS sowie leichten degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylarthrose; die Arbeitsunfähigkeit schätzte er auf 50 % seit dem Unfall (Urk. 9/10). Zur gleichen Beurteilung gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 9/13). Zur weiteren Abklärung der von der Versicherten geklagten Schwindel und Gleichgewichtsstörungen (Urk. 9/13/2) regte er neurologische und allenfalls auch otologische Untersuchungen an (Urk. 9/13/3). Diese wurden am 7. Dezember 2005 und 10. Juli 2006 im Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des B.___ (Neuro-Otologie-Berichte vom 15. Dezember 2005, Urk. 9/18, und 13. Juli 2006, Urk. 9/42) und am 27. Januar 2006 in der Schmerzsprechstunde der Neurologischen Poliklinik des B.___ (Bericht vom 27. Januar 2006, Urk. 9/26) vorgenommen, ohne dass dabei Befunde für eine otologische oder neurologische Problematik erhoben werden konnten. Ebenso wenig ergab eine Untersuchung der Halsgefässe vom 6. April 2006 in der Klinik für Angiologie des B.___ Hinweise für Gefässpathologien (Urk. 9/23). Ein triplanares, natives und KM-verstärktes Schädel-MRI mit MRA der Halsgefässe, des kranio-zervikalen Übergangs und der intra-craniellen Gefässe vom 26. April 2006 war altersentsprechend unauffällig, ohne Nachweis vaskulärer Läsionen oder von Gefässstenosen oder -anomalien (Bericht des Instituts für Neuroradiologie des B.___ vom 26. April 2006, Urk. 9/35). Auch während eines vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalts vom 3. bis zum 30. Januar 2007 in der D.___ konnten keine auf eine Unfallverletzung hinweisenden Befunde erhoben werden (vgl. Austrittsbericht vom 19. Februar 2007, Urk. 9/65).
Hingegen erhob der Radiologe Dr. med. E.___ vom F.___ in einer funktionellen MRI-Untersuchung der HWS und des kranio-zervikalen Übergangs den Befund von streifig imbibierten und zum Teil signalreichen Aufnahmen der Ligamenta alaria, welche seiner Auffassung nach auf einen Zustand nach einer partiellen Ruptur hinwiesen (Urk. 9/60 = Urk. 9/72/6 ff. in Verbindung mit Urk. 9/75). Der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte allerdings in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2007 diese Interpretation der Befunde in Frage und regte an, eine Second Opinion eines anderen Radiologen einzuholen (Urk. 9/79/A). Am 31. Mai 2007 berichtete PD Dr. med. H.___, leitender Radiologe der Universitätsklinik I.___, dass er die Versicherte noch einmal bildgebend untersucht und dabei beidseits unauffällige Verhältnisse bezüglich der Ligamente am craniozervikalen Übergang festgestellt habe; die fMRI-Untersuchung durch Dr. E.___ bezeichnete er als ungeeignet für die Diagnostik von Läsionen von kleinen Ligamenten wie die Ligamenta alaria (Urk. 9/81). SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, kam in seiner Beurteilung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/83) zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall eine unfallbedingte strukturelle oder sonst wie objektivierbare Pathologie habe gefunden werden können. Ebenso wenig habe die neuropsychologische Abklärung wesentliche neuropsychologische Einschränkungen gezeigt. Die rechtsseitig auftretenden Schmerzen passten auch nicht zu einer zervikalen Pathologie aufgrund des Unfallereignisses, da die Versicherte nach eigenen Angaben linksseitig von den Kisten getroffen worden sei.
Gestützt auf diese Beurteilung stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. Juli 2007 per 31. Oktober 2007 ein (Urk. 9/86).
1.2 Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2007 erhob die Versicherte am 2. August 2007 Einsprache mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weitere Versicherungsleistungen zu erbringen, namentlich die Aufwendungen für eine Traumaverarbeitungstherapie bei der K.___ AG zu vergüten (Urk. 9/87). Weiter rügte sie, es sei der Unfallhergang ungenügend abgeklärt worden.
Mit Entscheid vom 26. September 2007 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 9/94 = Urk. 2). Am 28. September 2007 ging bei der SUVA der ärztliche Zwischenbericht des Dr. med. L.___, Allgemeinmedizin FMH, Z.___, vom 24. September 2007 ein, in welchem dieser zusätzlich zu den „hinlänglich bekannten“ Diagnosen eine reaktive Depression diagnostizierte und die Versicherte für vollständig arbeitsunfähig und nach wie vor behandlungsbedürftig erklärte (Urk. 9/95).
2. Am 28. September 2007 reichte X.___ Beschwerde ein gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2007 mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 26. September 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen nach UVG auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den genauen Unfallhergang bezüglich der physischen Einwirkung der herab fallenden Gewichte auf die Versicherte abzuklären und ebenso die noch vorhandenen vielfältigen Beschwerden durch ein polydisziplinäres Gutachten feststellen zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit der Zustellung dieser Eingabe an die Beschwerdeführerin wurde der Schriftenwechsel am 11. Dezember 2007 abgeschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in Präzisierung seiner sogenannten Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 360 Erw. 4b festgehalten, dass ein für ein Schleudertrauma der HWS typisches Beschwerdebild als Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und einem vorangegangenen Unfall nicht genüge, sondern vorab die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen der Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden würden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Nur wenn dies zutreffe und die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten sei, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären. In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und präzisiert; soweit sie die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen nicht objektivierbaren Beschwerden und einem Unfall umschreibt, gilt sie auch bzw. erst recht, wenn das Beschwerdebild nicht typisch und der Kausalzusammenhang fachärztlich umstritten ist oder gar keine fachärztliche Diagnose eines Beschleunigungstraumas der HWS oder einer ähnlichen Unfallverletzung vorliegt.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) sowie nach Art. 42 ATSG umfasst auch die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht ausreichend rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkunde bzw. jene ihrer fachkundigen Beamtinnen und Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 210 f. Erw. a).
1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine genaue Abklärung des Unfallhergangs bezüglich der physischen Einwirkung der herab fallenden Gewichte verlangt (vgl. Antrag 2 der Beschwerdeschrift), ist zunächst festzuhalten, dass eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens grundsätzlich nicht geeignet ist, bei einem Unfall erlittene Verletzungen nachzuweisen. Denn der medizinische Nachweis von Verletzungen lässt sich nur mittels ärztlichen Befunden an der verletzten Person führen. So vermag nach der Rechtsprechung zum Beweiswert biomechanischer Gutachten selbst eine fachmännisch ausgeführte unfalltechnische oder biomechanische Analyse zwar allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern; es kann damit aber nicht der Beweis für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer nicht als ärztlicher Befund festgestellten Verletzung geführt werden (vgl. Urteil 8C_124/2008 des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2008 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dies gilt erst recht, wenn das Unfallgeschehen und die Kräfte, welche dabei auf die verunfallte Person eingewirkt haben - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgrund von Sachschäden, sondern lediglich aufgrund der Erinnerung der Beschwerdeführerin an das Unfallgeschehen rekonstruiert werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, die Kräfte, welche beim Unfall auf sie eingewirkt hätten, würden seitens der Beschwerdegegnerin stark unterschätzt (Urk. 1 S. 2 f.), scheint sie zu verkennen, dass die Annahme der Einwirkung grösserer Kräfte beim Unfall nicht etwa die Anforderungen an den medizinischen Nachweis von Unfallverletzungen reduziert, sondern im Gegenteil höchstens zusätzlich die Frage aufwerfen kann, ob die anamnestischen Angaben zum Unfallgeschehen noch plausibel erscheinen, wenn ihnen gemäss Kräfte auf die Beschwerdeführerin eingewirkt haben müssten, welche nach ärztlicher Erfahrung zu eindeutigen - auch äusserlich sichtbaren - Verletzungsbefunden führen würden, solche Befunde effektiv aber nicht erhoben werden konnten.
2.2 Was die Befundlage angeht, ist nämlich die Feststellung Dr. J.___s im Bericht über seine kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2007 zutreffend, dass zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall eine unfallbedingte strukturelle oder sonst wie objektivierbare Pathologie gefunden werden konnte, welche die geklagten Beschwerden hätte erklären können (Urk. 9/83/5). Dies, obwohl nicht nur die Beschwerdegegnerin umfangreiche diagnostische Massnahmen angeordnet (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1), sondern Dr. L.___ die Beschwerdeführerin zusätzlich auch noch zur Abklärung an das F.___ überwiesen hatte (vgl. Urk. 9/60/1).
Klinisch wurde nie etwas anderes festgestellt als eine schmerzhaft leicht eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit bzw. leichte bis mässige Muskelverspannungen im Schulter-/Nackenbereich (Prof. A.___, Urk. 9/10; Dr. C.___, Urk. 9/13 und 9/38, Physiotherapie der Rheumaklinik B.___, Urk. 9/43; D.___, Urk. 9/65; Dr. J.___, Urk. 9/83) sowie ein teilweise unsicherer Gang (Dr. C.___, Urk. 9/13; Neurologische Poliklinik B.___, Urk. 9/26; Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen B.___, Urk. 9/28; Dr. J.___, Urk. 9/83).
Dass mit dem von Dr. E.___ im F.___ erhobenen Befund von streifig imbibierten und zum Teil signalreichen Aufnahmen der Ligamenta alaria ein Zustand nach einer partiellen Ruptur dieser Bänder nachgewiesen worden sei (vgl. Urk. 9/60 = Urk. 9/72/6 ff. in Verbindung mit Urk. 9/75), wird von Dr. G.___ (Urk. 9/79/A) und von Dr. H.___ (Urk. 9/81) bestritten sowie durch die eigenen Abklärungen des Letzteren widerlegt. Im Übrigen besteht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein fachärztlicher Konsens darüber, dass aus den Befunden funktionell bildgebender Verfahren wie SPECT, PET oder fMRT auf eine Unfallverletzung als deren Ursache geschlossen werden kann, weshalb es sich dabei nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Nachweismethode handelt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5).
2.3 Der Befundlage entsprechend liegt denn auch keine fachärztliche Diagnose eines Beschleunigungstraumas der HWS oder einer ähnlichen Unfallverletzung vor. Aktenkundig ist lediglich die initiale (Verdachts)Diagnose einer HWS-Distorsion des Internisten Dr. Y.___, wobei weder aus seinem Überweisungsschreiben vom 13. Juni 2005 an die ärztliche Leitung der Schmerzsprechstunde am B.___ (Urk. 9/8) noch aus dem Zwischenbericht vom 25. Mai 2005 (Urk. 9/4) hervorgeht, ob bzw. wieweit er diese Diagnose auf klinische Befunde und inwieweit nur auf anamnestische Angaben zum Unfallgeschehen abstützte. In der Folge erscheint die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion oder HWS-Beschleunigungstrauma zwar regelmässig auf den Physiotherapieverordnungen der behandelnden Ärzte Dr. M.___, Spital Z.___, vom 9. Mai 2005 (Urk. 9/3/2) und Dr. L.___ vom 26. Februar 2007, 1. März 2007, 30. März 2007, 11. April 2007, 8. Juni 2007, 14. August 2007, und 13. September 2007 (Urk. 9/67, Urk. 9/68, Urk. 9/78, Urk. 9/79, Urk. 9/84, Urk. 9/89 und Urk. 9/92). Bei diesen Diagnosen eines „Status nach ...“ handelt es sich jedoch nicht um originäre ärztliche Feststellungen eines Krankheitsbildes, sondern um (therapierelevante) Hinweise auf die Diagnose Dr. Y.___s.
Soweit sowohl die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 ff.) als auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) implizit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 5. Februar 2005 ein Schleudertrauma der HWS oder eine ähnliche Verletzung erlitten habe, und sie beide den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach der dafür einschlägigen Rechtsprechung beurteilen, steht dies in Widerspruch zur medizinischen Aktenlage.
2.4 Ebenso wenig wie die Genese ist aufgrund der Befundlage das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nachvollziehbar. Soweit Dr. L.___ der Beschwerdeführerin mit seinem Zwischenbericht vom 24. September 2007 aufgrund der „hinlänglich bekannten“ Diagnose sowie neu einer Depression als Reaktion auf die vom SUVA-Arzt und der Arbeitgeberin geäusserten Zweifel an den geklagten Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 9/95), ist diese Beurteilung im Lichte von Erwägung 1.3 derart mangelhaft, dass sie nicht einmal geeignet ist, weitere medizinische - insbesondere psychiatrische - Abklärungen als angebracht erscheinen zu lassen. Anzeichen für eine erhebliche psychiatrische Problematik wurden weder während des vierwöchigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der D.___ (vgl. Urk. 9/65) noch anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2007 (vgl. Urk. 9/83) festgestellt. Dr. J.___s Vermutung einer psychosomatischen Genese der noch geklagten Beschwerden (Urk. 9/83/5) bedeutet weder, dass effektiv die Arbeitsfähigkeit einschränkende Beschwerden vorliegen, noch dass solche gegebenenfalls auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen und unüberwindbar wären. Dies ganz abgesehen davon, dass eine invalidisierende Depression als Reaktion auf die - zutreffende und beweisrechtlich massgebliche - ärztliche Feststellung, dass keine Unfallfolgen (mehr) vorliegen, kausalitätsmässig nicht mehr dem Unfall als Ursache zugerechnet werden könnte.
3. Fehlt es nach dem Gesagten nach gründlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts am rechtsgenüglichen Nachweis sowohl von invalidisierenden Beschwerden als auch generell von Unfallfolgen ab dem Zeitpunkt der der Leistungseinstellung vorangegangenen kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Juli 2007, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass solche effektiv nicht mehr vorliegen, und ist deshalb die gegen die Leistungseinstellung des Unfallversicherers gerichtete Beschwerde abzuweisen.
Da die Entscheidgründe auch für die heute im Prozess IV.2008.00058 erfolgte Beurteilung der von der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses vom 5. Februar 2005 gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhobenen invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche von Bedeutung sind, ist der vorliegende Entscheid auch der IV-Stelle zu eröffnen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).