Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00429[8C_387/2009]
UV.2007.00429

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 2. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1977, war seit 1. Januar 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Automechanikerin und Werkstattleiterin tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Oktober 2003 stürzte sie vom Pferd und zog sich eine offene Wunde am linken Unterschenkel zu (Urk. 12/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6, Ziff. 9). Anlässlich der Erstbehandlung vom 27. Oktober 2003 wurde eine Weichteilverletzung mit chronischem Ulcusverlauf diagnostiziert (Urk. 12/2 Ziff. 1, Ziff. 5). Ab 1. Dezember 2003 war die Versicherte zu 50 % und ab 22. Dezember 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/5).
1.2     Ab 1. September 2004 war die Versicherte bei der A.___ AG, B.___, als Kundendienstleiterin tätig und dadurch ebenfalls bei der SUVA unfallversichert, als sie am 7. August 2005 erneut vom Pferd fiel und sich die linke grosse Zehe brach (Urk. 12/9 Ziff. 1-4, Ziff. 6). Die Erstbehandlung erfolgte am 20. Juni 2006, wobei nebst einer Anthralgie des linken Grosszehengrundgelenks ein tendomyotisches Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels diagnostiziert wurde (Urk. 12/10/2).
1.3     Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass es sich bei den erneuten Unterschenkelbeschwerden nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 19. Oktober 2003 handle, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 12/24/1). Daran hielt die SUVA mit Verfügung vom 13. Juni 2007 fest (Urk. 12/34). Die dagegen am 19. Juni 2007 (Urk. 12/37; Urk. 12/41) von der Krankenversicherung und am 20. Juni 2007 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 12/38) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. August 2007 ab (Urk. 12/46 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Der gerichtlichen Aufforderung vom 1. Oktober 2007, ihr Rechtsbegehren zu präzisieren (Urk. 3), kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2007 nach und beantragte die Anerkennung der beiden Folgeschäden aus den Unfallereignissen sowie die Begleichung sämtlicher daraus entstehender Kosten (Urk. 5 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 13. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zur natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sowie zu Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
Nachdem die Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 7. August 2005 erlittenen Zehenverletzung Leistungen erbringt (vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 3), ist einzig streitig und zu prüfen, ob die Unterschenkelbeschwerden der Beschwerdeführerin als Spätfolge oder Rückfall auf den Unfall vom 19. Oktober 2003 oder auf den Unfall vom 7. August 2005 zurückzuführen sind.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon ausging, dass die geklagten Unterschenkelbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückzuführen seien, sind sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin Folgeerscheinungen dieser Unfälle.

3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung vom 27. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Weichteilverletzung am rechten (richtig: linken) Unterschenkel mit chronischem Ulcusverlauf. Die Beschwerdeführerin sei ab 27. Oktober 2003 bis voraussichtlich 30. November 2003 zu 100 % und danach bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 19. Dezember 2003; Urk. 12/2 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8-9).
         Dr. med. D.___, Oberarzt am Kantonsspital E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Dezember 2003 (Urk. 12/4) einen chronischen Ulcus nach Trauma am rechten (richtig: linken) Unterschenkel vom 21. (richtig: 19.) Oktober 2003.
         Mit Bericht vom 19. März 2004 (Urk. 12/7) hielt Dr. C.___ fest, dass unter konservativer Behandlung geschlossene Wundverhältnisse hätten erreicht werden können. Eine offene Stelle sei nicht mehr vorhanden, aber es komme gelegentlich zu einer Schwellung. Falls dies wiederholt geschehe, sei ein MRI des Unterschenkels angezeigt (Urk. 12/7 Ziff. 2, Ziff. 5).
         Am 25. Juni 2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie vor etwa zwei Monaten nochmals ärztlich kontrolliert worden sei. In der Zwischenzeit sei eine Besserung eingetreten. Eine weitere Kontrolle sei nicht mehr vorgesehen; die Beschwerdegegnerin könne den Fall als abgeschlossen betrachten (Urk. 12/8).
3.2 Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Juni 2006 (Urk. 12/10/2) ein tendomyotisches Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels bei Status nach direktem Kontusionstrauma durch Pferdehuf und Status nach Wundheilungsstörung sowie eine Arthralgie des linken Grosszehengrundgelenks bei Status nach Fraktur des medialen Sesamoides im August 2005. Die Beschwerdeführerin berichte über persistierende krampfartige Schmerzen und rezividierend auch Schwellungen sowie über belastungsabhängige Fusschmerzen. Es sei zunächst eine Physiotherapie der Wade und zusätzlich auch des Grosszehengrundgelenks durchzuführen. Nur bei Persistenz der Beschwerden seien weiterführende Massnahmen wie eine Kernspintomographie des Unterschenkels angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 %.
         Im weiteren Verlauf stellte Dr. F.___ einen deutlichen Rückgang der Beschwerden im linken Bein fest; die Beschwerdeführerin habe gut auf die Physiotherapie angesprochen. Am 15. Juli 2006 sei ihr erneut ein Pferd auf den linken Vorfuss getreten, weshalb sie dort wieder massive Schmerzen habe. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (Bericht vom 21. Juli 2006; Urk. 12/11).
         Eine Kernspintomographie des linken Vorfusses und Unterschenkels vom 7. September 2006 (Urk. 12/20) ergab eine normale Darstellung der Unterschenkelweichteile ohne Signalstörung des myotendinösen Übergangs der Achillessehne und ohne Alteration des subkutanen Fettgewebes im Bereich der sichtbaren Narbe. Auch die Unterschenkelknochen würden normal dargestellt.
         Mit Bericht vom 25. September 2006 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach der Infiltration des linken Grosszehengrundgelenks vom 12. September 2006 primär eine Zunahme der Schmerzen verspürt, danach sei es zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen. Seit dem 22. September 2006 leide sie an starken Wadenkrämpfen, die nachts zum Teil in die Kniekehlarterie ausstrahlten (Urk. 12/16/2).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt Chirurgie/Phlebologie, konnte mit Bericht vom 17. Oktober 2006 (Urk. 12/18) eine tiefe Beinvenenthrombose im rechten (richtig: linken) Bein ausschliessen. Er habe die Beschwerdeführerin am 25. September 2006 notfallmässig untersucht. Dabei sei zu klären gewesen, inwieweit es nach einer durchgeführten Mischinfiltration im Bereich des rechten (richtig: linken) Grosszehengrundgelenkes zu einer tiefen Venenthrombose gekommen sei. Die klinische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine frische Beinvenenthrombose ergeben. Es bestehe kein spezifischer Druckschmerz im Bereich der Wadenmuskulatur, keine Rötung oder Schwellung, keine Pratt’sche Wadenvene und kein Fusssohlenkompressionsschmerz. Die weiteren Tests hätten normale Befunde ergeben. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen könne eine tiefe Beinvenenthrombose mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei der Nachkontrolle sei die Beschwerdeführerin völlig beschwerdefrei gewesen (Urk. 12/18 S. 1 f.).
3.4 Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, wies mit Bericht vom 29. November 2006 (Urk. 12/22) darauf hin, dass das durchgeführte MRI im Bereich des linken Unterschenkels völlig normale Verhältnisse gezeigt habe. Ebenso habe die notfallmässig durchgeführte Venenuntersuchung vom 25. September 2006 keinen Befund ergeben. Es sei unwahrscheinlich, dass drei Jahre nach einer reinen Weichteilverletzung des linken Unterschenkels nun bei völlig blanden Abklärungsergebnissen ein Rückfall vorliege.
3.5 Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 (Urk. 12/25) führte Dr. F.___ aus, er habe in der Kernspintomographie eine leichte Signalstörung im Bereich des distalen M. gastrocnemius wahrnehmen können. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 19. Oktober 2003 bezüglich des linken Unterschenkels nie mehr ganz beschwerdefrei geworden sei (Urk. 12/25 S. 1 f.).
3.6 Gemäss Kreisärztin Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, seien die nach der Infiltration der Grosszehe aufgetretenen Wadenkrämpfe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Infiltration zurückzuführen: Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, dass nach einer so weit von der Wade entfernten Infiltration dort Krämpfe aufträten. Die Diffusionsstrecke eines Lokalanästhetikums sei viel zu gross und es sei gemäss Unterlagen kein Gefäss punktiert worden. Weiter verliefen im Bereich der Zehe keine Nerven, die bei einer Infiltration geschädigt werden könnten und so auf elektrophysiologischem Weg rückwärtsgerichtet Krampfbeschwerden auslösen könnten (Bericht vom 17. August 2007; Urk. 12/44).
3.7 Dr. F.___ hielt am 21. August 2007 fest, dass seitens des linken Unterschenkels ein rezidivierender Schwellungszustand persistiere, wobei die Beschwerdeführerin über ein Spannungsgefühl klage. Wenn die Beschwerdeführerin einen Kompressionsstrumpf trage, sei der distale Unterschenkel am Abend weniger geschwollen, sie habe dann aber zum Teil Krämpfe. Der Befund zeige unverändert eine Wunde im Bereich des dorso-medialen distalen Unterschenkels mit leichter Einziehung und Verhärtung der Weichteile, distal davon bestehe eine handtellergrosse Weichteilschwellung ohne Fluktuenz. Es handle sich klar um posttraumatische Weichteilveränderungen (Urk. 12/47).
3.8 Dr. med. J.___, Handchirurgie, Plastische und Rekonstruktive Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 18. September 2007 (Urk. 12/48) einen Status nach heftiger Kontusion des linken Unterschenkels im Oktober 2003 mit langwieriger Sekundärheilung des Weichteildefekts. Aktuell bestehe eine persistierende Schwellneigung des distalen Unterschenkels sowie ein Verdacht auf eine Irritation eines Saphenus-Astes. Die Beschwerdeführerin berichte, dass jeweils etwa ab der Mittagszeit der linke Unterschenkel geschwollen sei und sich wie nach einem Wespenstich anfühle. Abends schliesse der linke Reitstiefel deutlich weniger gut als morgens (Urk. 12/48 S. 2).
Die aktuellen Beschwerden und der Unfallmechanismus liessen an dreierlei Möglichkeiten denken: Die Beweglichkeit der Weichteilschichten könnte gestört sein. Es sei auch möglich, dass der Lymphabfluss eine weiterhin anhaltende, bleibende Störung erfahren habe. Weiter könnte ein Seitenast des N. saphenus entweder durch die Kontusion einen direkten Schaden erlitten haben oder durch ausgedehnte Weichteilvernarbung in der Umgebung irritiert werden. Bei der distalen-medialen Sensibilitätsminderung müsse am ehesten von einer direkten Nervenschädigung ausgegangen werden. Eine endgültige Beurteilung sei nach einer nachmittäglichen Untersuchung vorzunehmen (Urk. 12/48 S. 2).
Diese Untersuchung fand am 29. September 2007 statt. Mit Bericht vom 2. Oktober 2007 (Urk. 12/49) hielt Dr. J.___ fest, sie habe die Beschwerdeführerin am Nachmittag gesehen und diese habe zu diesem Zeitpunkt bereits die subjektiv empfundene Schwellung des linken Unterschenkels verspürt. Es seien nochmals die Wadenumfänge gemessen worden, wobei man im Vergleich mit der Erstkonsultation praktisch identische Werte festgestellt habe. Der fehlenden objektivierbaren Umfangsvermehrung am Abend stehe das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach sich der Unterschenkel verkrampft und wie bei Muskelkater anfühle. Denkbar seien einzelne thromboisierte tiefe Venen beziehungsweise ganz geringgradige Paresen, die durch Aktivierung anderer Muskelgruppen ausgeglichen würden, was zu der Überlastung führe, die die Beschwerdeführerin als Krampf empfinde. Weiterhin müsse auch die Vermutung einer Saphenusast-Schädigung aufrecht erhalten werden. Grundsätzlich sei noch eine neurologische oder phlebologische Abklärung denkbar. Dazu könne jedoch nicht geraten werden, da sich daraus kaum therapeutische Konsequenzen ergeben dürften, die eine dramatische Verbesserung bewirken könnten. Dr. J.___ empfahl, zur Zeit weder diagnostisch noch therapeutisch etwas zu unternehmen (Urk. 12/49 S. 1 f.).
3.9 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 19. Dezember 2007 (Urk. 11/2) aus, dass die Behandlung der am 19. Oktober 2003 erlittenen Unterschenkelverletzung Ende 2003 habe abgeschlossen werden können. Ein Rückfall setze klare Diagnosen und Befunde voraus, was vorliegend verneint werden müsse. Ein orthopädisches Problem sei nicht gegeben, ein tendomyotisches Schmerzsyndrom sei eine funktionelle Pseudodiagnose. Lokal existiere zwar eine reizlose Narbe im Sinne einer „posttraumatischen Weichteilveränderung“, diese könne aber die angegebenen Schwellungen und Krämpfe nicht erklären. Weiter sei Dr. J.___ offenbar nicht über die bereits durchgeführte phlebologische Untersuchung und deren Ergebnis orientiert gewesen. Eine bloss mögliche Läsion eines kleinen sensiblen Astes des N. saphenus würde keine therapeutischen Konsequenzen haben. Es handle sich medizinisch auf jeden Fall um ein harmloses Weichteilproblem (Urk. 11/2 S. 1 f.).

4.
4.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.2 Aufgrund der am 19. Oktober 2003 erlittenen Unterschenkelverletzung war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % und ab 1. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab 22. Dezember 2003 betrug ihre Arbeitsfähigkeit wieder 100 % (Urk. 12/2 Ziff. 8-9, Urk. 12/5). Der Fall wurde im Juni 2004 als abgeschlossen betrachtet (Urk. 12/8). In der Folge nahm die Beschwerdeführerin wegen ihres linken Unterschenkels keine ärztliche Behandlung mehr in Anspruch und war deswegen auch nicht mehr arbeitsunfähig. Brückensymptome sind nach Lage der Akten weder aufgetreten noch ärztlich dokumentiert. Erst im Juni 2006 - fast drei Jahre nach dem Erleiden und zwei Jahre nach dem Abschluss des ersten Unfalls vom 19. Oktober 2003 - erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. F.___ Beschwerden im linken Unterschenkel (vgl. Urk. 12/10/2). Dies, nachdem sie sich bei einem erneuten Reitunfall am 7. August 2005 die linke Grosszehe gebrochen hatte, deswegen aber erst ein knappes Jahr später ärztliche Hilfe in Anspruch nahm.
Angesichts dieses unauffälligen Verlaufs ist eine natürliche Kausalität zwischen der am 19. Oktober 2003 erlittenen, vollständig abgeheilten Unterschenkelverletzung und den heutigen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem erbrachten die umfassenden Untersuchungen mittels Kernspintomographie (Urk. 12/20) und unter Beizug eines Venenspezialisten (Urk. 12/18) und einer Chirurgin (Urk. 12/48) weder einen konkreten Befund noch eine Diagnose. Die Beschwerdeführerin wies selbst darauf hin, dass die notfallmässige phlebologische Untersuchung des linken Beins bei Dr. G.___ veranlasst worden sei, weil sie nach der Cortisonbehandlung der linken Zehe an krampfartigen Beschwerden im linken Bein gelitten habe. Diese Untersuchung habe also nichts mit dem Unfall vom 19. Oktober 2003 zu tun (vgl. Urk. 12/38). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu dieser Untersuchung vom 25. September 2006 völlig beschwerdefrei war (vgl. Urk. 12/18 S. 2). Chirurgin Dr. J.___ konnte sodann keine im Tagesverlauf auftretende Schwellung feststellen, diese werde subjektiv empfunden. Es sei weder diagnostisch noch therapeutisch etwas zu unternehmen (vgl. Urk. 12/49 S. 1 f.).
Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Berichten von Dr. F.___, da dieser vor allem auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin abstellte und ebenfalls keine konkrete Diagnose zu stellen vermochte (vgl. Urk. 12/10/2; Urk. 12/47), was den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen vermag. Zudem scheint Dr. F.___ von der unfallversicherungsrechtlich unzulässigen Annahme auszugehen, dass die gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (Formel „post hoc, ergo propter hoc“).
4.3 Dem Bericht von Dr. med. L.___, Leitender Oberarzt am Zentrum für Fusschirurgie der M.___ Klinik, O.___, kann sodann bezüglich des linken Unterschenkels der Beschwerdeführerin nichts entnommen werden, da Dr. L.___ nur ihren linken Fuss untersuchte (vgl. Urk. 12/29). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden auf die Zehenverletzung zurückführt (vgl. Urk. 5 S. 2), so wird in den medizinischen Unterlagen nicht erwähnt, dass dieser Zusammenhang bestehe. Dass der linke Unterschenkel nichts mit der linken Grosszehe zu tun habe, war ursprünglich auch die Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12/35).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unterschenkelbeschwerden der Beschwerdeführerin und den Unfallereignissen vom 19. Oktober 2003 und 7. August 2005 nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht nicht.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Progrès Versicherungen AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).