Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00431
[8C_575/2009]
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UV.2007.00431
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 6. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist seit dem 1. November 1989 als Pflegehelferin im Spital Y.___ angestellt (Urk. 11/Z1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Dezember 2004 meldete die Arbeitgeberin der Zürich, die Versicherte habe am 9. Oktober 2003 den Lift betreten, wobei sich die Türen geschlossen hätten und sie sich einen Sehnenriss an der rechten Schulter zugezogen habe. Im März 2004 seien die Schmerzen schlimmer geworden, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im April 2004, von 50 % im Mai und November 2004 sowie einer solchen von 25 % im Dezember 2004 geführt habe (Urk. 11/Z1 Ziff. 6 und 9).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 stellte die Zürich ihre Leistungen per 31. Januar 2007 ein (Urk. 11/Z34), wogegen die Versicherte am 21. Februar 2007 Einsprache erhob (Urk. 11/Z42). Die vom Krankenversicherer am 22. März 2007 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 11/Z47) wurde dagegen wieder zurückgezogen (vgl. Urk. 11/Z60). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2007 wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 11/Z61 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, es sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 reichte die Versicherte sodann eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2007 ein und korrigierte ihre Beschwerde dahingehend, dass sie eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % beantragte (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2007 schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf am 8. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).
Am 4. März 2008 reichte die Versicherte eine Verfügung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung vom 28. Februar 2008 nach, welche per 1. Februar 2008 auf provisorischer Basis eine Teilinvalidenrente zusprach (Urk. 14, Urk. 15/1). Nachdem der Zürich diese Eingabe mit Verfügung vom 6. März 2008 zugestellt worden war (Urk. 16), verzichtete diese mit Schreiben vom 14. April 2008 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid unter anderem auf das Gutachten von Dr. E.___, welcher die Beschwerden in der rechten Schulter als teilursächlich auf den Unfall vom 9. Oktober 2003 zurückgeführt, jedoch auch festgehalten hatte, dass die Beschwerdeführerin in der rechten Schulter einen massiven degenerativen Vorzustand aufweise und keine direkten pathologischen Unfallverletzungen festgestellt werden könnten. Es falle zudem auf, dass die Beschwerdeführerin linksseitig über dieselben, zeitweise gar stärkeren Schmerzen berichtet habe, diesbezüglich durch Dr. E.___ eine natürliche Kausalität jedoch klar verneint worden sei (Urk. 2 S. 8 Ziff. 3.a und b). Ebenso würden Prof. F.___ und Dr. C.___ eine strukturelle Pathologie als Ursache für die Schulterbeschwerden rechts übereinstimmend ausschliessen (Urk. 2 S. 9 lit. c) und auch Dr. I.___ verneine eine natürliche Kausalität (Urk. 2 S. 9 lit. d).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ müsse der Unfall vom 9. Oktober 2003 als teilursächlich qualifiziert werden (Urk. 1 Ziff. 9). Das Aktengutachten von Dr. I.___ sodann sei in formeller und materieller Hinsicht wertlos (Urk. 1 Ziff. 11). Nachdem sie vor der Traumatisierung am 9. Oktober 2003 unbestrittenermassen voll arbeitsfähig gewesen sei, sei die vorbestandene Gesundheitsschädigung rentenrechtlich nicht zu beachten (Urk. 1 Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die bestehende Schulterproblematik ab Februar 2007 noch in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem im Oktober 2003 erlittenen Unfall steht.
3.
3.1 Am 12. Oktober 2004 fand im Stadtspital Z.___, Institut für Radiologie, eine MR-Untersuchung der rechten Schulter statt. Dr. med. A.___, leitender Arzt, stellte dabei eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose mit leichten erosiven ossären Veränderungen fest. In der Bursa subakromialis und subdeltoidea weise wenig Erguss auf eine Bursitis hin. Zudem bestehe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne in Form einer diffusen Verschmälerung sowie ein kleiner intratendinöser Riss ventral am Sehnenansatz. Es seien jedoch keine durchgehende Ruptur und keine Muskelatrophie feststellbar (Urk. 12/ZM2).
3.2 Gegenüber Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 5. April 2004 behandelt (Urk. 12/ZM3 Ziff. 1), schilderte diese den Unfallhergang wie folgt: Sie sei zwischen zwei Lifttüren eingeklemmt worden und habe dabei einen Schlag gegen die Schulter erhalten, worauf sie nach vorne gestürzt sei. Seither leide sie an Schmerzen in der rechten Schulter, vor allem bei Belastung (Urk. 12/ZM3 Ziff. 2). Unter Hinweis auf den anlässlich der MR-Untersuchung festgestellten Riss diagnostizierte Dr. B.___ einen Rotatorenmanschettenriss an der rechten Schulter (Urk. 12/ZM3 Ziff. 4 und 5). Es würden ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen (Urk. 12/ZM3 Ziff. 6). Vom 5. April 2004 bis 2. Mai 2004 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 3. Mai 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/ZM3 Ziff. 8 und 9).
In seinem Bericht vom 22. Dezember 2004 führte Dr. B.___ sodann aus, seit dem 1. Juni 2004 werde die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ weiterbehandelt (Urk. 12/ZM4 Ziff. 8).
3.3 Dr. med. C.___, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Spital Y.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2005 eine Bursitis subakromialis rechts mit Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose rechts. Es sei wieder zu einer Exazerbation der Schultersymptomatik gekommen, diesmal auch mit relativ starker, zerrungshaltiger Komponente. Bis zum 13. Februar 2005 bestehe eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (Urk. 12/ZM6).
Am 13. Juli 2005 wurde bei der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ eine arthroskopische Akromionplastik, eine Bursektomie sowie eine AC-Resektion rechts vorgenommen. Nach einem Sturz sei es zu persistierenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter gekommen, klinisch einem subakromialen Impingement entsprechend. Im MRI habe eine relevante Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden können. Die intraartikuläre Inspektion habe durchwegs unauffällige Verhältnisse gezeigt, unter anderem sei der Bizepsanker intakt, die Bizepssehne, die Subskapularissehne sowie die Supra- und Infraspinatussehne absolut normal und stabil. Das AC-Gelenk sei sehr eng und degenerativ verändert (Urk. 12/ZM10 S. 1).
3.4 Nach der Operation am 13. Juli 2005 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spital Y.___, Chirurgische Klinik, im Austrittsbericht vom 10. August 2005 eine traumatische Bursitis subakromialis rechts sowie eine AC Arthropathie. Die Hospitalisation habe sich komplikationslos gestaltet, bis am 6. August 2005 habe jedoch noch eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 12/ZM13).
3.5 In seinem Bericht vom 18. Oktober 2005 nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen:
-
Status nach arthroskopischer Akromioplastik, Bursektomie und AC-Resektion rechts
-
subakromiales Impingement links
Von Seiten der Schulterfunktion würden praktisch symmetrische Verhältnisse vorliegen, die Restschmerzen subakromial dürften sich in den nächsten Wochen weiter reduzieren. Ab dem 1. November 2005 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/ZM17).
Bei unveränderter Diagnose führte Dr. C.___ am 6. Dezember 2005 aus, von Seiten der Beweglichkeit gehe es an sich gut, im Vordergrund würden immer noch subakromiale Schmerzen vor allem bei belastenden Flexionsbewegungen stehen. Zudem schmerze auch die linke Schulter in der gleichen Art. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/ZM23).
In seinem Bericht vom 30. Januar 2006 führte Dr. C.___ aus, aktuell stehe die linke Seite im Vordergrund, rechts gehe es wechselhaft aber insgesamt akzeptabel. Am 13. Januar 2006 habe eine Arthrographie sowie eine MR-Untersuchung stattgefunden. Für die rechte Schulter sehe er derzeit keinen vernünftigen Therapieansatz mehr, die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Urk. 12/ZM25 mit Hinweis auf Urk. 12/ZM24).
Am 27. März 2006 hielt Dr. C.___ sodann fest, es bestehe beidseits ein schmerzhaftes subakromiales Impingement. Unter Ausschöpfung der konservativen Möglichkeiten inklusive Infiltrationen würden nach wie vor wechselhafte Beschwerden in beiden Schultern vorliegen. In den bisher durchgeführten MRI’s hätten sich ausser der subakromialen Bursitis keinerlei pathologischen Befunde erheben lassen. Aktuell bestehe als Krankenpflegerin nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 12/ZM27).
Am 27. März 2006 berichtete Dr. C.___, die rechte Schulter stehe nun wieder im Vordergrund, die linke Seite sei seit der letzten Infiltration wieder kompensiert. Die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor 50 %. Als einzige Option sehe er derzeit nochmals eine subakromiale Infiltration rechts, was die Beschwerdeführerin jedoch ablehne (Urk. 12/ZM28).
3.6 Am 28. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gutachterlich untersucht. Dieser erstellte gestützt auf die Aussagen den Beschwerdeführerin, die eigene klinische Untersuchung sowie die ihm zur Verfügung gestellten Akten am 22. August 2006 sein Gutachten (Urk. 12/ZM33 S. 1) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 12/ZM33 S. 7 Ziff. 4):
-
posttraumatisches Impingement-Syndrom rechts bei degenerativ veränderter Supraspinatussehne und begleitender AC-Arthrose rechts
-
Status nach arthroskopischer vorderer Akromioplastik und AC-Resektion rechts
-
subakromiales Impingement links
Den Kausalzusammenhang betreffend führte Dr. E.___ aus, für die rechte Seite sei die am 9. Oktober 2003 erlittene Traumatisierung der rechten Schulter auslösend für die noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein deutlicher degenerativer Vorzustand sei jedoch zu berücksichtigen, womit der Unfall als teilursächlich qualifiziert werden müsse. Für die linke Seite würden die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Diese seien von der Beschwerdeführerin erst anfangs 2006 geltend gemacht worden und es würden bildgebend keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Beschwerden als traumatisch bedingt interpretieren liessen (Urk. 12/ZM33 S. 7 Ziff. 5.1). Es sei jedoch ein deutlich degenerativer Vorzustand dokumentiert (Urk. 12/ZM33 S. 8 Ziff. 5.2.1), ohne welchen in der Regel davon auszugehen wäre, dass die rein traumabedingten Beschwerden nach drei, spätestens jedoch nach sechs Monaten vollständig ausgeheilt seien (Urk. 12/ZM33 S. 8 Ziff. 5.2.2). In Würdigung lediglich der Unfallfolgen sei von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten (Urk. 12/ZM33 S. 9 Ziff. 6.1) und es sei im Beruf als Pflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten sowie von 50 % in den folgenden drei Monaten anzunehmen. In aller Regel müsse ein halbes Jahr nach dem Trauma wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein (Urk. 12/ZM33 S. 9 Ziff. 6.2).
3.7 Am 20. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin wegen Schulterbeschwerden rechts mehr als links von Prof. Dr. med. F.___, Ärztlicher Direktor, sowie PD Dr. med. G.___, Universitätsklinik H.___, Orthopädie, untersucht. In ihrem Bericht vom 22. November 2006 diagnostizierten diese einen Status nach Schulterarthroskopie rechts, Akromioplastik und AC-Resektion (Urk. 12/ZM34 S. 1) und hielten fest, bei passiv weitgehend freier Schulterbeweglichkeit rechts mit keiner exklusiven Druckdolenz im Bereich des rechten Schultergelenkes sei eine eindeutige Genese der Schulterbeschwerden rechts schwierig festzustellen. Sollte mit der empfohlenen sequenziellen Injektion keine temporäre Besserung erzielt werden, sei davon auszugehen, dass ein strukturelles Schulterproblem nicht ursächlich für die aktuellen Beschwerden sei (Urk. 12/ZM34 S. 2). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie als Pflegeassistentin zur Zeit 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/ZM34 S. 1).
3.8 Am 14. Februar 2007 sowie 30. Mai 2007 attestierte Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 12/ZM37, Urk. 12/ZM38). Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass das eigentliche Ziel dahingehe, dass sie wieder voll arbeitsfähig werde. Da bis anhin keine strukturelle Pathologie in den beiden Schultergelenken habe eruiert werden können, schlage er vor, über eine Beurteilung im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde im Universitätsspital Zürich weiter vorzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Urk. 12/ZM38). Zur Unfallkausalität äusserte sich Dr. C.___ nicht.
3.9 Am 25. Juni 2007 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten und hielt fest, es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin erst ein halbes Jahr nach dem Trauma überhaupt erst den Hausarzt aufgesucht habe. Alle Abklärungen seien also frühestens ein halbes Jahr nach dem Unfall begonnen und durchgeführt worden. Eine Arthro-MR-Untersuchung am 12. Oktober 2004 sowie das anfänglich durchgeführte Schwedenstatus-Röntgenbild vom 17. Mai 2004 hätten keine pathologischen Veränderungen zutage gebracht (Urk. 12/ZM39 S. 1). Ein orthopädisches Konsilium bei Dr. C.___, spätere Untersuchungen bei Prof. F.___ und anderen Ärzten hätten ebenfalls keinen wesentlichen anderen pathologischen Befund ergeben. Schlussendlich sei die Diagnose eines Status nach Kontusion der linken Schulter gestellt worden, ohne pathologisch fassbaren Befunde. Auch ein orthopädisches Konsilium bei Dr. E.___ habe die vorher erhobenen Befunde, jedoch keine neuen Aspekte ergeben. Sowohl die ersterhobenen Befunde ein halbes Jahr nach dem Trauma als auch alle späteren ärztlichen Beurteilungen, Untersuchungen und Behandlungen hätten nie einen Anhaltspunkt für eine unfallkausale Pathologie ergeben. Alle behandelten Befunde seien ausgesprochen degenerativer Natur gewesen (Urk. 12/ZM39 S. 2).
Ein halbes Jahr posttraumatisch einen Status nach abgeheilter, sogenannt traumatischer, Kontusion des Schultergelenkes feststellen zu können, sei sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Zudem seien keine Folgen eines früheren Traumas je festgestellt worden und auch jetzt nicht vorhanden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin noch als Unfallfolge zu 50 % arbeitsunfähig. Seines Erachtens könne diese Restsymptomatik und die Restarbeitsunfähigkeit keineswegs mit dem Unfall von 2003 in Zusammenhang gebracht werden (Urk. 12/ZM39 S. 2 f.).
3.10 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 12/ZM12, Urk. 12/ZM30) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufes fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 9. Oktober 2003 wegen der Beschwerden erstmals am 5. April 2004 - und damit knapp ein halbes Jahr später - ihren Hausarzt Dr. B.___ aufsuchte (Urk. 12/ZM3 Ziff. 1). Zu diesem Zeitpunkt klagte sie ausschliesslich über Beschwerden in der rechten Schulter (Urk. 12/ZM3 Ziff. 4), wobei im weiteren Verlauf eine weitgehende Verbesserung erreicht werden konnte. So hielt Dr. C.___ am 18. Oktober 2005 fest, die Schulterfunktion habe sich weitgehend normalisiert und auch die Schmerzen seien weniger ausgeprägt als früher (Urk. 12/ZM17). Am 6. Dezember 2005 konnte eine weitere Verbesserung der Schulterfunktion festgestellt werden, wobei die Beschwerdeführerin nun über gleichartige Schmerzen auch in der linken Schulter klagte (Urk. 12/ZM23). Diese neuen Beschwerden in der linken Schulter standen im Januar 2006 denn auch im Vordergrund (Urk. 12/ZM25), wobei die pathologischen Befunde im weiteren Verlauf weiter abnahmen (vgl. Urk. 12/ZM27-28, Urk. 12/ZM30).
Dass sich die Beschwerden zwischenzeitlich verbessert hatten, spiegelt sich auch in der attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder. Nach dem Unfall am 9. Oktober 2003 war die Beschwerdeführerin bis zur ersten ärztlichen Untersuchung am 5. April 2004 zunächst voll arbeitsfähig, bevor sie bis 2. Mai 2004 100 % und danach bis 30. Mai 2004 50 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 12/ZM1, Urk. 12/ZM3 Ziff. 8). Ab 1. Juni 2004 bescheinigte Dr. C.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei er vom 18. Oktober 2004 bis 13. Februar 2005 zwischenzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 % und 50 % festhielt (vgl. Urk. 12/ZM5). Erst ab dem 17. Mai 2005 wurde eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert (vgl. Urk. 12/ZM16, Urk. 12/ZM36).
Aus den medizinischen Akten und dem bisherigen Verlauf ergibt sich somit, dass die rechte Schulter im Sommer 2004 wieder weitgehend normal funktioniert und eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, bevor Beschwerden in beiden Schultern zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt hatten.
4.2 Unbestritten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13, Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, S. 8 Ziff. 3.a) und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen (Urk. 12/ZM33 S. 7 Ziff. 5.1 und S. 8 Ziff. 5.2.2) ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein deutlich degenerativer Vorzustand im Sinne einer degenerativ veränderten Supraspinatussehne und begleitender AC-Arthrose rechts besteht (Urk. 12/ZM33 S. 7 Ziff. 4). Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Dezember 2005 Schmerzen der gleichen Art auch in der linken Schulter aufgetreten waren (Urk. 12/ZM23) und es zwischenzeitlich zu einer weitgehenden Normalisierung der rechten Schulterfunktion gekommen war.
Dass bezüglich der rechten Schulter von einem mit dem Unfall nicht mehr zusammenhängenden Zustand auszugehen war, ergibt sich auch aus weiteren Feststellungen im Gutachten von Dr. E.___. So ergaben die gestellten Befunde keine Anzeichen für eine nach wie vor bestehende posttraumatische Beeinträchtigung (Urk. 12/ZM33 S. 4 ff. Ziff. 3). Ferner hielt Dr. E.___ ausdrücklich fest, dass in Würdigung der Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Pflegerin während drei Monaten sowie eine solche von 50 % in den folgenden Monaten anzunehmen sei und ein halbes Jahr nach der Traumatisierung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein müsste (Urk. 12/ZM33 S. 9 Ziff. 6.2). Damit übereinstimmend führte er schliesslich aus, rein bezüglich der Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen oder geistigen Integrität nicht beeinträchtigt (Urk. 12/ZM33 S. 9 Ziff. 6.2).
Zu den genannten Feststellungen im Widerspruch steht möglicherweise die Angabe von Dr. E.___, die am 9. Oktober 2003 erlittene Traumatisierung der rechten Schulter sei auslösend für die noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen; es sei jedoch ein deutlicher degenerativer Vorzustand zu berücksichtigen und der Unfall deshalb als „teilursächlich“ zu qualifizieren (Urk. 12/ZM33 S. 7 Ziff. 5.1). Sollte Dr. E.___ damit gemeint haben, es seien im Begutachtungszeitpunkt nebst dem Vorzustand noch immer unfallkausale Beeinträchtigungen vorhanden, so wäre dies allerdings aufgrund seiner eigenen - anderslautenden und plausiblen - Ausführungen, aufgrund des Verlaufes und aufgrund der weiteren medizinischen Berichte weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Bezüglich einer solchen „Teilkausalität“ kann oder könnte Dr. E.___ aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des aufgrund der degenerativen Veränderungen bestehenden Vorzustandes führte. Dementsprechend sind die bestehenden Beschwerden spätestens sechs Monate nach dem Unfall am 9. Oktober 2003 und damit auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2007 nicht mehr auf diesen zurückzuführen.
4.3 Ebenfalls in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen sodann die Beschwerden in der linken Schulter, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die eindeutigen und nachvollziehbaren Angaben von Dr. E.___ abgestellt werden, welcher in seinem Gutachten vom 22. August 2006 ausführte, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der linken Schulter stünden in keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, seien diese von der Beschwerdeführerin doch erst anfangs 2006 geltend gemacht worden. Zudem würden bildgebend auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Beschwerden als traumatisch bedingt interpretieren lassen würden (Urk. 12/ZM33 S. 8 f. Ziff. 5.1).
4.4 Dieser Einschätzung stehen sodann auch die Berichte von Dr. C.___ nicht entgegen. In keinem seiner Berichte finden sich Ausführungen über die Unfallkausalität, vielmehr hielt er am 18. Oktober 2005 fest, von Seiten der Schulterfunktion würden praktisch symmetrische Verhältnisse vorliegen (Urk. 12/ZM17), sowie am 6. Dezember 2005, auch die linke Schulter schmerze in der gleichen Art (Urk. 12/ZM23). Nachdem unbestritten ist, dass die Beschwerden in der linken Schulter nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, stützen seine Aussagen somit die Einschätzung, dass auch bezüglich der rechten Schulter nicht mehr von einer Unfallkausalität auszugehen ist. Auch verwendete Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. D.___ (Urk. 12/ZM13) bei der Diagnosestellung in keinem seiner Berichte den Ausdruck „traumatisch“ (vgl. Urk. 12/ZM6, Urk. 12/ZM10 S. 1, Urk. 12/ZM17, Urk. 12/ZM23-24, Urk. 12/ZM27-28, Urk. 12/ZM37/38).
4.5 Nachdem die natürliche Kausalität zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 9. Oktober 2003 gestützt auf die nachvollziehbar begründeten Feststellungen im Gutachten von Dr. E.___ sowie den gesamten Verlauf der Behandlung zu verneinen ist, erübrigt es sich, auf die zum selben Ergebnis gelangende Beurteilung durch Dr. I.___ und insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung von Verfahrensrechten beim Einholen des Aktengutachtens von Dr. I.___ (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) näher einzugehen.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach bei vorbestehenden Gesundheitsschädigungen Art. 36 Abs. 2 UVG zu beachten sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14), ist sodann festzuhalten, dass diese Bestimmung am Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges nichts ändert. Die Frage einer Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG bzw. der Anwendbarkeit dieser Bestimmung stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu bejahen ist (BGE 126 V 117 Erw. 3.b).
Ebenso führt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, habe einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt (Urk. 6) nicht weiter, da im vorliegenden Verfahren die Frage der natürlichen Kausalität zu beurteilen und das Vorliegen einer solchen gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ zu verneinen ist. Im Gegensatz zum vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sind im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die vorliegend unbestrittenermassen bestehenden, unfallfremden Gesundheitsbeeinträchtigungen ebenfalls zu berücksichtigen, weshalb die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle nicht ohne weiteres übernommen werden können.
4.6 Zusammenfassend ist gestützt auf den Verlauf der Behandlung sowie das Gutachten von Dr. E.___ davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerden spätestens sechs Monate nach dem Unfall am 9. Oktober 2003 und damit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2007 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).