Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter F.___
F.___ Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1981, arbeitet seit dem 18. August 1997 als Büroangestellter bei der A.___ AG und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Im Jahr 1998 sowie am 18. August 2002 erlebte er jeweils als Beifahrer Autounfälle mit Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS). Die Unfallfolgen heilten aber bereits nach kurzer Zeit wieder ab (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/2 S. 1, Urk. 8/17 S. 1). Am 14. Juli 2003 erlitt er bei der Arbeit einen weiteren Autounfall, als er verkehrsbedingt auf der Strasse anhielt und der nachfolgende Wagen auf sein Fahrzeug auffuhr. Die medizinische Erstversorgung fand gleichentags im Bezirksspital Brugg statt, diagnostiziert wurde ein HWS-Dezelerationstrauma. Der Versicherte war zunächst arbeitsunfähig, konnte die Arbeit am 12. August 2003 aber wieder aufnehmen (Urk. 8/1-2, Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6). Ab dem 15. August 2003 war er beim Chiropraktor Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 8/6). Diese Behandlung dauerte auch noch drei Jahre nach dem Unfallereignis an (vgl. Urk. 8/8 sowie den Verlaufsbericht des Dr. C.___ vom 25. Mai 2006, Urk. 8/18).
1.2 Mit Verfügung vom 20. April 2007 verneinte die SUVA das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den verbliebenen Beschwerden und stellte ihre Leistungen per 30. April 2007 ein (Urk. 8/35). Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, der gestützt auf eine Untersuchung vom 29. September 2006 (vgl. Urk. 8/26) sowie daraufhin angefertigte MRI-Bilder der Halswirbelsäule (Urk. 8/27) zum Schluss gelangt war, dass die weiterhin geklagten Beschwerden mangels nachweisbarer organisch-struktureller Veränderungen und klinisch fassbarer Befunde auch psychischer Natur sein könnten. Weiter stellte sie auf den Bericht vom 26. März 2007 des Dr. med. E.___ ab, dessen neurologisch-fachärztliche Untersuchung keine pathologischen Befunde ergeben hatte (vgl. Urk. 34). Die gegen die genannte Verfügung erhobene Einsprache vom 21. Mai 2007 (Urk. 8/38) wies die SUVA mit Entscheid vom 1. September 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. F.___, am 4. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, über den 30. April 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte er einen Bericht des PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. September 2007 ein (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Eine Behandlung gilt dann als zweckmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG, wenn sie wissenschaftlich anerkannt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot in Art. 54 UVG genügt, wonach sich die Behandlung auf das durch den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken hat (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 361 f.). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Aus dem ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2003 über die medizinische Erstversorgung im Spital B.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gleichentags mit seinem Auto einen Auffahrunfall erlitten hatte. Er gab den Ärzten an, zuvor bereits zwei Autounfälle mit Beteiligung der Halswirbelsäule erlebt zu haben. Er sei auf die heutige Heckkollision gefasst gewesen und habe keinen Kopfanprall erlitten. 20 Minuten nach dem Unfall habe er Nackenschmerzen verspürt, 40 Minuten später seien mittelstarke Kopfschmerzen sowie eine Schmerzausstrahlung in die Schulter hinzugekommen. Die klinische Untersuchung ergab eine Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule dorsal sowie eine Schmerzangabe bei aktiver Bewegung der Halswirbelsäule. Neurologische Ausfälle wurden nicht erhoben. Mit den angefertigten Röntgenbildern der Halswirbelsäule konnten auch keine ossären Läsionen nachgewiesen werden. Als vorläufige Diagnose führten die Ärzte ein HWS-Dezelerationstrauma auf (Urk. 8/2).
Am 19. August 2003 durch die Ärzte des H.___ angefertigte Röntgenbilder der Hals- und Lendenwirbelsäule ergaben eine Streckhaltung der oberen Halswirbelsäule mit vermehrter Kyphosierung zwischen C3 und C4 sowie den Verdacht auf eine Pseudospondylolisthesis L4/5. Eine frische ossäre Läsion oder Luxation liess sich durch die Bilder nicht nachweisen (Urk. 8/3).
Der Chiropraktor Dr. C.___ behandelte den Beschwerdeführer erstmals am 15. August 2003 und erstattete der SUVA am 31. November 2003 Bericht. Er diagnostizierte ein LVS (Lumbovertebralsyndrom) sowie ein HWS-Distorsionstrauma nach craniozervikalem Beschleunigungstrauma. Der Beschwerdeführer habe über Cephalozervikalgien, Lärmempfindlichkeit sowie Schlafstörungen nach dem Auffahrunfall vom 14. Juli 2003 geklagt. Als Befunde gab Dr. C.___ eine schmerzhaft in allen Ebenen eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine druckdolente Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit zahlreichen Triggerpunkten, druckdolente Intervertebralgelenke im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Mobilisation der Lendenwirbelsäule an. Der Beschwerdeführer werde mit Manipulation, Triggerpunktmassage sowie Kräftigungstraining behandelt. Vom 15. Juli 2003 an sei er zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen, ab dem 12. August 2003 habe er die Arbeit aber wieder zu 100 % aufnehmen können (Urk. 8/6-7).
2.2 Wie aus zwei Aktennotizen der SUVA hervorgeht, teilte Dr. C.___ dem Unfallversicherer am 15. Februar 2006 mit, dass der Beschwerdeführer immer noch unter Nacken- und Kopfbeschwerden leide. Kreisarzt Dr. med. I.___ sprach sich für eine weitere Kostengutsprache für chiropraktorische Behandlungen aus (Urk. 8/10-11; vgl. auch Urk. 8/8).
Im Rahmen einer am Arbeitsplatz durchgeführten Abklärung der SUVA vom 3. April 2006 gab der Beschwerdeführer an, seit dem Unfall im Juli 2003 nie mehr schmerzfrei gewesen zu sein. Die Kopf- und Nackenschmerzen seien erstmals kurz nach dem Unfall aufgetreten. Innerhalb von drei Tagen seien dann noch Rückenschmerzen dazugekommen und später auch noch Schwindel. Neben Verspannungen in der Nackengegend habe er aktuell immer noch Schmerzen im Kreuz und manchmal sogar Kopfweh. Das Gedächtnis habe ebenfalls gelitten, er vergesse immer wieder Kleinigkeiten. Er sei oft müde. Die chiropraktorischen Behandlungen bei Dr. C.___ brächten jeweils nur eine kurzfristige Besserung der Beschwerden, im zeitlichen Verlauf hätten die Leiden insgesamt eher zu- als abgenommen. Er würde gerne einmal eine andere Therapie beginnen (vgl. Urk. 8/16-17).
Aus dem Zwischenbericht vom 25. Mai 2006 des Dr. C.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Chiropraktor gegenüber im Verlauf eine wesentliche Besserung der Beschwerden angegeben hatte, dass die Intervertebralgelenke der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule aber weiterhin druckdolent und blockiert waren. Ebenso bestand die Druckdolenz im Bereich der Nacken- und Rückenmuskulatur fort. Dr. C.___ verneinte das Mitwirken unfallfremder Befunde beim beschriebenen Beschwerdebild. Aktuell werde der Beschwerdeführer von ihm ein- bis viermal im Monat behandelt (Urk. 8/18).
2.3 Am 29. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ kreisärztlich untersucht. Dabei gab er an, immer noch unter Verspannungen im Hals mit Ausstrahlung ins Kreuz sowie Kopfschmerzen zu leiden. Er arbeite zu 100 % als Büroangestellter; Medikamente nehme er keine. Dr. D.___ konnte bei der Untersuchung trotz der teilweise angegebenen Druckdolenzen im Nackenbereich keine Kontrakturen und keine Myogelosen ertasten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war sehr gut, und es fanden sich keine neurologischen Reiz- oder Ausfallzeichen (Urk. 8/26). Nach Beizug einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 5. Oktober 2006 - welche ausser minimalen altersentsprechenden Degenerationszeichen keine pathologischen Befunde ergab (vgl. Urk. 8/27) - gelangte Dr. D.___ zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule ohne knöcherne Verletzung beziehungsweise objektivierbare diskoligamentäre Instabilität erlitten hatte. Die angegebenen Beschwerden könnten nicht auf eine strukturelle Veränderung zurückgeführt werden und seien daher organisch nicht hinreichend nachweisbar. Bekanntermassen könnten solche Symptome auch eine psychische Ursache haben. Abschliessend warf Dr. D.___ die Frage auf, ob das Leidensbild unter den gegebenen Umständen überhaupt noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünde, liess sie jedoch unbeantwortet und empfahl die Einstellung der Leistungen (vgl. Urk. 8/28).
2.4 Am 26. März 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA durch Dr. E.___ neurologisch untersucht. Im Bericht vom 29. März 2007 führte dieser aus, der Beschwerdeführer habe über konstante Verspannungen im Bereich der rechten Halspartie geklagt, welche nach der chiropraktorischen Behandlung jeweils nur kurzzeitig nachliessen. Sodann habe er auch sporadische Verspannungen im thorakolumbalen Bereich und in den hinteren Schulterpartien beidseits sowie gelegentliche Schlafprobleme erwähnt. Zusätzlich leide er ab und zu unter Kopfweh, vor dem Unfall habe er dies nie gehabt. Beruflich sei er durch die Beschwerden nicht eingeschränkt. Auch im privaten Bereich bestünden keine Einschränkungen, er betreibe Fitness und spiele Fussball. Die neurologische Untersuchung ergab keine pathologischen Befunde, insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine organische Hirnschädigung, eine Rückenmarksläsion oder eine periphere Nervenläsion (Urk. 8/34).
2.5 Aus dem Bericht des Dr. G.___ vom 24. September 2007 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ihn erstmals am 5. Juni 2007 konsultierte. Es bestehe ein geringes Zervikovertebral- sowie Lumbovertebral-Syndrom bei Status nach dem Unfall. Er habe dem Beschwerdeführer deswegen Medikamente sowie eine medizinische Trainingstherapie verschrieben. Am 3. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer eine Besserung der Beschwerden angegeben, er habe sich lockerer gefühlt und weniger Schmerzen gehabt. Medikamente habe er dann nicht mehr genommen. Insgesamt sei nun ein Rückgang der Symptomatik zu verzeichnen, es bestünden aber immer noch Beschwerden in der Halswirbelsäule mit verspanntem Nacken sowie ab und zu Rückenschmerzen mit Muskelverspannungen. Manchmal träten diese Beschwerden allerdings nur alle drei Monate auf. Wenn er im Fitness zu viel Gewicht einsetze, sei die Halswirbelsäule verspannt. Die Behandlung sei nun vorerst abgeschlossen worden, der Beschwerdeführer solle weiter trainieren (Urk. 3).
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die SUVA die Einstellung ihrer Leistungen auf den 30. April 2007 mit der Begründung, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den weiterhin geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe am 14. Juli 2003 zwar ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Nach dem Unfall hätten aber keine organischen strukturellen Schädigungen nachgewiesen werden können. Alsdann seien bei ihm die dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma zuzuordnenden Beeinträchtigungen nur teilweise aufgetreten. Für die Adäquanzprüfung könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung speziell für Schleudertraumafälle entwickelten Kriterien abgestellt werden. Zur Prüfung der adäquaten Kausalität sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts für psychische Gesundheitsstörungen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden heranzuziehen. Ordne man das Ereignis vom 14. Juli 2003 bei den leichten Unfällen ein, sei die Adäquanz zwischen diesem und dem verbleibenden Leidensbild ohne weiteres zu verneinen. Nichts anderes gelte, wenn man das Unfallereignis bei den mittelschweren Unfällen einordne (vgl. Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, die Adäquanz der fortbestehenden Symptome zum Unfallereignis vom 14. Juli 2003 sei von der SUVA zu Unrecht verneint worden. Die Einstellung der Leistungen sei deshalb zu früh erfolgt. Die nach dem Unfall begonnene und während rund vier Jahren fortgeführte Behandlung durch den Chiropraktor Dr. C.___ habe jeweils nur eine kurzfristige Beschwerdelinderung gebracht und sei daher nicht zweckmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG gewesen. Die SUVA müsse sich vorhalten lassen, dass sie die Unzweckmässigkeit dieser Behandlung nicht erkennt habe. Nach der Leistungseinstellung sei er vom Rheumatologen PD Dr. med. G.___ behandelt worden, und die von ihm verschriebene medizinische Trainingstherapie habe eine deutliche Besserung gebracht. Diese zweckmässige Behandlung sei von der SUVA zu finanzieren, da ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unzweckmässigen Behandlung und dem aktuell noch persistierenden Leidensbild bestehe (Urk. 1).
Den beschwerdeführerischen Rügen hielt die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die Versicherungsleistungen seien zu Recht eingestellt worden. Es könne keine Rede davon sein, dass die von der SUVA bezahlte chiropraktorische Behandlung unzweckmässig gewesen sei. Die Adäquanzprüfung sei bei Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses vorzunehmen. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über die Jahre hinweg stagniert habe, sei die SUVA zu Recht zur Adäquanzprüfung geschritten. Das Ereignis vom 14. Juli 2003 sei zwar - entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid - bei den mittelschweren Unfällen einzuordnen. Da keines der rechtsprechungsgemäss in solchen Fällen zu prüfenden Kriterien erfüllt sei, habe sie die Adäquanz indes zu Recht verneint (vgl. Urk. 7).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung hat.
4.2
4.2.1 Aus den vorstehend wiedergegeben medizinischen Akten (Erw. 2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach dem Unfall unter Nacken- und Kopfschmerzen sowie einer Schmerzausstrahlung in die Schultern litt. Die Untersuchung durch die erstbehandelnden Ärzte ergab eine Druckdolenz im Bereich der Halswirbelsäule dorsal sowie eine Schmerzangabe bei aktiver Bewegung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/2). Innerhalb von drei Tagen kamen noch Rückenschmerzen hinzu (vgl. Urk. 8/16 S. 3). Später traten zu diesen Beschwerden Symptome wie Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen, Schwindel, Vergesslichkeit und Müdigkeit (vgl. Urk. 8/6-7, Urk. 8/16 S. 3, Urk. 8/17 S. 1, Urk. 8/34). Mittels bildgebender Verfahren konnte keine strukturelle Läsion nachgewiesen werden, auf welche die geklagten Beschwerden zurückgeführt werden könnten (vgl. Urk. 8/2-3, Urk. 8/27 sowie Urk. 8/28 S. 2). Die neurologisch-fachärztlichen Abklärungen des Dr. E.___ ergaben keine Anhaltspunkte für eine organische Hirnschädigung, eine Rückenmarksläsion oder eine periphere Nervenläsion (vgl. Urk. 8/34).
4.2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der natürliche Kausalzusammenhang zwischen organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden und einem Unfall in der Regel bejaht, wenn ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt. Für die Annahme einer solchen Verletzung ist das Auftreten von bestimmten Beschwerden innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall vorausgesetzt. Nach der Rechtsprechung bezieht sich diese Latenzzeit von 72 Stunden nur auf Beschwerden in der Halsregion und an der Halswirbelsäule und nicht auf die weiteren zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C 8/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.3 Wie dargelegt litt der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall unter Kopf- und Nackenbeschwerden beziehungsweise Beschwerden in der Halsregion und an der Halswirbelsäule. Später traten weitere dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma zugerechnete Symptome hinzu. Die Beschwerden im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule konnten keinen organischen strukturellen Läsionen zugeordnet werden. Die Ärzte stellten einhellig die Diagnose einer HWS-Distorsion beziehungsweise eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/2 S. 1, Urk. 8/6-7, Urk. 8/28 S. 2). Ebenfalls von Belang ist, dass eine biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 2. Februar 2007 ergab, dass die anschliessend an den Unfall festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall erklärbar sind, wobei zum längerfristigen Verlauf keine Stellungnahme abgegeben werden konnte (Urk. 8/31; vgl. auch das Unfallanalytische Kurzgutachten vom 5. Oktober 2007, Urk. 8/42). Demzufolge muss ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall geäusserten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Juli 2003 mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule zumindest für eine gewisse Zeit bejaht werden. Die sich stellende Frage, ob die im Bereich von Brust-, Lendenwirbelsäule sowie des Kreuzes geklagten Beschwerden (vgl. etwa Urk. 8/5, Urk. 8/18, Urk. 8/26 sowie Urk. 8/34) überhaupt auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Behandlung durch Dr. C.___ habe nur kurzfristige Erfolge gebracht und sei daher nicht zweckmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG gewesen. Es liege im Aufgabenbereich der SUVA, den Heilverlauf zu verfolgen und gegebenenfalls rechtzeitig eine andere zweckmässigere Behandlung anzuordnen, um den Behandlungserfolg zu beschleunigen. Der Umstand, dass die Behandlung der Unfallfolgen so viel Zeit in Anspruch genommen habe, gründe im passiven Verhalten der SUVA. Deshalb sei sie auch verpflichtet, die weitere Behandlung durch Dr. G.___ zu übernehmen (vgl. Urk. 1).
4.3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dem ersten von Dr. C.___ beigezogenen Bericht vom 31. November 2003 konnte die SUVA entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit chiropraktorischen Manipulationen, Triggerpunktmassage sowie Kräftigungstraining behandelt wurde (vgl. Urk. 8/6). Solche Behandlungsmethoden liegen bei Unfällen mit Distorsion der Halswirbelsäule durchaus im Rahmen des Üblichen und sind insofern wissenschaftlich anerkannt. Auch ist erfahrungsgemäss mit einer gewissen Behandlungsdauer zu rechnen. Es kann der SUVA daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich erstmals Mitte des Jahres 2005 über den Behandlungsverlauf informierte (vgl. Urk. 8/8). In der Folge holte sie beim zuständigen Kreisarzt eine Stellungnahme ein und übernahm gestützt darauf weiterhin die Kosten für die chiropraktorische Behandlung. Soweit ersichtlich wurde dabei das weitere therapeutische Vorgehen zwischen dem Kreisarzt und Dr. C.___ telefonisch besprochen (vgl. Urk. 8/10-11). Offenbar gab der Beschwerdeführer damals Dr. C.___ gegenüber auch eine durch die Behandlung bewirkte wesentliche Beschwerdebesserung an (vgl. Urk. 8/18). Wenn der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern der SUVA am 3. April 2006 dagegen aussagte, die chiropraktorische Behandlung helfe ihm jeweils nur kurzfristig und die Leiden hätten im zeitlichen Verlauf insgesamt eher zu - als abgenommen (Urk. 8/17 S. 1), so stellt sich die Frage, weshalb er dies nicht bereits früher Dr. C.___ mitgeteilt hatte und weshalb er sich nicht rechtzeitig bei Dr. C.___, seinem Hausarzt oder einer anderen Fachperson nach anderen Behandlungsoptionen erkundigt hatte. Die versicherte Person ist als Patientin naturgemäss am besten in der Lage, die Wirksamkeit einer übernommenen Therapie zu erkennen, insbesondere bei Vorliegen von organisch ohnehin kaum nachweisbaren Folgen eines Schleudertraumas. Deshalb wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auch zuzumuten gewesen, die Unwirksamkeit der Behandlung durch Dr. C.___ - sofern man denn von einer unwirksamen Behandlung ausgeht - rechtzeitig zu erkennen und sich daraufhin aktiv nach anderen Behandlungsoptionen umzusehen. Durch die Mitteilung an die Mitarbeiter der SUVA im Rahmen der Abklärung am Arbeitsplatz vom 3. April 2006 allein ist er seiner Schadenminderungspflicht jedenfalls noch nicht hinreichend nachgekommen. Im Anschluss an die Abklärung am Arbeitsplatz holte die SUVA beim behandelnden Dr. C.___ einen Verlaufsbericht ein (vgl. Urk. 8/18) und ordnete eine kreisärztliche Untersuchung zur Prüfung ihrer weiteren Leistungspflicht an (vgl. Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/26). Soweit die Pflicht zur Übernahme einer wirksamen Behandlung in Frage steht, ist in diesem Vorgehen kein Fehlverhalten der SUVA zu erkennen. Eine andere, nachfolgend noch zu prüfende Frage ist, ob der Beschwerdeführer bei Einstellung der Versicherungsleistungen tatsächlich keiner Heilbehandlung mehr bedurfte.
Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass nicht wirklich nachvollziehbar ist, inwiefern die Behandlung des Dr. G.___ wirksamer als diejenige des Dr. C.___ gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer war bereits zu früherer Zeit medikamentös mit Olfen behandelt worden beziehungsweise hatte auch bei Dr. C.___ ein Kräftigungstraining absolviert (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/6). Bezeichnenderweise gab er auch Dr. G.___ gegenüber am 3. Juli 2007 weiterhin anhaltende Beschwerden im Nackenbereich sowie in der Halswirbelsäule an (vgl. Urk. 3). Zusätzlich spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar am 4. Oktober 2007 wieder einen Termin bei Dr. G.___ hatte, nicht für eine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik (vgl. Urk. 1 S. 3). Insgesamt kann der SUVA nach dem Gesagten jedenfalls keine Verletzung ihrer Pflicht, dem Beschwerdeführer eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen zu ermöglichen, vorgeworfen werden.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die SUVA bereits bei Erlass der Verfügung vom 20. April 2007 (Urk. 8/35) zur Adäquanzprüfung schreiten und gestützt darauf die Heilbehandlung per 30. April 2007 einstellen durfte.
4.4.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer am 14. Juli 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Vorstehend hat sich sodann ergeben, dass das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma beim Beschwerdeführer zwar nicht gesamthaft, aber doch im Sinne eines wesentlichen Symptomkomplexes vorhanden war, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - die Ädäquanzprüfung nach der höchstrichterlichen Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. vorstehend Erw. 1.4.4) vorzunehmen ist, zumal ärztlicherseits nie eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung diagnostiziert wurde und sich in den Akten auch keine Hinweise für solche Beschwerden finden.
4.4.3 Rechtsprechungsgemäss fällt nach einer Distorsionsverletzung der HWS die besondere, mit der natürlichen Kausalität nicht mehr deckungsgleiche Adäquanzbeurteilung erst in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehen (vgl. BGE 117 V 265 Erw. 5d/bb). In Präzisierung der Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall" hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in neueren Entscheiden festgehalten, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Dieser für die Adäquanzprüfung massgebende Zeitpunkt, bei dem der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist, darf dabei nicht gleichgesetzt werden mit dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Während nämlich beim Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG massgebend ist, ob effektiv der medizinische Endzustand erreicht ist, der durch weitere Behandlungen nicht mehr namhaft verändert werden kann, wird beim Zeitpunkt des Abschlusses des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses im Sinne der Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung danach gefragt, wann dieser Abschluss unter Berücksichtigung des konkreten medizinischen Befundes erwartungsgemäss hätte erfolgt sein müssen (vgl. hierzu auch die Bemerkungen zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2004 von Schatzmann/Wernli in: Adäquanzprüfung: Wann ist der richtige Zeitpunkt?, HAVE/REAS 2/2004 S. 121 f.). Von diesem Zeitpunkt an kann ungeachtet dessen, ob der Behandlungsabschluss tatsächlich bereits erfolgt und der Endzustand erreicht ist, von der natürlichen Unfallkausalität nicht mehr ohne weiteres auf die Unfalladäquanz geschlossen werden (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts in Sachen G. vom 23. September 2005 UV.2004.00211, Erw. 2.3.3, in Sachen O. vom 14. September 2006 UV.2005.00163, Erw. 3.4.2, sowie in Sachen K. vom 30. April 2007, UV.2005.00200, Erw. 6.4.2).
4.4.4 Die SUVA leitete rund dreieinhalb Jahre nach dem Unfall vor Erlass der Verfügung vom 20. April 2007 Abklärungen unter anderem zur Prüfung der Adäquanz ein (vgl. Urk. 8/28, Urk. 8/30-31, Urk. 8/33) und stellte die Leistungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs der Restbeschwerden auf den 30. April 2007 - und somit mehr als drei Jahre und neun Monate nach dem Unfall - ein. Im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29. September 2006 konnte Kreisarzt Dr. D.___ keinerlei pathologische Befunde (insbesondere keine Muskelkontrakturen oder Myogelosen und keine Bewegungseinschränkung) erheben (vgl. Urk. 8/26). Auch die später über den Beschwerdeführer berichtenden Dres. E.___ und G.___ führten in ihren Berichten keine beziehungsweise keine wesentlichen pathologischen Befunde auf (vgl. Urk. 3 sowie Urk. 8/34). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die SUVA im April 2007 die Adäquanz der weiterhin anhaltenden Beschwerden prüfte, da zu diesem Zeitpunkt nach derart langer Behandlungsdauer und bei Fehlen klinisch erhebbarer Befunde eigentlich mit dem Abschluss des unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses gerechnet werden durfte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, geht er doch selbst davon aus, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter zweckmässiger Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor Erlass der Verfügung vom 20. April 2007 vollständig ausgeheilt gewesen wären (wobei seines Erachtens allein die von ihm als unzweckmässig eingeschätzte Behandlung durch Dr. C.___ für die verzögerte Heilung verantwortlich war [Urk. 1 S. 4]; vgl. dazu auch Erw. 4.3).
4.4.5 Unbestrittenermassen ist das Ereignis vom 14. Juli 2003 bei den mittelschweren Unfällen einzuorden, da die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Autos des Beschwerdeführers oberhalb eines Bereichs von 10 bis 15 km/h lag (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 8, Urk. 8/31, Urk. 8/42 sowie vorstehend Erw. 1.4.2 und 1.4.4).
Zu prüfen bleibt, inwiefern die von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle mit Distorsion der Halswirbelsäule festgelegten Adäquanzkriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4.3 und 1.4.4) auf den Beschwerdeführer zutreffen. Eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände können dem Unfallereignis vom 14. Juli 2003 nicht zugesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf die Kollision gefasst war und zuvor bereits zwei ähnliche Unfälle erlitten hatte (vgl. Urk. 8/1-2). Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung ist demgegenüber zu bejahen, da der Beschwerdeführer bereits früher zwei Unfälle mit Beteiligung der Wirbelsäule erlitten hatte (vgl. Urk. 8/2 S. 1 sowie Urk. 8/17 S. 1) und es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können und solche Konstellationen speziell geeignet sind, die typischen Symptome hervorzurufen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 26. April 2006, U 39/04, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Weil die früheren Unfälle nach Angaben des Beschwerdeführers bereits nach kurzer Zeit wieder verheilten (vgl. Urk. 8/17 S. 1), kann indes eine besonders starke Mitwirkung bei der gegenwärtig zu beurteilenden Symptomatik ausgeschlossen werden, weshalb das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung auf jeden Fall nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist beim Beschwerdeführer gegeben, wobei vorstehend bereits mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass angesichts der ärztlich in neuster Zeit erhobenen Befunde fraglich ist, ob eine ärztliche Behandlung überhaupt noch eine Beschwerdebesserung bringen konnte. Das Kriterium liegt daher höchstens in mittlerer Ausprägung vor. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist ebenfalls erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bald nach dem Unfall wieder gearbeitet hat, durch die Beschwerden nach eigenen Angaben auch im privaten Bereich nicht eingeschränkt ist und in den aktuellsten ärztlichen Berichten nur geringe und teilweise lediglich vorübergehende Beschwerden dokumentiert wurden (vgl. Urk. 3, Urk. 8/26, Urk. 8/34), liegt dieses Kriterium allerdings nur in geringer Ausprägung vor. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist mit Blick auf die Akten und nach dem Gesagten (vorstehend Erw. 4.2) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ebensowenig erhebliche Komplikationen beim Heilungsverlauf. Als Folge des Unfalls resultierte eine Arbeitsunfähigkeit von nicht ganz einem Monat (vgl. Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6). Damit ist auch das Kriterium einer in Grad und Dauer besonders ausgeprägten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass von den höchstrichterlichen Kriterien drei zu bejahen sind. Von diesen war aber keines in besonders ausgeprägter Weise, das Kriterium der Dauerschmerzen überdies lediglich in geringer Ausprägung erfüllt. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.4.3 und 1.4.4). Die SUVA hat ihre Leistungen daher zu Recht auf den 30. April 2007 hin eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Fürsprecher Dr. Walter F.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).