UV.2007.00436
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Rolf Moser
Limberg 4, 8127 Forch
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, war seit dem 2. Oktober 1985 als Sous-Chef im Restaurant Y.___ tätig und daher bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8/1, Urk. 21/11 S. 1).
1.2 Am 22. Juni 2004 rutschte der Versicherte am Arbeitsplatz auf der Treppe aus und stürzte (Urk. 8/1). Am nächsten Tag suchte er seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf, welcher eine Kontusion der Halswirbel- (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/2, Urk. 8/4; vgl. auch Urk. 8/16). Die von Dr. Z.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen bei einem Zustand nach einem alten Schädeltrauma vor 20 Jahren, jedoch degenerative Veränderungen im zerviko-thorakalen Übergang (Bericht des A.___ vom 15. Juli 2004; Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 teilte die Arbeitgeberin der SWICA sodann mit, der Versicherte habe per 30. Juni 2004 seinen Austritt gehabt, weshalb das Unfalltaggeld direkt dem Versicherten auszuzahlen sei (Urk. 8/8). Das Spital B.___, an welches der Versicherte aufgrund persistierender Nacken-, LWS- und Kopfschmerzen von seinem Hausarzt überwiesen worden war (vgl. Urk. 8/16 S. 3), diagnostizierte am 31. August 2004 ein residuelles zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit Schwindel nach Sturz am 22. Juni 2004 und attestierte - trotz der anderslautenden hausärztlichen Einschätzung (vgl. Urk. 8/20 und Urk. 8/26) - aus streng rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten (Urk. 8/19). Das Spital B.___ veranlasste daraufhin physiotherapeutische Behandlung (Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/136, Urk. 8/138, Urk. 8/145, Urk. 8/147) und wies mit Bericht vom 5. November 2004 auf eine mögliche Symptomausweitung hin (Urk. 8/30). In der Folge klärte die SWICA die Situation am ehemaligen Arbeitsplatz ab (vgl. Urk. 8/42 und den UVG-Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2004, Urk. 8/43). Am 13. Dezember 2004 fand sodann eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, statt (Bericht vom 15. Dezember 2004, Urk. 8/44; vgl. auch den Bericht vom 4. Januar 2005, Urk. 8/48). Gestützt auf die Einschätzung Dr. C.___s erachtete Dr. Z.___ mit Bericht vom 7. Februar 2005 ab dem 1. Februar 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar (Urk. 8/53, Urk. 8/57-58). Mit dem Ziel der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit meldete die SWICA den Versicherten bei der D.___ an, welche einen Bericht verfasste (Urk. 8/61, Urk. 8/67). Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung wurde jedoch ab dem 6. Juni 2005 vom Hausarzt erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/75-76, Urk. 8/82-83, Urk. 8/108, Urk. 8/113). Aufgrund der Unklarheiten betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit veranlasste die SWICA daraufhin die Begutachtung des Versicherten durch PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, am F.___ (Gutachten vom 14. April 2006, Urk. 8/118). In der Folge überwies Dr. Z.___ den Versicherten gestützt auf die Empfehlungen Dr. E.___s an eine psychiatrische Fachperson und veränderte die medikamentöse Therapie (Urk. 8/128, Urk. 8/131; vgl. den Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2006, Urk. 8/143). Nachdem die SWICA dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2007 das rechtliche Gehör gewährt hatte (Urk. 8/148, Urk. 8/159), teilte sie ihm mit Verfügung vom 16. April 2007 mit, eine weitere Leistungspflicht werde mangels adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Der Leistungsfall werde per 4. Januar 2005 terminiert. Auf die Rückforderung der bis und mit Februar 2007 erbrachten Leistungen (Urk. 8/149) werde verzichtet (Urk. 8/161). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2007 Einsprache (Urk. 8/167; vgl. auch Urk. 8/165) und beantragte die Weiterausrichtung von Leistungen sowie die Durchführung einer Reevaluation. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2007 wies die SWICA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2007 Beschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, es seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % weiterhin zu erbringen, es sei das Therapiekonzept fortzusetzen und eine interdisziplinäre Abklärung auf der Grundlage des Gutachtens von PD Dr. med. E.___ sowie der Untersuchung des I.___ vom 16. Juli 2007 durchzuführen und es seien die weiteren gesetzlichen Leistungspflichten zu prüfen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1). Seiner Beschwerde legte er den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Medizinische Radiologie, des I.___ vom 16. Juli 2007 bei (Urk. 3).
Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2007 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Ihren Akten legte sie den Bericht des J.___ vom 4. September 2007 bei (Urk. 8/170). Nachdem mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 11) und die Parteien mit Replik vom 29. November 2007 (Urk. 13) und Duplik vom 17. Dezember 2007 (Urk. 16) an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 17). In der Folge wurden mit Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 18) die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 21/1-60). Mit Eingaben vom 3. September 2009 (Urk. 24) und vom 15. September 2009 (Urk. 27) nahmen die Parteien hierzu Stellung.
2.2 Am 12. Dezember 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 21/1). Mit Verfügung vom 27. April 2009 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Urk. 21/57). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde erheben (Urk. 21/59 3-7; Verfahren Nr. IV.2009.00466).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter oder sich infolge eines organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschadens ergebender Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und den psychischen Folgen oder dem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die SWICA hielt fest, es lägen keine objektivierbaren Schäden vor. Der Unfall sei als höchstens mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen zu bewerten. Da die Kriterien gemäss BGE 117 V 359 nicht erfüllt seien, sei die adäquate Kausalität zu verneinen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Januar 2005 stationär. Es sei trotz der von Dr. E.___ empfohlenen Behandlung keine Besserung eingetreten. Daher sei die Kausalitätsprüfung nicht zu früh erfolgt (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 16, Urk. 27).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die geklagten Schmerzen seien somatischen Ursprungs. Dass das Unfallereignis vom 22. Juni 2004 für das jetzige somatische Beschwerdebild sowohl natürlich als auch adäquat kausal sei, könne schwer bestritten werden. Sodann sei die Leistungseinstellung zu früh erfolgt, da das Therapiekonzept Dr. E.___s nicht zu Ende geführt und die von ihm vorgeschlagene Reevaluation nicht durchgeführt worden sei. Dabei habe von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung erwartet werden können. Ausserdem seien weitere Befunde nicht auszuschliessen. Er habe daher weiterhin Anspruch auf Taggelder und die Heilkosten (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 24).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung hat.
3.
3.1 Am Tag nach dem Treppensturz am 22. Juni 2004 suchte der Versicherte seinen Hausarzt Dr. Z.___ auf. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juli 2004 eine Kontusion der HWS und der LWS. Als Befunde hatte er eine verspannte paravertebrale Muskulatur im LWS-Bereich rechts, eine Druckdolenz über die ganze HWS-Mitte und eine schmerzbedingt etwas eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes erhoben. Der Versicherte habe diffuse Kopfschmerzen ohne Lokalisation angegeben (Urk. 8/2, Urk. 8/4). Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 12. August 2008 hielt Dr. Z.___ fest, Nacken- und Kopfschmerzen seien sofort nach dem Ereignis, ein Schwindel circa nach acht bis zehn Stunden aufgetreten. Es bestehe ein Druckschmerz im HWS-Bereich sowie im Bereich des Beckens und der Hüfte. Erneut diagnostizierte Dr. Z.___ Prellungen im Bereich des Kopfs, der HWS und des Beckens. Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16).
Die am A.___ am 15. Juli 2004 durchgeführten Röntgen des Schädels, der HWS und des Beckens ergaben keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen. Es lägen jedoch degenerative Veränderungen im zerviko-thorakalen Übergang vor (Urk. 8/15).
Im Spital B.___ wurden am 31. August 2004 ein residuelles zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit Schwindel nach Sturz am 22. Juni 2004 sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Es habe sich eine schmerzhaft eingeschränkte LWS- und HWS-Beweglichkeit bei normalem neurologischen Status unter Einbezug der Hirnnerven und der Koordination gezeigt. In der Skelettszintigrafie seien keine frischen ossären Läsionen sichtbar gewesen. Auch das Schädel-MRI habe keine verdächtigen Läsionen ergeben. Es bestehe aus streng rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19). Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist der Bericht des Spitals B.___ Zürich vom 5. November 2004. Zusätzlich wurde jedoch festgehalten, es bestehe eine deutliche Tendenz zur Symptom- und Schmerzausweitung (Urk. 8/30).
Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2004 die Diagnose eines posttraumatischen zervikocephalen Schmerzsyndroms mit unspezifischem Begleitschwindel bei Status nach Treppensturz am 22. Juni 2004. Es bestünden ständige Schmerzen im Bereich des Nackens und des Kopfs. Die Schmerzen im Bereich der LWS seien deutlich zurück gegangen. Es hätten sich keine neurologischen Ausfälle finden lassen. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Die begleitenden Schwank-Schwindel seien am ehesten zervikal bedingt. Hinweise auf eine peripher-vestibuläre oder eine zentrale Genese hätten sich nicht finden lassen (Urk. 8/44). Im Bericht vom 4. Januar 2005 bezifferte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ab Februar 2005 mit 50 % mit weiterer vorsichtiger Steigerung, so dass im Verlaufe des Frühjahrs 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte. Einschränkungen bestünden vor allem beim Heben von schweren Lasten. Gewichte von 10 kg sollten nicht überschritten werden. Die Tätigkeit sollte zudem wechselbelastend sein. Auch für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe ab Februar 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf 100 % im Verlaufe des Frühlings 2005 (Urk. 8/48).
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 7. Februar 2005 erstmals den Verdacht auf eine Distorsion der HWS auf (Urk. 8/53; vgl. auch den Bericht vom 17. März 2005, Urk. 8/58). Am 3. Mai 2005 kamen neu Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk hinzu (Urk. 8/72). In den Berichten vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/82) und vom 15. März 2006 (Urk. 8/113) diagnostizierte Dr. Z.___ sodann einen Status nach HWS-Distorsion.
Aus dem neurologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 14. April 2006 gehen die Diagnosen eines Status nach Treppensturz mit Kontusion der HWS, BWS und LWS und konsekutiv chronischem zervikocephalem Syndrom, chronischem Lumbovertebralsyndrom und einem Verdacht auf Fehlverarbeitung mit depressiver Episode, unspezifischer Schwindelepisoden sowie einer schlecht eingestellten Hypertonie unklarer Ursache hervor. Der Beschwerdeführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und hohem Blutdruck. Die Muskelverhärtungen im HWS- und BWS-Bereich könnten mit dem Vorzustand (Schädeltrauma 1984 und degenerative Veränderungen) die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen erklären. Der Unfall sei als Teilursache der Beschwerden zu sehen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Es müsse zuerst eine Therapie durchgeführt werden, die in einem Stopp der Schmerzbehandlung mit Mephenacid und Tramal, einer schmerzdistanzierenden Schmerzbehandlung mit einem trizyklischen Antidepressivum, einer muskelaufbauenden Physiotherapie und einer kognitiven Verhaltenstherapie bestehen solle. Eine Wiedereingliederung in der angestammten Tätigkeit sollte nach konsequenter Therapie möglich sein. Aus rein somatischer Sicht schätze er die Arbeitsunfähigkeit als Koch auf 20 % ein. Die Arbeitsfähigkeit könne aber weiter gesteigert werden. Ausser Tätigkeiten mit Heben von schweren Lasten von mehr als 20 kg sollten alle Tätigkeiten möglich sein (Urk. 8/118).
Dr. G.___, zu welcher sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung begab, stellte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2006 die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0/1) mit Schmerzverarbeitungsstörung und diffuser Ängstlichkeit und eines Verdachts auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Aktuell sei der Beschwerdeführer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig, da er sich die Arbeit in der Küche aufgrund der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der verminderten Belastbarkeit, den diffusen Ängsten und den Schmerzen nicht mehr vorstellen könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für leichte Tätigkeiten an einem Ort mit wenig Stressfaktoren allenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/143).
Im Bericht des I.___ vom 16. Juli 2007 wurde festgehalten, dass die hochauflösende Aufnahme eine Signalveränderung des rechten Ligamentum alare, entsprechend einer Läsion Grad II nach Krankenes, gezeigt habe. Hinweise auf eine Instabilität liessen sich auf den Funktionsaufnahmen jedoch nicht feststellen (Urk. 3).
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11, Urk. 13) sind keine organischen Unfallfolgen des Unfalls vom 22. Juni 2004 ausgewiesen. Dabei ist vorwegzunehmen, dass auch die Einschätzung im Bericht des I.___ vom 16. Juli 2007, es liege eine Läsion Grad II des rechten Ligamentum alare vor (Urk. 3), eine organische Unfallfolge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen vermag. Denn es kann bezüglich dieses Befundes zum einen auf das Gutachten des J.___ vom 4. September 2007 (Urk. 8/170) abgestellt werden, worin PD Dr. K.___ überzeugenderweise zum Schluss kommt, dass die von Dr. H.___ erhobenen Befunde nicht eindeutig als pathologisch zu interpretieren sind (Urk. 8/170 S. 7). Zudem hielt auch Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem zu Handen der IV-Stelle verfassten Gutachten vom 1. Juli 2008 fest, dass dem beschriebenen Befund keine funktionelle Bedeutung beizumessen sei, da die FMRI-Untersuchungstechnik bis heute eine ausreichende Validierung vermissen lasse (Urk. 21/36 S. 10). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, welches in BGE 134 V 231 feststellte, dass der Beweiswert des mittels funktioneller Magnetresonanztomografie erhobenen Befundes für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumen der Halswirbelsäule und äquivalenten Unfallmechanismen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu verneinen ist.
Im Weiteren zeigten auch die am 15. Juli 2004 erstellten Röntgenbilder des Schädels, der HWS und des Beckens keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen (Urk. 8/15). Zum gleichen Resultat führten die Skelettszintigrafie sowie das Schädel-MRI (Urk. 8/19). Die im Spital B.___, von Dr. C.___ und Dr. E.___ durchgeführten neurologischen Untersuchungen ergaben ebenfalls einen normalen Status (Urk. 8/19, Urk. 8/44, Urk. 8/118).
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. September 2007 an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, hohem Blutdruck und an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit Schmerzverarbeitungsstörung und diffuser Ängstlichkeit litt (Urk. 8/118 S. 4, Urk. 8/143), wobei diesen Beschwerden keine organischen Unfallfolgen zugrunde lagen. Zudem sind der Bluthochdruck und die degenerativen Veränderungen im zerviko-thorakalen Übergang (Urk. 8/15) offensichtlich keine Folgen des Unfalls vom 22. Juni 2004.
3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 22. Juni 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma zuzog. Dies erfordert nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletzungen typischen Beschwerdebildes. Dazu gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 109). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Wirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75; RKUV 2000 Nr. U 259 S. 29 Urteil in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007).
Vorwegzunehmen ist, dass anfänglich keiner der involvierten Ärzte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma diagnostizierte. Vielmehr wurden lediglich Prellungen im Bereich des Kopfs (ohne Hirnbeteiligung), der HWS, der LWS und des Beckens beziehungsweise ein Schmerzsyndrom aufgeführt (Urk. 8/4, Urk. 8/16, Urk. 8/19, Urk. 8/30). Erstmals erwähnte Dr. C.___ am 15. Dezember 2004, also knapp ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 22. Juni 2004, ein HWS-Trauma mit wahrscheinlich passiver Überdehnung (Urk. 8/44 S. 2). Im darauf folgenden Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2005 führte er - entgegen seiner früheren Einschätzungen - den Verdacht auf eine Distorsion der HWS auf (Urk. 8/53; vgl. auch den Bericht vom 17. März 2005, Urk. 8/58). In seinem Bericht vom 15. März 2006 (Urk. 8/113) diagnostizierte Dr. Z.___ sodann einen Status nach HWS-Distorsion. In Bezug auf das Erfordernis einer entsprechenden medizinischen Diagnose stellt sich die Frage, ob ein erst circa ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis erstmals erwähntes HWS-Trauma genügt. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die zusätzlichen Kriterien für die Bejahung eines im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigenden HWS-Schleudertraumas nicht erfüllt sind. Denn der Beschwerdeführer klagte anlässlich der Erstuntersuchung am 23. Juni 2004 einzig über Kopfschmerzen (Urk. 8/4). Aus dem Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen geht sodann hervor, dass Nacken- und Kopfschmerzen sofort nach dem Ereignis, ein Schwindel circa nach acht bis zehn Stunden aufgetreten seien (Urk. 8/16). Auch den weiteren medizinischen Berichten sind lediglich Kopf-, Nacken- und LWS Beschwerden sowie Schwindel zu entnehmen (Urk. 8/19, Urk. 8/30, Urk. 8/44, Urk. 8/48, Urk. 8/53, Urk. 8/58, Urk. 8/72, Urk. 8/113, Urk. 8/118 S. 4). Erst im Bericht von Dr. G.___ vom 18. Dezember 2006 wurden Ein- und Durchschlafstörungen sowie subjektive Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgeführt (Urk. 8/143 S. 1). Damit werden die Voraussetzungen des typischen diffusen Beschwerdebilds offensichtlich nicht erfüllt, da die erst am 18. Dezember 2006 und mithin knapp zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis erstmals erwähnten Ein- und Durchschlafstörungen sowie subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 8/143 S. 1) keine Berücksichtigung finden können.
3.4 Liegt kein hinreichend nachgewiesenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (oder eine äquivalente Verletzung) vor, welches als Ursache für die verschiedenen Beschwerden in Frage kommt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Juni 2004 nach BGE 115 V 133 ff. zu prüfen (Erw. 1.3.2 und Erw. 1.3.3 hievor).
Festzuhalten ist sodann, dass - im Gegensatz zur Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7-10) - die von Dr. E.___ empfohlenen Massnahmen (Urk. 8/118 S. 11 f.) in ausreichender Art und Weise durchgeführt wurden. Denn es wurde nicht nur eine Änderung der medikamentösen Behandlung (vgl. Urk. 8/131) vorgenommen, eine psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___ begonnen (Urk. 8/143), sondern auch Physiotherapie verordnet (Urk. 8/136, Urk. 8/138, Urk. 8/145, Urk. 8/147). Dabei vergingen vom Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen im April 2006 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 3. September 2007 mehr als ein Jahr, wobei dieser Zeitraum hätte genügen müssen, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Ein weiteres Zuwarten drängte sich nicht auf, da eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes angesichts der bereits veranlassten Therapien nicht zu erwarten war. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges durch die SWICA ist damit nicht zu früh erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen M., U 394/06, Erw. 4.3). Anzufügen bleibt sodann, dass die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Abklärungen (Urk. 24) unterbleiben können. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden genügende Abklärungen vorgenommen wurden. Zum anderen ist aufgrund der klaren Verhältnisse ohne Weiteres davon auszugehen, dass weitere Abklärungen keine abweichenden Einschätzungen ergeben würden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
4. Das Unfallereignis vom 22. Juni 2004 kann in Anbetracht der Darstellung in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) und der als eher gering zu bezeichnenden Verletzungen (Urk. 8/4) höchstens als mittelschwer in der unteren Hälfte eingestuft werden. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass vom erstbehandelnden Arzt Dr. Z.___ lediglich eine Prellung der HWS und der LWS diagnostiziert wurde (Urk. 8/4), womit nicht von schweren oder besonderen Verletzungen ausgegangen werden kann. Weiter bedurften diese Verletzungen, was deren rein körperlichen Auswirkungen anbelangt, keiner ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung. Denn bereits am 31. August 2004 diagnostizierte das Spital B.___ ein Schmerzsyndrom, welches nebst dem Auftreten weiterer Beschwerden Anlass für die ärztliche Behandlung war (Urk. 8/19, Urk. 8/30, Urk. 8/53, Urk. 8/58). Dafür dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, stattgefunden hat, fehlen sodann jegliche Hinweise. In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist ferner festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Denn es bedarf hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 11. September 2009, 8C_915/2008, Erw. 5.5). Da solche nicht ersichtlich sind, ist das Kriterium zu verneinen. Was sodann das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so kann darauf hingewiesen werden, dass eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bereits nach gut zwei Monaten attestiert wurde (Urk. 8/19, Urk. 8/30). Auch aus neurologischer Sicht wurde spätestens ab Frühling 2005 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/48, vgl. auch Urk. 21/9 S. 4). Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. E.___ nichts zu ändern, welcher die Arbeitsunfähigkeit mit 20 % bezifferte. Denn er begründete diese ohnehin geringfügige Arbeitsunfähigkeit mit dem zervikocephalen und lumbovertebralen Syndrom, welches überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal ist (Urk. 8/19, Urk. 8/118 S. 12). Somit lag keine lange, physisch bedingte und medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor, auch wenn der Beschwerdeführer in jener Zeit keine neue Tätigkeit aufnahm.
Einzig Dauerbeschwerden liegen in einem gewissen Mass vor. Dabei kann offen gelassen werden, ob diese Dauerbeschwerden genügen, um das Kriterium zu erfüllen. Denn dieses Kriterium der Dauerbeschwerden müsste - in Anbetracht des als mittelschwer in der leichteren Hälfte einzustufenden Unfalls und des Erfüllens lediglich eines der genanten Zusatzkriterien - in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Dauerbeschwerden weder besondere Therapien und Massnahmen noch Rehabilitationsaufenthalte nötig machten. Damit kommt dem Unfall vom 22. Juni 2004 keine rechtlich massgebende Bedeutung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu. Die SWICA hat daher hierfür keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Ob der adäquate Kausalzusammenhang bereits per 4. Januar 2005 (Urk. 8/161 S. 3) zu verneinen ist, kann dabei offen gelassen werden, zumal die SWICA Leistungen bis Februar 2007 erbrachte (Urk. 8/149) und sie darauf verzichtete, die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern (Urk. 8/161 S. 3).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rolf Moser
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).