UV.2007.00438
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete ab dem 23. Oktober 1995 als Zusteller bei Y.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Januar 2006 auf der Autobahn Z.___ einen Unfall erlitt (Urk. 8/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Spital A.___ statt, wo eine HWS- und BWS-Distorsion diagnostiziert wurde (Urk. 8/2). Vom 20. Februar bis 1. März 2006 war der Versicherte im B.___ hospitalisiert (Urk. 8/7). Anschliessend hielt er sich bis zum 12. April 2006 in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 8/13). Am 22. September 2006 reichten Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Oberarzt Dr. med. E.___ vom F.___ ihren Bericht zu den Akten (Urk. 8/37). Am 27. September 2006 folgte der Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/38). Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. I.___ erstatteten am 19. Oktober 2006 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 8/41). Vom 6. bis 29. November 2006 wurde der Versicherte stationär im F.___ behandelt (Urk. 8/43).
Mit Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 8/52) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. März 2007 ein mit der Begründung, dass die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen psychischer Natur seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Januar 2006 stünden. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2007 (Urk. 8/54) Einsprache (vgl. auch Urk. 8/60), welche die SUVA mit Entscheid vom 18. September 2007 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 18. September 2007 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten;
alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per 31. März 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass beim Beschwerdeführer keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit organischem Korrelat mehr vorlägen und dass zwischen den geklagten psychischen Störungen und dem Unfallereignis vom 18. Januar 2006 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Sämtliche bildgebenden Verfahren seien unauffällig gewesen und hätten lediglich diskrete degenerative Veränderungen gezeigt. Die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien organisch nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen. Dies habe sich bereits im Austrittsbericht des J.___ gezeigt und halte bis heute an. Die psychischen Gesundheitsstörungen seien aus psychiatrischer Sicht Folgen des erlittenen Unfalls. Die Adäquanzbeurteilung habe, obwohl es beim erlittenen Unfall zu einer HWS-Distorsion gekommen sei, im vorliegenden Fall nach denjenigen Kriterien zu erfolgen, welche die Praxis bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen aufgestellt habe, da die psychischen Probleme klar im Vordergrund stünden. Das Unfallereignis vom 18. Januar 2006 sei als mittelschwer zu qualifizieren; da aber kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt sei, sei die Adäquanz und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen (Urk. 2).
Im vorliegenden Verfahren führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass zwar gewisse Elemente des bunten Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionstraumata vorhanden seien, dass aber kein organisches Korrelat vorhanden sei und zudem die geklagten Kopf- und Rückenschmerzen unmittelbar nach dem Unfall im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten seien. Somit liege eine sogenannte psychische Überlagerung vor, weshalb die Adäquanz nach dem Raster von BGE 115 V 133 zu prüfen sei (Urk. 7 und 16).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur psychische Beschwerden vorlägen. Vielmehr sei von einem typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Verletzung auszugehen. Die psychischen Beschwerden stünden - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei aus rein somatischer Sicht nicht voll arbeitsfähig. Die Behandlung dauere an, und zwar nicht nur die psychiatrische, weshalb die Prüfung der Adäquanz gar noch nicht zulässig sei. Zudem sei es falsch, eine Dominanz der psychischen Beschwerden zu postulieren. Die Adäquanzprüfung habe nach den Kriterien, die für Schleudertraumata der Halswirbelsäule aufgestellt worden seien, zu erfolgen. Angesichts der Unfallschwere sei die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen. Aber selbst wenn von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen wäre, wäre die Adäquanz gegeben, weil die Kriterien „lange Dauer der ärztlichen Behandlung“, „körperliche Dauerschmerzen“, „schwieriger Heilungsverlauf“ sowie „Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ erfüllt seien (Urk. 1). Replicando liess der Beschwerdeführer auf BGE 134 V 109 hinweisen, mit welchem die Rechtsprechung betreffend Schleudertraumata der Halswirbelsäule präzisiert worden sei. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne dieses Präjudizes berechtigt gewesen sei, den Fall abzuschliessen (Urk. 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 31. März 2007 einstellte, weil beim Beschwerdeführer keine somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorhanden waren und zwischen den geklagten psychischen Störungen und dem Unfallereignis vom 18. Januar 2006 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist unter anderem auch zu prüfen, ob der sogenannte „Fallabschluss“ - wie vom Beschwerdeführer gerügt - zu früh erfolgte.
3.2 Assistenzärztin Dr. med. K.___, Oberarzt Dr. med. L.___ und Chefarzt Dr. med. M.___ vom B.___ erhoben in ihrem Bericht vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/7) folgende Diagnosen:
„1. Akutes cervicovertebrales, -kephales Syndrom und akutes lumbovertebrales Syndrom nach Beschleunigungstrauma am 18.01.06
- HWS-, BWS-, Schädel- und Schulter links - Röntgen normal
2. Posttraumatische Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen mit
- akuten Angst- und Panikstörungen mit Herzklopfen, Atemnot
- depressivem Zustandsbild (Weinkrämpfe)
- Konzentrationsstörung, Nervosität, Antriebsminderung, Schlafstörungen
- Geräusch- und Lichtempfindlichkeit
3. Nikotinabusus, ca. 20py“
Neben der Somatik stehe vor allem eine posttraumatische Belastungsreaktion im Vordergrund. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer unter Angst- und Panikstörungen (Herzklopfen, Atemnot), unter Licht- und Geräuschempfindlichkeit, vermehrter Schreckhaftigkeit, erhöhter Nervosität, Konzentrationsstörungen, Antriebsminderung und Inappetenz. Vor allem präge ihn ein depressives Zustandsbild (Weinkrämpfe, Rückzugstendenz). Nachts könne er nicht schlafen. Wenn er die Augen schliesse, habe er schreckliche Bilder vor sich (etwa „Zähne fletschende Hunde“). Im Rahmen eines psychiatrischen Konsils sei eine Anpassungsstörung mit diffusem Beschwerdebild diagnostiziert worden.
Med. pract. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Leitende Arzt Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehaklinik C.___ führten in ihrem Bericht vom 7. April 2006 (Urk. 8/14) aus, dass im Zentrum der manifesten Symptomatik ein depressives Syndrom stehe. Daneben hätten Dissoziationen und Konversionssymptome, aber auch schreckhaft-ängstliche Reaktionen beobachtet werden können (etwa auf unvorhersehbare, unvermittelte Geräusche). Aufgrund eines ausgesprochenen Vermeidungsverhaltens sei bis anhin eine direkte Exploration hinsichtlich intrusiver Symptome nicht möglich gewesen. Es müsse angenommen werden, dass das Unfallerleben durch Dissoziation abgespalten bleibe, der Beschwerdeführer aber gleichsam die nähere Beschäftigung damit als gefährlich wahrnehme. Ein Zusammenhang des aktuellen psychischen Zustandsbildes mit dem Unfallereignis stehe ausser Zweifel. Diagnostisch sei am ehesten von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, wenngleich die Symptomatik nicht als augenfällig typisch imponiere.
Oberassistenzärztin Dr. med. P.___ und der Leitende Arzt Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, von der Rehaklinik C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/13) ein zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom, ein lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Verdachtsdiagnose). Der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 18. Januar 2006 ein HWS-Distorsionstrauma sowie BWS- und LWS-Kontusionen erlitten. Seit dem Unfall trage er einen Halskragen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Richtungen eingeschränkt. „Sehr ausgeprägte Schmerzhaftigkeit subokzipital beidseits, Proc. spinosi C1 bis Th6 sowie L2 bis S2, rechtsbetont.“ Es zeigten sich Triggerpunkte über dem Musculus trapezius, dem Musculus levator scapulae und dem Musculus scalenus links sowie am Beckenkamm links. Die Fortsetzung der Psychotherapie und der Physiotherapie sei indiziert. Eine wegen der wiederholt geklagten bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden links durchgeführte Ultraschalluntersuchung habe unauffällige Resultate ergeben.
Der Diplom-Psychologe Wittman und Oberarzt Dr. med. S.___ von der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich äusserten sich am 22. Juni 2006 dahingehend, dass dem psychiatrischen Bericht der Rehaklinik C.___ nichts hinzuzufügen sei. Auch anlässlich ihrer Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, über den Unfall zu sprechen, weshalb eine traumafokussierte Therapie derzeit nicht durchführbar sei. Da der Beschwerdeführer aber vom Abklärungsgespräch und von unfallnahen Deutungen seiner Symptome zu profitieren scheine, würden sie eventuell eine tiefenpsychologisch orientierte Gesprächspsychotherapie vorschlagen (Urk. 8/20).
Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten am 22. September 2006, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers im Moment jegliche Arbeitstätigkeit verhindere. Aufgrund des langwierigen Verlaufs habe man ihm vorgeschlagen, sich für mindestens vier Wochen in einer psychiatrischen Klinik behandeln zu lassen. Ziel eines solchen Aufenthalts sei eine deutliche Aktivitätssteigerung (Urk. 8/37).
Dr. G.___ vertrat in seinem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 8/38) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht (Beschwerden des Bewegungsapparates) ein stundenweiser Einsatz für leichte Arbeiten sicher zumutbar wäre. Aus psychischer Sicht bestehe eine schwere Depression beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer traue sich überhaupt nichts mehr zu, esse wenig, sei geschwächt und ertrage keinerlei psychische Belastung mehr. Zu Hause halte er seine Kinder kaum aus. Deshalb lasse sich auch eine aus somatischer Sicht zumutbare Tätigkeit im Moment nicht realisieren.
Prof. Dr. H.___ und Dr. I.___ führten in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 8/41) aus, dass es aus biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Triage und der vorliegenden Unterlagen schwierig zu entscheiden sei, ob die anschliessend an das Unfallereignis vom 18. Januar 2006 festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde im Normalfall isoliert durch die Kollisionseinwirkung erklärbar seien. Eine technische Unfallanalyse könnte die Grundlage für eine biomechanische Beurteilung verbessern.
Assistenzärztin Dr. med. U.___ und Oberarzt Dr. med. V.___ vom F.___ hielten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/43) fest, dass der Beschwerdeführer in deutlich depressivem, weinerlichem Zustand zur stationären Aufnahme gekommen sei. Er sei subjektiv sehr leidend gewesen. Im Vordergrund hätten Insuffizienz- und Schuldgefühle gegenüber seiner Familie gestanden. Weiter habe er über chronische Rücken- und Kopfschmerzen geklagt. Während der Hospitalisation sei er medikamentös behandelt worden. Es hätten regelmässig supportive Gespräche stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an Ergo-, Bewegungs- und Physiotherapien teilgenommen. Er habe sich gut an die Stationsregeln und Absprachen gehalten, habe sich jedoch im Kontakt und Verhalten sehr zurückhaltend gezeigt und habe kaum Vertrauen zum Behandlungsteam gewinnen können. Während der gesamten Hospitalisation sei es nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer über den Unfall zu sprechen. Der Beschwerdeführer sei aus eigenem Wunsch vor Abschluss der Behandlung ausgetreten; er sei am 29. November 2006 in gebessertem Zustand (bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung) entlassen worden. Es sei vereinbart worden, dass er ambulant weiterbetreut werde. Aus diagnostischer Sicht liege eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
Dr. G.___ erklärte am 27. Januar 2007, dass eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar sei. Das sei schon erfolglos versucht worden (Urk. 8/45).
Kreisarzt Dr. med. W.___ äusserte sich am 5. Februar 2007 dahingehend, dass keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorlägen. Zudem könnten die somatischen Beschwerden mit einer weiteren Behandlung nicht mehr verbessert werden (Urk. 8/46; vgl. auch Urk. 8/15).
Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 8/67) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.30) sowie dissoziativen Zuständen (Differenzialdiagnose: protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziation). Am Zustandsbild habe sich insgesamt nur wenig geändert. Der Beschwerdeführer präsentiere sich depressiv, adynam und anhedonisch. Er habe angegeben, dass sein Kopf so leer sei wie der eines neugeborenen Kindes. Beim Versuch, das Unfallereignis zu explorieren, sei er jeweils in einen dissoziativen Zustand geraten. Im Rahmen der Anhedonie ernähre er sich unzureichend, was zu einer grossen Gewichtsabnahme geführt habe. Ab September 2006 habe sich die Situation verschlimmert, da nun zunehmend das familiäre System zu dekompensieren gedroht habe. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 10. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer wach und orientiert gewesen. Die Konzentration und das Gedächtnis seien subjektiv stark vermindert. Der Beschwerdeführer sitze zusammengekrümmt im Stuhl, schaue meistens in den Raum hinaus und spreche mit leiser, monotoner Stimme, nur gelegentlich unterbrochen von einigen Tränen. Der formale Gedankengang sei verlangsamt und eingeengt auf seinen unerklärlichen Zustand. Aktuell gebe es keine Hinweise für ein psychotisches Erleben. „Affektiv schwer depressiv, verzweifelt, perspektivlos, Zukunftsängste, schwerste Insuffizienzgefühle und Selbstvorwürfe wegen seines Verhaltens gegenüber der Familie. Psychomotorik und Mimik verarmt, Antrieb fast völlig fehlend. Passive Todeswünsche, keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.“ Anders als Dr. U.___ und Dr. V.___ erachte er den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei das psychische Zustandsbild eine klare Folge des Unfallereignisses vom 18. Januar 2006.
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2007 (Urk. 3) aus, dass trotz intensiver Therapie keine Schmerzlinderung habe erreicht werden können. Auch die psychische Symptomatik habe nicht verbessert werden können. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der ganzen Wirbelsäule (radiologisch ohne Befund). Der Beschwerdeführer sei schwer depressiv, in sich gekehrt, könne nichts mehr unternehmen und halte seine Kinder nicht mehr aus. Er sinniere stundenlang. Es habe ein massiver sozialer Rückzug stattgefunden. Aufgrund des Gesamtzustandes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3
3.3.1 Aufgrund der oben zitierten Arztberichte steht fest, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die in einem natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Januar 2006 stehen. Den medizinischen Akten ist weiter zu entnehmen, dass diesen Beschwerden kein organisches Korrelat mehr zugrunde liegt. Die im B.___, in der Rehaklinik C.___ und im Kantonsspital Baden durchgeführten Röntgen-, MRI- und Ultraschalluntersuchungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, des Thorax und beider Schultern haben unauffällige Befunde ergeben (vgl. Urk. 8/7 S. 4 und Urk. 8/13 S. 6). Deshalb ist der Schluss von Kreisarzt Dr. W.___, dass keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorlägen, nachvollziehbar und einleuchtend (vgl. Urk. 8/15 und Urk. 8/46). Zudem ist erstellt, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Kreisarzt Dr. W.___ bestätigt dies ausdrücklich (Urk. 8/46); dies lässt sich jedoch auch aus den übrigen Akten schliessen, konnten doch im ganzen Verlauf keine namhaften Fortschritte erzielt werden, und zwar auch nicht durch diverse stationäre Klinikaufenthalte (vgl. dazu etwa Urk. 3, Urk. 8/43 und Urk. 8/67). Mit anderen Worten ist der sogenannte medizinische Endzustand (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 4) erreicht, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanz zu früh geprüft, unbegründet ist.
3.3.2 Betreffend Adäquanzprüfung ist zwischen den Parteien umstritten, nach welchen Kriterien sie zu erfolgen hat, nämlich ob die Kriterien zur Anwendung gelangen, welche von der Praxis für Schleudertraumata der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen aufgestellt wurden, oder diejenigen, die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen gelten.
Der Beschwerdeführer erlitt zwar anlässlich des Unfalls vom 18. Januar 2006 unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, bereits kurze Zeit nach dem Unfall kam es aber zu massiven psychischen Beschwerden. Schon während seiner Hospitalisation im B.___ vom 20. Februar bis 1. März 2006 stand die posttraumatische Belastungsreaktion im Vordergrund. Es zeigten sich unter anderem Angst- und Panikstörungen mit Herzklopfen und Atemnot und Weinkrämpfe (Urk. 8/7). Es trifft zwar zu, dass das ebenfalls vorhandene depressive Zustandsbild zum typischen Beschwerdebild nach Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule gehört, für die weiteren psychischen Beschwerden (etwa Angst- und Panikstörungen) ist dies jedoch nicht der Fall (vgl. die Aufzählung in Erw. 1.2.2). Auch im weiteren Verlauf war die psychische Problematik absolut bestimmend (vgl. etwa Urk. 8/37-38), was unter anderem eine Hospitalisation im F.___ notwendig machte (vgl. Urk. 8/43), die allerdings nicht zu einer Besserung der Beschwerden führte.
Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass zwar gewisse für Schleudertraumata der Halswirbelsäule typische Beeinträchtigungen vorhanden sind (etwa die depressive Verstimmung, die Kopfschmerzen und die Konzentrationsschwierigkeiten), diese allerdings im Vergleich zu der vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind, weshalb nach der in Erw. 1.3.6 wiedergegebenen Rechtsprechung die Adäquanz nach denjenigen Kriterien zu prüfen ist, die für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen formuliert wurden.
3.3.3 Der Unfall vom 18. Januar 2006 ereignete sich gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei St. Gallen folgendermassen (Urk. 8/6): Der Beschwerdeführer sei mit seinem Lieferwagen auf der Autobahn gefahren. Nach seinen eigenen Aussagen habe er die Normalspur mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 110 km/h befahren. Die Fahrbahn sei mit Schneematsch bedeckt gewesen. Infolge nichtangepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse habe der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Dieses sei ins Schleudern gekommen und frontal gegen die Mittelleitschranke geprallt.
Das Unfallereignis vom 18. Januar 2006 ist zwar nicht zu bagatellisieren (vgl. auch die Fotographie des beschädigten Unfallwagens in Urk. 8/6), doch ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht von einem schweren Unfall auszugehen, sondern vielmehr von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn. Der Unfall war auch nicht besonders dramatisch oder eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht lange. Im Übrigen stand - wie bereits ausgeführt - bereits kurze Zeit nach dem Unfall die psychische Problematik im Zentrum der Behandlung. Aus demselben Grund sind auch die Kriterien „körperliche Dauerschmerzen“ und „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ nicht erfüllt. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht vorhanden. Schliesslich war auch der Heilungsverlauf nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende März 2007 eingestellt hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).