Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00440
UV.2007.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1962 geborene X.___ war bei Y.___ als Schreiner beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 25. Mai 1986 auf dem Motorrad von einem Auto angefahren wurde und verschiedene Verletzungen am linken Arm erlitt (Urk. 12/1 und Urk. 12/2). Nach diversen medizinischen Massnahmen und Behandlungen wurde der Versicherte zum technischen Kaufmann umgeschult. Mit Verfügung vom 25. Mai 1994 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. Januar 1994 eine Rente von 10 % zu (Urk. 12/116). Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung am 27. Juni 1994 (Urk. 12/122) durch Rechtsanwalt Beat Gsell hatte Einsprache erheben lassen, wies die SUVA diese am 20. Juni 1996 (Urk. 12/141) ab.
1.2     Am 3. April 2003 meldete der Versicherte einen Rückfall (Urk. 12/147), für welchen die SUVA mit Schreiben vom 4. Juni 2003 (Urk. 12/155) ihre Leistungspflicht anerkannte. In der Folge wurden physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt, mit welchen jedoch gemäss dem behandelnden Arzt Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, keine bleibende Besserung herbeigeführt werden konnte (Urk. 12/162). Am 29. Dezember 2003 liess die SUVA den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2003, Urk. 12/164). Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 (Urk. 12/165) empfahl die SUVA dem Versicherten, sich bei der Invalidenversicherung zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen anzumelden. Ein Schadenaussendienstmitarbeiter der SUVA besuchte den Versicherten am 26. Februar 2004 an dessen Wohnort (Urk. 12/170). Nachdem Kreisarzt Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, am 27. April 2004 festgestellt hatte, dass der Versicherte nicht im Rahmen des seinerzeitigen Anmutbarkeitsprofils arbeite, und die geltend gemachte Leistungsminderung von 50 % als medizinisch nicht nachvollziehbar bezeichnet hatte (Urk. 12/176), forderte ihn die SUVA am 14. Juni 2004 zur Einreichung von Buchhaltungsunterlagen auf (Urk. 12/179), wozu er sich nach einer Mahnung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 12/182) nicht imstande erklärte (Urk. 12/183). Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 verneinte die SVA Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/191). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 (Urk. 12/198) lehnte die SUVA einen über 10 % hinausgehenden Rentenanspruch des Versicherten ab mit der Begründung, seine Arbeitstätigkeit entspreche nicht in allen Punkten dem Zumutbarkeitsprofil, weshalb keine Verschlechterung des medizinischen Zustandes, sondern eine nicht optimale berufliche Erwerbstätigkeit vorliege. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung am 7. März 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 12/201), bestätigte die SUVA mit Entscheid vom 7. September 2007 ihre Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 11. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1).
2.2     Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2008 (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-208) um Abweisung der Beschwerde ersucht und unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass für die Invaliditätsbemessung die erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung massgeblich seien, wurde dem Versicherten am 16. Januar 2008 (Urk. 13) Frist zur Erklärung angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte und bejahendenfalls, um seine Begründung hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung zu ergänzen. Am 5. Februar 2008 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer Buchhaltungsunterlagen (Urk. 16/2), jedoch keine Stellungnahme ein. Darauf wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob es seit dem 20. Juni 1996 (= Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Rentenentscheides) bis zum 9. September 2007 (=Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gekommen ist und sich dessen Invaliditätsgrad infolgedessen erheblich erhöht hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, gestützt auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Dezember 2003 sei von praktisch unveränderten Befunden im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der Rentenzusprechung auszugehen (Urk. 11 S. 3). Die Ursache für die geklagten Verspannungsbeschwerden liege nicht in einer Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern im Umstand, dass der Beschwerdeführer Arbeiten ausführe, welche seinem Zumutbarkeitsprofil nicht entsprächen (Urk. 11 S. 4 f.).
1.3     Der Beschwerdeführer machte indes eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es nicht zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit seines linken Armes gekommen sei, sondern eine Überforderung der Muskulatur in der linken Schulter bestehe. Die dortigen Schmerzen seien unerträglich geworden (Urk. 1).

2.       Die rechtlichen Grundlagen für eine allfällige Erhöhung der Rente sind im Einspracheentscheid (Urk. 2 Ziff. 1., 2. und 4.) sowie in der Beschwerdeantwort (Urk. 11 II. Ziff. 5) zutreffend und erschöpfend dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1     Ihren Einspracheentscheid vom 20. Juni 1996 (Urk. 12/141), mit dem die Rentenverfügung vom 25. Mai 1994 (Urk. 12/116) bestätigt wurde, stützte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht über die Abschlussuntersuchung des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 5. November 1993 (Urk. 12/106), in welchem dieser ausführte, bei guter Funktion der Hand verbleibe eine deutliche Behinderung der Umwendbewegungen, was teilweise über das Schultergelenk kompensiert werde. Der Beschwerdeführer sei vor allem gestört durch Kraftverlust und behinderte Pronation, was die Arbeit am Computer und an der Schreibmaschine wesentlich behindere. Im Zumutbarkeitsprofil für eine mögliche Arbeitstätigkeit hielt der Kreisarzt fest, die Behinderung lokalisiere sich ausschliesslich im adominanten linken Arm. Hier seien alle Arbeiten, welche eine forcierte Pronation der linken Hand erforderten, deutlich behindert. Insbesondere Schreibarbeiten mit der Maschine oder dem Computer könnten nur verlangsamt und mit Einschaltung längerer Pausen durchgeführt werden, weil für die Pronation der Hand der Arm in der Schulter abduziert werden müsse. Alle Arbeiten, welche gehäufte Umwendbewegungen (Pro- und Supination) der linken Hand verlangten, sollten beruflich nicht gefordert sein. Der kräftige Faustschluss sei etwas reduziert, die linke Hand könne aber für Haltefunktionen und auch für Feinarbeiten eingesetzt werden. Auch hier seien längerdauernde Arbeiten in Pronationsstellung mit der linken Hand nur mit zeitlicher Beschränkung und Einlage von Pausen möglich. Das beidhändige Anheben grosser Lasten und das Schlagen mit der linken Hand (Hämmern, Pickeln etc.) sei wegen der Radiusköpfchenprothese zu vermeiden.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung auf den Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2003 Urk. 12/164), in welchem Kreisarzt Dr. med. A.___ zum Schluss kam, bei praktisch unveränderten Befunden am linken Arm habe sich das Zumutbarkeitsprofil vom 5. November 1993 einer dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeit nicht wesentlich verändert. Die Exazerbation sei nachvollziehbar, da der Arbeitsumfang nicht deckungsgleich mit dem Zumutbarkeitsprofil sei, insbesondere Kraftaufwand und vermehrte Dreh-, Zug- und Stossbewegungen im linken Arm entsprächen nicht dem Profil. Damit seien die vermehrten muskulären Verspannungs-Beschwerden unter Belastung erklärt. Die Behebung der zunehmenden Leistungseinschränkungen durch die Muskelverspannungen im linken Schulterbereich sei kein medizinisches Problem, sondern eine Frage von beruflichen Anpassungen. Die Leistungsfähigkeit, die Möglichkeiten der Belastung und der Bewegungsumfang hätten sich unwesentlich geändert, hingegen sei die praktische berufliche Belastung zu hoch und müsse administrativ mit allfälligen beruflichen Massnahmen, Neuorientierung oder Änderung des Arbeitssegmentes ausgeglichen werden (Urk. 12/164.3). In seinen weiteren Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit vom 13. Februar 2004 (Urk. 12/168) und vom 27. April 2004 (Urk. 12/176) bestätigte der Kreisarzt seine Ausführungen.
3.2.2 Im Bericht vom 8. Februar 2004 an die Beschwerdegegnerin bezeichnete der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ die kreisärztliche Beurteilung als zutreffend (Urk. 12/166). Am 6. Februar 2006 berichtete Dr. Z.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der kreisärztlichen Untersuchung nicht verändert. Trotz stark reduzierter körperlicher Arbeit und minimaler aktueller administrativer Tätigkeit sei keine wirkliche Besserung eingetreten (Urk. 12/197).
3.2.3 Aufgrund der Erhebungen des Schadenaussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2004 am Wohnort des Beschwerdeführers beinhaltet dessen Arbeit zu etwa 30 % körperliche Einsätze wie Montage der Kücheneinrichtungen und Badezimmermöbel sowie Tragen und Heben bis 15 kg vor allem rechts. Für letztere Tätigkeiten benötige der Beschwerdeführer aber oft beide Arme/Hände (Urk. 12/170).
3.3 Gestützt auf den auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden und nachvollziehbar begründeten kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 30. Dezember 2003 (Urk. 12/164) wie auch auf die Stellungnahme des Hausarztes dazu ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers praktisch unverändert geblieben ist und ihm nach wie vor die gleichen Tätigkeiten möglich und zumutbar sind, wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung. Die vermehrt auftretenden Schulterschmerzen sind auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer Arbeiten ausführt, die dem Profil der ihm zumutbaren Tätigkeiten nicht entsprechen. Für einen infolgedessen verschlechterten Gesundheitszustand hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin aufzukommen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig wäre.
3.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren zu einer allfälligen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse. Nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2) reichte der Beschwerdeführer lediglich Buchhaltungsunterlagen der C.___ AG zu den Akten (Urk. 16/2), nahm aber nicht zu allfälligen erwerblichen Auswirkungen Stellung. Solche sind den aufgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch die übrigen Akten geben keinen Anlass zur Annahme, dass sich die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache 1994 nachteilig verändert haben.
3.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt im relevanten Zeitraum nicht verändert hat, weshalb kein Anspruch auf eine höhere Rente besteht.

4.       Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).