Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00443
UV.2007.00443

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 23. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, war durch Abrede bis am 21. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11/3). Am 9. September 2005 stürzte er auf der Kellertreppe (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Schürfung im Bereich L4 sowie ein Hämatom im Bereich des Gesässes beidseits und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/5/2). Die Röntgenuntersuchung der Hals-(HWS), Brust-(BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Oktober 2005 zeigte massive degenerative Veränderungen auf allen Ebenen der Wirbelsäule, währenddem frische traumatische ossäre Läsionen nicht zu erkennen waren (Urk. 11/8/3). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte am 13. Dezember 2005 (Bericht vom 15. Dezember 2005, Urk. 11/11/1) die Diagnose eines Status nach Treppensturz mit Commotio cerebri sowie von Prellungen an HWS und LWS und schloss eine Schädigung der Wurzel L5 durch das Unfallereignis nicht aus (Urk. 11/11/3). Die am 6. Januar 2006 durch Dr. med. A.___, Radiologie, durchgeführten MR-Untersuchungen ergaben ebenfalls keine Hinweise auf traumatische Läsionen, visualisierten aber vielfältige degenerative Veränderungen mit Diskushernien der HWS und LWS (Berichte vom 9. Januar 2006, Urk. 11/13-14). Nachdem der Versicherte am 6. Februar 2006 eine Tätigkeit im Umfange von 25 % aufgenommen hatte, stellte die SUVA gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA, (Urk. 11/20) ihre Leistungen per 6. Februar 2006 ein (Verfügung vom 11. April 2006, Urk. 11/31). Dagegen erhoben die Helsana Versicherungen AG am 19. April 2006 (Urk. 11/32) sowie X.___ am 22. Mai 2006 (Urk. 11/35) Einsprache, welche mit Entscheid vom 17. September 2007 (Urk. 2) abgewiesen wurden.

2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere weitere Taggeldleistungen, die Übernahme medizinischer Behandlungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2008 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-36, Urk. 12/1-7, Urk. 13/1-59, Urk. 14/1-5) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die neu aufgelegten Berichte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/1) und Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/2-3) um Abweisung der Beschwerde.
         Nach Erstattung der Replik am 21. Mai 2008 (Urk. 19) durch den Beschwerdeführer und Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik (Eingabe vom 24. Juli 2008, Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2008 (Urk. 24) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen natürlichen Kausalzusammenhang der noch bestehenden Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 9. September 2005, da die Untersuchungen keine traumatischen Läsionen jedoch massivste degenerative Veränderungen zur Darstellung gebracht hätten. Zwar habe der Unfall den Vorzustand traumatisch vorübergehend verschlimmert, er sei aber nicht geeignet gewesen, die bereits vorbestehende Gesundheitsschädigung richtunggebend zu verschlimmern (Urk. 2/4-5). Unter Verweisung auf den Bericht von Dr. D.___ führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die früheren Unfallereignisse, im Rahmen derer nie posttraumatische Schädigungen festgestellt worden seien, hätten nicht zu einer Vorschädigung der Wirbelsäule geführt. Eine Unfallursache der fünf Wirbelsegmente betreffenden Diskushernien könne zweifellos ausgeschlossen werden (Urk. 9 S. 3). Ebenso sei mangels entsprechender echtzeitlicher Angaben nicht von einer Commotio cerebri durch das Unfallereignis auszugehen. Seien Rückenschmerzen nach banalen Unfällen höchstens während mehreren Wochen bis wenigen Monaten organisch erklärbar, so habe der Unfall vom 9. September 2005 die Beschwerden des Beschwerdeführers nur vorübergehend verschlimmert, und der status quo sine sei am 6. Februar 2006 wieder erreicht gewesen (Urk. 9 S. 5).
1.2         Dagegen wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, seine Wirbelsäule sei durch mehrere - ebenfalls durch die SUVA versicherte und von ihr zu Recht anerkannte Unfälle (Ausrutschen in der Badewanne am 29. März 1989; Ausrutschen auf Oelfleck am 29. Juni 1990 mit diversen Rückfällen; Sturz in der Badewanne am 26. Februar 1998) - vorgeschädigt gewesen (Urk. 1 S. 7). Das Vorhandensein eines krankhaften Vorzustandes ohne die erwähnten Unfälle sei nicht erwiesen und ebenso wenig sei das Vorliegen eines status quo sine zu belegen (Urk. 1 S. 9). Schliesslich sei nicht zutreffend, dass posttraumatische Veränderungen nie festgehalten worden seien, habe doch Dr. Z.___ eine Hypästhesie im Dermatom L5 links erhoben und sei auch Dr. med. E.___ von einer Schädigung der Nervenwurzel ausgegangen. Zusammenfassend handle es sich um die Summe vieler Unfallereignisse, wobei das letzte Sturzereignis vom September 2005 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des unfallbedingten Vorzustandes geführt habe (Urk. 1 S. 10).
         Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass eine wiederholte Schädigung des gleichen Körperteiles zu ungleich stärkeren Reaktionen führen könne, womit es zur Beschleunigung von Abnützungserscheinungen komme (Urk. 19 S. 4). Damit seien vorliegend zumindest die Osteochondrosen, Unkarthrosen und Spondylarthrosen als unfallkausal zu betrachten. Schliesslich könne eine Verletzung der HWS nicht eindeutig widerlegt werden, habe Dr. Z.___ doch eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur festgestellt, welche als organische Unfallfolgen zu betrachten seien (Urk. 19 S. 5). Es gelinge der Beschwerdegegnerin folglich nicht, das vollständige Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges zu belegen (Urk. 19 S. 6).

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126  V 53 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes vom 9. September 2005 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf den 6. Februar 2006 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
         Vor dem fraglichen Unfallereignis sind folgende ärztliche Berichte aktenkundig:
3.2         Nachdem der Beschwerdeführer am 29. März 1989 in der Badewanne ausgerutscht war, diagnostizierte Dr. med. F.___, FMH physikalische Medizin, eine traumatisch bedingte Cervikobrachialgie links. Die Röntgenuntersuchung der HWS vom 11. April 1989 ergab eine Streckhaltung und Schonskoliose der HWS mit Deformation der Foramen intervertebralia rechts mehr als links, C3 rechts und C4, C5 links (Bericht vom 2. Juni 1989, Urk. 14/5).
         Laut Bericht von Dr. D.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/2 S. 6) zeigt die radiologische Aufnahme vom 11. April 1989 eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes C5/6, geringer C6/7: entsprechend Osteochondrosen; geringfügige ventrale und mässige bis schwere dorsale Spondylophyten C5/6: beginnende Spondylosis cervicalis mit deutlicher Einengung der Foramina intervertebralia C5/6 beidseits.
3.3    
3.3.1   Gemäss Arztzeugnis vom 17. August 1990 von Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, (Urk. 13/2) stürzte der Beschwerdeführer am 29. Juni 1990 beim Ausrutschen auf einem Oelfleck auf die Wirbelsäule und litt anschliessend unter lumbalgiformen Beschwerden. Dr. G.___ erhob eine ausgesprochene paravertebrale Verspannung der LWS-Muskulatur mit mässiger Einschränkung der Beweglichkeit und diagnostizierte ein diskretes lumboradikuläres Syndrom links. Das Röntgenbild zeigte eine Osteochondrose der LWS bei L5/S1 (vor allem dorsal), wobei Anhaltspunkte für eine Fraktur fehlten. Der Arzt erachtete nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Aufnahme der Tätigkeit im Umfang von 50 % ab dem 12. Juli 1990 als voraussichtlich zumutbar.
         Am 15. November 1990 erklärte Dr. G.___, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 24. Oktober 1990 nicht mehr von Beschwerden berichtet, weshalb die Behandlung abgeschlossen worden sei. Am 29. Oktober 1990 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 13/6).
3.3.2         Nachdem der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 1991 ein Rückfall angezeigt worden war (Urk. 13/7), hielt Kreisarzt Dr. med. H.___ am 31. Mai 1991 dafür (Urk. 13/8), dass der Unfall vom 29. Juni 1990 offensichtlich zu einem lumboradikulären Syndrom mit Bandscheibenbeteiligung geführt habe, wobei die Röntgenbilder osteochondrotische Veränderungen als Zeichen einer wohl chronischen und schon einige Zeit vorhandenen Bandscheibenzermürbung zeigten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.
3.3.3   Mit Zwischenbericht vom 14. Juni 1993 - am 18. März 1992 war ein zweiter Rückfall gemeldet worden (Urk. 13/12) - erhob Dr. G.___ noch Restbeschwerden mit ausgesprochenem paravertebralem Hartspann und leichter Einschränkung der LWS-Beweglichkeit. Der Arzt führte aus, ein bleibender Nachteil sei voraussichtlich nicht zu erwarten. Da der Beschwerdeführer derzeit sicherlich keine chirurgische Intervention wünsche, eine solche bei fehlenden radikulären Befunden auch nicht vorgesehen sei, habe man auf die Anfertigung eines CT verzichtet (Urk. 13/13).
3.3.4   Am 5. Juli 1993 berichtete Kreisarzt Dr. H.___ (Urk. 13/15), zu Beginn der kreisärztlichen Untersuchung habe sich die paravertebrale Muskulatur vollständig weich gezeigt, sich im Verlaufe der Untersuchung aber zusehends verhärtet. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nicht in der Art und Weise niedergelegt, wie dies ein Patient mit Diskushernie tue, sondern die Bewegung sei recht behende erfolgt. Dr. H.___ konstatierte, dass derzeit kein typisches radikuläres Syndrom vorliege. Die Beschwerden seien eher im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms bei Spondylose der LWS zu werten und würden durch den Trainingsmangel unterhalten. Der Beschwerdeführer sei zweifellos vollständig arbeitsfähig.
3.3.5   Im Bericht vom 13. Juli 1994 (Urk. 13/21) erklärte Dr. H.___, der durch den Sturz am 29. Juni 1990 ausgelöste Schub mit Ausbildung von lumboradikulären Beschwerden sei abgeklungen. Jetzt liege ein lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen vor, welches mit den primären Sturzfolgen nichts mehr zu tun habe.
3.3.6   Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, hielt am 27. September 1994 (Urk. 13/22) nach einer aufgrund eines leicht pathologischen Befundes durchgeführten Elektromyographie fest, es seien keine Zeichen einer akuten Kompression zu finden. Der Befund spreche eher für eine ältere durchgemachte Wurzelschädigung (L5 und S1).
3.4    
3.4.1         Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Februar 1998 erneut in der Badewanne ausgerutscht war, diagnostizierte Dr. Y.___ bei lumbalen Rückenschmerzen und Schmerzen im BWS-Bereich eine Kontusion der LSW und attestierte voraussichtlich bis zum 26. April 1998 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1).
3.4.2   Am 11. Juli 2003 schrieb Dr. G.___ (Urk. 13/57), der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumboradikulären Restsyndrom links bei Status nach Trauma (wahrscheinlich: 29. Juni 1990, vgl. Urk. 13/54) sowie an einer von Dr. E.___ festgestellten Polyneuropathie. Sicherlich spielten degenerative Veränderungen eine Rolle, jedoch habe der Beschwerdeführer auch ein Trauma erlitten, welches richtungsbetont gewesen sei.
3.5    
3.5.1   Gemäss Arztzeugnis vom 27. September 2005 von Dr. Y.___ (Urk. 11/5/2) stürzte der Beschwerdeführer am 9. September 2005 auf der Kellertreppe auf Nacken und Rücken und gab anlässlich der Erstbehandlung vom 12. September 2005 Schmerzen im Bereich der HWS und LWS an. Dr. Y.___ erhob Schürfungen und ein Hämatom von 5x5cm im Gesässbereich auf beiden Seiten, eine Schürfung im Bereich L4 sowie eine verspannte Nackenmuskulatur. Als Diagnosen nannte der Arzt eine Kontusion der LWS, eine Schürfung im Bereich L4 und ein Hämatom im Gesässbereich auf beiden Seiten. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ein Behandlungsabschluss und die Wiederaufnahme der Arbeit in etwa zwei Wochen zu erwarten seien.
3.5.2         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember 2005 (Bericht vom 13. Dezember 2005, Urk. 11/8) beklagte sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ über Rücken- und Nackenschmerzen. Er gab zudem an, auch den Kopf angeschlagen zu haben, was indes ohne weitere Konsequenzen geblieben sei. Vor dem Sturz habe er eine eher gute Phase gehabt, währenddem sich seither die Beschwerden verschlimmert hätten. Dr. B.___ stellte eine leichte Fehlhaltung des Oberkörpers mit Schräghaltung der Wirbelsäule nach rechts zur Entlastung fest. Er führte im Weiteren aus, die radiologische Untersuchung der BWS, HWS und LWS vom 20. Oktober 2005 habe massive degenerative Veränderungen auf allen Ebenen der Wirbelsäule zur Darstellung gebracht. Frische traumatische ossäre Läsionen hätten demgegenüber nicht visualisiert werden können. Im Bereiche der HWS bestehe eine Streckhaltung, im Bereiche der unteren LWS eine Skoliose nach links und zwischen L4 und L5 eine Spangenbildung. Dr. B.___ hielt dafür, dass der massive Vorzustand der Wirbelsäule die Beschwerden bereits erkläre. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer vor dem Sturz arbeitsfähig gewesen, weshalb der vorherige Zustand anzustreben sei. Bei dem derzeit erhobenen Befund sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu bestätigen.
3.5.3   Mit Bericht vom 15. Dezember 2005 (Urk. 11/11) diagnostizierte Dr. Z.___ einen Status nach Treppensturz mit Commotio cerebri sowie Prellungen an HWS und LWS. Betreffend Anamnese führte er aus, der Beschwerdeführer sei rückwärts die Treppe hinuntergestürzt und in der Folge heftig mit Rücken, Nacken und Kopf aufgeschlagen. Gemäss eigenen Angaben sei er eine bis zwei Minuten lang bewusstlos gewesen und habe danach intensive Schmerzen in Kreuz, Nacken und Kopf verspürt. Im Weiteren sei es zu Schwankschwindel gekommen. Derzeit seien Nacken- und Kopfschmerzen noch am schlimmsten. Dr. Z.___ stellte eine Bewegungseinschränkung der HWS von etwa 70 % mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur fest. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dermatom L5 links eine Hypästhesie angegeben; die Achillessehnenreflexe (ASR) seien beidseits erloschen. Die übrigen Befunde bezeichnete der Neurologe als unauffällig. Auch die Untersuchung der cerebrovasculären Gefässe lieferte keine Hinweise für traumatische Schäden (Urk. 11/11/2). Dr. Z.___ notierte, dass es an der LWS zu einer leichten Schädigung der Wurzel L5 links gekommen sein dürfte, während Hinweise für Wurzelschädigungen im Bereich der HWS fehlten. Indes sprächen die deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sowie die verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur für eine erhebliche Verletzung der HWS. Eine Tätigkeit sei bei diesem schweren Beschwerdebild noch nicht möglich (Urk. 11/11/3).
3.5.4   Das MR der HWS vom 6. Januar 2006 (Urk. 11/14) ergab folgende Befunde: „1. Diskushernie C4/C5 nach medial rechtsbetont mit leichter Duralsackeindellung. Die Bandscheibe rechts ragt in das Neuroforamen hinein. Das linke Neuroforamen ist frei. 2. Diskushernie C5/C6 nach medial mit Duralsackkompression. Deutliche Unkarthrose C5/C6 und dadurch ossär bedingte Einengung des Foramens beidseits.“
         Im Bereich der LWS lieferte das MR vom 6. Januar 2006 diese Beurteilung (Urk. 11/13): „1. Diskushernie L3/L4 nach lateral links teilweise foraminell gelegen. 2. Osteochondrose L4/L5. Hypertrophe, teilweise destruierende Spondylarthrose rechts mehr als links. Diskushernie nach medial mit Duralsackkompression. 3. Diskushernie nach medio-lateral links teilweise in das Neuroforamen hineinragend. Ausgeprägte hypertrophe Spondylarthrose L5/S1.“
3.5.5   Am 6. März 2006 (Urk. 11/20) erklärte Dr. B.___, die durch die spezialärztlichen Untersuchungen erhobenen Befunde seien durch das bagatellär einzustufende Unfallereignis nicht zu erklären, sondern es handle sich um vorbestehende massivste degenerative Veränderungen im Bereiche der HWS und LWS, welche die Schmerzsymptomatik eindeutig erklärten. Ein medizinischer Zusammenhang zwischen Unfallereignis, Unfallmechanismus und den Befunden sei nicht erkennbar. Posttraumatische Veränderungen seien nie dokumentiert worden. Mit Aufnahme einer neuen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer per 6. Februar 2006, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % durch das Unfallereignis nicht erklärbar sei, sei der Fall abzuschliessen.
3.5.6   In neurologischer Beurteilung der Akten hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 14. Januar 2008 (Urk. 10/1) dafür, dass Dr. Z.___ die Diagnose der Commotio cerebri vermutlich alleine gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers gemacht habe. Wahrscheinlich habe ihm die dokumentierte Vorgeschichte nicht vorgelegen, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung vom 12. September 2005 doch weder Kopfverletzungen noch Bewusstlosigkeit erwähnt und seien auch keine Kopfverletzungen beschrieben worden. Gegenüber Kreisarzt Dr. B.___ habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von Kopfschmerzen berichtet, sondern solche erst drei Monate nach dem Unfallereignis bei Dr. Z.___ vorgebracht. Im Weiteren sei die leichte Schädigung der Wurzel L5 links bereits von Dr. E.___ diagnostiziert worden. Angesichts fehlender echtzeitlicher Dokumentation sei daher die Diagnose einer Commotio cerebri nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.5.7         Versicherungsmediziner Dr. D.___ legte in seiner Beurteilung vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/2) dar, beim Sturz auf der Kellertreppe sei in erster Linie das Gesäss des Beschwerdeführers betroffen gewesen, hätten doch hier neben Schürfungen auch zwei Hämatome festgestellt werden können. Aufgrund der Schürfung bei L4 habe auch die LWS eine direkte Prellung erlitten, wobei hier die axiale Stauchungskomponente wahrscheinlich stärker wirksam gewesen sei (Urk. 10/2 S. 6). Mithin handle es sich bei den Unfallverletzungen um einfache Weichteilprellungen des Gesässes und der Kreuzgegend, während ernsthaftere (oder schwerere) strukturelle Verletzungen diagnostisch ausgeschlossen worden seien. Zudem sei echtzeitlich von einem Kopfanprall nicht die Rede gewesen. Dr. D.___ führte im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Sturz während 16 Jahren unter hartnäckig wiederkehrenden Rückenbeschwerden gelitten habe. Röntgen und Kernresonanztomografien hätten schliesslich stark ausgeprägte degenerative Schäden der Wirbelsäule gezeigt, die von stetig anwachsenden Diskopathien ausgegangen seien, was sekundär zu Osteochondrosen, Unkarthrosen, Spondylarthrosen und Diskushernien geführt habe. Dabei seien die Diskushernien ausschliesslich krankhafter Natur, beträfen sie doch gleichzeitig fünf Wirbelsegmente, was eine Unfallursache zweifellos ausschliesse. Spontan auftretende Diskushernien seien in der Altersklasse des Beschwerdeführers generell sehr häufig (Urk. 10/2 S. 7). Weil am 6. Februar 2006 der status quo sine in Bezug auf die Beschwerden erreicht gewesen sei, die degenerativen Schäden an der Wirbelsäule allesamt krankhafter Natur seien und weder durch einen der Unfälle (9. September 2005, 26. Februar 1998, 29. Juni 1990, 29. März 1989) verursacht noch verschlimmert worden seien, bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerden mit einem oder mehreren dieser Unfallereignisse nur möglicherweise (Urk. 10/2 S. 8).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich den Beschwerden des Beschwerdeführers kein unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lässt.
         So erhob Dr. Y.___ drei Tage nach dem Treppensturz lediglich Schürfungen im Gesässbereich und im Bereich L4 sowie ein Hämatom am Gesäss und eine verspannte Nackenmuskulatur (Erw. 3.5.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Erw. 1.2) liegen klinischen Befunden wie Verhärtung und Verspannung der Muskulatur, Druckdolenz im Nacken oder Einschränkung der HWS-Beweglichkeit kein klar fassbares organisches Substrat zugrunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 4. Juli 2008, 8C_66/2008, Erw. 3.4). Dass der Treppensturz keine traumatischen ossären Läsionen zur Folge hatte, ergibt sich denn klar aus der radiologischen Untersuchung der Wirbelsäule vom 20. Oktober 2005, welche dahingegen massivste degenerative Veränderungen auf allen Ebenen der Wirbelsäule zeigte (Erw. 3.5.2, Urk. 10/2 S. 6). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Feststellung von Dr. Z.___, an der LWS dürfte es zu einer Schädigung der Wurzel L5 links gekommen sein (Erw. 3.5.3), etwas zu seinen Gunsten ableiten, wurde eine Wurzelschädigung bereits im September 1994 von Dr. E.___ festgestellt (Erw. 3.3.6), womit ein Zusammenhang zum Treppensturz offensichtlich fehlt.
         Dass der Beschwerdeführer - wie er gegenüber Dr. Z.___ ausführte (Erw. 3.5.3) - beim Sturz auf der Treppe heftig den Kopf angeschlagen hätte und danach während einer oder zwei Minuten bewusstlos gewesen wäre sowie unmittelbar im Anschluss an den Sturz heftigste Kopfschmerzen verspürt und unter Schwankschwindel gelitten hätte, ergibt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (vgl. Erw. 2.4) aus der ärztlichen Dokumentation. Weder sind dem Bericht von Dr. Y.___, welcher den Beschwerdeführer erstmals untersuchte, diesbezüglich irgendwelche Hinweise zu entnehmen (Erw. 3.5.1), noch lässt sich ein solcher Unfallablauf aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Kreisarzt Dr. B.___ ableiten (vgl. Erw. 3.5.2). Weshalb sich der Beschwerdeführer bei Dr. Z.___ darüber beklagte, die Nacken- und Kopfschmerzen seien derzeit noch am schlimmsten (Erw. 3.5.3), einen Tag zuvor gegenüber Dr. B.___ Kopfschmerzen indes mit keinem Wort erwähnte (Erw. 3.5.2), dürfte wohl kaum - wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 19 S. 6) - mit der Fragetechnik der untersuchenden Ärzte zusammenhängen. Die Einschätzung von Dr. C.___, eine Commotio cerebri sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich (Erw. 3.5.6), überzeugt mit Blick auf diese Aktenlage.
4.2     Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, zumindest die Osteochondrosen, Unkarthrosen und Spondylarthrosen seien als unfallkausal zu betrachten, da diese durch die wiederholte, unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule entstanden seien (Erw. 1.2), findet in den Akten keine Stütze. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lassen sich den ärztlichen Berichten und Dokumente keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorangegangenen Unfallereignisse posttraumatische Schädigungen erlitten hätte. Im Gegenteil ist der degenerative Ursprung der Beschwerden unübersehbar. Selbst eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes müsste röntgenologisch ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, Erw. 3.2). Eine solche ist vorliegend nicht dokumentiert. Einzig Dr. G.___ berichtete am 11. Juli 2003, der Beschwerdeführer habe - bei sicherlich degenerativen Veränderungen - ein richtungbetontes Trauma erlitten (Erw. 3.4.2). Ging Dr. G.___ im Juni 1993 noch davon aus, dass ein bleibender Nachteil aus dem Unfallereignis vom 29. Juni 1990 nicht zu erwarten sei und auf die Anfertigung eines CT verzichtete (Erw. 3.3.3), so lässt sich - bei fehlendem radiologischen Nachweis - die These einer richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nicht halten.
         Im Weiteren entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Dies weitgehendst dann, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 18. Januar 2008, 8C_281/2007, Erw. 5.2.1). Darüber, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfallereignisse nicht von besonderer Schwere waren (vgl. Beispiele zu leichten Unfällen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 1. Juni 2006, U 83/05, Erw. 3.1), erübrigen sich weitere Ausführungen.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die Einschätzung von Dr. D.___ (Erw. 3.5.7) als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist, dass die degenerativen Schäden an der Wirbelsäule allesamt krankhafter Natur sind und weder durch einen der erlittenen Unfälle verursacht noch verschlimmert wurden.
4.3         Nachdem Dr. Y.___ am 27. September 2005 einen Behandlungsabschluss und die Wiederaufnahme der Arbeit in etwa zwei Wochen erwartete (Erw. 3.5.1), keine als Folge des Unfallereignisses erlittene organische Schädigung erhoben wurde, der Beschwerdeführer schon lange Zeit an Rückenbeschwerden litt, nach derzeitigem medizinischem Wissensstand der status quo sine bei posttraumatischen Lubalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, Erw. 3.2) und sowohl Dr. B.___ (Erw. 3.5.5) als auch Dr. D.___ (Erw. 3.5.7) den Status quo sine als erreicht bezeichneten, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 6. Februar 2006 eingestellt hat.
5.         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die natürliche Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 6. Februar 2006 nicht mehr gegeben war, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).