UV.2007.00444
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 3. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete seit dem 28. Februar 2001 zu 50 % als Buchhalterin beim Y.___ und war damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: Winterthur) gegen Unfälle versichert. Diese Stelle kündigte sie, um ab März 2005 die P.___-Schule zu besuchen. Während der Kündigungsfrist erlitt sie am 2. Dezember 2004 einen Auffahrunfall, als sie vor einem Fussgängerstreifen anhielt und von hinten ein anderes Fahrzeug in sie hineinfuhr (Unfallmeldung vom 8. Dezember 2004, Urk. 15/A1). Der am folgenden Tag erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, leitete eine Physiotherapie ein und verordnete eine Behandlung im Thermalbad A.___ (vgl. Bericht vom 7. Januar 2005, Urk. 15/M3). Die Winterthur trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Am 15. März 2005 (Urk. 15/M4/2) überwies Dr. Z.___ die Versicherte an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, nachdem der am 10. Januar 2005 durchgeführte Arbeitsversuch nach zwei Stunden hatte abgebrochen werden müssen. Dieser fertigte verschiedene Computertomographie-Bilder an (Urk. 15/M6/3-4) und empfahl eine medikamentöse Therapie sowie eine psychotraumatologische Abklärung (Bericht vom 22. Juni 2005, Urk. 15/M5/2). Auch im Juli 2005 hatte sich noch keine dauerhafte Besserung eingestellt, nachdem sich unter Atlaslogie und Kraniosakraltherapie zunächst eine Verbesserung eingestellt hatte, es jedoch wieder zu Rückfällen kam (Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2005, Urk. 15/M6/1).
Am 17. März 2005 (Urk. 15/79) erstellte Dipl. Ing. FH C.___, Unfallanalytiker der Zürich Versicherung, eine Unfallanalyse und errechnete eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin von 2-7 km/h.
In der Folge wurde X.___ im Rehabilitationshaus D.___, Deutschland, vom 5. Juni bis 16. Juli 2005 hospitalisiert, wobei sie auch eine verkehrspsychologische Betreuung in Anspruch nahm und mehrere Fahrstunden absolvierte (Urk. 15/M7e-j). Die Spezialisten konstatierten eine Verringerung der Schmerzzustände, gingen aber nach wie vor von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus und empfahlen weitere Therapie-Aufenthalte (Bericht von E.___, Heilpraktiker, vom 15. Juli 2005, Urk. 15/M7b).
Zurück in der Schweiz begab sich die Versicherte ab Januar 2006 in die Behandlung bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, welche am 11. Januar 2006 (Urk. 15/M9) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie wahrscheinlich Status nach posttraumatischem Stresssyndrom im Sinne einer Anpassungsstörung (jetzt weitgehend behoben) diagnostizierte und eine psychologische Betreuung empfahl. Sodann überwies sie die Versicherte an PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welcher am 19. September 2006 (Urk. 15/M26a) ein Panvertebralsyndrom bei Status nach Unfall diagnostizierte und radiologisch von kleinen Diskushernien berichtete.
Am 25. Juli 2006 (Urk. 15/M14) hatte der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. H.___, Stellung genommen und auf die degenerative Ätiologie der bildgebend dokumentierten lumbovertebralen Veränderungen verwiesen. Sodann hielt er fest, dass die posttraumatische Anpassungsstörung wesentlich für die heutigen Beschwerden verantwortlich sei.
Am 15. November 2006 (Urk. 15/125a S. 11 f.) berichtete sodann Dr. phil. I.___ vom neuropsychologischen Ambulatorium zu Händen von Dr. F.___. Dabei deutete sie die Testergebnisse im Sinne einer leichten kognitiven Funktionsstörung im Bereich tiefer Strukturen (Hirnstamm) und schloss auf eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung wurde das Gutachten der MEDAS J.___ vom 8. März 2007 erstellt. Die Ärzte konnten aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der angestammten und in anderen, körperlich vergleichbaren Tätigkeiten, ersehen. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und damit - bei fehlender psychischer und somatischer Komorbidität - ebenfalls keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/M30 S. 33).
Am 24. April 2007 (Urk. 15/138) erstellte schliesslich die K.___ ihre biomechanische Beurteilung. Die Spezialisten führten aus, die vorliegende Geschwindigkeitsänderung von höchstens 7 km/h liege deutlich unter dem Bereich, der für die Auslösung von nicht unerheblichen HWS-Beschwerden etabliert sei (10-15 km/h). Indessen sei der Vorzustand bei der Versicherten zu berücksichtigen (Protrusion C3/4, C4/5, kleine Verkalkung des Ligamentum longitudinale anterius bei C6 paramedian). Diese Veränderungen erschienen aber gemäss den medizinischen Berichten nicht gravierend, so dass die Beschwerdesituation erstaune (S. 5). Die Gutachter hielten fest, dass bei der vorliegenden Geschwindigkeitsänderung keine Gefügestörungen zu erwarten seien, der hierfür notwendige Wert von 10-15 km/h sei wissenschaftlich breit abgestützt. Vorliegend sei es wegen des Vorzustandes indes nicht auszuschliessen, dass sich dieser durch die (leichte) Körperbelastung ausgeweitet und damit erst klinisch manifestiert habe (S. 11 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 15/140) verneinte die Winterthur den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang und stellte ihre Leistungen per 31. März 2007 ein. X.___ sowie ihr Krankenversicherer, die Swica Gesundheitsorganisation, erhoben am 3. Mai 2007 Einsprache (Urk. 15/143 und Urk. 15/145). Die Swica zog ihr Rechtsmittel am 23. Mai 2007 (Urk. 15/148) zurück. Die Einsprache der Versicherten wies die Winterthur mit Entscheid vom 12. September 2007 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Fürsprecher Frank Goecke am 12. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 12. September 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Neubegutachtung unter Beteiligung eines Neurologen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte sie sodann das Gesuch, es sei ihr die "UP/URB" für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Winterthur durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig am 4. Februar 2008 (Urk. 12) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. ab BGE 134 V 109: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- -körperliche Dauerschmerzen bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Im Bericht vom 29. Dezember 2004 (Urk. 15/M1) diagnostizierte Dr. Z.___ eine HWS-Distorsion mit nachfolgendem Zervikal- und Thorako-Lumbovertebralsyndrom und beschrieb den gegenwärtigen Zustand mit massiven Nacken- und thorakolumbalen Schmerzen sowie Kopfweh. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und stellte die teilweise Wiederaufnahme der Tätigkeit ab 10. Januar 2005 in Aussicht. Am 7. Januar 2005 (Urk. 15/M3) berichtete Dr. Z.___ von geklagten Nackenschmerzen mit nachfolgender Schmerzausstrahlung und verwies auf die Röntgenbefunde, welche eine Streckhaltung der HWS, indes keine Frakturen oder Luxationen gezeigt hatten.
Am 31. März 2005 (Urk. 15/M4/1) berichtete Dr. Z.___ über den missglückten Arbeitsversuch vom 10. Januar 2005, welcher nach zwei Stunden wegen massivsten Schmerzen im Nacken und Kopf habe abgebrochen werden müssen. Hierauf seien eine Kraniosakraltherapie sowie ab Februar 2005 eine Atlaslogie eingeleitet worden.
2.2 Dr. B.___ bestätigte am 22. Juni 2005 (Urk. 15/M5/2) eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit thorakolumbalen und zerviko-okzipitalen Schmerzen bei massiver Einschränkung der Beweglichkeit der HWS für die Rotation nach rechts sowie beeinträchtigend bei Inklination und Reklination. Ferner vermutete er eine posttraumatische Anpassungsstörung. Sodann verwies er auf die bildgebenden Untersuchungsresultate, welche eine mässige mediane Protrusion der Bandscheibe C3/4, zwei kleine Befunde an der LWS im Sinne von Osteochondrose L1 im Bereich der unteren Deckplatte und Spondylolyse L5 links im Bereich der Interaticularportion ohne Spondylolisthesis und ohne Diskushernie gezeigt hatten (Urk. 15/M6/2-4).
2.3 Im Bericht von E.___ vom 15. Juli 2005 (Urk. 15/M7b) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 5. Juni bis 16. Juli 2005 im Rehabilitationshaus D.___ verwies der Heilpraktiker auf verschiedene durchgeführte Untersuchungen, die osteopathische Behandlung sowie die physiotherapeutischen Massnahmen. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich den Schmerzverhältnissen entsprechend gut erholen können, sie sei jedoch noch nicht belastungsfähig. Ihre Schmerzzustände hätten sich verringert, so dass sie in der Lage gewesen sei, allein in das Dorf zu gehen und Einkäufe sowie Konfrontationen mit Menschenansammlungen zu bewältigen. Er führte aus, zum jetzigen Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin unmöglich einen Arbeitsversuch durchführen. Sie möchte ihren Alltag bewältigen, Besorgungen selbständig erledigen und ihr erlerntes Übungsprogramm konsequent absolvieren.
In psychotherapeutischer Hinsicht wurde auf körperliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion verwiesen (vegetatives Ungleichgewicht, Temperaturschwankungen, Übelkeit, Schlaflosigkeit, Erschöpfung, Gelenk- und Muskelschmerzen, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Hoffnungslosigkeit mit der Gefahr, sich in das Schicksal als Unfallopfer zu fügen). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit dem Unfall unter Ängsten zu leiden. Eine depressive/hysterische Komponente verbunden mit Panikattacken sei ebenfalls gegeben.
E.___ riet von passiven Therapien ab, da der Köper nach den erfolgten Therapien die Möglichkeit und Zeit zur weiteren Autokorrektion haben sollte, und empfahl einen erneuten Aufenthalt zur weiteren Stabilisierung.
2.4 Dr. F.___ berichtete am 11. Januar 2006 (Urk. 15/M9) anamnestisch von den rapide zunehmenden Schmerzen in den Tagen nach dem Unfall mit Krämpfen im Nacken. Ursprünglich habe sie die Physiotherapeutin fast nicht anfassen können, da alles so weh getan habe. Wärme habe eine positive Wirkung gehabt. Nach der Therapie in Deutschland sei die Beweglichkeit viel besser gewesen, und der regelmässige Tagesablauf habe ihr geholfen, mit ihrer Situation zurecht zu kommen. Seither sei sie in osteopathischer Behandlung, ferner habe sie eine kinesiologische Therapie gemacht, was ihr mehr innerliches Gleichgewicht gebracht habe. Vor dem Unfall sei sie unternehmungslustig gewesen (Wandern, Reisen, Gartenarbeit). Seit dem Unfall sei alles sehr schwierig geworden. Auch ihre achtjährige Beziehung sei durch die Belastung zunehmend unerträglich geworden.
Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Nacken, in die Schultern sowie in den Kopf ausstrahlend, in den ganzen Rücken hinab, in die Hüften und innerlich in die Beine, vor allem nach körperlicher Belastung. Seit zwei bis drei Wochen mache sie einen Arbeitsversuch in einem L.___-Laden, wo sie bemerkt habe, dass die kleinste Belastung zu einer vier- bis fünftägigen Exazerbation der Schmerzen führe. Ursprünglich habe sie Flashbacks gehabt, diese seien jetzt nicht mehr vorhanden
Dr. F.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie wahrscheinlich Status nach posttraumatischem Stresssyndrom im Sinne einer Anpassungsstörung, jetzt weitgehend behoben.
2.5 Dr. H.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2006 (Urk. 15/M14) vorweg auf die lumbovertebralen Veränderungen, welche angeboren oder degenerativ bedingt seien. Er hielt weiter fest, dass die posttraumatische Anpassungsstörung wesentlich für die heutigen Beschwerden verantwortlich sei unter dem Hinweis, dass die Symptome ähnlich wie bei einem sogenannt typischen Beschwerdebild bei der Depression gesehen würden und in keiner Weise spezifisch für ein HWS-Distorsionstrauma seien. Sodann wies er darauf hin, dass der vorliegende Muskelhartspann auch rein unfallfremd sein könnte. Harte organische Befunde lägen nicht vor.
2.6 PD Dr. G.___ berichtete am 19. September 2006 (Urk. 15/M26a), anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2008 habe die Beschwerdeführerin über Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Hände mit Kribbeln in den Fingern geklagt. Sie könne keinen Rucksack tragen, manchmal mache eine Tasche schon Beschwerden im Schulter- und Armbereich. Sie habe in der zweiten und dritten Woche nach dem Unfall Thoraxschmerzen gehabt und Mühe beim Atmen. Daneben leide sie an Konzentrationsproblemen und sei vergesslicher. Zudem sei sie schnell erschöpft und könne nicht gut lesen.
PD Dr. G.___ beschrieb eine frei bewegliche Wirbelsäule bei verspannter und druckdolenter paravertebraler Muskulatur. Er diagnostizierte ein Panvertebralsyndrom bei Status nach Unfall bei kleinen Diskushernien in der HWS.
2.7 Dr. M.___ berichtete am 20. September 2006 (Urk. 15/M25) über ihre Behandlung vom 9. Juli bis 4. November 2002 (und damit über zwei Jahre vor dem Unfall). Dabei erwähnte sie von der Beschwerdeführerin geklagte, über den ganzen Körper verstreute Schmerzen in wechselnder Intensität, meistens jedoch im Nacken lokalisiert, ausstrahlend zeitweise bis in den Kopf. Im weiteren Verlauf hätten die Beschwerden unter Physiotherapie gebessert, im November 2002 seien wieder starke Nackenschmerzen aufgeflammt, worauf die Physiotherapie gestoppt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerden auf einen Unfall im Jahr 1998 zurückgeführt, als ihr vom Gepäcknetz im Zug ein schweres Gepäckstück auf den Kopf gefallen sei und sie eine Hirnerschütterung erlitten habe. Seither würden die Kopf- und Nackenschmerzen an Intensität zunehmend auftreten.
Dr. M.___ diagnostizierte ein Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu Fibromyalgie mit im Vordergrund stehendem zervikozephalem und zervikospondylogenem Syndrom sowie mit lumbospondylogenem Syndrom rechtsbetont mit Verspannung der Adduktoren und SIG-Dysfunktion.
2.8
2.8.1 Die Ärzte der MEDAS J.___ verwiesen in ihrem Gutachten vom 8. März 2007 (Urk. 15/M30) auf geklagte Schmerzen im Nackenbereich, die in beide Schultern, in die Arme und in den Kopf ausstrahlten. Verstärkt würden die Schmerzen durch körperliche Tätigkeiten in den Armen, durch Bücken, Anheben und Überkopfarbeiten, die im Extremfall mit Schwindel und Übelkeit verbunden seien. Dasselbe passiere, wenn sie immer in der gleichen Haltung bleiben müsse und sich nicht durch Bewegung lockern könne. Ebenso würden sie Lärm und Anwesenheit von vielen Menschen anspannen, es träten dann Schmerzen oder ein Erschöpfungsgefühl auf und damit ebenfalls Schwindel bis hin zur Übelkeit und Kollapsgefühl. Besserung erfahre sie, wenn sie sich bewegen und lockern könne. Sodann leide sie unter Vergesslichkeit, müsse sich viel aufschreiben, mache auch Fehler, leide unter Unkonzentriertheit und verspanne sich bei Gesprächen. Ihre Stimmung sei neutral, in ihren Gedanken beschäftige sie sich manchmal mit ihren Einschränkungen (S. 20).
2.8.2 Anlässlich der Untersuchungen zeigte sich beim Bewegungsapparat eine LWS-Hyperlordose, sonst eine lotrechte Wirbelsäule, eine um etwa einen Drittel eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei Rotation mit geringer Schmerzhaftigkeit, bei Inklination und Reklination Schmerzangabe im Nacken mit lediglich endgradiger Einschränkung, bei Seitbeugen ebenfalls um einen Drittel beidseits eingeschränkt. In Bezug auf die Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS ergab sich keine nennenswerte Einschränkung, ausser einer Schmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen des zervikothorakalen Übergangs und der LWS.
Die Ärzte verwiesen weiter auf eine nur mässig verspannte Schul-ter-/Nackenmuskulatur, welche aber im Supraspinatusbereich deutlich druckdolent sei, die Sehnensansätze okzipital, nuchal und an den Schulterblättern seien mässig dolent ohne typische Triggerpunkte. Die Gutachter beschrieben weiter einen erhöhten Muskeltonus der Rückenstrecker mit wenig Schmerzhaftigkeit, eine deutliche Schmerzhaftigkeit bei Palpation der Muskelansätze an den Beckenkämmen beidseits sowie ein frei bewegliches Schultergelenk (S. 22).
2.8.3 Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens führte Dr. med. N.___, Rheumatologie FMH, aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden entsprächen einem zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndrom bei Zustand nach HWS-Distorsion im Dezember 2004. Es gebe weder Hinweise auf eine Myelo- oder Neurokompression noch auf eine segmentale Instabilität noch auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms. Die angegebenen Schäden seien nicht einfühlbar in ihrer Schmerzintensität. Während der Anamneseerhebung sei sehr auffällig gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre HWS ohne irgendwelche Schmerzverzerrung des Gesichts nach beiden Seiten drehen, nach oben und unten blicken und gleichzeitig ihre Arme weit über der Horizontalen hinweg habe aufheben können. Es sei anzunehmen, dass das Unfallereignis wohl den Anstoss für die Entwicklung von Schmerz gegeben habe, dass sich die aktuellen Beschwerden aber in Folge einer möglichen Anpassungsstörung chronifiziert hätten.
Der Gutachter erachtete in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden als zumutbar (S. 31).
2.8.4 Anlässlich des psychiatrischen Teilgutachtens verwies Dr. med. O.___, leitender Arzt des Psychiatrischen Dienstes des Spitals J.___, auf die kategorische Verneinung von psychischen Symptomen durch die Beschwerdeführerin (S. 25). Er verneinte das Vorliegen einer Depression und berichtete von geklagten Stimmungsschwankungen, Gereiztheit (jedoch nicht gedrückte Stimmung), Interesseverlust, Freudlosigkeit, Verminderungsantrieb, Ermüdbarkeit, Aktivitätseinschränkung, verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl, verändertes Schlafverhalten (S. 26).
Der Gutachter verneinte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung unter dem Hinweis, dass kein Belastungsereignis oder eine Situation einer aussergewöhnlichen Bedrohung katastrophenartigen Ausmasses vorliege. Sodann klage die Beschwerdeführerin nicht über Nacherinnerungen, Flashbacks, Tagesträume oder Teilnahmslosigkeit. Er verwies auf die in den Vordiagnosen erwähnte Anpassungsstörung, welche er aktuell nicht bestätigen konnte.
Im Rahmen der Diskussion einer somatoformen Schmerzstörung hielt Dr. O.___ fest, eine solche Diagnose finde sich in den Unterlagen des deutschen Rehabilitationshauses. Es gebe typische Symptome einer monosymptomatischen somatoformen Schmerzstörung mit dem Leitsymptom Schmerz, dessen Folge gewöhnlich eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung sei. Dies sei vorliegend der Fall (durch den Freund). Typisch sei auch das intensive Darbieten der körperlichen Symptomatik mit der hartnäckigen Forderung nach medizinischer Bestätigung trotz wiederholter negativer Ergebnisse durch Versicherung und Ärzte, dass die Symptome nur begrenzt körperlich begründbar seien. Der Zusammenhang mit möglichen unangenehmen Lebensereignissen oder Schwierigkeiten werde kategorisch geleugnet. Hier widersetze sich die Beschwerdeführerin in typischer Weise der Möglichkeit, eine psychische Mitursache zu diskutieren. Schon vor dem Unfall sei das Krankheitsbild einer Fibromyalgie vermutet worden. Das Beschwerdebild sei also schon Jahre vor dem Unfall sichtbar gewesen (S. 27). Das für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung geforderte Vorhandensein eines emotionalen Konfliktes oder eines psychosozialen Problems könne hier vermutet werden. Für die somatoforme Schmerzstörung spreche neben der ungenügenden Erklärbarkeit der Symptome der erkennbar ausgeprägte Leidensdruck, die gedankliche Beschäftigung mit den Krankheitsvorstellungen, die Überzeugung, körperlich schwer krank zu sein bei kategorischem Wegweisen jeglicher psychischer Krankheitsmöglichkeit und das hartnäckige Beharren auf nicht haltbaren Vorstellungen (Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h, S. 28 f.).
Der Gutachter diagnostizierte zusammenfassend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche indes zu keiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führe. Er befand sodann, dass unfallkausale Störungen eine unerhebliche Rolle spielten (S. 29).
2.8.5 Die MEDAS-Ärzte führten abschliessend aus, mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre der Gesundheitszustand ohne Unfall der gleiche wie heute. Sie gaben an, die Anamnese der Somatisierungsstörung gehe auf das Jahr 2000 zurück. 2002 sei von einem HWS- und LWS-Syndrom berichtet worden, sodann habe eine Behandlung wegen eines Panvertebralsyndroms stattgefunden. Es sei wahrscheinlich, dass der Unfall einen zufälligen, unspezifischen Auslöser für das Schmerzrezidiv darstelle (S. 35).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf diese medizinischen und unfall-analytischen Abklärungsergebnisse den natürlichen Kausalzusammenhang der weiterhin geklagten Beschwerden mit der Begründung, die MEDAS-Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass die heutigen Beschwerden nur noch möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Sodann stufe das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) Auffahrkollisionen vor Fussgängerstreifen regelmässig als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht ein. Ein solch niederes Delta v (2-7 km/h) wie vorliegend sei nicht geeignet, einen Dauerschaden hervorzurufen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bemängelte vorweg das Gutachten der MEDAS J.___ mit der Begründung, es sei kein Neurologe beigezogen worden. Sie schloss ohne weiteres auf das Vorliegen der natürlichen Kausalität.
3.2 Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist vorweg von den Angaben des erstbehandelnden Dr. Z.___ auszugehen, welcher am Tag nach dem Unfall über geklagte Nackenschmerzen sowie Hitzegefühl berichtete und eine Streckhaltung der HWS erwähnte (Urk. 15/M3). In der Folge zeigten die bildgebenden Untersuchungen indes bloss degenerative Veränderungen und konnten insbesondere Läsionen ausgeschlossen werden (Urk. 15/M6/2-4 und Urk. 15/M14).
Weitere typische Beschwerden nach Schleudertrauma kamen erst im Verlauf der Behandlung hinzu. So berichteten erstmals die Spezialisten des Rehabilitationshauses D.___ am 15. Juli 2005 (Urk. 15/M7b) über ein vegetatives Ungleichgewicht, Temperaturschwankungen, Übelkeit, Schlaflosigkeit, Erschöpfung, Gelenk- und Muskelschmerzen, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Hoffnungslosigkeit. Diese Beschwerden persistierten in der Folge.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend - trotz dem Fehlen von objektivierbaren unfallbedingten Untersuchungsresultaten - von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen. Immerhin klagte die Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Nackenschmerzen und stellten sich in der Folge weitere der vom Bundesgericht erwähnten Gesundheitsstörungen ein, wenn auch davon auszugehen ist, dass bereits zum Unfallzeitpunkt diverse degenerative Veränderungen im Nackenbereich vorlagen.
4.
4.1 Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab April 2007 noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2004 zu prüfen.
4.2 Nach der Rechtsprechung des EVG kann bei Unfällen, welchen eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 9 km/h zugrunde liegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil - da ein leichter Unfall - auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. In seiner neueren Rechtsprechung hat das höchste Gericht festgehalten, dass bis zu einer Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h gar lediglich von einem banalen Unfall auszugehen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, U 158/05, Erw. 3.2). Grundsätzlich abgelehnt hat es das Bundesgericht in BGE 134 V 108 f. Erw. 8.3 indes, einen verbindlichen Grenzwert für die Bejahung der Adäquanz festzulegen.
4.3
4.3.1 Die Ergebnisse der Unfallanalyse des Dipl. Ing. C.___ vom 17. März 2005 (Urk. 15/79), mithin die Errechnung einer Geschwindigkeitsänderung zwischen 2 und 7 km/h, wurden von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, an der Analyse zu zweifeln. Dem Spezialisten lag eine fotographische Dokumentation vor. Daraus ergibt sich, dass am verunfallten Fahrzeug links unterhalb des Nummernschildes an der Stossfängerhaut direkte Berührungsspuren erkennbar sind (Abdruck des Nummernschildes des unfallverursachenden Fahrzeugs). Es findet sich sodann eine bloss marginale Deformation des Stossfängers.
Bei diesen geringen Unfallschäden - lediglich an der Stossstange - und der detaillierten Darlegung der Berechnungsparameter durch Dipl. Ing. C.___ sind die Ergebnisse nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3.2 Nichts anderes ergibt sich aus der biomechanischen Beurteilung der K.___ vom 24. April 2007 (Urk. 15/138). Die mitwirkenden Experten legten eingehend dar, dass die vorliegende Geschwindigkeitsänderung von höchstens 7 km/h deutlich unter dem Bereich liege, der für die Auslösung von nicht unerheblichen HWS-Beschwerden etabliert sei (10-15 km/h). Indessen verwiesen sie auf den Vorzustand der Beschwerdeführerin.
4.4
4.4.1 Damit steht fest, dass es sich beim Ereignis vom 2. Dezember 2004 um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall handelt. Dass das Bundesgericht Auffahrunfälle vor Fussgängerstreifen in der Regel als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht einstuft (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 7), ändert hieran nichts, handelt es sich dabei doch bloss um eine behelfsmässige Schätzung bei Fehlen von objektiven Grundlagen. Diese sind vorliegend aber gerade gegeben. Damit ist eine Adäquanzprüfung nur dann durchzuführen, wenn sich aus dem Unfall unmittelbare Folgen ergaben, die nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.).
4.4.2 Die MEDAS-Ärzte gingen davon aus, dass der Gesundheitszustand ohne Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit der gleiche wäre wie heute (Urk. 15/M30 S. 35). Damit aber verneinten sie das Vorliegen unfallabhängiger Beschwerden. Im Weiteren steht fest, dass die MEDAS-Gutachter die Hauptdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellten und damit keine (unfallbedingte) organische Schädigung. Eine solche konnte in der Tat durch keinen Arzt festgestellt werden. Die Veränderungen an der HWS sind klarerweise degenerativ bedingt und auch in der Ausprägung nicht derart, dass solch heftige Schmerzklagen zu erwarten wären.
Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 8. März 2007 vorbringt (Urk. 1 S. 5 f.), ist unbehelflich. Dass kein Neurologe an den Abklärungen beteiligt war, ist insofern nicht von Bedeutung, als die neurologischen Untersuchungen anlässlich der Begutachtung gerade keine Auffälligkeiten gezeigt hatten (Urk. 15/M30 S. 23). Es ist nicht ersichtlich, welche Fragestellung angesichts dieser Umstände an einen neurologischen Konsiliararzt hätten gerichtet werden sollen. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass mit Dr. F.___ eine Neurologin im Rahmen der Behandlung beteiligt war und auch sie keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen konnte.
Dass sodann kein Neuropsychologe beigezogen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn die Auffälligkeiten wurden mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erklärt, deren Vorliegen auch die Beschwerdeführerin selber nicht bestritt. Die von Dr. phil. I.___ geschilderten leichten kognitiven Funktionsstörungen (Urk. 15/125a) sind damit hinreichend erklärt. Bei dem bagatellären Charakter des Unfalls und dem gänzlichen Fehlen von objektiven Anhaltspunkten kann namentlich nicht von einer erlittenen Hirnverletzung ausgegangen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. hierzu: BGE 125 V 352 Erw. 3a).
4.4.3 Damit ist davon auszugehen, dass knapp zweieinhalb Jahre nach dem Unfall nur noch Folgen vorlagen, die als offensichtlich unfallunabhängig zu qualifizieren sind. So ergaben die bildgebenden Untersuchungsresultate keinen Anhaltspunkt für eine unfallbedingte organische Schädigung und fielen auch die übrigen organischen Untersuchungen im Wesentlichen unauffällig aus. Auch auf dem aktuellsten MRI der HWS vom 12. Oktober 2007 (Urk. 10/19) fanden sich bloss eine minimale Degeneration der Bandscheibe C5/6 und Hypomobilität der Segmente C5 bis C7, welche nach Meinung der Ärzte nach einem Distorsionstrauma oft festgestellt würden und durch nicht direkt nachweisbare Verletzungen der kleinen Bänder bzw. durch Knorpelschäden der Zwischenwirbelgelenke verursacht seien. Dies ist eine blosse Vermutung, erklärt nicht die geklagten Beschwerden und sagt diese Art von Untersuchung auch nichts über die Ätiologie aus. Die noch vorliegenden Muskelverspannungen kommen sodann bei einer breiten Bevölkerungsschicht vor und können nicht einfach dem Unfall vom 2. Dezember 2004 zugeordnet werden.
Hinzuweisen bleibt sodann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach fast zweieinhalb Jahren noch bestanden haben.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
4.5
4.5.1 Selbst wenn indes eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, müssten angesichts des leichten beziehungsweise banalen Unfalls für eine Bejahung des Kausalzusammenhangs die bundesgerichtlicher Kriterien besonders gehäuft oder auffallend vorhanden sein, was zu verneinen ist. Da bei der Beschwerdeführerin keine objektiven Verletzungen vorliegen, eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde und diese bereits kurz nach dem Unfall ausschlaggebend war - die MEDAS-Ärzte legten diesbezüglich eine psychiatrische Auffälligkeit bereits vor dem Unfall dar -, hat die Kausalitätsbeurteilung nach der oben in Erw. 1.3.2 zitierten, mit BGE 115 V 133 eingeleiteten (und mit BGE 134 V 109 weiterentwickelten) Rechtsprechung zu erfolgen. Demnach sind die praxisgemäss Kriterien lediglich im Hinblick auf die organischen Unfallfolgen zu prüfen.
4.5.2 Vorweg war der Unfall weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt die Beschwerdeführerin schwere Verletzungen. Die Auffahrgeschwindigkeit führte bloss zu einer kleinen Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin, und die bildgebenden Untersuchungen nach dem Unfall zeigten, dass sich die Beschwerdeführerin keine strukturellen Läsionen zugezogen hatte.
Zum Vorliegen einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass die Dauer der ärztlichen Behandlung zwar recht lang war, indessen keine nachweisbaren Gebrechen therapiert wurden, sondern lediglich die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Leiden, welche von den MEDAS-Ärzten als somatoforme Schmerzstörung interpretiert wurden. In diesem Sinne litt die Beschwerdeführerin wohl an Dauerbeschwerden, jedoch bloss solchen, die sich nicht objektiv nachweisen liessen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf, denn dieser bezog sich lediglich auf die subjektive Schmerzproblematik. In diesem Sinne ist auch die seit dem Unfall andauernd attestierte Arbeitsunfähigkeit zu relativieren, stützt sie sich doch einzig auf die Schmerzklagen der Beschwerdeführerin.
4.5.3 Damit ist von den sieben praxisgemässen Kriterien kein einziges erfüllt. Die Problematik mit der Dauer der ärztlichen Behandlung, den Dauerbeschwerden und der längerdauernde Arbeitsunfähigkeit stützte sich einzig auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin und mithin ihre psychische Beeinträchtigung, welche nicht zu berücksichtigen ist. Demnach steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Auffahrunfall vom 2. Dezember 2004 sind, weshalb ihr nach dem 31. März 2007 keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zustehen.
Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 31. März 2007 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist Fürsprecher Frank Goecke in Gutheissung des Gesuches vom 12. Oktober 2007 (Urk. 1 S. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 14. August 2008 (Urk. 18/1-2) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 2'635.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 12. Oktober 2007 wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Frank Goecke als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 2'635.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).