Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00445
UV.2007.00445

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8004 Zürich
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst, Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2007 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2007 abgewiesen und an ihrer am 19. Juni 2007 verfügten Weigerung festgehalten hat, für die Folgen des Ereignisses vom 1. Januar 2007 an den Versicherten X.___ Leistungen zu erbringen (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2007 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass der Versicherte mit Verfügung vom 27. November 2007 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 8), innert der ihm angesetzten Frist aber keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. Urk. 10),
in Erwägung,
dass für die rechtlichen Grundlagen (insbesondere zum Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] sowie bezüglich der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den sog. "Aussagen der ersten Stunde", BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis) auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2007 (Urk. 2 S. 2 f.) verwiesen werden kann,
dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, wie es am 1. Januar 2007 genau zur Verletzung des rechten Knies von X.___ gekommen ist,
dass die Arbeitgeberin des Versicherten in der Schadenmeldung UVG vom 13. März 2007 zum Sachverhalt angab, der Versicherte, welcher als Etagenportier im Hotel Y.___ arbeite, habe sich beim Umräumen der Möbel in der Halle am Knie verletzt, wobei als "beteiligte Gegenstände" ein Sofa genannt wurde (Urk. 7/Z1),
dass anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 19. März 2007 neben einer anlagebedingt zweigeteilten Kniescheibe (Patella bipartita) ein ausgedehnter Horizontalriss in der Pars intermedia und im Hinterhorn des medialen Meniskus neben leichter medial betonter Femorotibialgelenks- und leichter Femoropatellargelenksarthrose sowie wenig Gelenkserguss gefunden wurde (Urk. 7/ZM3),
dass der Versicherte selbst in der "Hergangs-Schilderung" am 26. März 2007 angab, er habe sich an seinem rechten Knie verletzt, als er mit einem Mitarbeiter ein Sofa transportiert habe (Urk. 7/Z6),
dass sich der Versicherte deswegen erstmals am 12. März 2007 zu Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, in ärztliche Behandlung begab,
dass Dr. Z.___ im "ersten ärztlichen Zeugnis" vom 16. April 2007 zum Unfallhergang schrieb, das Leiden habe sich vor 3-4 Monaten nach einem Schlag auf das rechte Knie erstmals manifestiert (Urk. 7/ZM1), und den Versicherten an Dr. med. A.___, FMH Orthopädie und Chirurgie, überwies,
dass Dr. A.___ im "ersten ärztlichen Zeugnis" vom 17. April 2007 den Unfallhergang folgendermassen beschrieb: "Bei der Arbeit mit dem rechten Kniegelenk gegen Korpus gestossen und dabei Knie rechts verdreht" (Urk. 7/ZM2),
dass der Versicherte von der Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die von ihm in der Hergangsschilderung vom 26. März 2007 gemachten Angaben nicht mit den ihr vorliegenden Akten übereinstimmen würden (Urk. 7/Z12), und ihn ersuchte, den genauen Hergang nochmals zu schildern,
dass der Versicherte sich damit begnügte, die Hergangsschilderung vom 26. März 2007 zu bestätigen (Urk. 7/Z13),
dass sich aus den Darlegungen des Versicherten selbst keinerlei Hinweise auf ein Unfallgeschehen, ja nicht einmal auf eine - für die Leistungspflicht bei unfallähnlichen Körperschädigungen vorausgesetzte (BGE 116 V 147 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. BGE 123 V 43) - plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung ergeben,
dass es aber - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 6 S. 3) - Aufgabe des Leistungsansprechers ist, den Unfall wenigstens glaubhaft zu machen,
dass keine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht, wenn die versicherte Person dieser Forderung nicht nachkommt, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50),
dass es vorliegend der Versicherte selbst trotz der Aufforderung, den Unfallhergang nochmals zu beschreiben, nicht für nötig erachtete, weitergehende Angaben zu machen,
dass dies nur so verstanden werden kann, dass eben beim Transportieren eines Sofas keine weiteren Umstände gegeben waren,
dass dies auch zur Aussage des Versicherten passt, er hätte zur Schmerzlinderung vorerst lediglich Crème aufgetragen und sei erst, nachdem sich die Schmerzen nach 3 Monaten verschlimmert hätten, zum Arzt gegangen (vgl. Urk. 7/Z6),
dass - wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend ausführte - die beiden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ nur indirekte Angaben zum Unfallgeschehen machen konnten, da sie zur fraglichen Zeit nicht selber anwesend waren,
dass sie zudem widersprüchliche Angaben machten, indem Dr. Z.___ von einem Schlag auf das rechte Knie, Dr. A.___ hingegen von einem Anstossen des Knies an einen Korpus und Verdrehen sprach, weshalb ihren Aussagen nicht mehr Gewicht zukommen kann, als denjenigen des Versicherten,
dass von zusätzlichen nachträglichen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind,
dass daher die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Vorfalles vom 1. Januar 2007 zu Recht auf den vom Versicherten geschilderten Hergang abstützte,
dass darin unbestrittenermassen kein Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu erblicken ist,
dass es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8) - auch am Nachweis eines sinnfälligen Ereignisses fehlt und daher auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2007 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 1. Januar 2007 somit zu Recht abgelehnt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sanitas
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).