Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 7. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1961, arbeitete seit Juni 2006 als Pflegeassistent in einem Altersheim der Stadt B.___ und war dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur; heute: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 30. Januar 2008 zog er sich am 10. Dezember 2006 beim Heben einer Patientin eine Verrenkung zu (Urk. 8/A1). Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte die Winterthur dem Versicherten mit, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember 2006 bestehe ihrerseits keine Leistungspflicht (Urk. 8/A6). Diesen Entscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 8/A25). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. Juli 2007 Einsprache (Urk. 8/A33). Im Einspracheentscheid vom 25. September 2007 hielt die Winterthur an ihrem Entscheid fest (Urk. 8/A36 = Urk. 2).
2. Am 11. Oktober 2007 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2007 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2007 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 4. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die einen Leistungsanspruch begründenden gesetzlichen Voraussetzungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zum einen mit dem Fehlen der Ungewöhnlichkeit als notwendigem Element des gesetzlichen Unfallbegriffs. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Auffangen einer Patientin sei nicht ungewöhnlich. Auch das Gewicht der Patientin (70 kg) sei nicht ungewöhnlich gewesen. Im Beruf des Beschwerdeführers komme dies regelmässig vor.
Der Vorgang des Auffangens der Patientin sei durch keine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet gewesen. Es habe sich hierbei nichts Programmwidriges ereignet. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die Patientin zusammengebrochen sei, wobei der Beschwerdeführer lediglich verhindert habe, dass die Patientin danach noch gestürzt sei. In diesem Zusammenhang könne nicht vom Auffangen eines hohen Gewichts gesprochen werden.
Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass das Ereignis vom 10. Dezember 2006 zu keiner körperlichen Schädigung geführt habe. Einzig Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, habe einen objektivierbaren organischen Befund erhoben, jedoch habe er den Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember 2006 als zweifelhaft eingestuft. Somit fehle es auch am erforderlichen Kausalzusammenhang. Dass anfänglich (irrtümlich) Leistungen ausgerichtet worden seien, ändere daran nichts (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Ur. 7 S. 3 Ziff. 1.2 f., Urk. 14 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Auffangen einer stürzenden Heimbewohnerin sei kein gewohnter Vorgang. Üblicherweise beschränke sich die Unterstützung auf das Ankleiden, die Körperpflege oder vergleichbare Dinge. Allein die Möglichkeit eines Sturzes mache den Vorfall nicht zum einem gewöhnlichen. Beim Zusammensacken einer Person müsse deren Gewicht voll aufgefangen werden.
Dass sich die Bewohnerin an einer Haltestange festgehalten habe, ändere daran nichts. Die Haltestange habe nur dazu gedient, das Gleichgewicht herzustellen. Der zum Auffangen der Bewohnerin nötige Kraftaufwand habe sich durch das vorgängige Halten an der Haltestange nicht verringert. Durch den Schwächeanfall habe sich die Bewohnerin nicht mehr an der Stange festhalten können. Um den Sturz der Patientin zu vermeiden, sei ein erheblicher Kraftaufwand nötig.
Auch die eingetretene Schädigung spreche für einen Unfallhergang. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin anfänglich auch Leistungen erbracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Dies sei durch die ärztlichen Unterlagen ausgewiesen. Zumindest aber habe das Ereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11 S. 1 f.).
3.
3.1 Das Ereignis vom 10. Dezember 2006 beschrieb der Beschwerdeführer zu Handen der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2007 wie folgt: Am 10. Dezember 2006 habe eine 70 kg schwere Bewohnerin des Altersheims ganz plötzlich das Gleichgewicht verloren. Sie habe sich an einer Haltestange festgehalten, sei aber plötzlich zusammengesackt. Er habe sie aufgefangen, damit sie nicht gestürzt sei. Dabei habe er sofort starke Schmerzen im Rücken (LWS) verspürt (Urk. 8/A2).
3.2 Es trifft zu, dass es im Beruf des Beschwerdeführers vorkommt, dass eine betagte oder pflegebedürftige Person sich infolge einer plötzlichen Schwäche nicht mehr selbstständig auf den Beinen halten kann und daher vom Pflegepersonal aufgegangen werden muss, um einen drohenden Sturz zu vermeiden. Der Beschwerdeführer vermochte die zusammenbrechende Patientin denn auch erfolgreich aufzufangen.
3.3 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dem Vorgang des Auffangens der Patientin hafte nichts Ungewöhnliches beziehungsweise Programmwidriges an, kann nicht gefolgt werden. Das Element der Programmwidrigkeit bezieht sich vorliegend nicht auf den Vorgang des Auffangens der Patientin, denn dieser Vorgang war weder geplant noch beabsichtigt. Eine Programmwidrigkeit liegt vielmehr dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer die stehende und sich an einer Stange festhaltende Patientin infolge eines Schwächeanfalls unerwartet und blitzschnell auffangen musste.
3.4 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer lediglich verhindert habe, dass die Patientin gestürzt sei, könne nicht vom Auffangen eines hohen Gewichts gesprochen werden.
Aus der Beschreibung des Hergangs durch den Beschwerdeführer am 15. Februar 2007, auf welche auch die Beschwerdegegnerin im Sinne der sogenannten Aussage der ersten Stunde abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4), ist zu schliessen, dass die Heimbewohnerin nicht bloss stolperte oder schwankte, sondern sich überhaupt nicht mehr selbständig auf den Beinen halten konnte.
Es war somit unvermeidlich, sie mit ihrem gesamtem Körpergewicht von 70 kg aufzufangen. Dass hierzu, zumindest für einen kurzen Moment, ein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich war, dies vor allem aufgrund der Plötzlichkeit des Vorgangs, gegebenenfalls verbunden mit einer für die Wirbelsäule des Beschwerdeführers ungünstigen Haltung, kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechungsgemäss ist in einem solchen Fall die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, auch wenn bei einem geplanten Hebe- oder Stützvorgang eine Gewichtsbelastung in der vorliegend in Frage stehenden Grössenordnung unter Berücksichtigung der beruflichen Gewöhnung des Beschwerdeführers an sich nicht als ungewöhnlich einzustufen wäre (vgl. Alexandra Rumo Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A. , Zürich 2003, S. 31 f.).
3.5 Was die Frage der Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Ereignis vom 10. Dezember 2006 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss sämtlichen im Recht liegenden ärztlichen Berichten davon auszugehen, ist, dass der Vorfall vom 10. Dezember 2006 die hernach aufgetretenen Beschwerden ausgelöst hat, und dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es auch ohne den Vorfall dazu gekommen wäre (vgl. Urk. 8/M1-4).
Weiter ist auf diese erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage nicht einzugehen. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes sind mangels Spruchreife nicht erfüllt.
Gleiches gilt für die Frage, inwiefern zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls der Vorzustand wieder erreicht wurde, beziehungsweise - mit Blick auf die vorbestehenden degenerativen Schädigungen - ein pathologischer Zustand bestand, wie er auch ohne das Ereignis mit der Zeit eingetreten wäre.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist. Da unbestrittenermassen auch die übrigen Definitionsmerkmale des gesetzlichen Unfallbegriffs erfüllt sind, ist das Vorliegen eines Unfalles zu bejahen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung mit der Begründung, die eingereichten Rechtsschriften seien von einer juristischen Fachperson verfasst worden (Urk. 11 S. 2).
Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist aber abzusehen. Es liegt kein offizielles Vertretungsverhältnis vor und praxisgemäss haben unvertretene Parteien in der Regel keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Nicht belegt ist des Weiteren, dass es sich bei der mit der Redaktion der Rechtsschriften betrauten Person um einen Rechtsanwalt respektive eine Rechtsanwältin oder sonst um eine auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts besonders qualifizierte Person gehandelt hat.
Ferner machte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu, welche Ausgaben er in diesem Zusammenhang zu bestreiten hatte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die juristische Hilfeleistung kostenlos erfolgte.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 25. September 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 10. Dezember 2006 ein Unfall im Rechtssinne und daher die Beschwerdegegnerin unter diesem Gesichtspunkt leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).