UV.2007.00450

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 14. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, war seit 1. Juli 1998 als Taxifahrer bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3), als er am 29. Mai 2004 eine Auffahrkollision erlitt (Urk. 8/1 Ziff. 4) und sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/2 Ziff. 5). Am 25. September 2004 wurde der Versicherte als Beifahrer eines Personenwagens erneut in eine Auffahrkollision verwickelt, als das Fahrzeug vor einem Stoppsignal stand und ein nachfolgender Personenwagen auffuhr (Urk. 9/1 Ziff. 4 und 7).
         Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2006 im Verfahren UV.2006.00230 festgestellt hatte, die von der Suva mit Entscheid vom 3. Juni 2006 per 31. Dezember 2005 vorgenommene Kausalitätsprüfung sei zu früh erfolgt (Urk. 8/73), stellte die Suva mit Verfügung vom 14. März 2007 die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. April 2007 ein (Urk. 8/84). Die dagegen am 4. April 2007 erhobene Einsprache (Urk. 8/89) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. September 2007 ab (Urk. 8/96 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, die Suva habe weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus den beiden Unfallereignissen zu erbringen, insbesondere seien ihm eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % auszurichten. In formeller Hinsicht beantragte der Versicherte sodann die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Suva mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7) und der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2008 den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückgezogen hatte (Urk. 11), wurde am 22. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm bezüglich des F.___-Gutachtens zwar am 15. Februar 2007 das rechtliche Gehör eingeräumt, sei jedoch auch im Einspracheentscheid auf die in der ausführlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2007 erhobenen Einwände mit keinem Wort eingegangen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
         Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. März 2007 lediglich allgemein festgehalten hat, das F.___-Gutachten gebe klar und umfassend Antwort auf die für sie relevanten Fragen, weshalb sich Zusatzfragen und weitere Abklärungen erübrigten (Urk. 8/84 S. 1). Allerdings ist diese nicht verpflichtet, auf jedes vorgebrachte Argument einzeln einzugehen. Vielmehr genügt es den Anforderungen, wenn sie - wie sie dies sowohl in der Verfügung vom 14. März 2007 als auch im Einspracheentscheid vom 12. September 2007 dargelegt hat - die medizinischen Berichte nennt, auf welche sie sich bei ihrem Entscheid gestützt hat. Damit liegt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche eine Rückweisung der Sache rechtfertigen würde.

2.       Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.


3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Beurteilung durch die Ärzte des F.___. Gemäss den medizinischen Akten könne von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.b). Trotz umfangreicher Untersuchungen hätten sodann keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können, so dass der Kausalzusammenhang in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3). Da die massgebenden Kriterien zu verneinen seien, könnten für die geklagten Beschwerden keine weiteren Leistungen erbracht werden (Urk. 2 S. 7).
         In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe sich explizit zum F.___-Gutachten äussern können, so dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei (Urk. 7 S. 3 f. ad. 6). Die Gutachter hätten sich mit den geäusserten Symptomen eingehend auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5 ad. 9). Eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung sei keineswegs notwendig (Urk. 1 S. 7 ad. 12).
3.2     In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, er opponiere dem grundsätzlichen Fallabschluss nicht mehr und die Adäquanzkriterien seien per 30. April 2007 zu prüfen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Es sei unbestritten, dass er als Folge der zwei HWS-Schleudertraumen unter den typischen gesundheitlichen Beschwerden nach derartigen Verletzung gelitten habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die psychischen Beschwerden das bunte Beschwerdebild vollständig in den Hintergrund gedrängt hätten, gehe fehl (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13). Er sei nach wie vor arbeitsunfähig, aufgrund falscher Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten falsch gewürdigt worden. Die Kriterien gemäss der Praxis nach BGE 117 V 359 seien sodann erfüllt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 14).
3.3     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an für HWS-Schleudertraumen typischen gesundheitlichen Beschwerden litt, welche als natürlich kausale Folgen der erlittenen Autounfällen vom 29. Mai und 25. September 2004 zu betrachten sind. Weiter sind sich die Parteien dahingehend einig, dass die Adäquanzprüfung per 30. April 2007 vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2007 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.


4.
4.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2006 (Prozess Nr. UV.2006.00230) wurden die massgebenden medizinischen Berichte der Ärzte des Stadtspitals Z.___ (Urk. 8/44), des Neurologen Dr. med. A.___ vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/30), des Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/45) sowie des Neurologen Dr. med. C.___ vom 28. Februar 2006 (Urk. 8/63) ausführlich dargelegt, so dass auf eine erneute detaillierte Wiedergabe dieser Berichte verzichtet werden kann.
4.2     Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2005 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Schleudertraumas nach Autounfällen am 29. Mai und 25. September 2004. Am Anfang sei eine anxio-depressive Symptomatik mit mässigem Vermeidungsverhalten im Vordergrund gestanden, im bisherigen Verlauf habe das angstassoziierte Vermeidungsverhalten durch ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Massnahmen jedoch positiv beeinflusst und eine leichte Besserung erzielt werden können. Um eine Chronifizierung zu vermeiden, sei an eine aktive berufliche und soziale Reintegration zu denken, wobei es sinnvoll wäre, ein professionelles Case-Management einzuschalten (Urk. 9/43).
4.3     Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 25. September 2006 fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter den Folgen der HWS-Distorsionstraumen, namentlich einem chronischen zervikospondylogenen und -zephalen Syndrom sowie einer chronischen Depression. Aufgrund der festgestellten Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 10 % bis 20 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 2-3 kg sowie längeres Arbeiten in gebückter Körperhaltung. Zusätzlich werde die Restarbeitsfähigkeit durch die chronische Depression beeinflusst, sodass aktuell nicht mit der Aufnahme irgendeiner Tätigkeit gerechnet werden könne (Anhang 3 zu Urk. 8/74).
4.4     Am 17. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Institut F.___ (F.___) interdisziplinär untersucht. In ihrem Gutachten vom 9. November 2006 stützten sich Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Pharmazeutische Medizin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, auf die Anamnese, internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchungen sowie die vorhandenen und zusätzlich angeforderte Akten (Urk. 8/74 S. 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte Angst und eine depressive Störung, gemischt (Urk. 8/74 Ziff. 5.1), als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie dagegen (Urk. 8/74 Ziff. 5.2):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma am 29. Mai 2004
- Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma am 25. September 2004
- Kopfschmerzen, multifaktoriell bedingt:
- im Rahmen des zervikozephalen Schmerzsyndroms
- phänomenologisch Spannungstyp-Kopfweh mit migräniformen Elementen
- aktuell Analgetika-induziert
- Schmerzverarbeitungsstörung
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aufgrund der erhöhten Ängstlichkeit im Strassenverkehr bestehe aus psychiatrischer Sicht als Taxifahrer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Da sich diese Ängstlichkeit in den früheren Tätigkeiten als Maschinenmechaniker, Hilfsarbeiter und Lagerist nicht auswirke, bestehe dort keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch für andere Tätigkeiten ausserhalb des Strassenverkehrs bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aus neurologischer Sicht liege lediglich ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Spannungstypkopfweh ohne objektivierbare Befunde vor. Somit ergebe sich auch hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weder aus internistischer noch anderweitiger somatischer Sicht würden sodann Befunde oder Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Gesamtmedizinisch resultiere somit lediglich für die Tätigkeit als Taxifahrer eine Leistungseinbusse von 20 %. Sämtliche anderen Tätigkeiten ausserhalb des Strassenverkehrs seien dem Beschwerdeführer seit spätestens dem 17. Oktober 2006 vollschichtig zu 100 % zumutbar (Urk. 8/74 Ziff. 6.2 und 6.3). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte (Urk. 8/74 Ziff. 6.4).


5.
5.1     Aufgrund der gestellten Diagnosen und ärztlichen Feststellungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge der beiden Verkehrsunfälle vom 29. Mai und 25. September 2004 Beschleunigungstraumen der HWS erlitten hat. Bereits nach dem ersten Unfall klagte er über Kopfschmerzen, beidseitigem Tinnitus, krampfartige Beschwerden in Schultern und Armen sowie Druck hinter den Augen (Urk. 8/44/3). Solche Beschwerden sind typisch für einen solchen Verletzungsmechanismus, wobei eine organische Ursache in der Regel nicht feststellbar ist. Auch im vorliegenden Fall konnten bereits die Ärzte des Stadtspitals Z.___ keine ossären Läsionen feststellen und auch die weiteren Abklärungen ergaben keine traumatischen Veränderungen oder anderweitige Pathologien (Urk. 8/44/3). Ebenso ergaben die Untersuchungen durch Dr. B.___ einen klinisch blanden Befund und keine strukturellen Läsionen (Urk. 8/45 S. 2). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Verkehrsunfälle HWS-Schleudertraumen erlitten hat, wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Urk. 2 S. 5). Auch im weiteren Verlauf der Behandlung hielt die zervikozephale und zervikobrachiale Symptomatik an (Urk. 8/63/4, Urk. 8/74 Ziff. 5.2, Anhang 3 zu Urk. 8/74).
         Dieses Beschwerdebild entspricht dem typischen Beschwerdebild nach einem Trauma der Halswirbelsäule, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 und 117 V 363 zur Anwendung kommt. Denn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nur dann im Sinne von BGE 115 V 133 (und BGE 123 V 98 Erw. 2a S. 99) unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 Erw. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, wäre zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen (BGE 115 V 133).
         Vorliegend sind die psychischen Beschwerden erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Selbst wenn nun gemäss den Ärzten des F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig aufgrund der Ängste und der depressiven Störung eingeschränkt ist (Urk. 8/74 Ziff. 5.1), leidet der Beschwerdeführer nach wie vor auch unter physischen Beschwerden (Urk. 8/74 Ziff. 5.2). Im gesamten Verlauf spielen die physischen Beschwerden damit nicht eine derart untergeordnete Rolle, dass die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen wäre. Vielmehr ist die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 und 117 V 363 anzuwenden.
5.2     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Bezüglich der Schwere der beiden Unfälle ging die Beschwerdegegnerin von mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen aus (Urk. 2 S. 6 lit. b). Der Beschwerdeführer nahm in der Beschwerde zur Qualifikation der beiden Unfälle zwar nicht ausdrücklich Stellung, äusserte sich jedoch zu den praxisgemässen Kriterien und ging damit ebenfalls von mittelschweren Unfällen aus (Urk. 1 S. 9 ff.).
5.3     Bei beiden Unfällen handelt es sich um gewöhnliche Auffahrunfälle; für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, so dass das entsprechende Kriterium nicht erfüllt ist.
5.4     Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die „typi-schen" Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2).
         Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Abstand von fünf Monaten zwei Auffahrunfälle erlitten hat, ist das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen.
5.5     Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von zwei bis drei Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4), wobei die Behandlung im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. April 2007 knapp drei Jahre gedauert hatte. Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlung, insbesondere die Physiotherapie, welche der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der F.___-Begutachtung noch besuchte (Urk. 8/74 S. 13 Ziff. 4.2.1.2), mit einer „erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung“ verbunden gewesen wäre. Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.6     Aus den medizinischen Berichten ist zu schliessen, dass das Kriterium erheblicher Beschwerde erfüllt ist.
5.7     Für die Bejahung des Kriteriums eines schwierigen Heilungsverlaufes und erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. August 2007. U 297/06, Erw. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass mit einer durchgeführten Behandlung zunächst gute Ergebnisse erzielt wurden, in der Folge jedoch wieder vermehrt Beschwerden auftraten und neue Abklärungen und Behandlungen erforderlich waren, genügt nicht zur Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufes (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01, Erw. 2.3).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es daher nicht, dass sich die bisherigen Heilmassnahmen weitgehend als refraktär erwiesen und selbst ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitations-Klinik zu keiner grundlegenden Besserung führte (Urk. 1 S. 11). Diese Aspekte sind vielmehr unter dem Blickwinkel der erheblichen und dauernden Beschwerden zu berücksichtigen. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufes ist somit zu verneinen.
         Keine Hinweise finden sich sodann für ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten.
5.8     Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann als erfüllt betrachtet, wenn eine volle Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem halben Jahr bestand (vgl. Urteil in Sachen H. vom 26. Mai 2000, U 86/98; in Sachen P. vom 10. Juni 2000, U 89/99; in Sachen L. vom 9. September 1999, U 305/98; in Sachen S. vom 4. November 1998, U 26/97; in Sachen M. vom 13. Juni 1996, U 233/95; in Sachen B. vom 29. Dezember 1995, U 91/94; BGE 123 V 137; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 167). Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit dahingehend präzisiert wurde, als dass nicht mehr bloss die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend sein soll, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger Unannehmlichkeiten, persönlichen Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen sowie in Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragenden Tätigkeiten manifestieren (BGE 134 V 129 f.).
         Kreisarzt Dr. B.___ ging in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 davon aus, dass bis zur genauen Abklärung der Augen- und ORL-Situation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/45 S. 3). Der Beschwerdeführer war damit mehr als ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig, was als erhebliche Arbeitsunfähigkeit einzustufen ist. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wiederholt ernsthafte Anstrengungen unternommen hätte, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Gemäss den Ärzten des Stadtspitals Z.___ fanden im Sommer 2004 - vor dem zweiten Unfall am 25. September 2004 - zwei Arbeitsversuche statt, welche jedoch nach wenigen Stunden wegen Konzentrationsstörungen wieder abgebrochen werden mussten (Urk. 8/44/3, vgl. auch Urk. 8/74 Ziff. 1.1). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um Arbeit bemüht hätte, welche seinen Beeinträchtigungen allenfalls besser angepasst wäre.
         Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit kann daher aufgrund der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit als knapp erfüllt betrachtet werden, wenn auch aufgrund der fehlenden Anstrengungen nicht als ausgeprägt.
5.9     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den massgebenden Kriterien lediglich drei Kriterien, nämlich die besondere Eindrücklichkeit der Unfälle, langandauernde Beschwerden sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht genügend, um eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.
         In Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges besteht somit über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 30. April 2007 hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer hat keine weitergehenden Ansprüche.
         Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).