Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00451
UV.2007.00451

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       Der 1984 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2002 als Lehrling bei der W.___ angestellt und damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der "La Suisse" Versicherungen respektive der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) als deren Rechtsnachfolgerin obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1).
         Mit Unfallmeldung UVG vom 16. Juni 2003 (Urk. 7/1, Urk. 7/4) liess der Versicherte der Helsana mitteilen, er habe sich, als er am 14. Juni 2003 im Schwimmbad verprügelt worden sei, einen Kieferbruch zugezogen. In der Folge wurde die - rechtsseitige - Jochbogenfraktur am 16. Juni 2003 im Rahmen eines operativen Eingriffs von den Ärzten des Universitätsspitals V.___ reponiert; tags darauf wurde X.___, dem noch bis 27. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, in gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/4). Am 3. August 2006 verfügte die Helsana, die das Ereignis vom 14. Juni 2003 als Unfall anerkannt und bis im Mai 2004 entsprechende Leistungen ausgerichtet hatte, unter Hinweis darauf, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und aus dem Unfall keine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse resultiere, die Leistungseinstellung (vgl. Urk. 7/21). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/24, Urk. 7/27, Urk. 7/35) wies die Helsana, nachdem sie bereits mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 19. Juli 2007 (Urk. 10/37) den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint hatte, am 12. September 2007 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 15. Oktober 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              "1.     Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zu gewähren.
              2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die Helsana am 15. November 2007 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 9) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.1.2   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.2.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.2.4   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.
2.1     Die Helsana begründete die Leistungseinstellung per 31. Mai 2004 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilungen von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 27. Juli 2007 (Urk. 8/17) und ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/16) damit, dass der Endzustand per Ende Mai 2004 wieder erreicht worden sei und angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit und des Fehlens einer bleibenden unfallbedingten Beeinträchtigung weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 3 f.).
2.2         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, infolge des am 14. Juni 2003 erlittenen Faustschlags ins Gesicht leide er nach wie vor unter Beschwerden in Form starker Schmerzen sowie Konzentrations- und Sensibilitätsstörungen (vgl. Urk. 1 S. 3). Zwar richte ihm sein Arbeitgeber ein vollwertiges Salär aus, dabei handle es sich aber - angesichts der bestehenden und von der Helsana nur unzureichend abgeklärten unfallbedingten Leistungseinschränkung - um einen Soziallohn (vgl. Urk. 1 S. 4). In Anbetracht dieses Umstands und der ihm aus dem fraglichen Unfallereignis verbleibenden - als dauerhaft zu qualifizierenden - Gesundheitsstörungen bestehe sowohl Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Nach dem Unfall vom 14. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer noch gleichentags von den Ärzten des Spitals A.___, Notfallstation Chirurgie, behandelt. Gestützt auf die Ergebnisse der radiologischen und computertomographischen Untersuchungen des Schädels diagnostizierten diese eine isolierte Arcus zygomaticus Fraktur rechts mit nur geringer Fehlstellung (vgl. Urk. 8/5).
3.2         Nachdem sie den Beschwerdeführer von 16. bis 17. Juni 2003 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Austrittsbericht vom 19. Juni 2003 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/1 S. 1):
- Jochbogenfraktur rechts (ICD-10 S02.9)
- Zahnkontusion Zahn 12 (ICD-10 K08.8)
- Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks (ICD-10 S93.4)
         Am 16. Juni 2003 sei die Jochbogenfraktur reponiert worden. Angesichts der nur schwachen Lockerung des Zahns 12 sei diesbezüglich keine aktive Therapie erforderlich gewesen. Nach einem komplikationslosen postoperativen Verlauf sei der Patient am Abend des 17. Juni 2003 in gutem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden (vgl. Urk. 8/1 S. 1). Bis am 27. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/1 S. 2).
         In ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/2) gaben die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, an, der Patient habe seine Arbeit am 28. Juni 2003 wieder in vollem Pensum aufgenommen. Nebst Kontrolluntersuchungen seien keine besonderen Massnahmen indiziert; der Behandlungsabschluss könne voraussichtlich in einem Jahr erfolgen.
         Am 12. Dezember 2003 hielten die genannten Ärzte fest, der Patient berichte über temporal ausstrahlende Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte, die zunehmend von insbesondere rechtsseitigen Kopfschmerzen überlagert würden. Im Rahmen der am 18. November 2003 erfolgten Untersuchung sei - bei ansonsten intakter Sensomotorik im Versorgungsgebiet des V. und VII. Hirnnervs - eine postoperative Hypästhesie im Bereich des Hirnnervs V2 rechts festgestellt worden. Zudem habe sich ein leicht druckdolentes Kiefergelenk rechts ohne Geräusche bei im Übrigen intaktem Integument gezeigt. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei [beweglich] und indolent gewesen. Die intraoralen Abklärungen hätten eine gute Mundöffnung mit einer druckdolenten Masseterhypertrophie beidseits bei einer habituellen interferenzfreien Okklusion mit einer Protrusion von 7 mm und einer Laterotrusion nach links und nach rechts von je 6 mm ergeben. Aufgrund des klinischen Befunds erschienen eine weitergehende schmerztherapeutische Abklärung und allenfalls eine medikamentöse Einstellung der Schmerzsymptomatik als indiziert (vgl. Urk. 8/9).
3.3     Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 28. April 2004 fest, der Patient habe am 7. April 2004 eine Synkope erlitten. Beim fraglichen Vorfall habe dieser, als er ins Wohnzimmer gegangen sein, ein Wackeln des Fernsehers wahrgenommen und sei dann gestürzt. Während für das eigentliche Sturzereignis eine Amnesie bestehe, könne sich der Beschwerdeführer daran erinnern, wie sich seine Mutter nach dem Vorfall um ihn gekümmert habe. Prodromal habe eine Hypästhesie der rechten Wange beziehungsweise des rechtsseitigen Jochbogenbereichs bestanden. Anders als von den Ärzten des Spitals A.___ berichtet sei eine Trigeminus-Neuralgie nicht bekannt. Am 27. April 2004 sei es dem Patienten während des Fussballtrainings zweimal schwarz vor den Augen geworden. Er habe in der Folge allerdings nach einer kurzen Pause - ohne auf die Bank gehen zu müssen - wieder weiterspielen können (vgl. Urk. 8/5/1 S. 3).
         Angesichts der im Rahmen der am 7. April 2004 durchgeführten CT-Untersuchung des Schädels festgestellten Signal-Differenz im Bereich der Arteria vertebralis stelle sich die Frage, ob eine Perfusionsstörung, insbesondere eine Dissektion, vorliege, welche die geschilderte Symptomatik beim Fussballspielen - unter Berücksichtigung der damit verbundenen HWS-Rotationen - zu erklären vermöchte (vgl. Urk. 8/5/1 S. 3).
3.4     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am 5. Mai 2004 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/5/1 S. 1):
- Unfall im Juni 2003 mit Jochbeinfraktur rechts, operiert, und wahrscheinlicher Halswirbelsäulen-/Kopfkontusion
- intermittierende Gesichtsschmerzen rechts, wahrscheinlich multifaktoriell
- residuelle Trigeminusneuropathie rechts (V2)
- neurovegetative Beschwerden, Präsynkopen und fragliche einmalige Synkope, wahrscheinlich neurocardiogen
- leichte neuropsychologische Funktionsstörungen
         Der Patient habe angegeben, sich bei einer Schlägerei im Juni 2003 eine rechtsseitige Jochbeinfraktur zugezogen zu haben und auf den Hinterkopf gestürzt zu sein; für das beschriebene Ereignis bestehe ein fragliche Amnesie (vgl. Urk. 8/5/1 S. 1, S. 2). Seither leide der Beschwerdeführer rechtsseitig unter Gesichtsschmerzen und einer Trigeminusneuropathie (V2). Offenbar sei der genannte Nerv anlässlich der Schlägerei verletzt worden. Die geklagte Schmerzsymptomatik sei wohl multifaktorieller Genese, wobei in erster Linie myofasziale Schmerzen in Betracht fielen. Denkbar sei, dass die Trigeminusneuropathie zusätzlich Schmerzen verursache. Klinisch habe sich - bei ansonsten normalem Neurostatus - eine Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des V2 links gezeigt. Am 7. April 2004 sei es - allenfalls schmerzinduziert, am ehesten neurocardiogen - zu einer Präsynkope bis Synkope gekommen. Am 27. April 2004 habe der Patient beim Fussball vereinzelt "Sternchen gesehen", wobei er dennoch habe weiterspielen können. Diese Erscheinung sei wohl als Folge einer neurovegetativen, durch den Unfall und/oder die Schmerzsymptomatik getriggerten Dysbalance zu interpretieren. Anamnestisch bestünden im Weiteren einzelne, möglicherweise schmerzinteraktive neuropsychologische Funktionsstörungen. Für die von den Ärzten des Spitals A.___ in Betracht gezogene Vertebralisdissektion hätten sich in der Folge - anamnestisch wie auch farbduplexsonographisch - keine Hinweise ergeben. Nachgewiesen werden können habe einzig eine leichte hypoplastische Arteria vertebralis rechts, bei der es sich um eine Anlagevariante handle. Von weitergehenden Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (vgl. Urk. 8/5/1 S. 2).
         Allenfalls könne eine kinesiologische Behandlung oder eine Physiotherapie der Rückenmuskulatur noch eine Besserung bringen. Bei einer Persistenz von präsynkopalen Zuständen helfe möglicherweise die täglich Einnahme von Magnesiocard 10 mmol Granulat. Die Trigeminusneuropathie beziehungsweise Sensibilitätsstörung im Gesicht rechts werde sich kaum erholen (vgl. Urk. 8/5/1 S. 2).

3.5     In seinem Bericht vom 19. Mai 2004 gab Dr. Y.___ an, aufgrund der beim Unfall vom 14. Juni 2003 zugezogenen rechtsseitigen Jochbogenfraktur habe bis zum 27. Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Daraufhin habe der Patient seine Tätigkeit wieder in vollem Pensum aufgenommen (vgl. Urk. 8/6).
3.6     Die am 21. Mai 2004 durchgeführte bildgebende Untersuchung (MR Halsangiographie und MR des Gehirns) ergab eine gesamthaft hypoplastische Arteria vertebralis dextra ohne Anhaltspunkte für eine Gefässdissektion, eine sehr kräftige PICA von links sowie eine regelrechte Darstellung der Arteria basilaris (vgl. Urk. 8/10).
3.7     Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, gab am 25. Mai 2004 an, der Patient, den er am 12. Januar 2004 untersucht habe, habe über seit der Reposition der Jochbeinfraktur im Juni 2003 persistierende - zunehmend von Kopfschmerzen überlagerte - Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte mit temporaler Ausstrahlung berichtet. Die Schmerzen seien stechender beziehungsweise pulsierender Natur, träten fast täglich, oftmals nach dem Essen, manchmal auch infolge Drucks auf die Wange, auf und hielten jeweils für zwei bis drei Stunden an. Während die Dauerschmerzen eine Intensität von 2 auf der visuellen Analogskala (VAS; 0-10) aufwiesen, liege die Intensität der Schmerzattacken gemäss dem Beschwerdeführer bei einem Wert von 7 auf der VAS. Kälte intensiviere die Schmerzen; der Schlaf sei schmerzbedingt nicht gestört. Derzeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/7 S. 1). Der Patient, dem eine Behandlung mit Acetalgin vorgeschlagen und ein Termin bei der Psychosozialmedizinerin gegeben worden sei (vgl. Urk. 8/7 S. 1), habe sich in der Folge nicht mehr gemeldet (vgl. Urk. 8/7 S. 2).
3.8     Dr. B.___ hielt am 26. Mai 2004 ergänzend zu ihrem Bericht vom 5. Mai 2004 (vgl. Urk. 8/5/1 S. 1 f.) fest, der Patient, den sie am 4. Mai 2004 konsiliarisch untersucht habe (vgl. Urk. 8/8 S. 1), sei - nach einer allenfalls initial bestandenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit - aktuell zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/8 S. 2).
3.9     In ihrem Bericht vom 30. August 2004 (Urk. 8/11) stellten die Ärzte des Spitals A.___, Chirurgische Klinik, die Differentialdiagnose einer vasovagalen Synkope bei Exazerbation einer bekannten Trigeminusneuralgie. Der Patient, der sich am 8. April 2004 notfallmässig zur ambulanten Behandlung akut aufgetretener starker rechtsseitiger Kopfschmerzen in die Klinik begeben habe, habe angegeben, wegen massiver Schmerzen gestürzt zu sein, ohne dabei das Bewusstsein verloren und ohne eine Amnesie betreffend das fragliche Ereignis erlitten zu haben. Seit einer Jochbeinfraktur Mitte des vorangehenden Jahres leide der Beschwerdeführer unter - nun verstärkten - chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen gleicher Natur, wie sie derzeit vorhanden seien. Die bei Eintritt noch geklagten Kribbelparästhesien im rechten Arm seien im Verlauf regredient gewesen. Das CT des Schädels habe eine enge Arteria vertebralis rechts mit gutem Fluss ergeben. Es hätten sich weder eine Blutung noch eine Fraktur gezeigt. Es bestehe eine leichte Photophobie; abgesehen von einer leichten - anamnestisch vorbestehenden - Hypästhesie im gesamten Trigeminusinnervationsgebiet rechts habe betreffend den Hinnervenstatus kein pathologischer Befund erhoben worden. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Dem Beschwerdeführer sei die konsequente Einnahme der vom erstbehandelnden Arzt verordneten Medikamente und allenfalls - bei einer Persistenz oder Zunahme der Frequenz der Beschwerden - die erneute Vorstellung in einer neurologischen Sprechstunde empfohlen worden.
3.10   Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin (vgl. Urk. 8/13 S. 2) und gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung des Letzteren vom 4. Oktober 2005 stellte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom gleichen Datum folgende Diagnosen (vgl. Urk. 8/13 S. 1):
- Zustand nach Jochbeinfraktur rechts im Juni 2003 (operiert) und wahrscheinlicher HWS- und Kopfprellung
- Residuelle Trigeminusneuropathie rechts (V2) = Nervenschädigung des zweiten Astes des fünften Gesichtsnervs rechts
         Wegen der geklagten Symptomatik sei es in den letzten Jahren gemäss dem Patienten während insgesamt dreier Tage zu einem Arbeitsausfall gekommen. Im Alltag wirkten sich die Beschwerden insofern einschränkend aus, als der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Lage sehe, in rechter Seitenlage zu schlafen und beim Fussball einen Kopfball von rechts zu spielen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, morgen jeweils ein geschwollenes Gesichts zu haben. Die subjektive Behinderung beim Lachen manifestiere sich in keiner erkennbar veränderten Mimik (vgl. Urk. 8/13 S. 1).
         Die fraglichen Beeinträchtigungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die drei erwähnten Arbeitsausfälle innert zweier Jahre könnten nicht als Teilarbeitsunfähigkeit interpretiert werden. Zudem träten die Beschwerden gemäss dem Patienten insbesondere dann auf, wenn dieser Überstunden leiste (Tagespensum von bis zu zwölf Stunden); für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bestehe somit keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Therapeutisch lasse sich keine Besserung der beschriebenen Nervenschädigung mehr erzielen (vgl. Urk. 8/13 S. 1).
3.11   Dr. med. Z.___, Beratender Arzt der Helsana, gelangte in seiner am 14. Juli 2006 gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung (Urk. 8/16) zum Schluss, dass aus dem Ereignis vom 14. Juni 2003 keine entschädigungspflichtige bleibende Beeinträchtigung resultiere, da die Schmerzen im Bereich des zweiten Astes des Nervus Trigeminus nicht als dauerhaft bezeichnet werden könnten und wohl auch das für die Begründung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung erforderliche Kriterium der Erheblichkeit nicht erfüllten (vgl. Urk. 8/16 S. 1).
3.12   Dr. Y.___ gab am 27. Juli 2007 an, im Zusammenhang mit dem Geschehnis vom 14. Juni 2003 erstmals - im Anschluss an die erlittene Synkope - am 7. April 2004 vom Patienten kontaktiert worden zu sein. Die letzte Konsultation habe am 21. November 2005 stattgefunden; aus hausärztlicher Sicht sei die Behandlung abgeschlossen. Der Endzustand sei erreicht; weitere therapeutische Massnahmen liessen keine namhafte Verbesserung des Heilungsergebnisses mehr erwarten und seien auch zur Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (vgl. Urk. 8/17).
3.13   Prof. Dr. C.___ gab am 31. Juli 2007 an, vom Beschwerdeführer lediglich zweimal, am 12. Januar und am 16. Februar 2004, konsultiert worden zu sein und insofern keine Aussagen betreffend dessen aktuellen Gesundheitszustand machen zu können (vgl. Urk. 8/18 S. 1 f.).
3.14   Auf entsprechende Anfrage der Helsana hin bezeichnete sich die Neurologin Dr. B.___ am 3. August 2007 - unter Hinweis auf die einzig stattgefundene Konsultation vom 5. Mai 2004 - als ausserstande, Angaben zu einem allfällig noch erzielbaren Behandlungserfolg zu machen (vgl. Urk. 8/19 S. 1).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Juni 2003 - nebst schon bald folgenlos verheilter Verletzungen an einem Zahn beziehungsweise am linken oberen Sprunggelenk (vgl. Urk. 8/1, Urk. 7/34 S. 1) - eine rechtsseitige Jochbogenfraktur zuzog und in deren Zusammenhang noch über Ende Mai 2004 hinaus (vgl. Urk. 7/21, Urk. 2) unter gewissen Beschwerden litt (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/17). Fest steht aufgrund der ärztlichen Berichte zudem, dass der Endzustand bereits im Jahr 2004 wieder erreicht war (vgl. Urk. 8/5/1 S. 2, Urk. 8/13 S. 1). Darauf, dass seit Juni 2004 eine wesentliche Verschlechterung der Symptomatik eingetreten wäre, geben weder die medizinischen Akten noch die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1, Urk. 7/34 S. 1) Hinweise.
4.2
4.2.1   Was die Auswirkungen der unfallbedingten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit anbetrifft, wurde dem Beschwerdeführer nach dem Geschehnis vom 14. Juni 2003 noch bis 27. Juni 2003 - mithin für eine Dauer von knapp zwei Wochen - eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Austrittsbericht Universitätsspital V.___ vom 19. Juni 2003 [Urk. 8/1 S. 2], Bericht Dr. Y.___ vom 19. Mai 2004 [Urk. 8/6]). Daraufhin nahm er seine Tätigkeit wieder in vollem Pensum auf, und es wurde ihm - selbst nach den beiden Vorfällen im April 2004 - nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/34 S. 2). Im Gegenteil wiesen die Ärzte in der Folge wiederholt explizit darauf hin, dass die noch geklagte Symptomatik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige (vgl. Bericht Prof. Dr. C.___ vom 25. Mai 2004 [Urk. 8/7 S. 1], Bericht Dr. B.___ vom 26. Mai 2004 [Urk. 8/8 S. 2], Berichte Dr. Y.___ vom 4. Oktober 2005 [Urk. 8/13 S. 1] und vom 27. Juli 2007 [Urk. 8/17]).
         Dass sich daran in der Folge bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. September 2007 (Urk. 2) etwas geändert hätte, ist nicht anzunehmen. Einerseits vermögen - wie der Hausarzt Dr. Y.___ überzeugend darlegte (vgl. Bericht vom 4. Oktober 2005, Urk. 8/13) - die gemäss dem Beschwerdeführer im Laufe der Zeit äusserst sporadisch aufgetretenen und jeweils für sehr kurze Zeit (teilweise auch nur in einem späteren Erscheinen am Arbeitsplatz beziehungsweise einem früheren Beenden des Arbeitstags [vgl. Urk. 7/34 S. 3]) bestandenen (vgl. auch 8/7 S. 1), von diesem mit dem fraglichen Unfall in Verbindung gebrachten Arbeitsausfällen noch keine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen, andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der im Anschluss an den Vorfall vom 14. Juni 2003 verschiedene Ärzte konsultiert hatte, sich -  nachdem er sich gewissen empfohlenen Behandlungsmassnahmen gar nicht unterzogen hatte (vgl. Bericht Prof. Dr. med. C.___ vom 25. Mai 2004, Urk. 8/7 S. 2), nie in ärztliche Behandlung begab, als er sich jeweils - wenn auch nur kurzzeitig - ausserstande sah, zu arbeiten (vgl. Urk. 7/34 S. 2).
         Dass es erst nach Behandlungsabschluss bei den einzelnen Ärzten zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen wäre, kann insofern ausgeschlossen werden, als eine allfällige Verschlimmerung der Symptomatik einerseits wohl mit einer - gerade nicht erfolgten (vgl. Urk. 7/34 S. 2) - Wiederaufnahme der Behandlung einhergegangen wäre und andererseits der Beschwerdeführer selbst ein im Wesentlichen unverändertes Persistieren der Schmerzen (und nicht etwa einen Rückfall [vgl. Urk. 1]) geltend machte (vgl. Urk. 7/34 S. 1). Da eine seit der jeweilig letzten Berichterstattung der verschiedenen konsultierten Ärzte eingetretene Verschlechterung demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann auch für die Zeit zwischen dem Abschluss deren Behandlungen (bei attestierter voller Arbeitsfähigkeit) und dem - die zeitliche Grenze der vorliegenden Beurteilung bildenden (vgl. BGE 121 V 362 Erw. 1) - Erlass des Einspracheentscheids vom 12. September 2007 (Urk. 2) auf die damaligen ärztlichen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. Urk. 1 S. 3). Insofern erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 4), als unbegründet.
4.2.2   Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Mai 2004 (vgl. Urk. 7/21, Urk. 2) schon lange keine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dass der Beschwerdeführer - aufgrund medizinisch begründeter unfallkausaler Arbeitsausfälle - bei seiner derzeitigen Tätigkeit als Personalberater (vgl. Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/28) eine Einkommenseinbusse in Form geringerer Provisionen erlitte, erscheint angesichts der - dargelegten - medizinischen Sachlage als nicht überwiegend wahrscheinlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme der Arbeit rund zwei Wochen nach dem Unfall (vgl. Urk. 8/6) im Rahmen verschiedener Arbeitsverhältnisse ununterbrochen ein Pensum von 100 % erfüllte und - trotz der angegebenen kognitiven Defizite (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) - im Sommer 2006 (wenn auch verspätet) noch das Diplom als Kaufmann erwarb (vgl. Urk. 7/34 S. 2).
         In Anbetracht der - parallel zur Arbeitserfahrung - kontinuierlich von Fr. 4'000.-- ab Januar 2006 über Fr. 4'500.-- ab April 2006 auf Fr. 5'000.-- ab Januar 2007 steigenden Monatssaläre beim aktuellen Arbeitgeber erscheint auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, dem gar noch während der Dauer einer aufgrund eines Schulbesuchs erfolgten Pensumsreduktion der volle Lohn ausgerichtet worden war (vgl. Urk. 7/34 S. 2), einen Soziallohn generierte (vgl. Urk. 1 S. 4). Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen des Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/34 S. 3) nichts zu ändern, sind doch an den Nachweis von Soziallohn praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind. Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist sodann einerseits zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten. Andererseits sind sich die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst, welche Kriterien bei der Beantwortung der Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung des Versicherten entspreche, zu beachten sind. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. August 2005, I 106/05 Erw. 4.2.3, und vom 11. August 2006, I 929/05 Erw. 4.2, je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit dem - wenn auch mit seiner Familie seit langem bekannten (vgl. Urk. 7/34 S. 2, S. 3, Urk. 1 S. 4), nicht mit ihm verwandten - Arbeitgeber erst einging, als die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits bestand, und von Seiten des Arbeitgebers in keiner Weise dargetan wurde, inwieweit das ausgerichtete, in kurzen Abständen laufend gesteigerte Salär als Soziallohn zu qualifizieren sei, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eine solchen ausgegangen werden.
         Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass ein leidensbedingter Abzug (vgl. Urk. 1 S. 5) - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - ausschliesslich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne gewährt werden kann (vgl. dazu BGE 126 V 75 Erw. 5b) und vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer im 100%-Pensum ausgeübten und (unbestrittenermassen nicht als behinderungsangepasst zu qualifizierenden) Tätigkeit ohne Weiteres ausser Betracht fällt.
         Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten infolge des Unfalls vom 14. Juni 2003 nicht in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, verneinte die Helsana seinen Rentenanspruch zu Recht.
4.3
4.3.1   Aus den Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass das Ereignis vom 14. Juni 2003 einen bleibenden Nachteil in Form einer rechtsseitigen Trigeminusneuropathie (V2) zeitigte (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 5. Mai 2004 [Urk. 8/5/1], Bericht Dr. Y.___ vom 4. Oktober 2005 [Urk. 8/13 S. 1], Beurteilung Dr. Z.___ vom 14. Juli 2006 [Urk. 8/16 S. 1]). Zwar vermag Dr. Z.___s Einschätzung vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/16), auf die sich die Helsana im Wesentlichen stützte, insofern nicht zu überzeugen, als der genannte Arzt nicht begründete, weshalb er - entgegen den weiteren ärztlichen Beurteilung, auf die er sich gerade stützte - noch vom Eintritt einer Besserung und damit vom Fehlen dauerhafter Beschwerden ausging. Eine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse ist indes gleichwohl zu verneinen, mangelt es der verbleibenden Gesundheitsstörung doch an der - für einen entsprechenden Anspruch erforderlichen - Erheblichkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG.
4.3.2   Gemäss SUVA-Tabelle 17 liegt ein erheblicher Integritätsschaden im Bereich der Hirnnerven dann vor, wenn deren Ausfall augenfällig oder stark beeinträchtigend wirkt (dauernd neuralgieforme Schmerzen, Funktionsstörung motorisch oder sensibel, insbesondere vollständiger Sensibilitätsausfall). Die Beurteilung des Integritätsschadens umfasst also einerseits den Ausfall einzelner Nerven beziehungsweise Teilnerven, andererseits die Störungen der Funktion einzelner oder mehrerer Hirnnerven.
         Zwar leidet der Beschwerdeführer unter von den Ärzten - zumindest teilweise - als Trigeminusneuralgie interpretierten und von einer Gefühlsstörung begleiteten Schmerzen. Diese weisen aber - abgesehen von grundsätzlich belastungsabhängigen (vgl. etwa Urk. 8/13 S. 1) und wenig lange anhaltenden (vgl. etwa Urk. 8/7 S. 1) Exazerbationen - eine relativ geringe Intensität auf (vgl. Urk. 8/7 S. 1). Einschränkend wirken sie sich lediglich insofern aus, als es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben - schmerzbedingt - nicht mehr möglich ist, Kopfbälle von rechts zu spielen und in rechter Seitenlage zu schlafen (vgl. Urk. 8/13 S. 1). Während eine motorische Funktionsstörung damit gänzlich zu verneinen ist, resultiert aus der - nur zeitweise vorhandenen (vgl. Urk. 7/34 S. 1) - leichten (vgl. Urk. 8/11) Sensibilitätsstörung im rechten Gesichtsbereich keine massive Beeinträchtigung. Von einem augenfälligen Gesundheitsschaden kann, auch wenn das Gesicht des Beschwerdeführers anamnestisch bisweilen morgens angeschwollen ist (vgl. Urk. 8/13 S. 1), ebenfalls nicht gesprochen werden. Die durch den Faustschlag vom 14. Juni 2003 erlittene Integritätseinbusse ist damit - auch unter Berücksichtigung der lediglich leichten neuopsychologischen Funktionsstörungen (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 5. Mai 2004, Urk. 8/5/1) - nicht erheblich genug, um eine Entschädigung zu rechtfertigen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nach April 2004 nie mehr eine (Prä-)Synkope (vgl. Urk. 8/5/1 S. 1 f.) auftrat und entsprechend auch nicht von residuellen derartigen neurovegetativen Beschwerden auszugehen ist.
4.4     Nach dem Gesagten hat der Unfall vom 14. Mai 2003 weder zu einer Invalidität noch zu einer entschädigungsberechtigenden Integritätseinbusse geführt. Der Einspracheentscheid der Helsana vom 12. September 2007 (Urk. 2) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).