Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 23. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. September 2007 bestätigt hatte, dass dem 1972 geborenen Beschwerdeführer für die aus dem Unfall vom 3. Februar 2004 verbleibende Beeinträchtigung eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 22'087.-- beruhende Invalidenrente von monatlich Fr. 369.-- sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 35 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.-- zustehe (Urk. 3/3 und Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Oktober 2007, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2008 (Urk. 12), die Replik des Beschwerdeführers vom 10. März 2008 (Urk. 18) und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2008 (Urk. 22),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2002 und damit schon seit vor dem Unfallereignis vom 3. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % bzw. nach dem Unfall 86 % (Urk. 3/11) eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 3/9), und im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit als landwirtschaftlicher Angestellter tätig war,
dass die Invalidenrente aus nicht unfallversicherten Gründen zugesprochen worden ist, nämlich im Wesentlichen wegen einer psychischen Problematik (rezidivierende paranoid-psychotische Episoden bei leichter Minderbegabung respektive POS) und infolge einer tomakulösen Neuropathie (Urk. 2 S. 2),
dass er sich am 3. Februar 2004 bei der Arbeit an einer Häckselmaschine eine schwere Fussverletzung zugezogen hatte, in deren Folge eine Unterschenkelamputation rechts mit anschliessender prothetischer Versorgung vorgenommen werden musste (Urk. 14/M1-M5)
dass der Versicherte die vor dem Unfallereignis ausgeübte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Angestellter aufgrund der Unfallfolgen unbestrittenermassen nicht mehr ausüben kann, in einer sitzenden Tätigkeit dagegen ein Pensum von 20 % erfüllen könnte (Urk. 14/M27),
dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei vorbestehender unfallfremder Invalidität das Einkommen, welches trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielt werden könnte, dem Lohn gegenüberzustellen ist, welchen der Versicherte vor dem Unfallereignis aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande gewesen wäre (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]),
dass umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit von 20 % noch verwerten könnte,
dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf und insbesondere von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden kann, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a),
dass ferner der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen beinhaltet, sondern auch einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 318 E. 3b),
dass sich nach diesen Gesichtspunkten im Einzelfall bestimmt, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b),
dass weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der einer versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit von ihr Vorkehren verlangt werden dürfen, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen),
dass umgekehrt für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen I. vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007, Erw. 7.2 mit Hinweisen),
dass hinsichtlich des ausgeglichenen Arbeitsmarkts hervorzuheben ist, dass der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt, denn der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers zu rechnen ist, dass zusammenfassend entscheidend ist, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwertbar ist, das heisst nötigenfalls mit einem sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren bewegenden Entgegenkommen potentieller Arbeitgeber zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen M. vom 22. September 2008, 8C_119/2008, Erw. 4 mit Hinweisen),
dass der Versicherte, wie sich aus der gegenüber der Invalidenversicherung ergangenen Arbeitgeberbescheinigung von Y.___ vom 22. April 2002 deutlich ergibt, schon vor dem Unfall mit einem erheblichen Entgegenkommen dieses Arbeitgebers rechnen konnte (Urk. 3/12 Ziff. 7, Ziff. 10, Ziff. 14 und Ziff. 19) und somit dem Versicherten schon bei den vor dem Unfall gegebenen Verhältnissen ein Nischenarbeitsplatz zur Verfügung stand, wie sie im landwirtschaftlichen Bereich sowie im artverwandten Bereich Gartenbau häufig zu finden sind, sofern psychisch und geistig beeinträchtigte Versicherte noch in der Lage sind, ihr körperliches Leistungsvermögen nutzbringend einzusetzen, was beim Versicherten - wenn auch begrenzt - vor dem Unfall noch der Fall gewesen ist,
dass der Beschwerdeführer indessen - wie soeben erwähnt - vor dem versicherten Unfallereignis aufgrund seiner verminderten Leistungsfähigkeit ohne Soziallohnkomponente bloss ein jährliches Einkommen von ungefähr Fr. 12'000.-- hätte erzielen können (vgl. Bericht des Arbeitgebers an die IV-Stelle vom 22. April 2002, Urk. 3/12 und Urk. 15),
dass sich die Behinderung des Versicherten nach dem Unfall, welcher die Amputation des Unterschenkels rechts zur Folge hatte (Urk. 2 S. 2), erheblich erhöhte respektive sich umgekehrt sein Leistungsvermögen augenscheinlich reduzierte, so dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2006 zum Schluss gelangt ist, der Versicherte könne nie mehr im landwirtschaftlichen (respektive analog im Gartenbaubereich) tätig sein, und es sei ihm angesichts der zusätzlichen unfallfremden Einschränkungen lediglich noch eine sitzende Tätigkeit im Umfang von 20 % möglich (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/14),
dass damit aber die beim Versicherten noch vorhandene, schon vor dem Unfall erheblich eingeschränkt gewesene Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr wirtschaftlich verwertbar war und ist, zumal der Versicherte nunmehr infolge des Unfalles nicht mehr nur "lediglich" psychisch-geistig eingeschränkt ist, sondern in erheblichem Ausmass auch körperlich,
dass damit auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, die nunmehr fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht unfallbedingt, widerlegt ist, denn die hauptsächlich körperliche Restarbeitsfähigkeit des Versicherten war in beschränktem Rahmen noch verwertbar, und diese Verwertbarkeit ist mit dem Unfall dahingefallen,
dass infolgedessen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von unbestrittenermassen Fr. 22'087.-- beruhende Invalidenrente des Unfallversicherers zu bejahen ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin dem vertretenen Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung auszurichten hat,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 22'087.-- beruhende Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).